Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 10.09.2010

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Sozialgericht Frankfurt
Urteil vom 10.09.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 23 U 250/09
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 207/10
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls zum anspruchsberechtigten
Personenkreis nach dem SGB VII gehörte.
Der 1934 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1997 Pfarrer im Ruhestand bei der Evangelischen Kirche in Hessen und
Nassau (EKHN). Er war zuvor bei der evangelisch-lutherischen A-gemeinde in A-Stadt tätig. Gegenüber dieser
Gemeinde erklärte er sich vertretungsweise am 10.04.2009 (Karfreitag) bereit, den Karfreitagsgottesdienst zu
gestalten und durchzuführen. Kurz vor Beginn des Gottesdienstes stürzte der Kläger sodann auf der Treppe zur
Orgelempore und brach sich das linke Bein. Der Kläger musste daraufhin noch am gleichen Tag operiert und
anschließend stationär und ambulant behandelt werden.
Nachdem die EKHN den Unfall bei der Beklagten angezeigt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.06.2009
Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 10.04.2009 ab. Zur
Begründung führte sie an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zum versicherten Personenkreis nach § 2
SGB VII gehört habe. Pfarrer seien nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Personen, für welche beamtenrechtliche
Unfallfürsorgepflichten gelten, versicherungsfreien und somit nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Der Kläger sei daher zum Unfallzeitpunkt nicht wie ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sondern wie eine
versicherungsfreie Personen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden. Es habe sich somit bei dem Ereignis vom
10.04.2009 nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 16.07.2009 Widerspruch ein, welchen er damit begründete, dass er Pfarrer
auf Lebenszeit sei und damit die vollen Ordinationsrechte auch nach der Pensionierung unverändert weiter innehabe.
Er sei deshalb wie ein Beschäftigter tätig geworden. Er fügte ein Schreiben der A-gemeinde vom 20.07.2009 bei, in
welchem diese mitteilte, dass die Gemeinde in Zeiten von Vakanzen und Personalabbau auch auf die Mitarbeit von
Pfarrern und Pfarrerinnen im Ruhestand angewiesen sei. Der Kläger habe auch im Auftrag und für die Gemeinde
gehandelt und hierfür kein Honorar oder eine Vergütung erhalten. Der Kläger als Pfarrer im Ruhestand sei auch nicht
verpflichtbar gewesen, Gottesdienste für andere Pfarrer zu übernehmen, so dass die Übernahme des Gottesdienstes
als ehrenamtliche Tätigkeit zu werten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte sie an, dass der Kläger als Pfarrer im Ruhestand grundsätzlich nicht zu dem in der
gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis gehöre. Erleide ein Pfarrer, auch wenn er sich bereits im
Ruhestand befinde, bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Unfall, handele es sich um einen Dienstunfall, welcher vom
Dienstherrn im Rahmen der beamtenrechtlichen Versorgung abzuwickeln sei. Eine Entschädigung durch die
gesetzliche Unfallversicherung sei ausgeschlossen. Die Übernahme eines Gottesdienstes durch einen Pfarrer im
Ruhestand könne auch nicht als ehrenamtliche Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft gewertet
werden, selbst wenn die Übernahme auf freiwilliger Basis und ohne Vergütungsanspruch erfolge. Dies ergebe sich
schon daraus, dass ein Pfarrer auch im Ruhestand die vollen Ordinationsrechte behalte.
Hiergegen richtet sich die am 07.12.2009 zum Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage, mit der der Kläger sein Ziel
weiter verfolgt. Zur Begründung ließ er vortragen, dass er mit der Versetzung in den Ruhestand gegenüber der EKHN
keinerlei dienstlicher Verpflichtungen mehr unterliege. Er unterliege auch nicht mehr dem Weisungsrecht des
ehemaligen Dienstherrn. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stelle zudem nur solche Personen versicherungsfrei, für die die
beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten würden. Dies sei bei
Ruhestandsbeamten jedoch gerade nicht mehr der Fall, da sie nicht mehr im Dienst seien und somit auch keine
Dienstunfälle erleiden könnten. Zwar habe der Kläger nach wie vor alle Ordinationsrechte und damit die Möglichkeit,
Gottesdienste abzuhalten; verpflichtet sei er hierzu jedoch nicht. Da der Kläger am Unfalltag freiwillig und ohne hierfür
eine finanzielle Entschädigung zu erhalten, einen Gottesdienst gehalten habe, sei er ehrenamtlich tätig geworden. Er
falle daher unter § 2 Nr. 10 b) SGB VII. Für das Dienstverhältnis des Klägers sei zudem das Kirchengesetz über die
Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstgesetz – PfDG) maßgebend, wonach sich gemäß § 29
Abs. 2 die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften regle. Der Kläger sei
jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls bereits im Ruhestand gewesen, so dass er nicht unter § 31 BeamtVG falle.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
12.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 10.04.2009 um einen
Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII handelt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verwies die Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids. Zudem
führte sie an, dass gemäß § 45 Abs. 1 PfDG mit Beginn des Ruhestandes eines Pfarrers dessen Verpflichtung zur
Dienstleistung zwar ende, im Übrigen nach Abs. 2 der Vorschrift das Dienstverhältnis jedoch einschließlich der
Ordinationsrechte weiter bestehe. Ob dem Pfarrer für seine Vertretung Entgelt gezahlt werde, sei zudem nur ein Indiz
für eine ehrenamtliche Tätigkeit. Der Kläger habe im Unfallzeitpunkt jedenfalls genau die Tätigkeit ausgeübt, die er
während seines aktiven Berufslebens auch ausgeübt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage ist zulässig, in
der Sache aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger gehört nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem SGB VII, so dass sein Unfall vom
10.04.2009 keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind dabei versicherungsfrei
Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des erlittenen Unfalls Pfarrer im Ruhestand. Für sein Dienstverhältnis gilt das
Kirchengesetz über die Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstgesetz – PfDG), wonach sich nach
§ 29 Abs. 2 S. 2 die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften richtet.
Einen solchen als Dienstunfall zu qualifizierenden Unfall hat der Kläger vorliegend zur Überzeugung des Gerichtes am
10.04.2009 erlitten.
Ein Dienstunfall setzt voraus, dass der Unfall bei Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 45 Abs. 1 PfDG
endet mit Beginn des Ruhestandes zwar die Verpflichtung des Pfarrers zur Dienstleistung, nach Abs. 2 der Vorschrift
besteht das Dienstverhältnis im Übrigen jedoch weiter. Der Pfarrer behält die mit der Ordination erworbenen Rechte
und auch das kirchliche Disziplinarrecht findet weiter Anwendung. Zu den mit der Ordination erworbenen Rechten
gehört dabei nach § 62 Abs. 1 PfDG das Recht zur öffentlichen Wortverkündung, zur Verwaltung der Sakramente und
zur Vornahme von Amtshandlungen, sowie das Recht, eine kirchliche Amtsbezeichnung zu führen und die
Amtskleidung eines Pfarrers zu tragen. Im Ergebnis bedeutet dies somit, dass der Pfarrer mit der Versetzung in den
Ruhestand zwar nicht mehr verpflichtet werden kann, Dienstleistungen zu erbringen, er diese jedoch aufgrund der
Beibehaltung der Ordinationsrechte im Namen der Kirche weiter erbringen kann. Anders als bei Beamten, bei welchen
mit Eintritt in den Ruhestand das Beamtenverhältnis endet (vgl. etwa § 30 Nr. 4 Bundesbeamtengesetz) und welche
im Ruhestand auch nicht mehr berechtigt sind, Dienste zu erbringen (und dementsprechend auch keinen Anspruch auf
beamtenrechtliche Unfallfürsorge hat, vgl. Hess. LSG, Urteil vom 05.02.2010, L 3 U 198/07), besteht bei einem Pfarrer
in der EKHN das Dienstverhältnis fort. Wenn aber das Dienstverhältnis auch im Ruhestand besteht und der Pfarrer
weiter das Recht behält, im Namen der Kirche Amtshandlungen auszuführen, so muss auch spiegelbildlich die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn weiter gelten. Hierfür spricht auch, dass die EKHN auch gegenüber Pfarrern im
Ruhestand disziplinarrechtlich vorgehen kann. Wenn daher der Pfarrer freiwillig im Ruhestand eine Amtshandlung
beziehungsweise wie vorliegend die Abhaltung eines Gottesdienstes vornimmt, handelt er im Rahmen des
weiterbestehenden Dienstverhältnisses mit der EKHN – mit allen Rechten (z.B. Unfallfürsorge) und Pflichten
(Disziplinarrecht). Der von dem Kläger am 10.04.2009 erlittene Unfall erfolgte damit bei Ausübung des Dienstes, so
dass es sich um einen unter § 29 PfDG fallenden Dienstunfall handelt.
Der Kläger war deshalb vorliegend versicherungsfreie Person im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, so dass eine
Einstandspflicht der Beklagten nicht vorliegt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) SGB VII,
wonach u. a. kraft Gesetzes Personen versichert sind, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren
Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind. Zwar hat der Kläger für die Übernahme des Karfreitaggottesdienstes vorliegend
kein Entgelt bekommen, dies allein genügt jedoch nicht, die Tätigkeit als ehrenamtliche zu qualifizieren. Mit der
Neufassung der Norm sollte der Entwicklung Rechnung getragen werden, dass bislang von öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften selbst wahrgenommenen Aufgaben vermehrt durch bürgerschaftlich Engagierte unentgeltlich
erfüllt werden (Franke in: Ders./Molkentin, SGB VII, 2. Auflage 2007, § 2, Rn. 90). Bereits nach dem Sinn und Zweck
der Norm fällt der Kläger als Pfarrer im Ruhestand der Religionsgemeinschaft somit nicht unter diese Vorschrift, da
bei einer Ausführung der Aufgabe durch ihn die Religionsgemeinschaft selbst die Aufgabe erfüllt.
Im Ergebnis vorrangig ist aber, dass für den Kläger infolge des erlittenen Unfalls beamtenrechtliche
Unfallfürsorgevorschriften gelten und er deshalb unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII fällt. Der Bescheid der Beklagten vom
22.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2009 ist daher rechtmäßig, so dass die Klage
abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.