Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 01.06.2007

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Sozialgericht Frankfurt (Oder)
Urteil vom 01.06.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt (Oder) S 4 KR 159/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 KR 428/07
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juni 2007 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Erstattungsanspruch.
Der 1981 geborene M M (im Folgendem: Leistungsempfänger) leistete bis zum 30. September 2001 Wehrdienst. Am
18. März 2001 erlitt er einen privaten Verkehrsunfall. Wegen der Folgen dieses Unfalles wurde er vom 6. September
2001 bis zum 20. Dezember 2001 in der M-Klinik B K, neurologische und orthopädische Fachklinik für Rehabilitation,
behandelt. Die Klinik stellte der Klägerin dafür einen Betrag von 42.646,23 Euro in Rechnung (einschließlich
Fremdarztleistungen und Krankentransport), wovon 33.621,98 Euro auf die Behandlung ab dem 1. Oktober 2001 (nach
dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst) entfielen.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 fragte die Klägerin bei dem Beigeladenen wegen der Klärung eines
Erstattungsanspruches an. Durch Schreiben vom 18. Januar 2002 antwortete der Beigeladene, dass – mit Ausnahme
eines Anspruches auf Versorgungskrankengeld - keine An-sprüche bestünden, weil der Leistungsempfänger bei der
Beklagten familienversichert sei.
Durch Schreiben vom 8. April 2002 und 18. Juli 2002 machte die Klägerin bei der Beklagten einen
Erstattungsanspruch in Höhe von 33.621,98 Euro geltend. Während der Behandlung sei der Leistungsempfänger nicht
mehr Soldat gewesen, ein Anspruch auf unentgeltliche truppen-ärztliche Versorgung habe nicht bestanden.
Entsprechend dem Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 11. Dezember 1981 – S II 7 Az 42 – 75- 24
seien die Kosten der Be-handlung vorläufig übernommen worden. Da keine Wehrdienstbeschädigung vorliege, sei die
Beklagte leistungs- und damit erstattungspflichtig.
Die Beklagte lehnte durch Schreiben vom 12. Juni 2002 und 12. September 2002 ab. Sie bezog sich auf das BMA
und eine Stellungnahme des IKK-Bundesverbandes. Der Erstattungsan-spruch sei ausschließlich gegen den
Beigeladenen zu richten.
Mit der am 25. Oktober 2002 bei dem Sozialgericht Frankfurt/Oder eingegangenen Klage be-gehrt die Klägerin die
Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von 33,621,98 Euro. Zur Be-gründung hat sie auf einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch sowie Entscheidungen des Sozialgerichts Frankfurt/Oder verwiesen (Hinweis auf Urteil v. 21.
Dezember 2000 – S 4 KR 164/09 – und v. 9. Februar 2001 – S 4 KR 119/99).
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 1. Juni 2007 verurteilt, 33.621,98 Euro an die Klägerin zu zahlen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Leistungsempfänger fami-lienversichert und die Beklagte mithin zur
Leistung verpflichtet gewesen sei. Der Erlass, bei dem nicht nachvollzogen werden könne, warum er das Bestehen
einer Familienversicherung nicht als Ausschlusstatbestand aufführe, könne keine gesetzlich vorrangige
Leistungspflicht der Klägerin begründen. Die Klägerin habe eine Leistung erbracht, ohne dafür zuständig zu sein,
demnach liege an sich ein Fall des § 105 SGB X vor. Allerdings könne auf diese Vorschrift nicht zurückgegriffen
werden, da die Klägerin kein Sozialleistungsträger im Sinne des SGB I sei. Anwendbar sei aber der öffentlich-
rechtliche Erstattungsanspruch, wenn – wie vorliegend – die §§ 102 SGB X ff daran scheiterten, dass es sich nicht
um einen Leistungsträger im Sinne des SGB I handele. Die Klägerin sei um den Betrag der Kosten für die Behandlung
entreichert, die Beklagte entsprechend bereichert, da sie von einer Verbindlichkeit befreit worden sei. Ein Rechtsgrund
für diese Vermögensverschiebung bestehe nicht. Eine Verjährung sei noch nicht eingetreten. Maßgebend sei eine
Verjährungsfrist von vier Jahren, die als allgemeines Rechts-prinzip des Sozialrechts anzusehen sei. Auf die
Ausschlussfrist des § 111 SGB X könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Vorschrift auf die Beziehungen der
Klägerin zur Beklagten nicht anwendbar sei.
Gegen das ihr am 11. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Juli 2007 eingegange-ne Berufung der
Beklagten. Ein finanzieller Ausgleich sei ausschließlich zwischen der Kläge-rin und dem Beigeladenen durchzuführen.
Der Erlass sehe die Weitergewährung truppenärztli-cher Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstes vor, wenn
der Soldat nicht Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sei und der Weitergewährung zugestimmt
habe. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bildeten das Bundesbesoldungsgesetz, das Wehrsoldgesetz und das
Soldatengesetz. Es handele sich um einen dienstrechtlichen Anspruch, so dass Ansprü-che gegen die Beklagte
gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGG ruhen würden. Dies führe gemäß § 82 SVG zu einer Leistungspflicht des
Beigeladenen. Dieser habe aber in dem streitgegenständli-chen Zeitraum keine Leistungen der Heilbehandlung
erbracht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 1. Juni 2007 aufzuheben und die Kla-ge abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Anspruch eines ehemaligen Soldaten auf Heilbehandlung
entfalle, wenn und soweit ein Versicherungsträger der gesetzlichen Kran-kenversicherung zu entsprechenden
Leistungen verpflichtet sei. Das sei vorliegend bei dem familienversicherten Leistungsempfänger der Fall gewesen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag
Er hält seine Beiladung für nicht notwendig. Zu keiner Zeit habe gegen ihn ein Leistungsan-spruch bestanden. Die
Voraussetzungen des § 80 SVG seien nicht erfüllt, weil keine Wehr-dienstbeschädigung vorliege. § 82 SVG bestimme
zwar allgemein, dass ein ehemaliger Soldat, der bei Beendigung des Wehrdienstes heilbehandlungsbedürftig sei,
Leistungen erhalte; dies gelte aber nicht, wenn und soweit bereits ein Versicherungsträger verpflichtet sei. Die Famili-
enversicherung stelle einen solchen Ausschlusstatbestand dar. Es sei lediglich Versorgungs-krankengeld gewährt
worden, weil wegen der Familienversicherung kein Anspruch auf Kran-kengeld bestanden habe. Ein
Erstattungsanspruch sei zudem jedenfalls verjährt, da die vierjäh-rige Frist bereits am 31. Dezember 2005 abgelaufen
sei.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der
Klägerin und der Beklagte verwiesen, die vorgelegen haben und Ge-genstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts erweist sich als zutref-fend. Im Ergebnis zu
Recht hat es die Beklagte verurteilt, 33.621,98 Euro an die Klägerin zu zahlen.
Anspruchsgrundlage ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dieses Institut des all-gemeinen
Verwaltungsrechts wurzelt in einem allgemeinen Rechtsprinzip, das für das Zivil-recht in den §§ 812 ff des
Bürgerlichen Gesetzbuches seine besondere Ausgestaltung gefunden hat. Es ist auch auf das Verhältnis zwischen
zwei verschiedenen Körperschaften des öffentli-chen Rechts anwendbar (BSG, Urt. v. 24. Januar 1991 – 2 RU 44/90).
Dagegen scheidet eine Anwendung der Vorschriften der §§ 102ff des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X) über
Erstattungsansprüche hier aus, wie schon das Sozialgericht richtig gesehen hat. Diese Vor-schriften gelten nämlich,
wie bereits die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapi-tels des SGB X zeigt, nur zwischen
Leistungsträgern. Gemäß § 12 des Sozialgesetzbuchs, Ers-tes Buch (SGB I) sind Leistungsträger im Sinne des
Sozialgesetzbuchs nur die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, zu denen
die Klägerin nicht zählt.
Voraussetzung für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist eine Vermögensverschie-bung. Durch sie muss
der Anspruchssteller ohne rechtlichen Grund entreichert und der An-spruchsgegner bereichert sein (BSG, a.a.O.). Die
Beklagte ist durch die Erbringung von Leis-tungen der Heilfürsorge an den Leistungsempfänger bereichert worden, weil
sie diesem gegen-über nach den §§ 11, 27 des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch (SGB V) für den Fall der Krank-heit
zur Erbringung geeigneter Behandlungsmaßnahmen verpflichtet war. Denn er war bei ihr familienversichert (§ 10 SGB
V). Der Senat hat keine Veranlassung zu bezweifeln, dass die gewährten Heilbehandlungsmaßnahmen und
ergänzenden Leistungen wegen des regelwidrigen Gesundheitszustandes des Leistungsempfängers medizinisch
notwendig und angemessen wa-ren. Auch die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht
über-einstimmend erklärt, dass die Höhe der geltend gemachten Forderung anerkannt und nicht hin-sichtlich der
Summe strittig gestellt werde. Demgemäß hätte die Beklagte entsprechende Leis-tungen zu erbringen gehabt, wenn
sie dem Leistungsempfänger gegenüber zur Leistung ver-pflichtet gewesen wäre. Es liegt somit kein Fall einer
aufgedrängten Bereicherung vor. Ein Anspruch des Leistungsempfängers gegen die Beklagte hätte inhaltlich den
tatsächlich von der Klägerin gewährten Leistungen entsprochen, demnach wäre die Beklagte von einer eigenen
Verpflichtung durch die Erfüllung durch einen Dritten, nämlich der Klägerin, befreit worden. Entgegen der
Rechtsansicht der Beklagten ruhte ihre Leistungspflicht nicht wegen der Gewäh-rung von Heilfürsorge durch die
Klägerin und bestand entsprechend kein rechtlicher Grund dafür, dass die Klägerin an Stelle der Beklagten dauerhaft
die Behandlungsleistungen erbrach-te. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen, solange
Versicherte nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben. Der Leistungsempfänger, der zur
Zeit der Leistungserbringung bereits aus dem Wehrdienst ausgeschieden war und dessen Erkrankung nicht auf eine
Wehrdienstbeschädigung zurückzuführen war, hatte keinen gesetz-lich begründeten Anspruch auf Heilvorsorge nach
dienstrechtlichen Vorschriften. Maßstabs-norm insoweit ist § 82 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).
Nach dieser Vorschrift erhält ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
geleistet hat, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a
des Bundesversorgungsgesetzes. Indessen besteht nach § 82 Abs. 3 a) SVG ein solcher Anspruch nicht, wenn und
soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs. 1 des Sozial-gesetzbuchs, Viertes Buch – SGB IV -) zu entsprechenden
Leistungen verpflichtet ist. Dies betrifft auch die Beklagte, die nach den §§ 1, 4 SGB V als Ersatzkasse Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung ist. Die Familienversicherung nach § 10 SGB V begründet einen unein-
geschränkten Anspruch auf sämtliche notwendigen und angemessenen Behandlungsleistungen. Aus dem Gesetz
ergibt sich daher, dass nicht die Klägerin, sondern die Beklagte leistungsver-pflichtet gewesen wäre.
Allerdings sieht der Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 11. Dezember 1981 – S II 7 Az 42 – 75- 24
die Möglichkeit vor, ärztliche Versorgung über die Beendigung des Wehrdienstes hinaus zu gewähren, wenn der
Soldat nicht Pflichtmitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung ist (Nr. 2, 4 des Erlasses). Von
dieser Möglichkeit hat die Klägerin in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Erlasses Gebrauch gemacht.
Pflichtmit-glieder sind nur versicherungspflichtige Personen, zu denen Familienversicherte ebenso wenig wie etwa
freiwillig Versicherte gehören. Der Leistungsempfänger war demnach kein Pflicht-mitglied der Beklagten.
Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts hält der Senat einen Erlass auch grundsätz-lich für ein taugliches
Mittel, Ansprüche auf Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen über das Gesetz hinaus zu verschaffen. Da es
sich um gewährende Verwaltung handelt, gilt der Vorbehalt des Gesetzes nicht uneingeschränkt. Eine gesetzliche
Grundlage findet sich in § 31 des Soldatengesetz, der die Beklagte zur Fürsorge auch für die Zeit nach Beendigung
des Dienstverhältnisses verpflichtet (Sundermeier, VersorgungsB 1982, S. 136). Darauf kommt es hier indessen nicht
entscheidend an, weil der Erlass keine Änderung der eigentlichen Zustän-digkeit zur Leistungserbringung beinhaltet,
so dass sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V auch unter Berücksichtigung des Erlasses kein Ruhen der Ansprüche
gegen die Beklagte ergibt.
Der Erlass wollte nämlich nur eine vorübergehende Leistungspflicht der Klägerin begründen, welche die Möglichkeit
eines Regresses bei dem eigentlich zuständigen Leistungsträger nicht ausschließen sollte. Ausdrücklich im Wortlaut
des Erlasses vorgesehen ist ein Regress in Nr. 11 Abs. 3 lediglich gegenüber dem Versorgungsamt. Das betrifft die
Fälle, in denen eine Wehrdienstbeschädigung vorliegt oder kein anderer Versicherungsträger zuständig ist (vgl.
Sundermeier, VersorgungsB 1982, S. 109/110). Wie zu verfahren ist, wenn sich die Zuständig-keit eines Trägers der
gesetzlichen Krankenversicherung herausgestellt hat, regelt der Erlass nicht ausdrücklich. Dies kann aber nicht als
beredtes Schweigen in dem Sinne verstanden wer-den, dass dann eben die Leistungspflicht endgültig bei der Klägerin
verbleiben sollte. Dagegen spricht schon, dass der Erlass aus Fürsorgegründen einem ausgeschiedenen Soldaten
einen prä-senten Leistungsträger ohne Rücksicht auf den Ausgang von Zuständigkeitskonflikten zur Seite stellen will
(Sundermeier, VersorgungsB 1982, S. 110, 137). Der Erlass bezweckt damit nur die vorläufige Absicherung des
betroffenen Personenkreises der ausscheidenden Soldaten. Die-se erfordert aber nicht, dass die
Leistungszuständigkeit auf Dauer bei der Klägerin bleibt, auch nachdem die Zuständigkeitsfrage geklärt ist. Demnach
steht es mit Sinn und Zweck des Erlas-ses im Einklang, dass (auch) gegen den Träger der Krankenversicherung ein
Ersatzanspruch besteht, wenn sich dessen Zuständigkeit herausgestellt hat. Darauf deutet auch Nr. 11 Abs. 5 des
Erlasses hin, wonach aufgewandte Beträge nur dann verbleiben, wenn keine Erstattungs-pflichtigkeit besteht. Der
Erlass geht damit grundsätzlich von der Vorläufigkeit der auf seiner Grundlage erbrachten Leistungen aus. Der
Rückgriff auf den eigentlich Zuständigen in Fällen, in denen zur Vermeidung von Verzögerungen mit nachteiligen
Folgen vorläufig ein anderer geleistet hat, entspricht ebenso einem allgemeinen Rechtsprinzip, dass sich etwa an dem
in § 102 SGB X geregeltes Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers oder allgemeiner an dem in
den §§ 670, 680, 683 BGB geregelten Anspruch des Notgeschäftsfüh-rers auf Erstattung seiner Aufwendungen zeigt.
Warum der Erlassgeber von diesen Grundsät-zen hätte abweichen sollen, ist nicht ersichtlich. Demnach geht der
Senat davon aus, dass der Erlass keinen rechtlichen Grund dafür abgibt, die Beklagte auf Dauer von ihrer Einstands-
pflicht zu befreien. Er begründet nur eine vorläufige Zuständigkeit zur Leistung, ohne über die endgültige Zuordnung
der Kosten zu entscheiden. Das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bleibt demnach von
dem Erlass unberührt.
Durch die Erbringung von Heilfürsorgeleistungen an den Leistungsempfänger ist die Klägerin in Höhe des von ihr
eingeklagten Betrags entreichert worden, weil sie der von den Leistungs-erbringern zunächst angegangene
Kostenträger war. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen demnach sämtlich
vor.
Diesem Anspruch steht bereits deswegen nicht die Einrede der Verjährung entgegen, weil die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausdrücklich erklärt hat, sie nicht erheben zu wollen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197 a SGG.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen. Der IKK Bundesverband vertritt
ausweislich seiner von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme zum Inhalt des Erlass des Bundesministeriums für
Verteidigung vom 11. Dezember 1981 – S II 7 Az 42 – 75- 24 hinsichtlich der Vorläufigkeit der Leistungsübernahme
eine andere Auffassung als der Senat, so dass die Rechtsfrage als klärungsbedürftig erscheint, ob die Gewährung
von Leistungen nach dem genannten Erlass an ehemalige Soldaten einen Erstattungsanspruch ge-gen die Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung ausschließt.