Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 25.10.2007

SozG Frankfurt: vorläufige einstellung, aufschiebende wirkung, vollziehung, vollstreckung, verfügung, rechtsgrundlage, aussetzung

Sozialgericht Frankfurt
Beschluss vom 25.10.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 47 AS 1198/07 ER
1. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 23.08.2007 (Az.: S 47 AS 1048/07 ER) wird
abgelehnt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrags bzw. auf Aussetzung der Vollstreckung aus
dem genannten Beschluss wird abgelehnt.
3. Der Antragssteller hat dem Antragsgegner die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der sinngemäße Antrag, 1. den Beschluss der Kammer vom 23.08.2007 im Verfahren S 47 AS 1048/07 ER auf Grund
veränderter tatsächlicher Umstände abzuändern und 2. die aufschiebende Wirkung dieses Antrags bezüglich des
genannten Beschlusses anzuordnen und die Vollstreckung aus dem genannten Beschluss auszusetzen, kann keinen
Erfolg haben.
Nach Auffassung der Kammer ist der Abänderungsantrag bereits unzulässig, da eine Beschwerde gegen den
abzuändernden Beschluss noch möglich – und auch eingelegt – war und ist.
Ist der abzuändernde Beschluss noch nicht rechtskräftig, so ist nach Auffassung der Kammer – nach deren
Rechtsauffassung ein Abänderungsantrag bezogen auf eine zuvor erlassene Regelungsanordnung auf der Grundlage
des entsprechend anzuwendenden § 86b Abs. 1 S. 4 SGG (Sozialgerichtsgesetz) grundsätzlich statthaft ist (vgl.
Beschl. v. 19.03.2007, Az.: S 47 AS 277/07 ER) – ein Abänderungsantrag ausgeschlossen (vgl. ebs. Keller, in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. z. SGG, 8. Aufl., § 86b, Rn. 20 und für § 80 Abs. 7
Verwaltungsgerichtsordnung Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 14.06.1995, Az.: 1 S 138/95).
Dies ergibt sich zum einen aus dem Zweck des Abänderungsantrags, vor allem aber aus der Notwendigkeit, einander
widerstreitende Entscheidungen im Beschwerdeverfahren einerseits, im Abänderungsverfahren andererseits zu
vermeiden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für die entsprechende Problematik im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsordnung auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, Komm. z. VwGO, 2. Aufl., § 80, Rn. 185). Der
Streitgegenstand des Abänderungsverfahrens ist – trotz des eigenständigen Charakters des Abänderungsverfahrens –
letztlich der gleiche wie der des ursprünglichen Antrags (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rn. 183).
Schon dies zwingt dazu, unter dem Gesichtspunkt der Sperrwirkung des (durch die Beschwerdemöglichkeit noch
offenen) "Ausgangsverfahrens" von der Unzulässigkeit eines Abänderungsverfahrens auszugehen und damit
widerstreitende Sachentscheidung auszuschließen.
Der Abänderungsantrag ist somit unzulässig. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen
für eine – über die Teilabhilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 23.08.2007 hinausgehende –
Abänderung des genannten Beschlusses nicht vorliegen. Diesbezüglich wird wegen der Einzelheiten auf die (Teil
)Abhilfeentscheidung im Verfahren S 47 AS 1048/07 ER Bezug genommen.
Dem Antrag Ziffer 2, also die Vollziehung der einstweiligen Anordnung einstweilig einzustellen, kann nach Ablehnung
des Abänderungsantrags schon aus diesem Grunde nicht entsprochen werden. Es kann daher offen bleiben, ob dem
erstinstanzlichen Gericht überhaupt eine Rechtsgrundlage für die vorläufige Einstellung der Vollziehung zur Verfügung
gestanden hätte. Eine rechtliche Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Abänderungsantrags
ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Der Antrag war daher insgesamt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem entsprechend anzuwendenden § 193 SGG.