Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 02.12.2009

SozG Frankfurt: amt für jugend, stadt, gerichtsakte, daten, wohnraum, betriebskosten, angemessenheit der kosten, konzept, erstellung, heizung

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
SG Frankfurt (Oder)
21. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 21 AS 375/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 131 Abs
5 SGG, § 131 Abs 5 S 3 SGG
Schlüssiges Unterkunftskostenkonzept - Aktualität der Daten -
Alter des Mietspiegels - Zurückverweisung an die Verwaltung -
einstweilige Regelung bei Zurückverweisung
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom
02.12.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.01.2010 und
des Änderungsbescheides vom 15.04.2010 und unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vom 18.01.2010 verpflichtet, über die Höhe der
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte wird im Wege der einstweiligen Regelung nach § 131 Abs. 5
Satz 2 Sozialgerichtsgesetz verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom
01.01.2010 bis 30.06.2010 vorläufig weitere 48,92 € monatlich zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Übernahme höherer Kosten der
Unterkunft für Januar bis Juni 2010.
Die alleinstehende Klägerin bewohnt eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 54,65
m² und einer monatlichen Nettokaltmiete von 248,92 €, kalten Betriebskosten von 55,89
€ sowie Heizkosten von 55,88 € (einschließlich Warmwasser) (ohne Warmwasser 49,09
€).
Laut Punkt 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift der Stadt Frankfurt (Oder) Nr. 2/2005 über die
Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den Bestimmungen des
SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung) und des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), auch in der
Fassung der 2. Änderung, sind für einen Alleinstehenden oder eine Alleinstehende die
Kosten der Unterkunft dann nicht angemessen, wenn eine Produktmiete von 200,00 €
überschritten wird, die sich aus einer Grundmiete pro m² von 4,00 € und einer
Wohnfläche von 50 m² errechnet.
Laut Wohnraumversorgungskonzept 2007 für die Stadt Frankfurt (Oder) (Bericht der A. &
… Beratungsgesellschaft für …, … und … mbH, H., Seite 21 bis 22, Blatt 58 bis 59
Gerichtsakte S 21 AS 375/10) lassen sich „aus den Daten der Wohnungsunternehmen
und der Analyse des aktuellen Marktangebotes“ vier Marktsegmente darstellen:
– sehr preiswertes Marktsegment (Bestands-Nettokaltmieten ca. 2,50 bis 3,20
€/m², freie Neuvermietungs-Nettokaltmieten ca. 3,00 bis 3,70 €/m²)
– preiswertes Marktsegment (Bestands-Nettokaltmieten ca. 3,20 bis 4,00 €/m²,
freie Neuvermietungs-Nettokaltmieten ca. 3,70 bis 4,10 €/m²)
7
8
9
10
11
– mittleres Marktsegment (Bestands-Nettokaltmieten ca. 3,80 bis 4,80 €/m², freie
Neuvermietungs-Nettokaltmieten ca. 4,10 bis 5,10 €/m²)
– oberes Marktsegment (Bestands-Nettokaltmieten ca. 4,80 bis 6,00 €/m², freie
Neuvermietungs-Nettokaltmieten ca. 5,00 bis 6,10 €/m²).
Die Zweiteilung des unteren Marktsegments ist laut Wohnraumversorgungskonzept
2007 (Seite 22) vor allem auf die deutliche preisliche Differenz von Substandard- und
Rückbauobjekten gegenüber den normalen marktaktiven Wohnungen zurückzuführen.
Durch den geplanten Rückbau werde es zu einem Rückgang des preiswerten Angebotes,
insbesondere des sehr preiswerten Angebotes (< 3,20 €/m² nettokalt) kommen; im
mittleren und oberen Marktsegment finde dagegen nur eine geringe Zahl von
Rückbauten statt (Seite 62). Die Verringerung des Angebots durch den im STUK III
geplanten Rückbau sei für die Wohnraumversorgung weitgehend unkritisch. Nur bei
kleinen Wohnungen (< 50 m²) könnten Engpässe möglich sein, sollte die Praxis der
Produktmiete nicht fortgesetzt werden. Werde die Überschreitung der
Wohnflächenbegrenzung allerdings geduldet, solange die Gesamtmiete von 200,00 € für
Einpersonenhaushalte nicht überschritten werde, sei von einem angemessenen Angebot
an Wohnraum auszugehen (Seite 63). Die Annahme eines Angebotes müsse allerdings
insoweit relativiert werden, als dass eine Verringerung des Angebotes durch
Mietpreisanpassungen z. B. bei Sanierungen erfolgen könne (Seite 64). Noch
problematischer könnten sich die steigenden Betriebskosten auswirken. Da für den
Haushalt letztendlich die Gesamtmiete bruttowarm relevant sei, könne über steigende
Betriebskosten das preiswerte Angebot deutlich reduziert werden (Seite 64).
Laut einem Vermerk der Stadt Frankfurt (Oder) vom 22.05.2008, D III/50 1201 (Blatt 23
Gerichtsakte S 21 AS 375/10) sind die Angemessenheitskriterien in Auswertung des dem
Amt für Jugend und Soziales Frankfurt (Oder), Bereich Wohnen, vorliegenden
statistischen Materials entwickelt worden. Der verwaltungsinternen Arbeitsvorschrift Nr.
82/50/97 vom 01.10.2002, in der erstmals ein Quadratmeterpreis der Grundmiete von
3,96 € ausgewiesen worden sei, habe das Sozialmietniveau der Jahre 2001 und 2002,
Datenbestände zum geförderten Wohnraum zu Bestandsmieten in 2002,
Datenbestände zu Neuvermietungen in 2002 im 1. und 3. Förderweg bei einer
Grundmietobergrenze unter 4,00 €/m² per 30.09.2002 und der Mietspiegel der Stadt
Frankfurt (Oder) 2001 zugrunde gelegen. Der Verwaltungsvorschrift Nr. 2/2005 liege das
Sozialmietenniveau der Jahre 2003 und 2004, Datenbestände zum geförderten
Wohnraum zu Neuvermietungen in 2003 und 2004, Leistungsdaten nach dem BSHG
(„aus PROSOZ regeneriert aus DUVA“) sowie der Mietspiegel der Stadt Frankfurt (Oder)
vom 10.03.2003 zugrunde. Nach dem inzwischen vorliegenden „bestätigten
Sozialmietenniveau der Stadt per 01.01.2005“ lägen die Durchschnittsmieten bei 3,94
€/m². Der Bestimmung des Quadratmeterpreises der Nebenkosten lägen
Datenbestände zum geförderten Wohnraum zu Neuvermietungen per 30.09.2002 sowie
für 2002, 2003 und 2004, Zuarbeiten der W. GmbH, der W. eG und der der W. eG zu den
ab dem 01.01.2005 kalkulierten Betriebskosten (per November 2004), Zuarbeiten der W.
GmbH, der W. eG und der der W. eG zu den für das Wirtschaftsjahr 2007 kalkulierten
Betriebskosten, Leistungsdaten nach dem BSHG per 30.09.2004 sowie
Betriebskostenabrechnungen für 2003 („Datensätze für 16 Objekte“) zur Aufgliederung
der durchschnittlichen Betriebskosten in durchschnittliche kalte Betriebskosten und
durchschnittliche warme Betriebskosten zugrunde.
Laut einer Stellungnahme der Stadt Frankfurt (Oder) vom 22.07.2010, D III/50 ASW (Blatt
34 Gerichtsakte S 21 AS 375/10) seien bei der Änderung der verwaltungsinternen
Arbeitsrichtlinie 82/50/97 am 29.03.2004 die Einstiegsmiete für den sozialen
Mietwohnungsneubau gemäß der damals geltenden Richtlinie sowie bei der
Verwaltungsvorschrift Nr. 2/2005 die Datenbestände zum geförderten Wohnraum zu
Bestandsmieten in 2004 berücksichtigt worden. Als Indikatoren für den Bedarf eine
Überprüfung der Angemessenheitskriterien seien die Inanspruchnahme von
Belegungsrechten der Stadt Frankfurt (Oder) für Leistungsempfänger gegenüber
Vermietern, eine Auswertung der Datenerhebung für den Mietspiegel von 2006 für nicht
preisgebundene Mietwohnungen, eine Auswertung Datenbestand des Jobcenters
Frankfurt (Oder) vom Februar 2008 zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft der
Leistungsempfänger, eine Mitteilung der W. GmbH zu den vermarktungsfähigen und den
Angemessenheitskriterien entsprechenden Wohnungen im Zeitraum 2008 bis 2009 und
das Ergebnis des Wohnungsversorgungskonzepts 2007 der Stadt Frankfurt (Oder)
ausgewertet worden. Der Bestimmung des Quadratmeterpreises der Nebenkosten lägen
Zuarbeiten der W. GmbH, der W. eG und der W. eG bis 2008 jährlich auf Basis der für das
Folgejahr kalkulierten Betriebskosten zu Grunde.
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf Weiterbewilligungsantrag vom 17.11.2009 mit
Bescheid vom 02.12.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 in Höhe von monatlich 302,52
€, davon monatlich 296,04 € für Kosten der Unterkunft und Heizung (Grundmiete 200,00
€, kalte Betriebskosten 51,13 € und Heizkosten 44,91 €).
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 08.12.2009 Widerspruch. Mit
Änderungsbescheid vom 15.01.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den
Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 311,46 €, davon monatlich
304,98 € für Kosten der Unterkunft und Heizung (Grundmiete 200,00 €, kalte
Betriebskosten 55,89 € und Heizkosten 49,09 €), und hob den Bescheid über die
Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts deshalb teilweise auf.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2010 zurück.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 12.02.2010 erhobene Klage.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.12.2009
in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15.01.2010 unter
Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2010 verurteilt,
für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 die tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere die
Aufwendungen für die monatliche Kaltmiete in Höhe von 248,92 € zu
übernehmen.
2. die Beklagte für den Fall der Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5
SGG im Wege der einstweiligen Regelung nach § 131 Abs. 5 S. 2 zu
verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis
30.06.2010 vorläufig weitere 48,92 €/monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage und den Antrag nach § 131 Abs. 5 S. 2 abzuweisen und die
Berufung zuzulassen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten sind am 08.03.2010 bei Gericht eingegangen.
Dem Gericht lagen im Wesentlichen folgende Unterlagen vor:
– Qualifizierter Mietspiegel für Wohnungen der Stadt Frankfurt (Oder) (Auszüge),
Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder), 2003, S. 68 ff., gültig ab 26.03.2003
(Blatt 21 Gerichtsakte S 21 AS 375/10)
– Entwurf eines Mietspiegels Frankfurt (Oder) 2006 (Blatt 29 Gerichtsakte S 21 AS
375/10)
– Deckblatt und Seite 1 bis 2, 20 bis 23 und 63 bis 66 des
Wohnraumversorgungskonzeptes 2007 für die Stadt Frankfurt (Oder), Bericht der
A. & … Beratungsgesellschaft für …, … und .. mbH, H. (Blatt 54 Gerichtsakte S
21 AS 375/10)
– Datenbestände zum geförderten Wohnraum zu Bestandsmieten in 2004 (Blatt 39
Gerichtsakte S 21 AS 375/10)
– Nachweis von geförderten Wohnungen, die im Zeitraum von Juli bis Dezember
2007 bereits frei oder in diesem Zeitraum frei gemeldet wurden, mit Stand
15.05.2008 noch nicht vermietet sind und den Kriterien für angemessene KdU für
einen Einpersonenhaushalt entsprechen (Blatt 27 Gerichtsakte S 21 AS 375/10)
– Mitteilung der W. GmbH zu den vermarktungsfähigen und den
Angemessenheitskriterien entsprechenden Wohnungen im Zeitraum 2008 bis
2009 (Blatt 53 Gerichtsakte S 21 AS 375/10)
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
– Internetausdrucke über Wohnungsangebote der W./W. (Blatt 52 Gerichtsakte S 21
AS 1265/10)
– Übersicht des Amtes 50 (Amt für Jugend und Soziales) der Stadt Frankfurt (Oder)
vom 18.02.2005 über das Sozialmietniveau 1999 bis 2005 (Blatt 86 Gerichtsakte
S 16 AS 1464/08)
– Vermerk der Stadt Frankfurt (Oder) vom 17.01.2008, OBIII-0108 (Blatt 61
Gerichtsakte S 16 AS 1464/08)
– Vermerk der Stadt Frankfurt (Oder) vom 18.03.2008, III/50-0108, zur Auswertung
des Datenbestandes des Job-Centers Frankfurt (Oder) zur tatsächlichen
Kostensituation von insgesamt 5485 Bedarfsgemeinschaften per Februar 2008
(Blatt 75 Gerichtsakte S 16 AS 1464/08)
– Protokoll Nr. 10/08 vom 31.03.2008 über die Beratung zwischen
Oberbürgermeister und Beigeordneten der Stadt Frankfurt (Oder) am 11.03.2008
(Blatt 67 Gerichtsakte S 16 AS 1464/08)
– Vermerk der Stadt Frankfurt (Oder) vom 01.04.2008, III/50-0108, zur Auswertung
des Datenbestandes des Job-Centers Frankfurt (Oder) zur tatsächlichen
Kostensituation von insgesamt 5485 Bedarfsgemeinschaften per Februar 2008
(Blatt 50 GA S 21 AS 375/10)
– Vermerk der Stadt Frankfurt (Oder) vom 22.05.2008, D III/50 1201 (Blatt 23
Gerichtsakte S 21 AS 375/10), siehe oben
– Vorlage zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) vom
05.06.2008 (Blatt 39 Gerichtsakte S 16 AS 1464/08)
– Stellungnahme der Stadt Frankfurt (Oder) vom 22.07.2010, D III/50 ASW (Blatt 34
Gerichtsakte S 21 AS 375/10), siehe oben
– Unterlagen „Varianten der Angemessenheitsbeurteilung“ ohne Datum (Blatt 52
Gerichtsakte S 16 AS 1464/08)
– Bericht der Beklagten vom 03.04.2007 zum Bearbeitungsstand bei
Betriebskostenabrechnungen (Blatt 77 Gerichtsakte S 16 AS 1464/08)
– Schriftsatz der Beklagten vom 17.06.2010 im Verfahren S 21 AS 1265/10 (Blatt
12 Gerichtsakte S 21 AS 1265/10)
– Schriftsätze der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren L 28 AS
2053/09 NZB (Blatt 22, 25 und 60 Gerichtsakte S 21 AS 1265/10).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist dahingehend begründet, dass das Gericht den Bescheid vom
02.12.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.01.2010 und des
Änderungsbescheides vom 15.04.2010 abändert und den Widerspruchsbescheid vom
18.01.2010 aufhebt und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (siehe nachfolgend 1. bis 3.). Auch der
Antrag auf einstweilige Regelung ist zulässig und begründet (siehe nachfolgend 4.).
1.
44
45
46
47
48
49
50
Nach § 131 Abs. 5 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht, wenn es eine
weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder
Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch
unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Gemäß § 131 Abs. 5
Satz 2 SGG gilt § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass
eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4 SGG (kombinierten Anfechtungs-
und Leistungsklagen) und ist in diesen Fällen § 54 Abs. 3 SGG, wonach im Urteil die
Verpflichtung auszusprechen ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu bescheiden, entsprechend anzuwenden. Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG
kann eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nur binnen sechs Monaten seit
Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
Vorliegend ist eine weitere Sachaufklärung erforderlich und sind die noch erforderlichen
Ermittlungen erheblich (siehe nachfolgend 2.). Die Aufhebung ist auch unter
Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich und die Kammer hat sich in
Ausübung ihres Ermessens zu einer Zurückverweisung an den Beklagten nach § 131
Abs. 5 Satz 1 und 2 SGG entschlossen (siehe nachfolgend 3.). Die vorliegende
Entscheidung ist auch binnen 6 Monaten nach Eingang der Verwaltungsakten der
Beklagten bei Gericht ergangen.
2.
a)
Grundsicherung. Ihr Anspruch umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für Kosten der
Unterkunft und Heizung.
Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen
sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Damit lässt sich der Gesetzgeber – anders als bei
der pauschalierten Regelleistung – bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der
Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Unterkunftskosten
abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die tatsächlichen
Kosten nicht in beliebiger Höhe erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie
angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen
Kosten der Höhe nach. Die Angemessenheitsprüfung ist nicht ins Belieben der
Verwaltung gestellt. Vielmehr sind weitere Konkretisierungen erforderlich, die schon auf
Grund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien erfolgen müssen.
Zum anderen fordert das Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit
der Begrenzung (Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R,
Rdnr. 12, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze wird nach der Rechtsprechung des
BSG in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der
Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen
räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (BSG,
Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 13). Insoweit ist das Vorgehen der
Beklagten nicht zu beanstanden. Sie hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20,
BSGE 97, 254 ff., Urteil vom 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rdnr. 14 und Urteil vom
22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 14, alle www.sozialgerichtsbarkeit.de) zur Bestimmung
der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche das
Land Brandenburg durch Nr. I 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (des Landes Brandenburg) zum
Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15.10.2002 – VV-
WoFGWoBindG – zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz – WoFG – auf Grund des § 10 des
Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt hat und daher zu
Recht für die Klägerin als Einzelperson eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße von
50 m² zu Grunde gelegt. Sie hat ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R und Urteil vom
22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 15) zu Recht die Stadt Frankfurt (Oder) als
maßgeblichen Vergleichsraum angesehen.
b)
nicht beurteilen, welche Wohnungsmieten im maßgeblichen Vergleichsraum (Frankfurt
(Oder)) zu zahlen sind und welche davon als angemessen anzusehen sind.
aa)
Vergleichsraum fest, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem
dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem
Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das heißt, Ziel der
Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für
Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der
Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu
multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (BSG, Urteil vom
22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 17).
Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus, da
einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für Wohnraum in
den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um
trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums
zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf
Grundlage eines überprüfbaren „schlüssigen Konzepts“ erfolgen. Das schlüssige
Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des
örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der
Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten
Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abstellen
(vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 ff. und Urteil vom
18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rdnr. 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den
Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im
Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der
tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend
nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 18).
Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der
systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter
Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht
nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09
R, Rdnr. 19).
Schlüssig ist das Konzept nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG,
Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 19, BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS
27/09 R, Rdnr. 26, beide www.sozialgerichtsbarkeit.de), wenn es mindestens die
folgenden Voraussetzungen erfüllt:
– Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss
über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
– es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung,
z. B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen,
Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
– Angaben über den Beobachtungszeitraum,
– Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B.
Mietspiegel),
– Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
– Validität der Datenerhebung,
– Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der
Datenauswertung und
– Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder
Kappungsgrenze).
Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung
normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt.
Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise
festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am
besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der
grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je
nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen
63
64
65
66
67
68
69
nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen
Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht
kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht.
Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften
über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes
verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die
Angemessenheitsgrenze ergeben kann (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R,
Rdnr. 20).
Eine Mietdatenbank kann Grundlage eines schlüssigen Konzeptes sein, wenn die
Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden
Mietwohnungsbestandes beruht und die Ausstattung der Wohnung erfasst (BSG, Urteil
vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rdnr. 16).
Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem
Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf
Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner
Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde,
muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die
Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der
Spannenoberwert, d. h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu
legen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 21).
Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt
angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (BSG,
Urteil vom 19.02.2009, Rdnr. 24, B 4 AS 30/08 R, und Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS
33/08 R, Rdnr. 20, beide www.sozialgerichtsbarkeit.de). Im Gegensatz zur Erstellung von
Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte
Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist, ist im Rahmen der Kosten
der Unterkunft grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch
tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die
Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt
worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen
zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa
Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (z. B.
Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist
auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach
Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (z. B.
Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter) (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4
AS 18/09 R, Rdnr. 22).
Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe
Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die
Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten
Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die
Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu
zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert
vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt
bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab
hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen (BSG, Urteil vom
22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 23).
Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines
grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig
nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich
hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc. an den für Mietspiegel geltenden
Standard anzulehnen (vgl. dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S. 38 f.). Die
Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen
Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (BSG,
Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 24).
bb)
schlüssiges Konzept für die Ermittlung der im Gebiet der Stadt Frankfurt (Oder)
geltenden Angemessenheitsgrenze vor. Die von der Stadt Frankfurt (Oder) erhobenen
Daten sind zumindest in Bezug auf das Jahr 2010, in dem der streitgegenständliche
Zeitraum liegt, jedenfalls veraltet.
Für die Beurteilung, ob die Kosten der Unterkunft (abstrakt) angemessen sind, sind
69
70
71
72
73
74
75
76
Für die Beurteilung, ob die Kosten der Unterkunft (abstrakt) angemessen sind, sind
grundsätzlich aktuelle Daten maßgebend. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende
Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen
Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS
44/06 R, FEVS 60, 145, 149, Rdnr. 16, BSG, Urteil vom 19.3.2008, B 11b AS 41/06 R,
Rdnr. 23, SozR 4-4200 § 22 Nr. 7, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R, Rdnr. 16, und
Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 18, alle www.sozialgerichtsbarkeit.de). Da
die angemessene Referenzmiete stets den Maßstab für die konkrete Leistung des
Grundsicherungsträgers bildet, muss sie dem aktuellen Stand im Bewilligungszeitraum
entsprechen (BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 33/08 R, Rdnr. 24,
www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Daher ist der Auffassung der Beklagten, dass für die Ermittlung der Mietobergrenze
stets der jeweils aktuellste zur Verfügung stehende Mietspiegel maßgeblich ist, in dieser
Allgemeinheit nicht zu folgen.
Der aktuellste Mietspiegel für die das Gebiet der Stadt Frankfurt (Oder) ist der ab
26.03.2003 gültige Mietspiegel 2003, der Mieten für Wohnungen erfasst, deren
Grundmieten im Zeitraum vom 30.06.1998 bis 30.06.2002 neu vereinbart oder geändert
worden sind. Die Erstellung eines Mietspiegels für 2006 war geplant, ist aber nicht über
das Entwurfsstadium hinausgekommen.
Der Mietspiegel 2003 konnte seinerzeit, also 5 bis 7 Jahre vor dem hier
streitgegenständlichen Zeitraum, grundsätzlich Basis eines schlüssigen
Unterkunftskostenkonzeptes sein.
Der Grundsicherungsträger darf auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel im
Sinne der §§ 558c und 558d BGB abstellen und diesen als Erkenntnisquelle nutzen
(siehe oben, aa)), wenngleich er dies nicht zwingend muss. Mietspiegel haben aufgrund
des Verfahrens und der beteiligten Interessenvertreter eine besondere Legitimation und
Richtigkeitsgewähr. Von der Repräsentativität und Validität ist bei einem qualifizierten
Mietspiegel regelmäßig auszugehen; sie werden auch dadurch gewährleistet, dass die
unterschiedlichsten Interessengruppen des Wohnungsmarktes an der Erstellung des
Mietspiegels beteiligt sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R,
www.sozialgerichtsbarkeit.de, Rdnr. 27 f.).
Dass Mietspiegel grundsätzlich nur Mietverhältnisse über nicht geförderten Wohnraum in
Mehrfamilienhäusern erfassen, ist deshalb hinzunehmen.
Ebenso ist deshalb hinzunehmen, dass Mietspiegel auch oder nur auf Daten aus
Mietverträgen beruhen, die in Vorjahren abgeschlossen oder geändert wurden.
Mietspiegel sind innerhalb des Zeitraums, für den sie gültig sind, anzuwenden, auch
wenn sie auf in den Vorjahren erhobenen Daten basieren (LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 21.10.2009, L 28 AS 847/08, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Dementsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS
27/09 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de, Rdnr. 1, 25, 28) einen Mietspiegel aus 2006, für
den Erhebungen in der Zeit von April bis September 2005 erfolgt sind, für Dezember
2006 bis Mai 2007 zugrunde gelegt. Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen
Nettokaltmiete kann jedenfalls im Normalfall (nur oder zumindest auch) ein in dem
fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter Mietspiegel sein. Andernfalls müsste
regelmäßig nach Veröffentlichung des neuen Mietspiegels eine umfassende Überprüfung
der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen für die Vorjahre erfolgen. Dass
Mietspiegel nur die im Erhebungszeitraum (der zwangsläufig vor dem Zeitraum liegen
muss, für den der Mietspiegel gilt), neu vereinbarten oder geänderten Mieten erfassen
können, so dass die während des Zeitraums, für den der Mietspiegel gilt, neu
vereinbarten oder geänderten Mieten unberücksichtigt bleiben, wird zudem zumindest
teilweise durch den gegenläufigen Effekt ausgeglichen, dass Mietspiegel keine Daten
über vor dem Erhebungszeitraum vereinbarte (und im Erhebungszeitraum nicht
geänderte) Mieten enthalten, obwohl diese – sofern der Mietvertrag weiterhin
unverändert besteht – nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil
vom 19.02.2009, Rdnr. 24, B 4 AS 30/08 R und Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R,
Rdnr. 22) bei der Bemessung der Unterkunftsgrenze berücksichtigt werden dürften.
Dies rechtfertigt jedoch nicht, stets den letzten erstellen Mietspiegel unabhängig davon,
welcher Zeitraum seit der Erstellung des Mietspiegels vergangen ist, für die Bestimmung
der Angemessenheitsgrenze heranzuziehen. Mietspiegel können nur über einen
begrenzten Zeitraum die Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt wiedergeben,
da sich der örtliche Wohnungsmarkt und die zu zahlenden Mieten ändern können.
Einfache Mietspiegel sollen (§ 558c Abs. 3 BGB) und qualifizierte Mietspiegel müssen (§
558d Abs. 2) im Abstand von 2 Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Dies
77
78
79
80
558d Abs. 2) im Abstand von 2 Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Dies
schließt jedenfalls aus, für 2010 den Mietspiegel 2003 als aktuell anzusehen. Im
Zeitraum vom 30.06.1998 bis 30.06.2002 neu vereinbarte oder geänderte Mieten geben
ersichtlich nicht den aktuellen Stand im Bewilligungszeitraum wieder.
Es kann dahinstehen, ob der Mietspiegelentwurf 2006 seinerzeit grundsätzlich Basis
eines schlüssigen Konzepts sein konnte. Repräsentativität und Validität sind bei bloßem
Mietspiegelentwurf nicht ohne weiteres zu vermuten. Dagegen spricht, dass er gerade
nicht als Mietspiegel in Kraft gesetzt wurde. Jedenfalls ist der Mietspiegelentwurf
jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich nur um einen Entwurf
handelt, zu alt. Die Aktualität der Werte ist zudem für die Bestimmung der
Angemessenheitsgrenze für die Mieten im Stadtgebiet Frankfurt (Oder) von besonderer
Bedeutung, da ausweislich der eingereichten Unterlagen in Frankfurt (Oder) ein
Stadtumbaukonzept verwirklicht wird, das den Abriss von älterem, insbesondere
unsaniertem und damit tendenziell dem unteren Preissegment angehörigen Wohnraum
beinhaltet.
Die Datenbestände zum Sozialmietniveau der Jahre 2001 bis 2005 und geförderten
Wohnraum (zu Bestandsmieten und Neuvermietungen in 2002 bis 2004) und die
Leistungsdaten zum bis 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) lassen
ebenfalls keinen Rückschluss auf die im Jahr 2010 abstrakt angemessene Referenzmiete
zu.
Das Wohnraumversorgungskonzept 2007 für die Stadt Frankfurt (Oder) ist ebenfalls zu
alt, um verlässliche Rückschlüsse auf den aktuellen Stand der Angemessenheitsgrenze
zuzulassen. Das Gericht hat daher davon abgesehen, auch die restlichen Seiten des
dem Gericht von der Beklagten nur auszugsweise (Deckblatt und Seiten 1 bis 2, 20 bis
23 und 63 bis 66) vorgelegten Wohnraumversorgungskonzepts 2007 anzufordern. Dies
hätte das Gericht andernfalls getan, da aus den vorgelegten Auszügen nicht ersichtlich
ist, welche Datenerhebungen dem Wohnraumversorgungskonzept 2007 zugrunde lagen
und welche Wohnungen in die Datenerhebungen einbezogen wurden.
Die im Vermerk der Stadt Frankfurt (Oder) vom 01.04.2008 wiedergegebene Auswertung
des Datenbestandes des Job-Centers Frankfurt (Oder) zur tatsächlichen Kostensituation
von insgesamt 5485 Bedarfsgemeinschaften per Februar 2008 ist – unabhängig davon,
dass auch diese Daten zu alt sind – bereits vom methodischen Ansatz her kein
tauglicher Ausgangspunkt zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze. Die
durchschnittlichen Kosten der Unterkunft von Bedarfsgemeinschaften lassen auch dann,
wenn eine Aufgliederung der durchschnittlichen Kosten der Unterkunft nach
Kostenbestandteilen (Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten) und nach
Haushaltsgrößen erfolgt, keine Aussagen darüber zu, welche Kosten der Unterkunft
höchstens angemessen sind. Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze
maßgeblich ist, wie viel auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums
(hier: Stadt Frankfurt (Oder)) für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Was die
anderen Bedarfsgemeinschaften für ihre Wohnungen aufwenden, kann dafür nur ein sehr
ungefähres Indiz sein. Allenfalls zur summarischen Prüfung könnte man möglicherweise
schätzen, dass Kosten der Unterkunft angemessen sind, soweit sie die
durchschnittlichen Kosten der Unterkunft der Bedarfsgemeinschaft, die die gleiche
Haushaltsgröße aufweisen, um nicht mehr als 20 % überschreiten (bei einem
Einpersonenhaushalt wäre dies ausgehend von einer durchschnittlichen Nettokaltmiete
von 3,87 €/m² eine Nettokaltmiete von 4,64 €/m² bzw. ausgehend von einer
Bruttokaltmiete von 5,32 €/m² eine Bruttokaltmiete von 6,28 €/m²). Ein Ersatz für ein
schlüssiges Unterkunftskostenkonzept könnte eine solche summarische Prüfung jedoch
nicht sein. Dass die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft der
Bedarfsgemeinschaften kein taugliches Mittel zur Bestimmung der
Angemessenheitsgrenze sind, wird noch deutlicher, wenn man statt des Durchschnittes
(arithmetischen Mittels) der Kosten der Unterkunft der Bedarfsgemeinschaften den
etwas aussagekräftigeren Median (Zentralwert) der Kosten der Unterkunft der
Bedarfsgemeinschaften heranziehen würde. Wenn man den Median der Kosten der
Unterkunft der Bedarfsgemeinschaften als Angemessenheitsgrenze ansehen würde,
lägen definitionsgemäß immer genau die Hälfte der Bedarfsgemeinschaften mit ihren
Kosten der Unterkunft auf oder über der Angemessenheitsgrenze, während die anderen
Hälfte der Bedarfsgemeinschaften mit ihren Kosten der Unterkunft auf oder unter der
Angemessenheitsgrenze läge. Zudem ist unklar, ob es sich bei der ausgewerteten
Datenbestand der Beklagten um alle Bedarfsgemeinschaften oder um eine (nach
welchen Grundsätzen ausgewählte?) Stichprobe handelt. Außerdem ist unklar, ob es sich
bei den berücksichtigten „tatsächlichen Kosten“ um die den Hilfeempfänger tatsächlich
für Unterkunft und Heizung entstandenen Kosten handelt oder um die tatsächlich der
Beklagten entstehenden Kosten, d. h. die bei den Hilfeempfängern berücksichtigten
81
82
83
84
85
86
Beklagten entstehenden Kosten, d. h. die bei den Hilfeempfängern berücksichtigten
Kosten der Unterkunft und Heizung. Auch, ob Bedarfsgemeinschaften herausgerechnet
sind, bei denen keine Kosten der Unterkunft oder keine marktüblichen Kosten der
Unterkunft entstehen (z. B. Eigenheime, Wohnheime, Mieten bei Verwandten), geht aus
der Auswertung nicht hervor. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, ob auch Antragsteller
berücksichtigt sind, die z. B. wegen eines Einkommens, das den von der Beklagten
errechneten Bedarf übersteigt, keine Leistungen erhalten.
Der Vollständigkeit halber weist das Gericht noch darauf hin, dass auch die weiteren von
der Beklagten eingereichten Unterlagen keine taugliche Basis für die Bestimmung der
abstrakt angemessenen Referenzmiete bilden. Dies betrifft insbesondere die von der
Beklagten vorgenommenen Erhebungen bei den Internetportalen der W. GmbH und der
W. eG, die dem Amt für Jugend und Soziales der Stadt Frankfurt (Oder) vorliegenden
Wohnraumfreimeldungen von nach dem Wohnungsbaurecht geförderten Wohnungen,
die den Angemessenheitskriterien entsprechen, den Nachweis von mindestens seit
Dezember 2007 freien geförderten Wohnungen, die am 15.05.2008 noch nicht vermietet
waren und den Kriterien für angemessene Kosten der Unterkunft für einen
Einpersonenhaushalt entsprachen (23 Wohnungen, alle in derselben Straße gelegen, mit
einer Größe zwischen 30,25 m² und 37,89 m² sowie zwei weitere Wohnungen ohne
Angabe der Betriebskosten) und die Mitteilung der W. GmbH zu den
vermarktungsfähigen und den Angemessenheitskriterien entsprechenden Wohnungen
im Zeitraum 2008 bis 2009, in der Wohnungsgröße, Miethöhe und Adresse der
Wohnungen nicht angegeben war. Solche Unterlagen sind zwar, soweit sie konkrete
Daten enthalten, für die (im Falle der fehlenden abstrakten Angemessenheit der Kosten
der Unterkunft vorzunehmende) Prüfung von Bedeutung, ob eine günstigere
Unterkunftsalternative konkret vorhandenen ist oder war. Sie stellen aber kein
planmäßiges Vorgehen im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung
genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle
im maßgeblichen Vergleichsraum dar und ermöglichen nicht die Feststellung der
abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft.
Dass ein schlüssiges Unterkunftskostenkonzept fehlt und die vorliegenden Unterlagen
das Gericht nicht in die Lage versetzen, eine Angemessenheitsgrenze selbst zu
bestimmen, führt nicht dazu, dass das Gericht die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt
verurteilen könnte, die Kosten der Unterkunft der Klägerin in voller Höhe zu
übernehmen. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur
Überzeugung des Gerichts feststeht, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten
bezüglich der abstrakt angemessenen Referenzmiete mehr vorhanden sind, sind vom
Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für
Unterkunft, bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in §
8 Wohngeldgesetz (WoGG), zu übernehmen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09
R, Rdnr. 27). Die Klägerin kann auch nicht wegen seiner niedrigen Heizkosten die volle
Übernahme seiner Unterkunftskosten verlangen. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R,
www.bundessozialgericht.de, Rdnr. 18) sind für die Beurteilung der Angemessenheit
Unterkunftskosten und Heizkosten getrennt voneinander zu betrachten.
c)
übersteigt deutlich den z. B. mit der Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens verbundenen Aufwand. Es ist ein aktuelles schlüssiges
Unterkunftskostenkonzept für das erste Halbjahr 2010 zu erstellen. Dies kann
insbesondere durch Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels (BSG,
Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 24) geschehen.
3.
a)
sachdienlich.
aa)
grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gericht.
Dass es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen eines
Einzelnen zu befassen, ergibt sich aus der Verfassung (Gewaltenteilung). Dies schließt
ein, dass es auch Sache der Verwaltung ist, die zur erstmaligen Entscheidung über die
geltend gemachten Ansprüche notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt in
besonderem Maße dann, wenn – wie hier – die durchzuführenden Ermittlungen für eine
Vielzahl von zu treffenden Verwaltungsentscheidungen von Bedeutung sind. Gerichte
sind berufen, das Handeln der Verwaltung im jeweiligen Einzelfall auf seine
Rechtmäßigkeit zu prüfen.
87
88
89
90
91
92
93
Es ist im Wesentlichen Sache des Grundsicherungsträgers, für seinen
Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln und auf dessen Grundlage
die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und
auszuwerten. Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom
Grundsicherungsträger daher grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung
im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom
Grundsicherungsträger vorzulegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine
hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht
nach § 103 Satz 1 zweiter Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst
zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene
Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGB II für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständigen kommunalen Träger
erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen
und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der
erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne
Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers
als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die
erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind (BSG, Urteil
vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 26).
Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dann, wenn der
Bestimmung der Angemessenheitsgrenze des Grundsicherungsträgers ein schlüssiges
Konzept nicht zu Grunde liegt, für das Sozialgericht die Möglichkeit besteht, nach § 131
Abs. 5 SGG den angefochtenen Verwaltungsakt innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach Eingang der Akten aufzuheben (BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 33/08 R,
Rdnr. 23, BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rdnr. 27, beide
www.sozialgerichtsbarkeit.de).
bb)
sind besser in der Lage, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, als das Gericht.
Die Beklagte sowie insbesondere die Stadt Frankfurt (Oder) mit ihren Fachämtern,
namentlich dem Amt für Jugend und Soziales einschließlich des Bereichs Wohnen,
verfügen über leistungsfähige Verwaltungsstrukturen und damit über die für die
Erstellung eines Unterkunftskonzepts notwendigen personellen Ressourcen. Das Gericht
wird hingegen gemäß § 12 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung von einem
Berufsrichter und (bei Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlung) zwei
ehrenamtlichen Richtern tätig und ist somit strukturell und von seiner Kapazität darauf
ausgerichtet, eine auf Basis der erforderlichen Ermittlungen erfolgte
Verwaltungsentscheidung lediglich zu überprüfen. Zudem war die Stadt Frankfurt (Oder)
schon an der Erstellung des Mietspiegels 2003 und des Mietspiegelentwurfs 2006
maßgeblich beteiligt und verfügt daher bereits über Erfahrung mit der Ermittlung der
Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.
Die Beklagte ist zudem in der Lage, die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt
umfassend zu ermitteln, während das Gericht seine Ermittlungen grundsätzlich auf die
für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits relevanten Fragen zu beschränken
hat. Für die Beklagte ist die Höhe der abstrakt angemessenen Referenzmiete in einer
Vielzahl von Leistungsfällen, die unterschiedliche Leistungszeiträume und
unterschiedliche Haushaltsgrößen betreffen, von Bedeutung. Für die Entscheidung des
anhängigen Rechtsstreits kommt es dagegen nur auf die abstrakt angemessene
Referenzmiete für Einpersonenhaushalte im streitgegenständlichen Zeitraum (Januar bis
Juli 2010) an.
cc)
Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits hat zwar – wie jeder Kläger – ein Interesse
daran, dass über ihr Klagebegehren (hier: den geltend gemachten Anspruch auf
vollständige Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung) innerhalb kurzer Frist
abschließend und verbindlich zu ihren Gunsten entschieden wird.
Eine abschließende und verbindliche Entscheidung innerhalb kurzer Frist über den von
der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten der
Unterkunft und Heizung ist jedoch schon deshalb nicht möglich, weil erst nach weiteren,
aufwändigen Ermittlungen beurteilt werden kann, ob der geltend gemachte Anspruch
besteht (siehe oben 2.). Zudem bestünde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (siehe nachfolgend 6.) gegen das erstinstanzliche Urteil für die unterlegene
Prozesspartei die Möglichkeit der Berufung zum Landessozialgericht.
94
95
96
97
98
99
100
101
Die Interessen der Klägerin sind also im Rahmen des rechtlich Möglichen am besten
dadurch gewahrt, dass sie die mit der Klage begehrte Leistung vorläufig (also mit der
Verpflichtung, sie dann, wenn sich im weiteren Verfahren bestandskräftig herausstellen
sollte, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, zurückzuzahlen) erhält, dass
anschließend Ermittlungen in bestmöglicher Weise durchgeführt werden und ihr
Möglichkeiten, etwaige für sie nachteilige Entscheidungen überprüfen zu lassen, im
größtmöglichen Umfang erhalten bleiben.
Dadurch, dass die Klägerin die mit der Klage begehrte Leistung bereits vorläufig erhält,
ist ihr Bedürfnis danach, dass möglichst rasch eine abschließende und verbindliche
Entscheidung über ihr Klagebegehren ergeht, darauf reduziert, dass sie möglichst bald
Rechtssicherheit erhalten will, ob sie die bereits vorläufig erlangte Leistung auch
behalten darf. Der Zustand der Rechtsunsicherheit bis zu einer endgültigen
Entscheidung ist damit für die Klägerin nicht mehr ausschließlich nachteilig, sondern
zugleich mit dem wirtschaftlichen Vorteil verbunden, dass sie die Leistung unabhängig
davon, ob die endgültige Entscheidung zu ihren Gunsten ausgeht, solange behalten darf,
bis die endgültige Entscheidung erfolgt ist. Der Aspekt der Verfahrensdauer bis zu einer
abschließenden und verbindlichen Entscheidung ist daher für die Klägerin nicht mehr von
ganz so ausschlaggebender Bedeutung.
Auch das Bundessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass die Belange der Beteiligten
dadurch gewahrt werden können, dass das Gericht bis zum Erlass eines neuen
Verwaltungsaktes eine einstweilige Regelung trifft (§ 131 Abs. 5 Satz 2 SGG), die auch in
der Verpflichtung zur Fortzahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten bestehen kann
(BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 33/08 R, Rdnr. 23, BSG, Urteil vom 22.09.2009, B
4 AS 18/09 R, Rdnr. 27, beide www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Zudem dürfte im vorliegenden Fall ein nennenswerter Zeitverlust durch die
Zurückverweisung nicht zu erwarten sein. Aufgrund der derzeitigen und bereits seit
längerem bestehenden Geschäftsbelastung des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) ist auch
in durchschnittlich aufwändigen Verfahren eine erstinstanzliche Verfahrensdauer von drei
Jahren (oder mehr) nicht selten. Es ist daher damit zu rechnen, dass bei Durchführung
der erforderlichen aufwändigen Ermittlungen durch das Gericht, auch wenn sich das
Gericht dazu der Hilfe der Beklagten bzw. der Stadt Frankfurt (Oder) bedienen würde,
eine Verfahrensdauer von drei Jahren bis zur Entscheidung des Sozialgerichts
überschritten würde. Demgegenüber erhält die Klägerin durch die vorliegende
Entscheidung nach deutlich weniger als einem Jahr bereits eine Teilentscheidung durch
das erstinstanzliche Gericht. Dass die Dauer des Verwaltungsverfahrens das Notwendige
nicht überschreitet, kann die Klägerin gegebenenfalls durch Erhebung der
Untätigkeitsklage nach § 88 SGG sicherstellen.
Die Zurückverweisung an die Beklagte, die zu den notwendigen Ermittlungen besser in
der Lage ist als das Gericht (siehe oben bb)), stellt sicher, dass die Ermittlungen in
bestmöglicher Weise durchgeführt werden. Die Zurückverweisung an die Beklagte
ermöglicht der Klägerin zudem weitergehenden Rechtsschutz (nämlich eine gerichtliche
Überprüfungsinstanz mehr) als es der Fall wäre, wenn das Gericht unter Heranziehung
der Beklagten die Sammlung der Daten und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts
selbst durchführen würde. Denn das Sozialgericht kann die das erneute
Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung der Beklagten (nach Durchführung
des Widerspruchsverfahrens) auf erneute Klage voll überprüfen, während es ansonsten
faktisch statt der Verwaltung tätig würde.
Dass das Unterkunftskostenkonzept durch die Verwaltung erstellt wird, entspricht zudem
auch insofern dem Interesse der Klägerin, als das Interesse der Klägerin darauf gerichtet
ist, auch bezüglich der hier nicht streitgegenständlichen Folgezeiträume (Zeiträume
nach dem 01.07.2010) auf entsprechende Rechtsbehelfe hin möglichst rasch eine
Entscheidung zu erhalten. Es ist damit zu rechnen, dass die Ermittlungen der Verwaltung
sich auch auf die angemessene Referenzmiete für die Folgezeiträume erstrecken und
dass dies auch dazu führt, dass Entscheidungen über die Kosten der Unterkunft und
Heizung für Folgezeiträume rascher auf einem schlüssigen Unterkunftskostenkonzept
beruhen als dies sonst der Fall wäre.
dd)
Beklagten.
Die Beklagte (bzw. die Stadt Frankfurt (Oder) als an der Beklagten beteiligter
kommunaler Träger) hat bezüglich des konkreten Vorgehens bei der Erstellung des
schlüssigen Unterkunftskostenkonzepts einen nicht unerheblichen
Entscheidungsspielraum (siehe oben 2. b) aa) und vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4
102
103
104
105
106
107
Entscheidungsspielraum (siehe oben 2. b) aa) und vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4
AS 18/09 R, Rdnr. 20). Dieser würde deutlich reduziert, wenn nicht die Beklagte, sondern
das Gericht bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze federführend wäre.
Zudem hält die Beklagte die von ihr vorgenommenen Ermittlungen für ausreichend.
Durch das vorliegende zurückverweisende Urteil ist es ist ihr möglich, im Wege der
Berufung zu klären, ob ihre Auffassung zutrifft. Ohne die Zurückverweisung wäre die
Beklagte im anhängigen Verfahren durch ihre prozessuale Mitwirkungspflicht (§ 103 Satz
1 zweiter Halbsatz) gehalten, die vom Gericht für erforderlich gehaltenen Ermittlungen
vorzunehmen.
Dass für ein bestands- und rechtssicheres Monitoring des Wohnungsmarktes immense
Aufwendungen entstehen (Seite 5 der Stellungnahme der Stadt Frankfurt (Oder) vom
22.07.2010, D III/50 ASW), begründet kein Interesse der Beklagten an einer Ermittlung
und abschließenden Entscheidung durch das Gericht. Denn die Aufwendungen
entstünden der Beklagten auch dann, wenn sie die Ermittlungen innerhalb des
gerichtlichen Verfahrens vornehmen müsste. Wenn innerhalb des gerichtlichen
Verfahrens kostenauslösende Ermittlungen des Gerichts, z. B. die Einholung von
Sachverständigengutachten, erforderlich wären, wären die Kosten dem Gericht
voraussichtlich nach § 192 Abs. 4 SGG von der Beklagten zu erstatten.
b)
den Beklagten nach § 131 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGG entschlossen. Alle relevanten
Gesichtspunkte sprechen für eine Zurückverweisung. Es sind Ermittlungen
vorzunehmen, die die Behörde insbesondere auch nach ihrer personellen Ausstattung
besser durchführen kann als das Gericht (siehe oben a) bb)). Es ist unter
übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter, die Behörde tätig
werden zu lassen (siehe oben a) aa)). Die Aufhebung der Bescheide und die
Zurückverweisung an die Verwaltung wahrt auch die Belange der Beteiligten besser als
die Vornahme der erforderlichen Ermittlungen durch das Gericht und eine auf
vollständiger Sachaufklärung beruhende abschließende Entscheidung des Gerichts
(siehe oben a) cc) und dd)).
4.
Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 3 SGG kann das Gericht auf Antrag bis zum Erlass des neuen
Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass
Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen
zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Gemäß § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG kann
der Beschluss jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
Ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) ist anders als bei der einstweiligen Anordnung
nach § 86b Abs. 2 SGG nicht erforderlich, so dass es dem Erlass einer einstweiligen
Regelung nicht entgegensteht, dass es sich um eine Regelung für einen im Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufenen Zeitraum handelt. § 131 Abs. 5
Satz 3 SGG enthält anders als § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht die Voraussetzung, dass
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen muss.
Wenn § 131 Abs. 5 Satz 3 SGG dieselben Voraussetzungen hätte wie § 86b Abs. 2 SGG,
wäre § 131 Abs. 5 Satz 3 SGG neben § 86b Abs. 2 SGG zudem überflüssig.
Die einstweilige Regelung erscheint sachgerecht, um bei der sachdienlichen Aufhebung
und Zurückverweisung (siehe oben 3.) die Interessen der Klägerin zu wahren (siehe oben
3. b) cc)). Der Beklagten ist die vorläufige Erbringung der Leistungen für den
streitgegenständlichen Zeitraum zuzumuten, da sie die Aufhebung und
Zurückverweisung durch die unzureichenden Ermittlungen veranlasst hat. Die
Angemessenheit der tatsächlichen Bruttokaltmiete der Klägerin (304,81 € monatlich)
erscheint zudem bei summarischer Prüfung insofern nicht unwahrscheinlich, als sie unter
dem nach § 8 WoGG für die Bruttokaltmiete eines Einpersonenhaushalts maßgeblichen
Tabellenwert der für Frankfurt (Oder) nach der Wohngeldverordnung 2008 (WoGV)
geltenden Mietenstufe III von 330,00 € monatlich liegt und zudem – umgerechnet auf die
für einen Einpersonenhaushalt angemessene Wohnfläche von 50 m² – mit 6,10 €/m²
auch die für Februar 2008 für das Gebiet der Stadt Frankfurt (Oder) für
Bedarfsgemeinschaften in Einpersonenhaushalten ermittelte durchschnittliche
Bruttokaltmiete von 5,32 €/m² nur um 0,78 €/m², also 14,6 %, überschreitet. Es liegt
zudem weitgehend im Einflussbereich der Beklagten, wie lange das erneute
Verwaltungsverfahren dauert. Angesichts der relativ geringen Höhe des streitigen
Betrages (48,92 € monatlich für 6 Monate = insgesamt 293,52 €) ist die vorläufige
Erbringung der begehrten Leistungen auch nicht mit unzumutbaren wirtschaftlichen
Belastungen für die Beklagte verbunden und erscheint für den Fall, dass sich der
angefochtene Bescheid der Beklagten in einem erneuten Verwaltungsverfahren und
108
109
angefochtene Bescheid der Beklagten in einem erneuten Verwaltungsverfahren und
einem etwa anschließenden Klageverfahren als im Ergebnis rechtmäßig erweist, die
Realisierung der dann bestehenden Rückforderung der Beklagten auch bei ungünstigen
finanziellen Verhältnissen der Klägerin nicht ausgeschlossen oder wesentlich erschwert.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits. Dass das Gericht wegen der noch erforderlichen umfangreichen
Ermittlungen das Verfahren an die Beklagte zurückverweist, kann kostenmäßig nicht zu
Lasten der Klägerin gehen. Die Beklagte hat zu der Klage und zur Zurückverweisung
durch die nur unzureichend erfolgte Sachverhaltsaufklärung Anlass gegeben.
6.
Die Berufung ist nicht kraft Gesetzes zulässig, da die Klage eine Geldleistung betrifft und
der mögliche Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung auch nicht regelmäßige oder wiederkehrende
Geldleistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist
nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die von der Beklagten getätigten
Ermittlungen den Anforderungen an ein schlüssiges Unterkunftskostenkonzept
entsprechen, ist für eine Vielzahl von Leistungsempfängern und für eine Vielzahl von am
Sozialgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Verfahren von Bedeutung.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum