Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 04.02.1988

SozG Frankfurt: heizung, betriebskosten, vermieter, nachzahlung, fälligkeit, wohnung, zugang, umzug, anschluss, lieferung

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Gericht:
SG Frankfurt (Oder)
21. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 21 AS 256/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 22 SGB 2, § 37 SGB 2
Streitgegenstand - tauglicher Gegenstand einer behördlichen
Regelung - Betriebskostennachforderung - Kosten der
Warmwasserbereitung - Betriebskostennachforderung nach
Umzug - Antrag auf Übernahme Betriebskostennachforderung -
Fälligkeit Betriebskostennachforderung - Verzug
Leitsatz
Anschluss an BVerwG, Urteil vom 04.02.1988, 5 C 89/85, BVerwGE 79, 46 abweichend von
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2008, L 5 AS 1701/07
Tenor
1. Der Bescheid vom 23.11.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Betriebskostennachzahlung für das
Kalenderjahr 2005 in Höhe von 414,98 € zu übernehmen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten
des Rechtsstreits zu erstatten.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger bezogen in den Jahren 2005 und 2006 durchgehend Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der
Beklagten.
Die Kläger bewohnten zunächst die Wohnung R. Straße 00 in H.. Sie zogen zum
01.05.2006 nach He., A.-Straße 00, um. Der Vermieter der von den Klägern bis
30.04.2006 bewohnten Wohnung rechnete mit Schreiben vom 26.06.2006 die
Betriebskosten für das Kalenderjahr 2005 ab. Hieraus ergab sich für die Kläger eine
Nachzahlung in Höhe von 433,06 €; die Betriebskostenabrechnung enthielt die
Aufforderung, den Betrag bis 24.07.2006 zu überweisen.
Bei der Beklagten beantragten die Kläger am 15.09.2006 die Übernahme der
Betriebskostennachzahlung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom
23.11.2006 ab. Ein Anspruch auf Übernahmen der Betriebskostennachzahlung bestehe
nicht, da der Ablauf des in der Abrechnung genannten Fälligkeitstermins vor der
Antragstellung auf Übernahme der Nachzahlung liege. Dagegen erhoben die Kläger mit
Schreiben vom 12.12.2006 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007 zurück.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 05.03.2007 am 06.03.2007 erhobene
Klage.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, die Betriebskostennachzahlung in Höhe von
433,27 € für das Kalenderjahr 2005 unter Aufhebung des Bescheides vom
23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 zu
übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung und
Entscheidung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer durfte ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, weil
die Beteiligten sich zuvor mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatten (§ 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang auch
in der Sache begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Kläger
können verlangen, dass die Beklagte die Betriebskostennachzahlung 2005 mit
Ausnahme des auf Warmwasser entfallenden Anteils übernimmt.
1.
Dabei war entsprechend dem durchgeführten Verwaltungsverfahren und dem gestellten
Klageantrag die Beklagte unmittelbar zur Leistung zu verurteilen und nicht etwa nach §
40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), § 330 Abs. 3
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dazu zu verpflichten, den Bewilligungsbescheid vom
bezüglich des Monats Juli 2006 zu Gunsten der Kläger abzuändern. Die
Betriebskostennachzahlung bildet dann einen eigenen Streitgegenstand, wenn sie wie
hier Gegenstand eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens war. Die Behörde kann
auch Elemente außerhalb der üblichen Verfügungssätze zum Gegenstand einer
gesonderten Verfügung machen, die dann auch gesondert anfechtbar ist
(Spellbrink/Eicher, Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 40 Rdnr. 10; BSG, Urteile
vom 20.06.1984, 7 RAr 91/83, SozR 4100 § 112 Nr 23, 28.06.1990, 7 RAr 22/90, BSGE
67, 128, 16.09.1998, B 11 AL 17/98 R, DBlR 4501a, AFG/§ 100, zitiert nach juris und
06.02.2003, B 7 AL 72/01 R, SozR 4-4100 § 119 Nr 1 = SGb 2003, 477 ff.). Dies ist
vorliegend bezüglich der Betriebskostennachforderung geschehen.
2.
Inhaltlich beruht die Leistungspflicht der Beklagten auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach §
22 Abs. 1 Nr. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Dabei sind den Klägern am 24.07.2006 durch die Betriebskostennachforderung vom
26.06.2006 angemessene tatsächliche Aufwendungen für nicht von der Regelleistung
umfasste Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 414,98 € entstanden.
a)
Aufwendungen der Unterkunft und Heizung darstellen, wird von der Beklagten zu Recht
nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen.
b)
entstanden sind, ergibt sich dadurch, dass Nachforderungen aus
Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich mit Zugang der Betriebskostenabrechnung
beim Mieter fällig werden (§ 271 Abs. 1 BGB; Bundesgerichtshof, Rechtsentscheid in
Mietsachen vom 19.12.1990, Az. VIII ARZ 5/90, abgedruckt BGHZ 113, 188 ff. = NJW
1991, 836 f.), aber hier der Vermieter ausdrücklich eine Zahlungsfrist (bis 24.07.2006)
gesetzt hat, so dass die Kläger nicht vor Ablauf der Zahlungsfrist an den Vermieter
leisten mussten. Dass Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht in der
Inanspruchnahme der Leistungen (z. B. Wärmelieferung) liegen, sondern in den
entsprechenden Zahlungsverpflichtungen, hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits
entschieden (BSG, Beschluss vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06 R, Randnummer 12,
im Internet zu recherchieren unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, zu Heizkosten, im
Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.1988, Az. 5 C 89/85,
abgedruckt BVerwGE 79, 46, 50; BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 58/06 R,
Randnummer 36, www.sozialgerichtsbarkeit.de, zu Abfallgebühren).
c)
Betriebskostennachforderung auch nicht deshalb verneint werden, weil die Kläger an
ihren früheren Vermieter auf die Betriebskostennachforderung noch keine Zahlung
geleistet haben. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, also nach § 19 Satz 1
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geleistet haben. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, also nach § 19 Satz 1
SGB II auch Leistungen für Unterkunft und Heizung, werden gemäß § 4 Nr. 2 SGB II als
Geldleistung, und zwar gemäß § 42 SGB II durch Überweisung auf ein Konto des
Hilfebedürftigen (Ausnahme § 22 Abs. 4 SGB II, wenn eine zweckentsprechende
Verwendung nicht sichergestellt ist), und gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II monatlich im
Voraus erbracht. Dies zeigt, dass tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II bereits dann vorliegen, wenn der Hilfebedürftige
einer wirksamen Mietforderung ausgesetzt ist und nicht erst mit der Zahlung durch den
Hilfebedürftigen. Die Mieter waren nach dem Mietvertrag mit ihrem früheren Vermieter
zur Tragung der Betriebskosten verpflichtet. Auch sonstige Anhaltspunkte für eine
Unwirksamkeit der Betriebskostennachforderung oder für einen Erlass der Forderung
durch den früheren Vermieter sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
d)
entfallende Anteil in Abzug zu bringen. Ob Warmwasserkosten Kosten der Unterkunft
oder Kosten der Heizung darstellen, braucht die Kammer dabei nicht zu entscheiden.
Denn Warmwasserkosten sind als Kosten der Haushaltsenergie in der Regelleistung
enthalten und damit nicht zusätzlich als Kosten der Unterkunft und Heizung erneut zu
übernehmen (vgl. BSG Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R,
www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Der auf Warmwasser entfallende Teil der Betriebskostennachzahlung für 2005 ist anhand
der Betriebskostenabrechnung sowie des von der Beklagten vorgenommenen Abzugs
für Warmwasser (12,28 €/Monat x 12 Monate; vgl. Bl. 24 Verwaltungsakte) wie folgt zu
bestimmen:
Somit entfallen 18,29 € der Nachzahlung auf Warmwasser, so dass nicht von der
Regelleistung umfasste Kosten der Unterkunft und Heizung von 414,98 € verbleiben.
e)
Höhe nach angemessen. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Es
kommt damit nicht darauf an, dass (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az. B 14 AS 54/07
R, www.sozialgerichtsbarkeit.de) die Beklagte mangels eines Kostensenkungshinweises
auch unangemessene Betriebs- und Heizkosten zu übernehmen hätte.
f)
26.11.2008, Az. S 16 AS 1584/07, nicht veröffentlicht, entschieden hat – nicht entgegen,
dass sich die Betriebskostennachforderung nicht auf die von den Klägern im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung bewohnte Wohnung, sondern auf eine
frühere Wohnung bezieht. § 22 SGB II trifft entgegen der im Urteil des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.10.2008, Az. L 5 AS 1701/07,
www.sozialgerichtsbarkeit.de, ohne Begründung geäußerten Ansicht keine Regelung,
dass Kosten der Unterkunft nur solche für die gegenwärtige Wohnung sind. Aus Wortlaut
und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lässt sich lediglich entnehmen, dass für die
Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung ein gegenwärtiger Bedarf bestehen
muss, d.h. tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen. Hierzu
gehören auch einmalige Kosten (vgl. BSG, Beschluss vom 16.05.2007, Az. B 7b 40/06 R,
Randnummer 10 ff., www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Der Bedarf besteht bei Leistungen für Heizung gerade darin, dass die Leistungsträger
dem Hilfebedürftigen Geldmittel zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um die
Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw. um die Lieferung von Heizmaterial
bezahlen zu können. Aus diesem Grund fallen unter die tatsächlichen Aufwendungen im
Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II insbesondere Vorauszahlungen an den Vermieter, und
zwar sogar während der Monate, in denen eine Beheizung der Unterkunft tatsächlich
nicht erforderlich ist. Damit besteht der Bedarf in der Übernahme der von der Jahreszeit
unabhängig regelmäßig zu leistenden Geldbeträge, nicht aber in dem realen Bedarf an
Wärme (BSG, Beschluss vom 16.05.2007, Az. B 7b 40/06 R, Randnummer 12, im
Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.1988, Az. 5 C 89/85,
abgedruckt BVerwGE 79, 46, 50).
Dieser Umstand und der weitere Umstand, dass in den jeweiligen Zeitpunkten der
Leistung der Vorauszahlungen ungewiss ist, ob diese zu niedrig oder zu hoch bemessen
sind, zwingen dazu, die Gegenwärtigkeit der Bedarfslage nach dem jeweiligen Zeitpunkt
des Entstehens und der Fälligkeit der Vorauszahlungen einerseits und der Nachzahlung
andererseits zu beurteilen. Der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Kosten
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andererseits zu beurteilen. Der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Kosten
der Beheizung kann erst entstehen (und fällig werden), wenn er sich am Ende der
vereinbarten Rechnungsperiode anhand der dann bekannten Daten feststellen lässt
(Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Urteil vom 04.02.1988, Az. 5 C 89/85, BVerwGE
79, 46, 50).
Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil in einem vor Zugang
der Heizkostenabrechnung erfolgten, mit Ortswechsel verbundenen Umzug zu Recht
keinen Grund gesehen, der einer Einordnung der Heizkostennachzahlung als Kosten der
Unterkunft und Heizung oder einer Übernahme der Kosten für die
Heizkostennachzahlung durch den Sozialhilfeträger entgegenstehen würde, sondern hat
ausdrücklich den im Zeitpunkt des Zugangs der Heizkostenabrechnung örtlich
zuständigen Sozialhilfeträger als zur Tragung des Nachzahlungsbetrags verpflichtet
angesehen.
Für kalte Betriebskosten gilt insoweit dasselbe wie für Heizkosten.
Dafür, dass Kosten der Unterkunft und Heizung sich nicht stets auf die aktuell genutzte
Unterkunft beziehen müssen, spricht auch der systematische Bezug zu § 22 Abs. 1 Satz
4 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und
Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift
entstehenden Aufwendungen mindern.
Außerdem widerspräche es dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II, die Übernahme einer
Betriebskostennachforderung davon abhängig zu machen, ob die Unterkunft, für die die
Betriebskosten entstanden sind, im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Betriebskostenabrechnung (und womöglich auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung) noch vom Hilfebedürftigen bewohnt wird. Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II ist
im Gegensatz zu § 22 Abs. 5 SGB II nicht nur die Vermeidung des Verlusts der Wohnung
und die Vermeidung von Obdachlosigkeit, sondern darüber hinausgehend die
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts, bezogen auf Kosten der Unterkunft
und Heizung. Leistungen der Grundsicherung sollen zwar nicht der Deckung von
Schulden dienen, sie sollen die Hilfebedürftigen aber auch nicht für das zur Deckung des
Lebensunterhalts Notwendige in Schulden stürzen. Dies wäre aber der Fall, wenn eine
vom Hilfebedürftigen nicht vorwerfbar verursachte Betriebskostennachzahlung nur
deswegen nicht als Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen würde, weil der
Hilfebedürftige zwischen der Abrechnungsperiode und dem Zugang der
Betriebskostenabrechnung umgezogen ist.
Andere gesetzliche Grundlagen kommen für eine Übernahme von
Betriebskostennachzahlungen nicht in Betracht: § 23 Abs. 1 SGB II scheitert daran, dass
es sich bei Betriebskosten um einen nicht von der Regelleistung umfassten Bedarf
handelt. § 22 Abs. 5 SGB II scheitert daran, dass Betriebskostennachzahlungen für eine
nicht mehr genutzte Unterkunft regelmäßig nicht zur Sicherung der aktuellen Unterkunft
erforderlich sind.
g)
Betriebskostennachzahlung gerichteter Antrag erst nach Eintritt der Fälligkeit der
Betriebskostennachzahlung gestellt wurde. Denn neben dem allgemeinen Antrag auf
Leistungen nach dem SGB II (§ 37 SGB II) ist ein spezieller Antrag auf Übernahme der
Betriebskostenabrechnung nicht erforderlich (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil
vom 03.04.2008, Az. L 3 AS 164/07, www.sozialgerichtsbarkeit.de; Sozialgericht Frankfurt
(Oder), Urteile vom 05.06.2007, Az. S 15 AS 904/06, 30.06.2008, Az. S 17 AS 712/06,
und 26.11.2008, Az. S 16 AS 1584/07, alle nicht veröffentlicht). Die Bundesagentur für
Arbeit führt in Punkt 37.4 ihrer Durchführungshinweise zum SGB II (zu § 37 SGB II)
zutreffend aus, dass die Antragstellung für alle Leistungsträger nach dem SGB II wirkt
und alle passiven Leistungen nach Kapitel 3, 2. Abschnitt (= §§ 19 bis 35 SGB II) für alle
im Antrag aufgeführten Personen der Bedarfsgemeinschaft umfasst und dass die
Antragstellung auch Leistungsansprüche umfasst, deren Voraussetzungen erst nach
Antragstellung erfüllt werden (z. B. Mehrbedarfe). Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Betriebskostennachzahlung bezogen die Kläger aufgrund eines gestellten Antrags
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da das Verfahren nach § 183 SGG
gerichtskostenfrei ist, war eine Kostengrundentscheidung nur bezüglich der
außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits veranlasst. In Anlehnung an § 92 Abs. 2 Nr.
1 ZPO bei der Kostenentscheidung hat das Gericht der Beklagten trotz des
geringfügigen Unterliegens der Klägerin die gesamten außergerichtlichen Kosten des
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geringfügigen Unterliegens der Klägerin die gesamten außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens auferlegt.
Die Berufung ist nicht kraft Gesetzes zulässig, da die Klage eine Geldleistung betrifft und
der mögliche Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung auch nicht regelmäßige oder wiederkehrende
Geldleistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist
nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG zuzulassen, da das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts (Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
16.10.2008, Az. L 5 AS 1701/07) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
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