Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 18.05.2006

SozG Frankfurt: wichtiger grund, arbeitslosigkeit, hessen, klinik, gymnasiallehrer, anhörung, kreis, beamtenverhältnis, anstellungsvertrag, arbeitslosenversicherung

Sozialgericht Frankfurt
Urteil vom 18.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 13 AL 4450/03
Hessisches Landessozialgericht L 7 AL 153/06
Der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2003 wird
aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang ab 19.07.2003 zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Sperrzeit wegen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch Aufgabe eines unbefristeten
zu Gunsten eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses. Streitig ist der Leistungszeitraum für die Gewährung von
Arbeitslosengeld in den Sommerferien 2003.
Der 1957 geborene Kläger stand nach Ableistung der Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien in Hessen seit
01.07.1987 bis 11.08.2002 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bei dem S.-Sanatorium, jetzt S.-Klinik, B.
XY, zunächst als Bewegungs- und Sporttherapeut und ab dem Jahre 2002 auch als Lehrer an der Klinikschule. Sein
monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt 4.380 EUR. Das Arbeitsverhältnis war mit einer Kündigungsfrist von 6
Monaten zum Quartalsende kündbar. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 10.08.2002 zum 11.08.2002 und
nahm ab 12.08.2002 eine Tätigkeit als Gymnasiallehrer im Angestelltenverhältnis an dem staatlichen U. - Gymnasium
in S. gegen ein monatliches Entgelt von EUR 4.500 auf. Das Arbeitsverhältnis war befristet bis vor Beginn der
Sommerferien am 18.07.2003. Vor Fristablauf wurde ein weiterer gleichartig befristeter Anstellungsvertrag für die Zeit
nach Ende der Sommerferien für das nächste Schuljahr geschlossen. Am 18.07.2003 meldete sich der Kläger zum
19.07.2003 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Nach Anhörung des Klägers stellte die
Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2003 den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für den Zeitraum vom 19.07.2003
bis 10.10.2003 fest. Die Arbeitsaufgabe bei der S.-Klinik sei für die später eingetretene Arbeitslosigkeit ursächlich
gewesen, denn das Anschlussarbeitsverhältnis sei von vornherein befristet gewesen. Die vom Kläger aufgeführten
Gründe, in den öffentlichen Schuldienst wechseln zu wollen, seien bei Abwägung mit den Interessen der
Versichertengemeinschaft nicht geeignet, den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden.
Mit Widerspruch trug der Kläger- wie bereits bei Anhörung - vor, seine Tätigkeit als Lehrer in der S.-Klinik sei nicht
gesichert gewesen, da eine weitere Kostenübernahme durch den M.-Kreis als Kostenträger fraglich gewesen sei. Die
wirtschaftliche Lage der Klinik sei insgesamt angespannt gewesen, wie sich auch an der verzögerten Zahlung von
Urlaubs- und Weihnachtsgeld und der Beiträge zur Zusatzversorgung gezeigt habe. Seit Abschluss seiner
Lehrerausbildung habe er sich regelmäßig – aber erfolglos – über das Ranglistenverfahren bei dem Lande Hessen um
Einstellung in den gymnasialen Schuldienst beworben. Im Sommer 2002 habe sich ihm kurzfristig die Chance
geboten, einen Vertretungsvertrag für das Schuljahr 2002/2003 zu erhalten, der allerdings – wie üblich im Lande
Hessen – bis zum letzten Unterrichtstag befristet gewesen sei. Es hätten aber auch schon bei Abschluss des
befristeten Vertrages gute Chancen bestanden, Anschlussverträge zu erhalten, was auch dann der Fall gewesen sei,
und damit auch seine Einstellungsvoraussetzungen durch so genannte Bonuspunkte im Ranglistenverfahren zu
verbessern. Er habe angestrebt, noch vor der Erreichung der Altersgrenze von 50 Jahren zur Einstellung als Beamter
eine neue berufliche Laufbahn zu beginnen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2003 im
Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Der Kläger habe die Arbeitslosigkeit
zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten sei nicht gegeben, da die
Beschäftigung bei der S.-Klinik nicht gefährdet gewesen sei. Es wäre im zuzumuten gewesen, das
Beschäftigungsverhältnis solange fortzusetzen, bis er nahtlos ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis hätte
eingehen könne. Ein Fall besonderer Härte liege ebenfalls nicht vor.
Am 09.12.2003 reicht der Kläger die Klage ein.
Der Kläger steht nunmehr als Gymnasiallehrer im Beamtenverhältnis im Dienste des Landes Hessen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 09.09.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2003
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfange ab dem 19.07.2003 zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt
der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2003 ist nicht
rechtmäßig und daher aufzuheben. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Arbeitslosegeld ab dem 19.07.2003 in
gesetzlichem Umfange zu gewähren.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2002 (BGBl. I 4607) tritt
eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und er dadurch vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der
Arbeitslose hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und
nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis bei der S.-Klinik B. XY durch Eigenkündigung gelöst und damit seine
Arbeitslosigkeit ab 19.07.2003 grob fahrlässig herbeigeführt, da ihm bewusst war, dass er in den Sommerferien 2003
arbeitslos werden würde. Nach der Einstellungspraxis der meisten Schulämter des Landes Hessen, auch der des für
den Kläger zuständigen Schulamtes für den M.-Kreis, werden nur befristete Anstellungsverträge bis zum Beginn der
Sommerferien geschlossen, wobei aber in der größeren Zahl der Fälle ein erneuter befristeter Anstellungsvertrag mit
Ende der Sommerferien begründet wird. Die Sommerferien werden somit ausgespart, was die Personalkosten zum
Nachteil der betroffenen Lehrer mindert. Die eingesparten Gelder werden verwendet, um weitere Stellen zu finanzieren,
Für viele, die über die Rangliste des Ministeriums keine Chance zur Einstellung haben, ist es eine Möglichkeit im
Schuldienst Fuß zufassen. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf entsprechende Veröffentlichungen der
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Hessen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Der Kläger
konnte bei Abschluss des befristeten Vertrages ab 12.08.2002 nicht damit rechnen, dass sich diese Praxis der
Schulämter bis zum Beginn der Schulferien ändern werde, wohl aber dass er wieder eine Anstellung nach Ende der
Sommerferien 2003 erhalten werde. Auch ansonsten hatte er keine Aussicht, dass er die Arbeitslosigkeit in den
Sommerferien etwa durch Aufnahme einer anderen Beschäftigung hätte verhindern können.
Dem Kläger stand jedoch für sein, die Arbeitslosigkeit herbeiführendes Verhalten ein "wichtiger Grund" im Sinne des
Gesetzes zur Seite. Ihm war unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner
Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zumutbar (siehe ständige
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, zuletzt vom 26.10.2004 – B 7 AL 98/03 R – mit weiteren Nachweisen).
Nach seinem glaubhaften Vortrag eröffnete sich für ihn eine gute Chance in seinem angestammten Beruf des
Gymnasiallehrers tätig zu werden und nachfolgend in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden, nachdem eine
Einstellung über das Ranglistenverfahren bisher nicht gelungen war. Ihm muss zugestanden werden, dass er seine
berufliche Perspektive als Gymnasiallehrer an einer öffentlichen Schule zu arbeiten, wozu er ausgebildet worden war
und wofür er die Voraussetzungen durch Staatsprüfungen geschaffen hatte, weiter verfolgen wollte und hierfür den
einzig noch möglichen Weg der Aufnahme eines befristeten Anstellungsverhältnisses eingeschlagen hat. Dies hat
schließlich auch zum Erfolg und zur Einstellung geführt. Die Kammer hält im Übrigen auch den Vortrag des Klägers
für glaubhaft, dass seine unbefristete Anstellung bei der S.-Klinik nicht gesichert war, was ihn letztlich in seiner
Absicht, die Arbeitstelle zu wechseln, bestärkte. Auch hierin könne ein "wichtiger Grund" gesehen werden. Dem war
jedoch nicht weiter im einzelnen nachzugehen, da sich jedenfalls noch aus anderen Überlegungen – außerhalb der
Sphäre des Klägers – Gründe zeigen, die eine Sanktion durch Sperrzeit ausschließen.
Die Allgemeinheit, wie auch die Versichertengemeinschaft, haben ein Interesse daran, dass Personen, die eine
aufwändige Ausbildung, wie hier die zum Gymnasiallehrer, absolviert haben, auch ihrer Ausbildung entsprechend im
Arbeitsleben eingesetzt werden. Dies muss umso mehr gelten, wenn – wie es jetzt der Fall ist – sogar nicht oder nicht
einschlägig ausgebildete Vertretungskräfte für den Schuldienst im Lande Hessen gewonnen werden sollen.
Volkswirtschaftliche Verluste durch Nichteinsatz gut ausgebildeter Arbeitskräfte sind zu vermeiden. Die Kammer ist
nicht dazu aufgerufen, darüber zu befinden, ob die Einstellungspraxis des Landes Hessen dieser Zielvorstellung
entspricht. Es kann jedoch nicht im öffentlichen Interesse sein, dass den Personen, die trotz dieser
Einstellungspraxis den Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses auf sich nehmen, weitere Nachteile in Form des
Eintrittes einer Sperrzeit erwachsen. Im Übrigen ist im Hinblick auf die Interessen der Versichertengemeinschaft zu
bemerken, dass laut der oben zitierten Veröffentlichungen die Schulämter mit den eingesparten Kosten anderweitige
Stellenbesetzungen finanzieren. Diese Umverteilung der Mittel bewirkt eine Entlastung des Arbeitsmarktes, was
jedenfalls zum Teil der Versichertengemeinschaft zu Gute kommt.
Nicht gehört werden kann die Beklagte mit ihrem Vortrag, dass der Kläger sich nicht bereits vor der Arbeitslosmeldung
um eine Arbeitsstelle in den Sommerferien bemüht habe. Dies kann nicht die vorsätzliche oder grob fahrlässige
Herbeiführung der Arbeitslosigkeit begründen. Eine Minderung des Arbeitslosengeldes nach Maßgabe des § 37 b SGB
III wegen verspäteter Meldung als arbeitsuchend ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Leistungsvoraussetzungen zur Gewährung von Arbeitslosengeld hat der Kläger, der seit dem Jahre 987 bis
18.07.2003 aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtete, erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.