Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 09.02.2006

SozG Frankfurt: vergleichende werbung, verwaltungskosten, gewerblicher rechtsschutz, beitragssatz, anzeiger, veröffentlichung, magazin, krankenkasse, mitbewerber, leistungsverhältnis

Sozialgericht Frankfurt
Beschluss vom 09.02.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 21 KR 103/06 ER
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung einstweilen verpflichtet, es bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
50.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken folgende Aussagen zu verwenden: "Seit neun Jahren dominiert sie (die Antragsgegnerin) laut
dem Kundenmonitor Deutschland das Feld der frei wählbaren Krankenkassen". "Allein im Bereich der
Verwaltungskosten wurden über 70 Millionen Euro im Vergleich zu Mitbewerbern eingespart". "Mit einem Beitragssatz
von 12,8 % ist sie (die Antragsgegnerin) bis zu 648,00 Euro günstiger wie die AOK (Arbeitgeberanteil plus
Arbeitnehmeranteil), bietet aber auf der anderen Seite exklusive Mehrleistungen an".
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Unterlassung der Verwendung bestimmter Aussagen im
Rahmen der Mitgliederwerbung im Rahmen einer Gegenüberstellung der Beitragssätze der Beteiligten.
Die Antragsgegnerin hat unter der Überschrift "Jetzt zur GEK, Beitragssteigerung der AOK auf 14,4 %
Sonderkündigungsrecht für AOK-Mitglieder!" Anzeigen in der Tageszeitung H. Anzeiger sowie in den unentgeltlich an
Wochenenden an alle Haushalte verteilten regionalen Anzeigenblätter "Ä. – Die Wochenendzeitung mit Biss" und
"Sonntag Morgenmagazin", Verteilungsbereich D. und Umgebung veröffentlicht. Die beiden Anzeigenblätter enthalten
einen – klein gehaltenen – redaktionellen Teil und umfangreiche Anzeigenrubriken, wobei redaktioneller Teil und
Werbeteil ineinander übergehen. Die von der Antragsgegnerin in den Ausgaben vom 07.01.2006 und 14.01.2006
sowohl im H. Anzeiger als auch im "Ä." geschalteten Anzeigen bestehen aus einem im Großdruck gestalteten
linksseitigem Teil, der ca. 2/3 des gesamten Anzeigenblocks ausmacht. In ihm werden die erzielbaren jährlichen
Ersparnisse durch einen Krankenkassenwechsel von der Antragsstellerin zur Antragsgegnerin unter Einbeziehung des
Beitragsvorteils des Arbeitgebers, bezogen auf bestimmte jährliche Bruttoarbeitsentgelte, ausgewiesen. Unter dieser
Spalte folgt ebenfalls im Großtext folgende Formulierung: "Ihre Vorteile bei der Gmünder:
- bestes Preis-Leistungsverhältnis* - 100 % Erstattung der Gesundheitsvorsorge nach § 20 SGB V - Betreuung vor
Ort - Erstattung der Praxisgebühr (40,00 Euro) bei Nutzung der GEK-Bonussysteme"
Darin schließt sich an die Benennung der Adresse der Geschäftsstelle der Antragsgegnerin in H. und die Benennung
des dortigen Ansprechpartners mit Telefonnummer. Im unteren Teil dieses linksseitigen Großtextblockes ist das Bild
eines jungen Mädchens aufgenommen mit dem Unterlegtext: "Netter als die Gmünder ist eigentlich nur meine Oma".
Seitlich links davon ist in einem rot gekennzeichneten Kreis der Text enthalten: "9x in Folge Deutschlands Nr. 1.
Deutschlands kundenfreundlichste Krankenkasse*." Im untersten Teil des Großblockes wird dem verwendeten *-
Zeichen im Kleindruck folgender Text zugeordnet: Bei frei wählbaren Krankenkassen laut Kundenmonitor Deutschland
2005.
Im rechten Drittel der Anzeige befindet sich eine blau unterlegte Textspalte, wobei die Blauunterlegung oben und
unten in Form eines Balkens bzw. eines Teilkreissegments bis an den linken Rand der Gesamtanzeige geführt wird.
In der blau unterlegten Spalte steht unter der Überschrift "AOK in Hessen erhöht Beiträge auf 14,4 %" folgender
Fließtext: "Im Krankenkassenmarkt ist Bewegung und die Verbraucher in Hessen sind verunsichert wie nie zuvor. Die
AOK in Hessen hat ihren allgemeinen Beitragssatz zum Jahreswechsel auf 14,4 % erhöht. Hieraus ergibt sich für
einen Arbeitnehmer mit 2500,- Euro Bruttoentgelt ein jährlicher Mehrbetrag von 75,- Euro. Als günstige Alternative hat
sich die Gmünder Ersatzkasse GEK einen Namen gemacht. Seit 9 Jahren dominiert sie laut dem Kundenmonitor
Deutschland das Feld der frei wählbaren Krankenkassen. Nach deren Ermittlung besitzt die GEK das beste Preis-
Leistungsverhältnis und die höchste Kundenzufriedenheit. Mit einem Beitragssatz von 12,8 % ist sie bis zu 684,- Euro
günstiger wie die AOK (Arbeitgeberanteil plus Arbeitnehmeranteil), bietet aber auf der anderen Seite exklusive
Mehrleistungen an. Der Beitragsvorteil ergibt sich nach Aussage des Geschäftsführers in H., R. J., durch die
niedrigen Verwaltungskosten und ein innovatives Vorsorgeprogramm. Allein im Bereich der Verwaltungskosten würden
über 70 Mio. Euro im Vergleich zu Mitbewerbern eingespart. Das habe dazu geführt, dass die GEK im September ihr 1
000 000tes Mitglied begrüßen konnte. Die GEK-Geschäftsstelle H. hat in H. direkt, sowie in D., F. und A. eine
Betreuungsstelle vor Ort, Infos unter gek.de oder telefonisch: -".
In der Ausgabe des S.-M.Magazins vom 22.01.2006, ist der Textblock der rechten Seitenspalte der Anzeigen im H.
Anzeiger und Ä. weitgehend identisch abgedruckt, abgesehen davon, dass nicht der Name des Geschäftsführers in
H., sondern der des Leiters der Betreuungsstelle D. angeführt ist und im letzten Abschnitt die Adresse der
Geschäftsstelle der Antragsgegnerin in D. nebst entsprechender Telefonnummer benannt wird. Die Veröffentlichung
im S.-M.Magazin weicht im Hinblick auf ihre optische Gestaltung nicht von redaktionellen Texten des Anzeigenblattes
ab. Sie trägt in Fettdruck die Überschrift: "Top in Preis und Leistung" und lautet in der Unterüberschrift: " Die GEK
punktet mit höchster Kundenzufriedenheit". Darunter findet sich über der ersten der beiden Textspalten ein in blauer
Schrift gestalteter Balken in dessen Mitte das Kürzel (pr) steht.
Die Antragsstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.01.2006 unter Bezugnahme auf die Anzeigen
im H. Anzeiger und im "Ä." vom 17.01.2006 ab und forderte von ihr eine beiliegende Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung bis zum 16.01.2006 unterzeichnet zurückzusenden. Dies lehnte die Antragsgegnerin durch
Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2006 ab.
Hierauf hat die Antragsstellerin mit Schriftsatz vom 17.01.2006 beim Sozialgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der bereits in dem Abmahnungsschreiben beanstandeten
Textpassagen aus den im H. Anzeiger und im Ä. erschienenen Anzeigen gestellt. Sie trägt vor, die beanstandeten
Formulierungen verletzten die Verpflichtung zur sachbezogenen Information im Rahmen vergleichender Werbung und
seien geeignet, die angesprochenen Personen in die Irre zu führen. Inhaltlich falsch sei die Aussage, die
Antragsgegnerin dominiere seit 9 Jahren laut dem Kundenmonitor Deutschland das Feld der frei wählbaren
Krankenkassen. Die Angabe zu den Verwaltungskosten sei keine sachgerechte Information. Die Formulierung, die
Antragsgegnerin sei mit ihrem Beitragssatz günstiger als die Antragsstellerin, biete aber auf der anderen Seite
exklusive Mehrleistungen an, sei inhaltlich falsch, da sie – die Antragsstellerin – ein sehr gutes Leistungsangebot für
ihre Versicherten aufweise. Auch liege darin eine unzulässige Herabsetzung und Abwertung.
Die Antragsstellerin beantragt, die Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes zu
verpflichten, es zu unterlassen zu Wettbewerbszwecken durch Werbekampagnen folgende Behauptungen
aufzustellen: - "Seit 9 Jahren dominiert sie (die GEK) laut dem Kundenmonitor Deutschland das Feld der frei
wählbaren Krankenkassen" - "Allein im Bereich der Verwaltungskosten wurden über 70 Millionen Euro im Vergleich zu
Mitbewerbern eingespart" - "Mit einem Beitragssatz von 12,8 % ist sie (die GEK) bis zu 648,00 Euro günstiger wie die
AOK (Arbeitgeberanteil plus Arbeitnehmeranteil), bietet aber auf der anderen Seite exklusive Mehrleistungen an".
Mit Schriftsatz vom 01.02.2006 hat die Antragsstellerin den mit "Top in Preis und Leistung" überschriebenen Artikel
im S.-M.Magazin vom 22.01.2006 vorgelegt.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die von der Antragstellerin beanstandete Passage mit der Bezugnahme auf den Kundenmonitor
Deutschland 2005 sei inhaltlich richtig. Die von der Service Barometer AG M. durchgeführte Umfrage Kundenmonitor
Deutschland 2005 stütze sich auf mehr als 19.000 telefonische Interviews, wobei im Hinblick auf Krankenkassen 19
Punkte abgefragt worden sein. Hierbei habe die Antragsgegnerin 14 Mal den ersten Platz von allen untersuchten
Kassen erreicht. Abgesehen von diesen Kriterien vergebe der Kundenmonitor auch Noten hinsichtlich der Kategorie
"Globalzufriedenheit". Auch hier liege die Antragsgegnerin bei den frei wählbaren Krankenkassen auf Platz 1 und zwar
im 9. Jahr der Umfrage in Folge. Auch beanspruche die Antragsgegnerin mit ihrem Anzeigentext, was sich aus den
weiteren Sätzen ergebe, nicht den Anspruch, "im Allgemeinen dominierend" zu sein, sondern beanspruche
"Dominanz" nur hinsichtlich der wichtigen Kriterien "Preis-/Leistungsverhältnis" und "Kundenzufriedenheit". Was die
beanstandete Aussage zum Bereich der Verwaltungskosten anbelange, gelte, dass sie lediglich Verwaltungskosten
von 116,00 Euro pro Mitglied habe, während der Durchschnitt der gesetzlichen Krankenkassen bei über 160,00 Euro
liege. Bei Zugrundelegung der Zahl ihrer Mitglieder von 1 Million wären die Verwaltungskosten der Antragsstellerin um
ca. 70 Millionen Euro höher, wenn deren Verwaltungskosten ebenfalls über 180,00 Euro pro Mitglied lägen. Die dritte
der beanstandeten Aussagen beinhalte keine Herabsetzung der Antragsstellerin, sondern betone vielmehr den
individuellen Charakter des eigenen Angebotes an Zusatzleistungen. Es werde damit nicht ausgesagt, dass die
Antragsstellerin keine zusätzlichen Leistungen anbiete und auch keine Aussage über die Qualität der gesetzlichen
Leistungen der Antragsgegnerin getroffen. In keinem Fall liege in dieser Aussage eine Herabsetzung oder
Verunglimpfung des Mitbewerbers.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG).
Die Entscheidung hierüber richtet sich nach folgenden Grundsätzen: Ist die Klage im Hauptsacheverfahren
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist ein zu schützendes Recht nicht vorhanden; der Antrag auf eine
einstweilige Anordnung ist in diesem Fall, auch wenn ein Anordnungsgrund vorliegt, abzulehnen. Wenn die Klage im
Hauptsacheverfahren offensichtlich zulässig und begründet ist, vermindern sich die Anforderungen an den
Anordnungsgrund und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel stattzugeben. Bei offenem
Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine Interessenabwägung erforderlich. Die einstweilige Anordnung wird dann
erlassen, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die
Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl LSG Rheinland-Pfalz 15.2.2005 L 5 ER 5/05 KR, juris).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage ist vorliegend ein Erfolg der Unterlassungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) im Hauptsacheverfahren gegeben.
Beschränkungen hinsichtlich Form und Inhalt von Maßnahmen der Mitgliederwerbung ergeben sich aus der Pflicht der
Kassen zur Aufklärung, Beratung und Information der Versicherten (§§ 13 15 des Ersten Buchs des
Sozialgesetzbuchs – SGB I) sowie aus dem Gebot, bei der Erfüllung dieser und anderer Aufgaben mit den übrigen
Sozialversicherungsträgern zusammenzuarbeiten (§ 15 Abs 3 SGB I; § 86 des Zehnten Buchs des
Sozialgesetzbuchs SGB X; § 4 Abs 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB V). Wie bei jeder
Handlungspflicht korrespondiert damit eine Pflicht zur Unterlassung von Tätigkeiten, die dem Handlungsziel
zuwiderlaufen. Wird deshalb bei der Werbung die Pflicht zur sachbezogenen Information und zur Rücksichtnahme auf
die Belange der anderen Krankenversicherungsträger nicht beachtet, kann sich daraus ein Anspruch des
beeinträchtigen Trägers auf Unterlassung der unzulässigen Werbemaßnahmen ergeben (BSG 31.3.1998 B 1 KR 9/95
R, SozR 3 2500 § 4 Nr 1).
Dabei haben die Krankenkassen in ihrem Wettbewerb untereinander die Bestimmungen des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Dieses enthält seit dem 08.07.2004 detaillierte Vorgaben für die Regelung
vergleichender Werbungen, die in dessen §§ 6 und 5 Abs. 3 enthalten sind. Gemäß § 6 Abs. 1 UWG ist vergleichende
Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber
angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Dies ist in den streitgegenständlichen Anzeigen der
Antragsgegnerin offensichtlich der Fall, da diese ausdrücklich auf die AOK und deren neue Beitragssätze Bezug
nimmt und ihre Leistungen als günstiger als diejenigen der Antragsstellerin darstellt. § 6 Abs. 2 UWG benennt sodann
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die vergleichende Werbung, wobei sich die einzelnen Tatbestände dieser Norm
sowie die Regelungen des § 5 UWG mit seinem Irreführungsverbot und der Benennung einzelner Fallgruppen, bei
denen eine Werbung als irreführend zu behandeln ist, teilweise überschneiden. Einschlägig ist hier § 6 Abs. 2 Nr. 2
UWG, wonach unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf
eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Ware oder
Dienstleistungen bezogen ist. Diese Norm ist letztlich eine Ausprägung des Grundgedankens der Regelungen zur
vergleichenden Werbung, nämlich dass eine solche sachlich zu sein hat, weil die Zulassung vergleichender Werbung
letztlich dem Ziel dient, die Marktransparenz zu erhöhen und dem beworbenen Konsumenten oder
Dienstleistungsnachfrager damit seine Auswahlentscheidung unter mehreren Anbietern erleichtern soll.
Die streitgegenständliche Werbeaussage der Antragsgegnerin, sie dominiere laut dem Kundenmonitor Deutschland
das Feld der frei wählbaren Krankenkassen, beinhaltet keine objektiv nachprüfbare Tatsache, sondern bezieht sich
auf eine Wertschätzung, die ein Produkt von außen erfährt. Eine solche ist jedoch keine Eigenschaft, insbesondere
dann, wenn diese Wertschätzung über eine Meinungsumfrage festgestellt werden soll (vgl. Eck/Ikas, in: Münchner
Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz, herausgegeben von Hasselblatt, 2. Auflage, München 2005 § 23
Rdziff. 59 ff). Es handelt sich auch um keine subjektive Wertung, die sich auf objektiv nachprüfbare Tatsachen
bezieht, welche die Basis des Vergleiches darstellen sollen. Die tatsächlichen Grundlagen der Bewertung, die
Antragsgegnerin dominiere das Feld der frei wählbaren Krankenkassen, wird in dem Vergleich nicht offen gelegt. Die
hervorgehobene Eigenschaft der "Dominanz" kann auch nicht als eine Aussage über eine Tatsache verstanden
werden, deren Richtigkeit für den Verbraucher ohne unzumutbaren Aufwand nachprüfbar ist. Der Kundenmonitor
Deutschland stellt keine allgemein anerkannte und verbreitete Einrichtung dar, die Waren und Dienstleistungen testet
und deren Testergebnisse allgemein zugänglich sind, wie dies etwa bei den Testergebnissen der Stiftung Warentest
der Fall ist. Bei dem von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Kundenmonitor Deutschland handelt es sich um
eine Erhebung, die von der Service Barometer AG M. durchgeführt wird. Nach den unter der Internetadresse dieses
Unternehmens (http://www.servicebarometer.com/) abrufbaren Informationen ist sein zentraler
Untersuchungsgegenstand die Kundenorientierung von Unternehmen und Organisationen in Deutschland. Diese wird
insbesondere anhand von Aussagen privater Letztnachfrager ab 16 Jahren zu ihrer Zufriedenheit und ihrer zukünftigen
Kundenbeziehung im Sinne der Kundenbindung an bestimmte Anbieter von Dienstleistungen und Produkten bestimmt.
Die "Grundgesamtheit" der Studie ist die deutsche Bevölkerung ab 16 Jahren, telefonisch erreichbar in den
Privathaushalten der Bundesrepublik Deutschland. Die Ergebnisse des Kundenmonitors Deutschland 2005 sollen auf
19.396 Einzelinterviews beruhen, die vom 01. April bis zum 10. August 2005 telefonisch mittels computer assisted
telefone interviewing geführt wurden. Die Auswahl der Befragungshaushalte erfolgte nach der Eigendarstellung über
das aktuelle ADM- Telefonstichprobensystem. Da die soziodemokratische Verteilung der Befragten im Vergleich zur
entsprechenden Verteilung der deutschen Bevölkerung hinsichtlich der erhobenen soziodemokratischen Daten
geringfügig abweiche, seien die Stichproben dementsprechend gewichtet worden, so dass dadurch eine Hochrechnung
der Ergebnisse auf die deutsche Bevölkerung ab 16 Jahren möglich sei. Auf diese Weise werden im Wesentlichen
Kennziffern aus Kundensicht zu den zentralen Themenkomplexen Kundenzufriedenheit und – Bindung, Service- und
Kontaktqualität, Nutzungsverhalten, Beschwerden und Kundenstruktur ermittelt. Hieraus werden Branchenberichte und
Benchmarkingreports entwickelt, deren Ergebnisse in sehr allgemeinen gehaltener Form durch eine Pressemitteilung
bekannt gemacht werden. Weitere Informationen können indessen nur auf Bestellung und gegen Entgelt bezogen
werden, wobei insbesondere einzelne Unternehmen oder Dienstleister angesprochen werden, die Aufschluss über die
Entwicklung ihrer Branche wünschen. Aus den Internetseiten zur Selbstdarstellung der Service Barometer AG ist
weiter zu entnehmen, dass die zwecks Erstellung des Kundenmonitors Deutschland 2005 durchgeführten Erhebungen
zur Branche Krankenkassen und Krankenversicherungen auf 9307 telefonisch geführten Interviews beruhen. Dabei ist
nicht erkennbar, ob in die Auswertung der in diesen Interviews abgefragten Parameter - Leistungsumfang,
Schnelligkeit, Preis-Leistungsverhältnis, Wiederwahlabsicht, weiter Empfehlungsabsicht, Produktangebot, Service,
Kondition, Anbietervorteil, Erledigungen gesamt, Erreichbarkeit gesamt, Fachberatung gesamt, Freundlichkeit gesamt,
Bonusprogramm, Wartezeiten, Geschäftsstellen, Zuverlässigkeit, persönliche Ansprechpartner, aktive Betreuung,
Schriftwechsel - auch Eingang gefunden hat, wie viele Mitglieder die einzelnen Krankenkassen jeweils haben, welchen
Anteil der Gesamtbevölkerung sie versichern und ob die Interviewten den jeweiligen Mitgliederanteil der
Krankenkassen repräsentieren und dies in einer Zahl, die mit hinreichender Aussagekraft statistische Aussagen über
die Haltung der Gesamtheit der Versicherten bzw. des Anteils der jeweils bei einer Krankenkasse Versicherten
zulassen. Dies ist in hohem Maße zweifelhaft, da das methodische Instrumentarium welches für die Erstellung des
Kundenmonitors Deutschland eingesetzt wird, als sehr schlicht erscheint. Letztlich handelt es sich bei der
Werbeaussage der Antragsgegnerin zu ihrer Dominanz im Feld der freiwählbaren Krankenkassen um einen Vergleich,
der ein pauschales Werturteil enthält, ohne dass die die Qualität begründenen Merkmale in plausibler und für die
Werbeadressaten nachvollziehbarer Weise genannt werden oder jedenfalls mit zumutbaren Anstrengungen
erschließbar sind.
Auch die streitgegenständliche Werbeaussage, allein im Bereich der Verwaltungskosten wurden über 70 Millionen
Euro im Vergleich zu Mitbewerbern eingespart, ist unlauter und damit von der Antragsgegnerin nicht hinzunehmen. Es
handelt sich gleichfalls um eine pauschale Angabe, wobei weder die verglichenen Mitbewerber noch die relevanten
Kriterien, anhand derer die Angemessenheit aufgewandter Verwaltungskosten bestimmt werden, benannt werden. Die
Ausweisung bloßer Euro-Gesamtsummen für aufgewandte Verwaltungskosten ist weitgehend aussagelos, da der
bewältigte Verwaltungsaufwand nicht benannt wird, der wiederum wesentlich von der Mitgliederzahl der jeweiligen
Krankenkasse abhängig ist. Die im Hinblick auf Mitbewerber getroffene Aussage zur nicht erbrachten Einsparung von
Verwaltungskosten entbehrt damit jeglicher Nachprüfbarkeit. Es kann dahin gestellt bleiben, ob sie auch mit dem
Irreführungsverbot des § 5 UWG, nach dessen Abs. 3 auch die Vorgaben des § 3 UWG im Rahmen vergleichender
Werbung maßgeblich sind, vereinbar sind, weil sie schon gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoßen. Die in der
Antragserwiderung der Antragsgegnerin enthaltenen Ausführungen verdeutlichen nur, dass es sich bei der genannten
Einsparungssumme um eine Größe handelt, die auf unbelegten spekulativen Annahmen beruht.
Die dritte der streitgegenständlichen Werbeaussagen wäre zwar in ihren ersten Satzteil, wenn dieser isoliert stünde,
hinnehmbar. Dem Beitragssatz einer Krankenkasse kommt eine zentrale Rolle im Wettbewerb zu, weshalb eine
Mitgliederwerbung einer Krankenkasse durch Gegenüberstellung von Beitragssätzen grundsätzlich zulässig ist. Die
Gesamtaussage in diesem streitgegenständlichen Passus wird aber durch den Zusatz " bietet aber auf der anderen
Seite exklusive Mehrleistungen an" in seinem Gesamtgehalt unlauter im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Es erfolgt
darin ein an sich zulässiger Hinweis auf Leistungsunterschiede, die jedoch wiederum völlig pauschal und damit in
nicht nachprüfbarer Weise mit "exklusive Mehrleistungen" umschrieben werden. Um dem angesprochenen
Verbraucher aber die mit der Zulassung der vergleichenden Werbung vom Gesetzgeber erwartete verbesserte
Markttransparenz zu ermöglichen, hätte es zumindest in einem Klammerzusatz oder einer beispielhaften Aufzählung
einer Konkretisierung der von der Antragsgegnerin behaupteten Mehrleistungen bedurft. Dies gilt umso mehr, als der
in § 11 SGB V aufgeführte Leistungskatalog bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich ist. Deren
Leistungsspektrum kann individuell nur erweitert werden, über die vom Gesetzgeber eröffneten Spielräume zur
Gestaltung von Leistungen durch Satzung (§§ 13 Abs. 2 Sätze 8 und 9 Abs. 3 Sätze 4 und 5, 20 Abs. 1 Satz 1, 23
Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 9, 37 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 38 Abs. 2, 39 a Abs. 1 Satz 2, 44 Abs. 2, 53, 54, 65a, 68
SGB V). Weitere Möglichkeiten der Erweiterung des Leistungsspektrums erwachsen aus den gesetzlichen
Möglichkeiten, Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisation-, Finanzierungs -und
Vergütungsformen und zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie Krankenbehandlung (§
63 Abs. 1 und 2 SGB V) durchzuführen oder zu vereinbaren, ferner auf eine etwaige Zulassung strukturierter
Behandlungsprogramme (§ 137 g SGB V) bzw. auf Verträgen über eine integrierte Versorgung (§ 140 a SGB V). Auf
diese Gestaltungsmöglichkeiten und der Gebrauchmachung von ihr muss zwar im Rahmen einer
beitragsvergleichenden Werbung nicht zwangsläufig hingewiesen werden (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 03.05.2005 L 1 ER 11/05 KR). Wenn aber neben dem Hinweis auf einen niedrigeren Beitragssatz des
Werbers gegenüber der verglichenen konkurrierenden Krankenkassen zusätzlich noch in besonders exponierter Weise
ein erweitertes Leistungsspektrum angeführt wird, so müssen diese Zusatzleistungen zumindest ansatzweise benannt
werden. Nur so ist dem insbesondere für vergleichende Werbemaßnahmen geltenden Sachlichkeitsgebot des UWG
genüge getan. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.
Schließlich ist der Antragsstellerin nicht zuzumuten, ihre Interessen im Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Die
Tatsache, dass die Antragsgegnerin durch die Veröffentlichung in dem Sonntag Morgenmagazin vom 22.01.2006 die
hier streitgegenständlichen Passagen erneut, wenn auch in anderer Aufmachung verwandt hat, spricht dafür, dass sie
ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung weiter in der beanstandeten unlauteren Weise werben wird. Nach
Überzeugung des Gerichtes handelt es sich bei dem Artikel im S.-M.Magazin um eine in redaktioneller Form getarnte
Werbung. § 8 Hessisches Pressegesetz schreibt zwingend die Trennung redaktioneller Inhalte von Werbung vor.
"Getarnte Werbung" ist nach der UWG-Reform aus dem Jahre 2004 durch Einführung des neuen Beispieltatbestandes
des § 4 Nr. 3 unlauter und unzulässig. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG insbesondere,
wer den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert. Da die im S.-M.Magazin von 22.01.2006 auf Seite
11 abgedruckten Textteile weitgehend identisch sind mit dem Fließtextblock, der in den Werbeanzeigen im H.
Anzeiger und im Ä. verwandt wird, ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin Urheber dieser Veröffentlichung
ist. Gestaltung, Bild, Grafik, Schriftart und Schriftgrad sowie das Layout unterscheiden sich nicht von den Beiträgen,
welche im redaktionellen Teil des Sonntag Morgenmagazins enthalten sind. Weder die Überschrift, noch das sich
hieraus ergebende Thema der Veröffentlichung, noch das Umfeld in dem dieser Artikel steht, klären eindeutig über
den werblichen Charakter auf. Die bloße Aufnahme eines Balkens mit einer Klammer, die die zwei Buchstaben pr
enthält, wobei die beiden Buchstaben wahrscheinlich für public relation stehen sollen, was aber nirgendwo,
insbesondere nicht im Impressum der Zeitung ausgewiesen ist, lassen es für den Durchschnittleser nicht offenkundig
werden, dass eine Veröffentlichung werbenden Charakters vorliegt. Erschließt sich der werbliche Charakter eines
Textes erst durch dessen Studium, so handelt es sich um Schleichwerbung, weil der Leser animiert wurde, den
Beitrag zu lesen (vgl. Friedrich in Münchner Anwaltshandbuch gewerblicher Rechtschutz § 145 Randziffer 5). Wird
Werbung in redaktionellen Inhalten versteckt, ist dies unlauter, weil damit ein auf Täuschung beruhender
Glaubwürdigkeitsvorsprung erreicht wird. Nicht als Werbung erkennbare redaktionelle Beiträge gefährden außerdem
nachhaltig das Vertrauen des Verkehrs in die Unabhängigkeit der Nachrichtenübermittlung und Meinungsäußerung der
Presse und, und zwar auch derjenigen Presseunternehmen, die eine Vermischung von Werbe und redaktionellen Teil
nicht zulassen.
Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob aus diesen aufgezeigten Gründen eine gesonderte Untersagung der Werbung in
Form eines Artikels, wie er in dem S.-M.Magazin vom 22.01.2006 enthalten ist, notwendig ist. Jedenfalls wird durch
die erlassene Untersagungsverfügung das Rechtschutzinteresse der Antragsstellerin hinreichend gewahrt. Es war
daher zu entscheiden, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.
Für den Streitwert ist mangels Anhaltpunkten für eine anderweitige Bestimmung der Regelstreitwert maßgebend.
Dabei setzt das Gericht den Streitwert nicht auf den halben, sondern auf den vollen Regenstreitwert fest. Dies
erscheint jedenfalls bei solchen Wettbewerbsstreitigkeiten angemessen, die in der Regel den gesamten Rechtsstreit
erledigen.