Urteil des SozG Duisburg vom 11.03.2010

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Sozialgericht Duisburg, S 5 AS 19/09
Datum:
11.03.2010
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 5 AS 19/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von
Grundsicherungsleistungen für Januar und Februar 2008 aufgrund nachträglicher
Gewährung von Kindergeld.
2
Der 22jährige Kläger steht seit dem 7.7.2005 fortlaufend im Bezug von
Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er hat
die Sonderschule besucht und keine abgeschlossene Berufsausbildung. In der
streitgegenständlichen Zeit lebte er allein und hatte eine monatliche Warmmiete in Höhe
von EUR 297,11.
3
Unter dem 21.9.2007 beantragte der Kläger bei der zuständigen Familienkasse die
Abzweigung des bisher an den Vater geleisteten Kindergeldes an ihn mit Wirkung ab
Dezember 2007.
4
Die Beklagte gewährte dem Kläger zuletzt aufgrund Änderungsbescheides vom
4.12.2007 Grundsicherungsleistungen in Höhe von EUR 644,11 monatlich für die Zeit
vom 1.12.2007 bis 29.2.2008 bestehend aus EUR 347,00 an Regelleistung und EUR
297,11 an Kosten für Unterkunft und Heizung.
5
Mit Bescheid vom 27.12.2007 gab die Familienkasse dem Begehren des Klägers statt,
das Kindergeld rückwirkend ab Dezember 2007 an ihn selbst auszuzahlen.
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Unter dem 30.1.2008 wurden dem Kläger auf Veranlassung der Familienkasse
insgesamt EUR 308,00 gutgeschrieben. Der Betrag setzt sich zusammen aus EUR
154,00 an nachgezahltem Kindergeld für Dezember 2007, sowie laufendem Kindergeld
in Höhe von EUR 154,00 für Januar 2008. Am 28.2.2008 verbuchte das Konto des
Klägers einen Zahlungseingang der Familienkasse in Höhe von EUR 154,00 für
Februar 2008.
7
Mit Bescheid vom 7.5.2008 hob die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für Januar 2008
in Höhe von EUR 278,00 und für Februar 2008 in Höhe von EUR 124,00 auf. Zur
Begründung führte sie aus, der Kläger habe nachträgliches Einkommen in Form von
Kindergeld erhalten, das abzüglich einer Versicherungspauschale von jeweils EUR
30,00 monatlich die zurückzufordernden Beträge ergäbe.
8
Der Kläger persönlich legte hiergegen unter dem 30.5.2008 Widerspruch ein. Die
Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008 als
unbegründet zurück. Auf den monatlichen Bedarf sei das zugeflossene Einkommen
anzurechnen gemindert um die Pauschale für angemessene Versicherungen.
9
Mit seiner hiergegen unter dem 15.1.2009 erhobenen Klage wendet sich der Kläger
insoweit gegen die Aufhebung und Rückforderung der bewilligten Leistungen, als sich
die Rückforderungssumme nach seiner Auffassung um weitere EUR 30,00 für Januar
2008 reduziert. Da er in diesem Monat das Kindergeld für Dezember 2007 und Januar
2008 ausgezahlt bekommen habe, sei auch die Versicherungspauschale in Höhe von
EUR 30,00 zweimal in Ansatz zu bringen.
10
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 7.5.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 insoweit abzuändern, als die
zurückgeforderte Summe auf insgesamt EUR 372,00 reduziert wird.
11
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung beruft sich auf ihre Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid.
13
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im
Erörterungstermin vom 11.11.2009 zugestimmt. Auf die Sitzungsniederschrift vom
selben Tage wird entsprechend Bezug genommen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Nach § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war das Gericht berechtigt, ohne mündliche
Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Kläger und Beklagte haben der Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich zugestimmt.
17
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7.5.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 ist rechtmäßig (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
18
Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Absetzen einer weiteren Pauschale in Höhe
von EUR 30,00 für den Monat Januar 2008. Die insgesamt zurückgeforderte Summe
von EUR 402,00 (EUR 278,00 für Januar 2008 und EUR 124,00 für Februar 2008) ist
nicht zu beanstanden.
19
Die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigt sich aus §
40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch
(SGB III) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB
X).
20
Danach ist ein Verwaltungsakt, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll bereits mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach
Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur
Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
21
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat nach Erlass des
Bewilligungsbescheids vom 7.5.2008 in den Monaten Januar und Februar 2008
Kindergeld erhalten, was zur Verringerung seines Alg II-Anspruchs geführt hat.
22
Ein solcher Anspruch ist nur bei und im Maße der Hilfebedürftigkeit gegeben.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen und Vermögen decken kann.
23
Nach Maßgabe dieser Vorschrift konnte der Kläger seinen Lebensunterhalt im Januar
2008 in Höhe von EUR 278,00 und im Februar 2008 in Höhe von EUR 124,00 aus
eigenen Mitteln decken, so dass die Bewilligung in entsprechender Höhe zu Recht
aufgehoben und der Betrag zurückgefordert wurde.
24
Dies folgt aus einer Gegenüberstellung von Bedarf und anzurechnendem Einkommen in
den beiden streitgegenständlichen Monaten.
25
Der nach §§ 19 S. 1, 20 und 22 SGB II zu bestimmende Bedarf des Klägers lag in den
Monaten Januar und Februar 2008 jeweils bei EUR 644,11 bestehend aus EUR 347,00
Regelleistung und EUR 297,11 an Kosten für Unterkunft und Heizung.
26
Auf diesen monatlichen Gesamtbedarf ist nach § 19 S. 3 SGB II ein Einkommen aus
Kindergeld in Höhe von EUR 308,00 im Januar 2008 und von EUR 154,00 im Februar
2008 anzurechnen, da die jeweiligen Beträge dem Kläger in diesen Monaten
zugeflossen sind.
27
Dies folgt aus § 19 S. 3 SGB II i.V.m. § 11 SGB II. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II
grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und
Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B
14 AS 26/07 R Rn. 23 zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R,
Rn. 18 zitiert nach juris). § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II stellt dabei ausdrücklich klar, dass auch
Kindergeld Einkommen in diesem Sinne ist.
28
Das Kindergeld war gem. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung
zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und
Vermögen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Alg ll-V) in der hier maßgeblichen
Fassung vom 17.12.2007 i.V.m. § 74 Abs.1 Einkommenssteuergesetz (EStG) auch beim
Kläger und nicht bei seinem Vater anzurechnen. Nach den genannten Regelungen ist
das Kindergeld bei volljährigen nicht im Haushalt der Eltern lebenden Kindern bei ihnen
als Einkommen anzurechnen, wenn es nachweislich an sie weitergeleitet wird. Eine
Form der Weiterleitung ist dabei die Abzweigung durch die Familienkasse, wenn der
Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (vgl. Brühl
29
in: LPK, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 31).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Kindergeld wurde nachweislich an den Kläger
weitergeleitet, da er die Abzweigung an sich erfolgreich beantragt hat und die EUR
308,00 auch tatsächlich Ende Januar 2008, sowie die EUR 154,00 Ende Februar 2008
seinem Konto gutgeschrieben worden sind.
30
Die Anrechnung von Einkommen richtet sich grundsätzlich in Anlehnung an die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C
14/98, zitiert nach juris) nach dem tatsächlichen Zufluss (so die ständige
Rechtsprechung beider für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate,
vgl. nur BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R und Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b
AS 14/07 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Entsprechend bestimmt § 2 Abs. 2 S. 1
der Alg ll-V in der hier geltenden Fassung, dass laufende Einnahmen für den Monat zu
berücksichtigen sind, in dem sie zufließen.
31
Von dem Einkommen des Klägers aus Kindergeld war allerdings die
Versicherungspauschale in Höhe von EUR 30,00 monatlich abzuziehen, so dass der
Kläger im Januar 2008 über ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von EUR 278,00
(EUR 308,00 - EUR 30,00) und im Februar in Höhe von EUR 124,00 (EUR 154,00 -
EUR 30,00) verfügte.
32
Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Alg II-V i.d.F. v. 17.12.2007 (Ermächtigungsgrundlage
§ 13 S. 1 Nr. 3 SGB II; zur Verfassungs- und Gesetzeskonformität vgl. BSG, Urteil v.
18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Danach ist von dem
Einkommen volljähriger nicht mit anderen volljährigen Hilfebedürftigen in
Bedarfsgemeinschaft lebender Hilfebedürftiger ein pauschaler Betrag in Höhe von EUR
30,00 monatlich für die nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II vom Einkommen
abzusetzenden Beiträge zu privaten Versicherungen abzuziehen, die nach Grund und
Höhe angemessen sind (zum Absetzen von Kindergeld bei volljährigen Kindern nach
altem Recht generell vgl. insbesondere BSG, Urteil v. 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de).
33
Etwas anderes gilt nach § 6 Abs. 1 HS 2 der maßgeblichen Fassung der Alg II-V nur,
falls der Hilfebedürftige höhere Ausgaben nachweist. Höhere Ausgaben wurden
vorliegend nicht geltend gemacht.
34
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war aufgrund der Tatsache, dass er im
Januar 2008 das Kindergeld (für Dezember 2007 und Januar 2008) doppelt ausgezahlt
erhalten hat, die Versicherungspauschale auch nicht zweifach zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen.
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Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in der
maßgeblichen Fassung, wonach die Versicherungspauschale "in Höhe von EUR 30,00
monatlich" vom Einkommen abzusetzen ist. Die Pauschale steht demnach allein in
Relation zu dem Monat. Sie ist hingegen unabhängig von der Höhe des Einkommens.
Der Verordnungsgeber hat durch die Festlegung auf den Betrag von EUR 30,00
monatlich den unbestimmten Begriff der Angemessenheit in § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
abschließend bestimmt (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de; Mecke in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 11 SGB II,
Rn. 105).
36
Auch systematisch folgt die Berücksichtigung von Einkommen nach § 11 SGB II i.V.m.
§§ 2 ff. Alg II-V (vgl. nur § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II; § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Alg II-V)
grundsätzlich dem Monatsprinzip (Mecke in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 11
SGB II, Rn. 53 f.; Brühl in: LPK, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 46). Von den geregelten
Ausnahmen insbesondere bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist keine
einschlägig, vielmehr greift die Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (s.o.).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Anerkennung einer
Versicherungspauschale. Die Pauschalierung soll diejenigen monatlichen Beiträge zu
privaten Versicherungen abdecken, die bei in einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen
lebenden Bürgern in Deutschland sinnvoll und üblich sind (insbesondere die Hausrat-,
Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung), unabhängig davon, ob sie tatsächlich
aufgewendet wurden (vgl. BSG, Urteil v. 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R). Sie soll
vermeiden, dass bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen die Höhe der
monatlich aufgewendeten Versicherungsbeiträge im Einzelnen überprüft werden muss
(vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2008, a.a.O.; Mecke in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 11
SGB II, Rn. 105). Der Erhalt des laufenden Einkommens und die zusätzliche
Nachzahlung von Einkommen in einem Monat führt aber gerade nicht zu einer
Verdoppelung der unverändert monatlich zu leistenden Versicherungsbeiträge bzw. der
an ihre Stelle tretenden Pauschale.
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Abzüglich des anzurechnenden Einkommens errechnet sich daher für den Kläger für
Januar 2008 ein Leistungsanspruch in Höhe von EUR 366,11 (EUR 644,11 - EUR
278,00). Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 4.12.2007 wurden dem Kläger in
diesem Monat hingegen EUR 644,11 gewährt und ausgezahlt, so dass die für Januar
2008 von der Beklagten zurückgeforderte Differenz in Höhe von EUR 278,00 (EUR
644,11 - EUR 366,11) zutreffend berechnet wurde.
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Für Februar 2008 errechnet sich für den Kläger unter Abzug des anrechnungsfähigen
Kindergeldes ein Leistungsanspruch in Höhe von EUR 520,11 (EUR 644,11 - EUR
124,00). Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 4.12.2007 wurden dem Kläger
dagegen EUR 644,11 gewährt und ausgezahlt, so dass sich auch für Februar 2008 die
von der Beklagten zurückgeforderte Differenz in Höhe von EUR 124,00 bestätigt (EUR
644,11 - EUR 520,11).
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Der Aufhebungsbescheid ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere
genügt er dem materiellen Erfordernis der Bestimmtheit gem. § 33 Abs. 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Um inhaltlich bestimmt zu sein, muss der
Rücknahmebescheid ausweisen, welcher Verwaltungsakt mit Wirkung zu welchem
Zeitpunkt zurückgenommen wird, indem die Daten des/der aufzuhebenden Bescheide,
der Bewilligungszeitraum und der Leistungsanteil der betroffenen Person benannt
werden (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 26.11.2009 - L 7 B 258/07 AS ER unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Aufhebungsbescheid vom 7.5.2008 hat mit den
Monaten Januar und Februar 2008 den Leistungszeitraum und mit EUR 278,00 und
EUR 124,00 den jeweils betroffenen Leistungsanteil benannt. Im Widerspruchsbescheid
vom 16.12.2008 wurden ferner die aufzuhebenden Bewilligungsentscheidungen (vom
24.7.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22.8.2007, 25.9.2007,
31.10.2007 und 4.12.2007) ausdrücklich bezeichnet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG. Der Rechtsstreit ist nicht
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berufungsfähig im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Die Beschwer des Klägers liegt
mit EUR 30,00 bzw. selbst bei Berücksichtigung der vollen Rückforderungssumme von
EUR 402,00 unterhalb des Schwellenwertes von EUR 750,00. Zulassungsgründe im
Sinne von § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung
weicht weder von einer obergerichtlichen Entscheidung ab, noch hat der Rechtsstreit
grundsätzliche Bedeutung.