Urteil des SozG Duisburg vom 31.07.2003

SozG Duisburg (berechnung, höhe, zustimmung, grundstück, zinssatz, beschränktes dingliches recht, gleichbehandlung im unrecht, miete, zimmer, fremdkapital)

Sozialgericht Duisburg, S 9 P 33/01
Datum:
31.07.2003
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 9 P 33/01
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten für das Jahr 1999 über die Frage der Zustimmung der
gesonderten Berechnung der nicht durch öffentliche Förderung gedeckten
Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs 3 S 1 und 3 des Sozialgesetzbuches Elftes
Buch – SGB XI – für das ursprünglich von der Kath. Kirchengemeinde Propstei St.
Clemens und seit 1996 von der Klägerin in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH
betriebene Altenzentrum D in P, eine stationäre Pflegeeinrichtung, die zum 01.02.1980
eröffnet worden ist und über 142 Betten (Ein- und Mehrbettzimmer) sowie 6
Kurzzeitpflegeplätze (Stand 1999) verfügt. Auf demselben Grundstück betreibt die
Klägerin seit dem 01.04.1984 das Altenkrankenheim D. Eigentümer des Grundstücks I-
strasse XX in P ist die Kath. Kirchengemeinde Propstei St. Clemens in P. Mit Bescheid
vom 22.07.1996 hatte der Beklagte auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Rechts
die gesondert berechnungsfähigen Investitionsaufwendungen für Ein-Bett-Zimmer mit
täglich 00,00 DM (= monatlich 000,00 DM) sowie für Mehrbett-Zimmer mit täglich 00,00
DM (= monatlich 000,00 DM) festgesetzt und darauf hingewiesen, dass
Pflegeeinrichtungen, für die bei Inkrafttreten des Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
zum 01.07.1996 mit dem Landschaftsverband Rheinland als überörtlichem Träger der
Sozialhilfe bereits ein Pflegesatz vereinbart oder von ihm festgesetzt war, die in diesem
Pflegesatz berücksichtigten Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen bis zum
31.12.1998 gesondert berechnet werden können, § 4 der Verordnung über die
gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären
Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach
Landespflegegesetz – GesBerVO - iVm § 20 Abs 5 Pflegegesetz – PfG - Nordrhein-
Westfalen. Unter dem 12.11.1998 beantragte der Caritasverband für das Bistum Essen
e.V. u.a. für die Klägerin aufgrund der neuen Rechtslage ab dem 01.01.1999 die
Neuberechnung des investiven Aufwandes für 1999. Soweit die Zahl der vollstationären
Plätze im positiven von der letzten gültigen Sonderbettenwertberechnung abweiche, bat
er für die neue Bettenwertberechnung die bisherige Bettenzahl zugrunde zu legen und
nur für die Berechnung des täglichen bzw. des monatlichen Aufwandes die neue
Bettenzahl heranzuziehen. Der voraussichtliche jährliche Zinsbetrag für 1998 wird mit
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000.000,00 DM angegeben. Er fügte einen Abfragebogen für 1999 bei, worin u.a die
Gebäudemiete/ -pacht mit jährlich 00.000,00 DM und die Miete/Pacht Ein.richtungs- und
Ausstattungsgegenstände gem § 2 Abs 3 Nr 3 der GesBerVO mit 00.000,00 DM
angegeben werden.
Mit Bescheid vom 27.07.1999 betreffend die Zustimmung zur gesonderten Berechnung
der Aufwendungen nach § 82 Abs 3 S 1 SGB XI für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
für das Jahr 1999 betreffend das von der Klägerin betriebene Altenzentrum D stellte der
Beklagte unter Hinweis auf § 82 Abs 3 SGB XI sowie § 15 des Gesetzes zur Umsetzung
des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz NW – PfG NW) vom
19.03.1996 und der GesBerVO vom 04.06.1998 die gesondert berechnungsfähigen
Aufwendungen wie folgt fest: Mehrbett-Zimmer 00,00 DM /Tag Einbett-Zimmer 00,00 DM
/Tag.
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Des weiteren teilte er den für die Berechnung des Pflegewohngeldes maßgeblichen
Betrag pro Monat im Mehrbett-Zimmer in Höhe von 000,00 DM und im Einbett-Zimmer in
Höhe von 000,00 DM/Tag mit. Die Zustimmung zur Berechnung dieser Beträge gilt den
Ausführungen des Beklagten zufolge ab dem 01.01.1999 zunächst befristet bis zum
31.12.1999. In der weiteren Erläuterung zur Ermittlung der Investitionsaufwendungen
gem § 82 Abs 3 SGB XI führte der Beklagte aus: Die geltend gemachte Gebäudemiete
in Höhe von 00.000,00 DM könne nicht mehr berücksichtigt werden; sie sei auch bislang
nicht Gegenstand der refinanzierten Investitionsaufwendungen gewesen. Soweit es sich
hierbei um Tilgungszuschläge handeln sollte, seien diese nicht mehr
berücksichtigungsfähig, da sie nach der Gesamtberechnungsverordnung nicht mehr
vorgesehen seien. Auf die beigefügte Überleitung der bisherigen
Investitionsaufwendungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in das System der
Gesamtberechnungsverordnung wird Bezug genommen.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 10.08.1999 bei dem Beklagten Widerspruch, mit der
sie sich gegen die Absenkung der berechnungsfähigen investiven Aufwendungen,
gegen die Nichtberücksichtigung der Pacht und gegen die um 7 Monate rückwirkende
Feststellung wandte. Hierzu führte sie im einzelnen aus: Durch die verzögerte
Entscheidung des Beklagten sei eine rückwirkende Verrechnung mit den Bewohnern
bzw. dem Sozialhilfeträger mit einem nicht mehr zu vertretenden Verwaltungsaufwand in
Form von Überstunden der Verwaltungsmitarbeiter verbunden. Im übrigen sei die
rückwirkende Entscheidung nicht mit § 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG
– vereinbar. Des weiteren habe der Beklagte bei seiner Berechnung lediglich die von
der Klägerin angegebenen realen Zinsen in Höhe von 000.000,00 DM berücksichtigt,
obwohl offensichtlich aufgrund einer internen Vereinbarung der marktübliche Zinssatz
als berücksichtigungsfähig anerkannt werde. Infolgedessen sei ein höherer Zinsbetrag
bei der Berechnung festzusetzen. Dies folge auch bereits aus der in § 2 Abs 2 Nr 1
GesBerVO getroffenen Regelung. Zudem heiße es in der Begründung zum
Verordnungsentwurf, dass für die Marküblichkeit die Zinssätze der Kreditinstitute für
Hypothekarkredite angesehen würden, wie sie in den Monatsberichten der Deutschen
Bundesbank ausgewiesen seien. Hieraus ergebe sich z. B. für Januar 1999 ein Satz
von bis zu 6,75 %. Insoweit stehe fest, dass die marktüblichen Zinsen erheblich über
dem lägen, was die Klägerin angegeben habe. Die Gesamtzinslast sei bei einem
marktüblichen Zinssatz zwischen 000.000 und 000.000 DM anzusiedeln. Bei dem als
nicht berücksichtigungsfähig abgelehnten Betrag in Höhe von 00.000 DM handele es
sich um den Erbbauzins, den die Klägerin an den Eigentümer, die Kath.
Kirchengemeinde Propstei St. Clemens, zu zahlen habe; dieser sei nach § 2 Abs 3
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GesBerVO entsprechend zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
In den Gründen führte er u.a. aus: Die GesBerVO schließe eine rückwirkende
Festsetzung nicht aus. Nach § 1 GesBerVO erteile der Beklagte, in dessen Bezirk die
Pflegeeinrichtung liege, auf Antrag die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der
Aufwendungen nach § 82 Abs 3 S 1 SGB XI, soweit sie betriebsnotwendig und durch
öffentliche Förderung nicht gedeckt seien. Diesem jährlich zu stellenden Antrag der
Einrichtung sei der Beklagte nachgekommen und habe die abrechenbaren
Investitionsaufwendungen zum 01.01.1999 festgesetzt. Bereits Anfang 1999 habe sich
abgezeichnet, dass beide Landschaftsverbände die Neuberechnung für alle
Pflegeeinrichtungen nach der neuen Rechtslage nicht zeitnah umsetzen könnten. Die
damit verbundenen Auswirkungen seien mit den Verbänden der Einrichtungen im
Arbeitskreis Investitionen des Landespflegeausschusses beraten und begleitet worden,
und zwar in der Weise, finanzielle Nachteile für die Pflegeeinrichtungen zu vermeiden.
Aufgrund des geringen Divisors (fixe Auslastung von 95 %), der EDV-Pauschale von
1,10 DM pflegetäglich, der Fortschreibung der Bettenwerte, seien überwiegend die
Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtungen angestiegen. Insoweit sei geregelt
worden, dass die bis zum 31.12.1998 befristet festgestellten Investitionsaufwendungen
weiter abgerechnet und der Pflegewohngeldberechnung zugrunde gelegt werden
konnten. Außerdem sei vereinbart worden (so Rundschreiben des Beklagten vom
16.03.1999), dass wegen der auf 3 Monate beschränkten Rückwirkung des
Pflegewohngeldanspruchs, Anträge fristwahrend gestellt werden könnten, auch wenn
der Festsetzungsbescheid nicht vorgelegen habe. Dieses abgestimmte Verfahren hätte
die Akzeptanz aller Pflegeheime gefunden. Im übrigen zahlten beim Anstieg der Kosten
Pflegebedürftige und Kostenträger rückwirkend, verringerten sie sich, werde dagegen
nicht rückwirkend verrechnet. Was die marktüblichen Zinsen angehe, so seien den
Berechnungen die tatsächlich gezahlten Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge für
Kapitalmarktdarlehen und öffentliche Fördermittel zugrunde zu legen. Das in § 2 Abs 2
Nr 1 GesBerVO enthaltene Kriterium marktüblicher Zinsen beziehe sich auf den
Zeitpunkt der Darlehensaufnahme bzw. den Zeitpunkt einer Prolongation von Darlehen.
Nach dieser Vorschrift könne der Beklagte im Rahmen der GesBerVO nur Zinsen für
Darlehen berücksichtigen, bei denen marktübliche Zinskonditionen beachtet worden
seien. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen
Zinssätze für Hypothekarkredite seien hierbei als Beurteilungsmaßstab für
wirtschaftliches Verhalten der Pflegeeinrichtungen zugrunde zu legen. Fiktive
Zinsberechnungen seien weder in der Vergangenheit noch nach der neuen Rechtslage
Berechnungsgrundlage gewesen. Hinsichtlich des Erbbaurechts, das als Belastung
eines Grundstücks das Recht auf der Erdoberfläche ein Bauwerk zu haben beinhalte,
gelte, dass dieses eine andere Form der Grundstücksbeschaffung darstelle. Insoweit
erlange der Berechtigte für eine gewisse Zeit das dingliche Recht, auf diesem
Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Nach § 82 Abs 2 Nr 2 SGB XI gehörten der
Erwerb und die Erschließung von Grundstücken nicht zu den Investitionsaufwendungen,
die dem Pflegebedürftigen gegenüber gesondert berechnet werden dürften. Sollten sich
die Erbbauzinsen ganz oder teilweise auf Gebäudeteile erstrecken, könnte dies im
Rahmen der Berechnungen für das Jahr 2000 berücksichtigt und für 1999 ausgeglichen
werden.
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Die zunächst aufgrund der von dem Beklagten erteilten Rechtsmittelbelehrung vor dem
Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage (Az: 21 K 44/00) nahm die Klägerin
wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurück, nachdem das
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Bundessozialgericht – BSG – im Beschluss vom 02.02.2000 (Az: B 3 SF 2/99 R) den
Rechtsweg für Streitigkeiten der hier vorliegenden Art zu den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit für gegeben erklärt hatte. Daraufhin hat die Klägerin am
01.09.2000 durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Duisburg
erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Zustimmung zu höheren gesondert
berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen weiterverfolgt.
Sie trägt unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Die Klägerin
habe Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung ihrer
Investitionsaufwendungen im beantragten Umfang. Rechtsgrundlage hierfür sei § 82
Abs 3 SGB XI iVm § 15 PfG NW vom 19.03.1996 und der GesBerVO. In Ansehung
dieser Regelungen dürfe sie u.a. die Aufwendungen für die Nutzung von Gebäuden
sowie Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital, die durch öffentliche Förderung nicht
vollständig gedeckt seien, den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Die Feststellung
der gesondert berechnungsfähigen Aufwendungen erfolge nach Maßgabe der am
01.07.1996 in Kraft getretenen GesBerVO und bedürfe der Zustimmung der zuständigen
Landesbehörde. Diejenigen Pflegeeinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Verordnung bereits mit einem Sozialhilfeträger einen Pflegesatz vereinbart hätten,
hätten zunächst bis zum 31.12.1998 ihre Investitionsaufwendungen in Höhe dieses
Pflegesatzes gesondert berechnen können. Insoweit seien die gesondert
berechnungsfähigen Aufwendungen zunächst im Bescheid vom 22.07.1996 festgesetzt
worden. Die Regelung des § 4 GesBerVO habe jedoch eine erneute Berechnung der
Pflegesätze mit Wirkung zum 01.01.1999 erforderlich gemacht. Infolgedessen mache sie
nicht die Zustimmung zu dem sich tatsächlich bei Berücksichtigung der marktüblichen
Zinsen und des Erbbauzinses ergebenden Pflegesatz geltend, sondern beanspruche
lediglich die Zustimmung zu den bereits im Bescheid vom 22.07.1996 festgelegten
Sätzen. Die nunmehr hiervon abweichend festgesetzten Beträge ergäben sich daraus,
dass der Beklagte bei seiner Berechnung von einem anderen Betrag der auf Darlehen
zu zahlenden Zinsen als die Klägerin ausgegangen sei und zudem die Auffassung
vertrete, dass es sich bei dem von ihr zu zahlenden Erbbauzins in Höhe von 00.000 DM
nicht um eine berücksichtigungsfähige investive Aufwendung handele. Der Beklagte
gehe indessen zu Unrecht bei seiner Berechnung von dem tatsächlich gezahlten
Zinsbetrag in Höhe von 000.000,00 DM für das Jahr 1998 aus statt von dem
marktüblichen Zinssatz. Gem § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO seien die für die Herstellung
und Anschaffung abschreibefähiger Anlagegüter gezahlten Zinsen auf Fremdkapital in
Höhe des zum Zeitpunkt der jeweiligen Zinsfestschreibung nach Art des
Darlehensvertrages marktüblichen Zinssatzes zugrunde zu legen.
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Auch aus der Begründung zu § 2 Abs 2 Nr 1 des Verordnungsentwurfs gehe
ausdrücklich hervor, dass der Träger der Pflegeeinrichtung die Sicherheit erhalte, dass
ihm die Zinslast nach marktüblichem Zinssatz im Wege der gesonderten Berechnung
refinanziert werde. Der von der Deutschen Bundesbank für das Jahr 1998 genannte
niedrigste Zinssatz für 10-jährige Hypothekarkredite liege bei 5,2 %. Lege man die
Streubreite zugrunde, gelange man sogar zu einem gesondert berechnungsfähigen Satz
von 00,00 DM statt des geltend gemachten Betrages von 00,00 DM pro Tag für ein
Einbett-Zimmer. Die Vorschrift des § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO enthalte auch keine
Beschränkung dahingehend, dass die gezahlten Zinsen höchstens mit dem
marktüblichen Zinssatz berücksichtigungsfähig seien. Der Gesetzeszweck des § 2 Abs
2 S 1 GesBerVO, nämlich Gewährung nach einem marktüblichen Zinssatz, bestehe
offensichtlich darin, die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen zu
glätten und nicht denjenigen zu benachteiligen, der Darlehen zu sehr günstigen
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Konditionen erwerbe. Mit der Anerkennung nur der tatsächlichen Zinsen bei anderen
Einrichtungen mit einem schlechten Finanzierungsmanagement belaste der Beklagte
zudem ungerechtfertigt die Heimbewohner. Des weiteren ergebe sich bereits aus dem
Wortlaut des § 82 Abs 2 iVm Abs 3 S 1 SGB XI, dass der von der Klägerin
aufzuwendende Erbbauzins Gegenstand der gesonderten Berechnung sei. Der den
Erbbauzinszahlungen zugrunde liegende Vertrag zwischen der Klägerin und der
Grundstückseigentümerin sei erst mit Gründung der Klägerin zum 01.01.1997 wirksam
geworden, während das von der Klägerin betriebene Altenheim bereits in zwei
Abschnitten in den Jahren 1980 und 1984 in Betrieb genommen worden sei, so dass der
Erbbauzins als Nutzungsentgelt anzusehen sei und nicht als
Grundstücksbeschaffungskosten. Diesbezüglich räume der Beklagte selbst ein, dass
der zu zahlende Erbbauzins Berücksichtigung finden könne, wenn er sich ganz oder
teilweise auf Gebäudeteile erstrecke. Nach § 2 Abs 3 GesBerVO könnten die Miete oder
sonstige Nutzungsentgelte für betriebsnotwendige Anlagegüter berechnet werden. Da
es sich mit dem Altenheim überbaute Grundstücke handele, stelle der Erbbauzins für
das zur Verfügung gestellte Altenheim St. Clemens ein Nutzungsentgelt dar. Soweit der
Beklagte nach wie vor die Berechnung des Erbbauzinses unter Hinweis auf § 2 S 1 der
"Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen" - Stat PflVO
– bestreite, seien nach dieser Vorschrift lediglich der Erwerb und die Erschließung der
Grundstücke von der Förderung ausgeschlossen; für Erbbauzinsen gelte dies jedoch
nicht. Im vorliegenden Fall handele es sich um "Miete oder sonstige Nutzungsteile für
betriebsnotwendige Anlagegüter" im Sinne des § 2 Abs 3 GesBerVO, zumal nach dem
Erbbaurechtsvertrag nicht ein unbewohntes, sondern ein bereits mit einem Altenheim
bebautes Grundstück zur Verfügung gestellt worden sei. Im übrigen sei zu beachten,
dass sie – die Klägerin – sich überaus preisbewusst verhalte, wie sich aus einer
Übersicht der Pflegesätze der P-Pflegeheime nach dem Stand vom 15.12.1998 ergebe.
Demzufolge lägen die von ihr geltend gemachten berechnungsfähigen
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in einem sehr preisgünstigen Bereich,
zumal den privaten und zwei weiteren gemeinnützigen Trägern erheblich höhere
berechnungsfähige Investitionsaufwendungen zugestanden würden. Insoweit sei der
Gleichheitsgrundsatz (Art 3 des Grundgesetzes – GG - ) verletzt. Schließlich lägen bei
den beiden städtischen Einrichtungen die Investitionskosten offensichtlich nur deshalb
niedriger, weil innerhalb des kommunalen Bereichs zinslose Darlehen durch den
Landschaftsverband gewährt würden. Insoweit versuchten die Kommunen, sich
Wettbewerbsvorteile zu Lasten der Staatskasse zu verschaffen, was ebenfalls als
verfassungswidrig zu rügen sei. Vergleiche man die anderen Pflegesatzbestandteile, so
zeige sich, dass die beiden kommunalen Einrichtungen gegenüber der Klägerin
erheblich überteuert seien mit der Folge, dass die Kommunen und auch der Beklagte
als Sozialhilfeträger durch die überteuerten Preise erheblich stärker belastet werde als
durch die niedrigen Preis der Klägerin.
Vor diesem Hintergrund stelle sich die dem Beklagten rechtlich zugewiesene
Doppelfunktion als Leistungsträger und neutrale Preisüberwachungsbehörde als
untragbar und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar dar. Soweit es um die
Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechenbarkeit der betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs 3 S 1 SGB XI iVm der GesBerVO gehe, werde
der Beklagte quasi als Verbraucherschutzbehörde tätig, damit den Heimbewohnern
angemessene und nicht überhöhte Investitionsaufwendungen berechnet würden.
Hervorzuheben sei darüber hinaus, dass der Beklagte nicht nur Kostenträger für die
Pflegesätze nach § 84 SGB sei, sondern auch Kostenträger für die gesondert
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berechenbaren Investitionsaufwendungen, da er das Pflegewohngeld nach der
Pflegewohngeldverordnung vom 04.06.1996 zu tragen habe und seine eigene
Belastung steige, wenn er steigende gesondert berechenbare
Investitionsaufwendungen genehmige. Der Beklagte missbrauche deshalb seine
Funktion als Kontrollbehörde aus eigenem Interesse, soweit er der Klägerin die mit der
Klage verfolgte Höhe der gesondert berechenbaren Investitionskosten verweigere,
zumal der Beklagte anderenfalls mit einem höheren Investitionskostenanteil belastet
würde, weil ein Großteil der Bewohner der Klägerin sozialhilfebedürftig sei. Diese
Verfahrensweise stelle sich als grob rechtsmissbräuchlich dar.
Die Klägerin hat den Erbbaurechtsvertrag vom 24.06.1998 in Kopie vorgelegt,
demzufolge in Abschnitt 14 geregelt ist, dass der Erbbauzins vom Tag der
Grundbucheintragung an jährlich 00.000 DM beträgt. Aus Abschnitt 20 des Vertrages
ergibt sich darüber hinaus, dass die Übergabe des Grundstücks an den Berechtigten am
01.01.1997 zur Ausübung des Erbbaurechts erfolgt ist.
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Sie hat des weiteren einen Zeitungsartikel aus der WAZ vom 30.12.2000 über die
Gewährung eines zinslosen Darlehens durch den Beklagten an ein Altenheim sowie
eine Übersicht der Pflegesätze der P-Altenheime zu den Akten gereicht.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.07.1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.12.1999 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem
Antrag vom 12.11.1998 mit Wirkung ab dem 01.01.1999 die Zustimmung zu gesondert
berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in Höhe von 00,00
DM je Tag für ein Mehrbett-Zimmer und in Höhe von 00,00 DM je Tag für ein Einbett-
Zimmer in dem von ihr betriebenen Altenheim zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hält seine Entscheidung für rechtmäßig.
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Er macht geltend: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur
gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen in der begehrten Höhe. Die in §
82 Abs 3 SGB XI iVm § 15 PfG NW und der GesBerVO geregelten Voraussetzungen für
eine solche Zustimmung lägen nicht vor. Die für die Herstellung und Anschaffung
abschreibungsfähiger Anlagegüter gezahlten Zinsen auf Fremdkapital seien nicht
zwangsläufig in Höhe des jeweils marktüblichen Zinssatzes zu berücksichtigen. Nach §
2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO seien als Aufwendungen für Anlagegüter, die im Eigentum des
Trägers der Pflegeeinrichtung stehen, gesondert berechenbar die für Herstellung und
Anschaffung abschreibungsfähiger Anlagegüter gezahlten Zinsen auf Fremdkapital für
Annuitäten- oder Abzahlungsdarlehen bis zur Höhe des zum Zeitpunkt der jeweiligen
Zinsfestschreibung nach Art des Darlehensvertrages marktüblichen Zinssatzes. § 2 Abs
2 Nr 1 GesBerVO spreche ausdrücklich von gezahlten Zinsen, so dass von den
tatsächlich gezahlten Zinsen auszugehen sei, wobei diese wiederum maximal der Höhe
nach begrenzt seien auf den zum Zeitpunkt der jeweiligen Zinsfestschreibung geltenden
marktüblichen Zinssatz. Dies folge auch aus der Begründung des Verordnungsentwurfs,
demzufolge gesondert berechenbar die tatsächlich gezahlten Zinsen auf Fremdkapital
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(Kapitalmarktmittel) seien. Dieses Verfahren diene auch dem Schutz der
Einrichtungsträger. Habe ein Heimträger in einer Hochzinsphase seine Kredite
aufnehmen müssen, so würden diese Zinsen auch refinanziert, wenn sich das
Zinsniveau kurzfristig nach untern verändern würde. Das Verfahren, den tatsächlichen
Zinsaufwand der Darlehen zu berücksichtigen, werde mit allen Einrichtungsträgern
praktiziert. Die Zinslast sei demnach der Höhe nach auf die aus Annuitäten oder
Abzahlungsdarlehen entstehende Zinslast begrenzt. Der Bezug auf die Marktberichte
der Deutschen Bundesbank diene lediglich zur Beurteilung der Marküblichkeit der
Zinssatzhöhe. Auch aus dem mit den Verbänden der Heimträger vorbesprochenen
Abfragebogen werde deutlich, dass Refinanzierungsgrundlage die tatsächlich gezahlten
Zinsen seien. Diesen von der Klägerin über ihren Spitzenerband geltend gemachten
Betrag im Abfragebogen 1999 habe der Beklagte antragsgemäß berücksichtigt.
Schließlich seien die Erbbauzinsen nicht refinanzierbar. Bei dem Erbbaurecht handele
es sich um ein veräußerliches oder vererbbares grundstücksgleiches Recht, auf oder
unter einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Bei dem Erbbauzins handele
es sich weder um Aufwendungen für Miete, Pacht oder die Nutzung eines Gebäudes im
Sinne des § 82 Abs 3 SGB XI noch um Aufwendungen für Maßnahmen im Sinne des §
82 Abs 2 Nr 1 SGB XI. Vielmehr werde der Erbbauzins als Gegenleistung für den
Erwerb des Erbbaurechts an dem Grundstück gezahlt; er könne deshalb nicht gesondert
berechnet werden. Zu Recht habe der Beklagte deshalb den Erbbauzins nicht in der
gesonderten Berechnung für das Jahr 1999 berücksichtigt. Unabhängig davon wäre der
Erbbauzins auch deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil in der Vergangenheit
entsprechende Finanzierungsvereinbarungen nicht getroffen worden seien.
Erbbauzinsen seien in der Vergangenheit nie Gegenstand der Regelungen gewesen;
sie seien vielmehr erst aufgrund des zwischenzeitlich im Jahre 1996 erfolgten
Betreiberwechsels angefallen. Die Regelungen für vor dem 01.07.1996 bestehende
Einrichtungen seien nach § 2 Abs 1 Nr 1 GesBerVO weiterhin Grundlage für die
Berechnung der Investitionsaufwendungen, soweit es um Aufwendungen nach § 2 Abs
2 Nrn. 1 bis 7 GesBerVO gehe. Ein Eigentümer- oder Betreiberwechsel bzw. andere
gesellschaftsrechtliche Veränderungen, die zu weiteren Investitionsaufwendungen
führten, seien nicht berücksichtigungsfähig, da die einmal getroffenen Regelungen
objekt- bzw. einrichtungsbezogen seien. Es sei gegenüber den Heimbewohnern nicht
vertretbar, zusätzliche Kosten zu berücksichtigen, obwohl der Betrieb ansonsten unter
unverändert gleichen Bedingungen fortgeführt werde. Wenn alle Pflegeheime einen
Betreiberwechsel vornähmen, um damit Erbbauzinszahlungen zu erreichen, kämen
erhebliche Mehraufwendungen sowohl auf die Heimbewohner als auch auf die für die
Zahlung des Pflegewohngeldes zuständigen Stellen zu.
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Im übrigen entbehrten die Vorwürfe der Klägerin, der Beklagte handele unwirtschaftlich,
jeder Grundlage. Die Ermittlung und Feststellung der Investitionsaufwendungen erfolge
nicht im Wege der Verhandlung, sondern heimspezifisch im Rahmen
rechtsverbindlicher Regelungen nach dem SGB XI und der hierzu erlassenen
GesBerVO. Dem Beklagten seien zudem sämtliche Investitionsaufwendungen der
nordrheinischen Pflegeheime bekannt. Entscheidend sei nicht der Vergleich mit
anderen Pflegeeinrichtungen, sondern vielmehr, ob es nach dem SGB XI und der
GesBerVO zulässig sei, Erbbauzinsen in die Berechnung einzubeziehen. Dies sei bei
der Klägerin nicht der Fall. Insoweit könne die Klägerin ihre Forderung auch nicht auf §
2 Abs 3 GesBerVO stützen. Als Erbbauberechtigte sei die Klägerin nach § 12 der
Erbbaurechtsverordnung – ErbbRVO – Eigentümerin der z. Zt. der Entstehung des
Erbbaurechts vorhandenen oder von ihr oder Dritten aufgrund des Erbbaurechts
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errichteten Bauwerkes. Eine gesonderte Berechnung scheide somit schon wegen des
Eigentums der Klägerin aus. Auch handele es sich bei dem Erbbauzins nicht um ein
einer Miete vergleichbares Nutzungsentgelt. Im Gegensatz zur Miete werde der
Erbbauzins als Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechtes an dem Grundstück,
dh für das Recht, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu haben und dessen Eigentümer zu
sein, gezahlt. Letztendlich führte es zu einer Ungleichbehandlung, wenn ein geförderter
Grundstückseigentümer Grundstücks- und Erschließungskosten selbst aufbringen
müsse, während ein Erbbaurechtsnehmer den Erbbauzins für das Grundstück als
Investitionsaufwendung geltend machen könne. Nach § 82 Abs 3 iVm Abs 2 SGB XI
könnten zudem lediglich die abschreibungsfähigen Anlagegüter berücksichtigt werden;
Grundstücke unterlägen jedoch keinem Werteverzehr und seien somit nicht
abschreibungsfähig.
Soweit die Klägerin die Doppelfunktion des Beklagten in Frage stelle, so sei diese nicht
zu beanstanden, da die Beteiligung des Beklagten bei der Pflegesatzvereinbarung nach
Maßgabe eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens erfolge.
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Der Beklagte verweist auf den in Kopie vorgelegten Auszug aus dem
Selbstkostennachweis der Klägerin vom 17.05.1993 zu Zinsen/Abschreibungs/
Instandhaltungspauschalen. Er hat des weiteren eine Marktübersicht der West LB vom
11.05.2001 sowie Berechnungsbeispiele vorgelegt.
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Das Gericht hat den Beteiligten das Urteil des Sozialgericht Lübeck vom 09.05.2001,
Az: S 1 P 33/00 und das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.12.2000, Az: S
3 (20) P 126/98, zur Kenntnis gebracht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Prozessakte und den der Verwaltungsakte des Beklagten, die sämtlich vorgelegen
haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für
den Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens eröffnet. Nach der durch Art 33
PfVG vom 26.05.1994 geschaffenen Regelung in § 51 Abs 2 S 2 des
Sozialgerichtsgesetzes – SGG – entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem SGB XI entstehen. Um eine
solche Streitigkeit handelt es sich hier.
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Nach Maßgabe des Beschlusses des Bundessozialgerichts – BSG – vom 02.02.2000,
Az: B 3 SF 2/99 R, ist die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Fragen der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von nicht
durch öffentliche Förderung gedeckten Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs 3 S 1
und S 3 SGB XI durch Pflegeeinrichtungen im Sinne der §§ 71 Abs 2, 72 Abs 1 SGB XI
gegeben. Hierunter fällt auch der vorliegende Rechtsstreit, in dem es vornehmlich um
die Höhe der berücksichtigungsfähigen Zinsen auf Fremdkapital sowie die
Refinanzierbarkeit von Erbbauzinsen geht. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in
§ 82 Abs 2 und Abs 3 S 1 und S 3 SGB XI iVm § 2 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 GesBerVO.
Statthafte Klageart für das Begehren der klagenden Pflegeeinrichtung ist die
Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 1 S 1 SGG, gerichtet auf Verurteilung des Beklagten
zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs 3 S 3 SGB XI der von der
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Klägerin geltend gemachten investiven Aufwendungen in der begehrten Höhe.
Die Klage ist in der Sache jedoch nicht begründet. Soweit der Beklagte den ihm von der
Klägerin zur Zustimmung vorgelegten gesondert berechenbaren
Investitionsaufwendungen in dem streitgegenständlichen Bescheid lediglich in Höhe
von 00,00 DM für Mehrbettzimmer und 00,00 DM für Einbettzimmer pro Tag zugestimmt
und die Erteilung der Zustimmung im übrigen abgelehnt hat, ist dies nicht zu
beanstanden.
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Zu Recht hat der Beklagte der von der Klägerin geforderten gesonderten Berechnung
des marktüblichen statt des tatsächlichen Zinssatzes sowie der infolge des im Jahre
1997 erfolgten Eigentümerwechsels und der Bestellung eines Erbbaurechts zu
zahlenden Erbbauzinses seine Zustimmung versagt. Die Klägerin wird durch den
angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 27.07.1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.12.1999 nicht im Sinne des § 54 Abs 2 SGG
beschwert, denn dieser ist nicht rechtswidrig.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur
gesonderten Berechnung ihrer investiven Aufwendungen nach § 82 Abs 3 S 3 SGB XI
im beantragten Umfang.
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Pflegeeinrichtungen, deren betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen oder
Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder
sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter durch öffentliche Leistungen nach § 9 SGB
XI entweder nicht vollständig (§ 82 Abs 3 S 1 SGB XI) oder nur durch Darlehen oder
sonst rückzahlbare Zuschüsse (§ 82 Abs 3 S 2 SGB XI) gefördert werden, können
derartige überschießende Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert in
Rechnung stellen. Sie bedürfen hierzu jedoch der Zustimmung der zuständigen
Landesbehörde (§ 82 Abs 3 S 3 1. Halbsatz SGB XI). Die näheren Einzelheiten,
insbesondere zu Art, Höhe, Laufzeit und Verteilung der gesondert berechenbaren
Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, werden durch Landesrecht bestimmt (§ 82
Abs 3 S 3 2. Halbsatz SGB XI). Im vorliegenden Fall können die durch Fördermittel nicht
gedeckten Investitionsaufwendungen der Klägerin grundsätzlich auf die
Pflegebedürftigen umgelegt werden. Die Berechtigung zur Umlage ist in Nordrhein-
Westfalen an die Zustimmung des jeweils zuständigen Landschaftsverbandes als
überörtlichem Träger der Sozialhilfe (§ 15 Abs 2 PfG) gebunden; umlagefähig sind
ausschließlich die in § 82 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGB XI aufgelisteten Aufwendungen, wie
sich aus der Bezugnahme in § 82 Abs 3 S 1 SGB XI ergibt.
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Den Ländern obliegt es, die Einzelheiten der Verteilung der gesondert berechenbaren
Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen in Ausführungsgesetzen zu regeln.
Dementsprechend hat das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 15 Abs 3 PfG
durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
die GesBerVO vom 04.06.1996 erlassen, die zum 01.07.1996 in Kraft getreten ist.
Gleichwohl erfolgte für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 die Ermittlung der
Investitionsaufwendungen noch nicht unter Berücksichtigung der in der GesBerVO
getroffenen Regelungen. Für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 trat Art 49 b 1.
SGBXI Änderungsgesetz – ÄndG – an die Stelle der GesBerVO. In Ansehung des
Normanwendungsbefehls in Art 49 b S 3 1. SGB XI ÄndG wurden bei Vereinbarungen,
die nach dem 31.12.1995 für Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen erstmals
abgeschlossen wurden, als Grundlage die Vereinbarungen des Jahres 1995 von
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vergleichbaren Einrichtungen zugrunde gelegt. Ab dem 01.01.1999 findet nunmehr die
GesBerVO Anwendung, so dass die darin niedergelegten Grundsätze für die
Beurteilung des vorliegenden Falles einschlägig sind. Infolgedessen kommt eine
Berücksichtigung des von der Klägerin bei der Berechnung der gesondert
berechnungsfähigen Investitionsaufwendungen geltend gemachten höheren
marküblichen Zinssatzes statt der tatsächlich entrichteten Zinsen nicht in Betracht. Dies
entnimmt die Kammer bereits dem Wortlaut des § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO, demzufolge
Grundlage für die gesonderte Berechnung "die für Herstellung und Anschaffung
abschreibungsfähiger Anlagegüter gezahlten Zinsen auf Fremdkapital für Annuitäten-
oder Abzahlungsdarlehen in der Höhe des zum Zeitpunkt der jeweiligen
Zinsfestschreibung nach Art Darlehensvertrages marktüblichen Zinssatzes" sind. Die
verwendete Formulierung "gezahlt" stellt eindeutig klar, dass damit der tatsächlich
gezahlte Zinssatz für Fremdkapital gemeint ist; sie steht einer weitergehenden
Auslegung dahingehend, dass der jeweils marktübliche Zinssatz maßgeblicher
Anknüpfungspunkt für die Bemessung sei bzw. als "gezahlt" zu gelten habe, entgegen.
Die Bezugnahme auf den marktüblichen Zinssatz lässt nicht den Rückschluss zu, dass
hiermit die Möglichkeit für eine fiktive Zinsberechnung anhand des marktüblichen
Zinssatzes auch für solche Einrichtungen eröffnet werden sollte, die günstige, ihrerseits
geförderte Kredite in Anspruch nehmen. Vielmehr markiert der Begriff des marktüblichen
Zinssatzes die Obergrenze des berechnungsfähigen Zinssatzes und lässt keinen Raum
für die von der Klägerin beanspruchte Berechnung eines rein kalkulatorischen
Zinssatzes in dieser Höhe.
Auch in der Begründung zu dem Verordnungsentwurf findet die Rechtsauffassung der
Klägerin keine Stütze. Diesbezüglich sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass
der Verordnungsgeber Einrichtungen, die mit niedrigeren Zinslasten arbeiten, dergestalt
Vorteile verschaffen wollte, indem sie gleichwohl den marktüblichen Zinssatz bei der
gesonderten Berechnung ihrer Investitionsaufwendungen in Ansatz bringen können. Die
Inanspruchnahme zinsverbilligter oder zinsfreier Förderungsmittel würde auf die Weise
quasi als Gewinn der Einrichtung zufließen, während die Heimbewohner und der
jeweilige Kostenträger für das Pflegewohngeld mit entsprechend höheren Kosten
belastet würden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bedürftige
Heimbewohner Pflegewohngeld erhalten können. Nach § 1 Abs 1 der
Pflegewohngeldverordnung werden über das Pflegewohngeld gesondert berechenbare
Aufwendungen nach § 82 Abs 3 SGB XI bezuschusst. Bis zum Inkrafttreten des zweiten
Modernisierungsgesetzes zum 01.01.2001 waren die Landschaftsverbände als
überörtliche Träger der Sozialhilfe auch Kostenträger des Pflegewohngelds. Die von der
Klägerin vorgenommene Auslegung des § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO ist weder mit dem
Grundsatz der Kostendeckung noch mit den gesetzgeberischen Intentionen vereinbar,
denen zufolge dieser Vorschrift zum einen eine Schutzfunktion für die Heimträger
zukommt, indem sie die Refinanzierbarkeit von zu marktüblichen Zinssätzen
aufgenommenen Krediten sichert und zum anderen die Heimbewohner vor der Umlage
überteuerter Kredite schützt. Die Zustimmung der Landesbehörde setzt zwar eine
partielle Landesförderung voraus, dient aber in erster Linie der dem SGB XI
zuzuordnenden Ermittlung der Vergütung von Pflegeeinrichtungen (§§ 82 Abs 1, 2; 83 ff.
SGB XI), um einerseits den Pflegebedürftigen vor Übervorteilung zu bewahren und
andererseits einen Missbrauch öffentlicher Gelder zu verhüten. Die Vorschrift des § 2
Abs 2 Nr 1 GesBerVO sieht insbesondere keine Kompensationsleistungen für
preisgünstige Kreditaufnahmen vor, sondern eine Begrenzung der Zinslast auf den
marktüblichen Zinssatz. Demzufolge gibt § 2 Abs 2 Nr 1 GesBerVO keine
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Berechnung eines fiktiven höheren,
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an der Marktüblichkeit orientierten Zinssatzes. Es bleibt daher festzuhalten, dass der
Beklagte bei seiner Entscheidung zu Recht auf die von der Klägerin tatsächlich
gezahlten Zinsen in Höhe von 000.000,00 DM, die überdies auch in dieser Höhe von
dem Caritasverband bei Antragstellung angegeben worden sind, und nicht auf den
marktüblichen Zinssatz abgestellt hat, den die Klägerin mit durchschnittlich 5,22 % bzw.
mit 000.000 bis 000.000,00 DM beziffert hat.
Des weiteren ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Refinanzierbarkeit der von
der Klägerin geltend gemachten Erbbauzinsen verneint hat. Diesbezüglich kann die
Klägerin sich nicht auf einen wie auch immer gearteten Bestandsschutz berufen, denn
Erbbauzinsen waren in der Vergangenheit unstreitig nie Gegenstand entsprechender
Finanzierungsvereinbarungen. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Erbbauzinsen ist
vielmehr erst aufgrund des Erbbaurechtsvertrages vom 24.06.1998 und den darin
getroffenen Regelungen sowie nach dem Betreiberwechsel des Altenzentrums im Jahre
1996/97 entstanden. Soweit die Klägerin sich hinsichtlich der gesonderten Berechnung
des Erbbauzinses auf die in § 82 Abs 2 iVm Abs 3 S 1 SGB XI und § 2 Abs 3 Nr 1
GesBeVO getroffenen Regelungen beruft, vermögen diese ihr Begehren nicht zu
stützen.
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Die Bestellung eines Erbbaurechtes ist den in § 82 Abs 2 Nr 1 SGB XI im einzelnen
genannten Maßnahmen nicht gleichzusetzen, denn der Erbbauzins wird als
Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts an einem Grundstück gezahlt. Das
Erbbaurecht ist ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück und
zugleich ein grundstücksgleiches Recht, das grundsätzlich wie ein Grundstück
behandelt wird. Da in Ansehung der vorgenannten Vorschriften nur die
abschreibungsfähigen Anlagegüter berücksichtigt werden können, Grundstücke aber
keinem Werteverzehr unterliegen und damit nicht abschreibungsfähig sind, scheidet die
gesonderte Berechnung des aufgrund des Betreiberwechsels zu entrichtenden
Erbbauzinses als Investitionsaufwendung von vornherein aus. Dies gilt insbesondere
immer dann, wenn die Einrichtung ansonsten unter unverändert gleichen Bedingungen
fortgeführt wird, denn die getroffenen Regelungen sind objekt- bzw.
einrichtungsbezogen. Im vorliegenden Fall erscheint es nicht gerechtfertigt, die
Bewohner mit zusätzlichen Kosten zu belasten, die allein aufgrund eines
Betreiberwechsels oder von gesellschaftsrechtlichen Veränderungen eintreten. Der
Erbbauzins kann auch nicht als Miete, Pacht oder sonstiges Nutzungsentgelt im Sinne
des § 82 Abs 2 Nr 3 iVm Abs 3 S 1 SGB XI angesehen werden. Im Gegensatz hierzu
wird der Erbbauzins als Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts an einem
Grundstück, dh für das Recht, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu haben und dessen
Eigentümer zu sein, gezahlt. Das Erbbaurecht stellt eine besondere Form der
Grundstücksbeschaffung dar, die zwar nicht zum Eigentum an dem Grundstück, wohl
aber an dem darauf befindlichen Gebäude führt. Insoweit scheidet die
Refinanzierbarkeit solcher Kosten bereits nach § 82 Abs 2 Nr 2 SGB XI aus, denn der
Erwerb und die Erschließung von Grundstücken sind aufgrund der Verweisung in § 82
Abs 3 S 1 lediglich auf die Nrn 1 und 3 des Abs 2 nicht refinanzierbar. Die Berechtigung
zur gesonderten Berechnung des Erbbauzinses als Investitionsaufwendung kann auch
nicht aus § 2 Abs 3 S 1 GesBerVO gefolgert werden. Danach kommt unter bestimmten
weiteren Voraussetzungen, die hier unerörtert bleiben können, eine gesonderte
Berechnung von Miete oder sonstiger Nutzungsentgelte nur für solche
betriebsnotwendigen Anlagegüter in Betracht, die nicht im Eigentum des
Einrichtungsträgers stehen. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an diesem
Tatbestandsmerkmal, denn die Klägerin ist aufgrund des wirksam bestellten
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Erbbaurechts Eigentümerin des auf dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück
befindlichen Altenheimes. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 12 Abs 1 S 1
Erbbaurechtsverordnung – ErbbRVO -. Danach gilt das aufgrund des Erbbaurechts
errichtete Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des
Grundstücks. Das auf dem Grundstück befindliche Altenheim steht mithin im Eigentum
des Erbbauberechtigten, hier der Klägerin, und nicht des Grundstückseigentümers, der
Kath. Kirchengemeine Propstei St. Clemens in P.
Gem § 12 Abs 1 S 2 ErbbRVO gilt das gleiche für ein Bauwerk, das bei der Bestellung
des Erbbaurechts schon vorhanden ist. Vorhandene Bauwerke werden demzufolge mit
der Entstehung des Erbbaurechts Eigentum des Erbbauberechtigten. Der Erbbauzins
kann angesichts dieser Rechtslage nicht als miet- oder pachtähnliches Nutzungsentgelt
angesehen werden, denn die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr betriebenen
Altenheims. Infolgedessen ist es unerheblich, dass das Altenheim bereits in den Jahren
1980 und 1984 in Betrieb genommen worden ist. Auch insoweit stellt sich der
Erbbauzins nicht als Nutzungsentgelt dar. Dem Beklagten ist deshalb darin
beizupflichten, dass es zu einer Ungleichbehandlung führte, wenn ein geförderter
Grundstückseigentümer Grundstücks- und Erschließungskosten selbst aufbringen
müsse, während ein Erbbaurechtsnehmer den Erbbauzins für das Grundstück als
Investitionsaufwendung geltend machen könne und refinanziert erhalte.
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Auch die im übrigen von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur
Rechtswidrigkeit der von dem Beklagten getroffenen Entscheidung und zu einer
Verpflichtung zur antragsgemäßen Neubescheidung.
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Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren unter Bezugnahme auf § 43 VwVfG die
Auffassung vertreten hat, dass eine auf den 01.01.1999 rückwirkende Entscheidung
durch Bescheid vom 27.07.1999 nicht mit dieser Vorschrift vereinbar sei, vermag das
Gericht dem nicht zu folgen.
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§ 43 Abs 1 VwVfG betrifft die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes und knüpft an dessen
Bekanntgabe an. In diesem Zusammenhang ist zwischen äußerer und innerer
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes zu unterscheiden. Während die äußere
Wirksamkeit mit der Bekanntgabe an den Empfänger eintritt, kann die innere
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, abhängig von der darin getroffenen Regelung zu
einem späteren oder früheren Zeitpunkt eintreten. Durch § 43 VwVfG wird das Eintreten
der mit dem Bescheid intendierten Rechtsfolgen für die Vergangenheit mithin nicht
ausgeschlossen. Er enthält kein Verbot rückwirkender Entscheidungen.
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Etwaige Schwierigkeiten bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung einer rückwirkenden
Entscheidung sind hinzunehmen und vermögen die Rechtswidrigkeit des Bescheides
nicht zu begründen.
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Soweit die Klägerin die dem Beklagten gesetzlich zugewiesene Doppelfunktion als
Leistungsträger und neutrale Preisüberwachungsbehörde für mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen nicht vereinbar hält, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu
folgen, da die Beteiligung des Beklagten sowohl bei der Pflegesatzvereinbarung (§§ 84,
85 SGB XI) als auch im Rahmen der Zustimmung zu den gesondert berechenbaren
Investitionsaufwendungen (§ 82 Abs 3 S 3 SGB XI) nach Maßgabe eines rechtsstaatlich
geregelten Verfahrens erfolgt. Der Umstand, dass der Beklagte bis zum 31.12.2000
Kostenträger des Pflegewohngeldes war und in dieser Funktion durch niedrige
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umlagefähige Investitionsaufwendungen profitieren konnte, stellt lediglich einen
Rechtsreflex dar, der nicht ausreichend ist, um die – von der Klägerin im übrigen auch
nicht naher dargelegte – Verfassungswidrigkeit der die Beteiligung des Beklagten
anordnenden Vorschriften des SGB XI zu begründen. Darüber hinaus ist fraglich,
welche Rechte die Klägerin für sich aus der aus ihrer Sicht bestehenden
Verfassungswidrigkeit dieser Normen für ihren Anspruch auf gesonderte Berechnung
ihrer Investitionsaufwendungen herleiten will. Ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz (Art 3 des Grundgesetzes – GG -) ist ebenfalls nicht schlüssig
vorgetragen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verbietet, wesentlich
Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich, wesentlich Ungleiches ohne
solche Gründe gleich zu behandeln. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gleiche
Sachverhalte ohne sachliche Gründe ungleich behandelt. Dass deutlich
unterschiedliche Regelungen vielfach sachlich gerechtfertigt sind, liegt bei der Vielfalt
der Möglichkeiten der Heimfinanzierung auf der Hand.
Selbst für den Fall, dass der Beklagte – wie die Klägerin behauptet – den privaten und
zwei weiteren gemeinnützigen Einrichtungsträgern erheblich höhere berechnungsfähige
Investitionsaufwendungen zu Unrecht zugestanden haben sollte – wofür indessen
keinerlei Anhaltspunkte sprechen -, führte ein solches Verhalten des Beklagten nicht zu
einem Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung im Unrecht. Soweit die Klägerin
dem Beklagten rechtsmissbräuchliches Verhalten unterstellt, wird dieser Vorwurf auch
nicht ansatzweise durch Tatsachen belegt. Verstöße gegen das verfassungsrechtlich
geschützte Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) sowie das Rechtsstaatsgebot (Art 20
Abs 3 GG) sind nicht näher konkretisiert und dem Gericht auch nicht ersichtlich.
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Nach alledem liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zustimmung
des Beklagten zur gesonderten Berechnung der von der Klägerin geltend gemachten
Investitionsaufwendungen nicht vor. Die teilweise ablehnende Entscheidung des
Beklagten erweist sich mithin als rechtmäßig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs 1 SGG alter Fassung - a. F. -.
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