Urteil des SozG Duisburg vom 23.07.2002

SozG Duisburg: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, örtliche zuständigkeit, krankenversicherung, gesundheit, erlass, erfüllung, rechtswidrigkeit, satzung, anhörung, aufsichtsbehörde

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Duisburg, S 7 (9) KR 24/00
23.07.2002
Sozialgericht Duisburg
7. Kammer
Urteil
S 7 (9) KR 24/00
Sozialrecht
Nicht rechtskräftig
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Umlagebescheides zur Finanzierung
des medizinischen Dienstes für das Haushaltsjahr 2000.
Der bis zum 31.12.1988 bei den Landesversicherungsanstalten errichtete
vertrauensärztliche Dienst wurde zum 01.01.1989 im Rahmen des
Gesundheitsreformgesetzes (BGB l I Seite 2477 ff.) als medizinischer Dienst der
Krankenversicherung (MDK) unter Umwandlung der bestehenden Rechtsverhältnisse
fortgeführt und als Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und
Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Verbände der
Ersatzkassen umstrukturiert. Von ihnen werden die zur Finanzierung des medizinischen
Dienstes erforderlichen Mittel durch eine Umlage aufgebracht, § 281 Abs. 1 Satz 1 des
Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Im Interesse einer gleichmäßigen
Inanspruchnahme des medizinischen Dienstes durch alle Kassenarten wurden die Kosten
nicht nach der Häufigkeit der Begutachtung aufgeteilt, sondern nach dem Verhältnis der
Zahl der Versicherten der einzelnen Krankenkassen (Gesetzesbegründung in Drucksache
des Dt. Bundestages 11/2237 zu § 289). Entsprechend der bereits bestehenden
Verwaltungsvorschriften über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde
mit § 281 Abs. 1 Satz 2 SGB V bei der Berechnung auf den Stichtag 01. Oktober abgestellt.
Mit Erlass vom 30.07.1997 änderte das Bundesministerium für Gesundheit seine
Verwaltungsvorschriften zum Rechnungswesen und Statistik der gesetzlichen
Krankenversicherung (Bundesarbeitsblatt 10/1997, Erlass des BMG 228-44910-1/44921-1)
die Statistikvordrucke und deren Ausfüllanleitung insofern, als das als Stichtag für die
Erhebung der Mitgliederzahl mit Wirkung ab 01.01.1998 auf den 01. Juli (und nicht mehr
wie zuvor auf den 01. Oktober) eines jeden Jahres abgestellt wurde. Dies erfolgte unter
anderem, um dem medizinischen Dienst zu einem früheren Zeitpunkt verlässliche Daten für
ihre Haushaltsplanung zur Verfügung zu stellen. Die Änderung der Verwaltungsvorschrift
wurde unter Beteiligung der Länder und der Spitzenverbände der gesetzlichen
Krankenversicherung vorgenommen.
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Das Bundesministerium für Gesundheit beabsichtigte parallel dazu im Herbst 1998 im
Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes 2000 eine entsprechende Änderung des § 281
Abs. 1 Satz 2 SGB V dahingehend, dass aus der bisherigen Formulierung der Hinweis auf
den konkreten Stichtag (01. Oktober) entfallen sollte. Geplant war, diese Neuregelung zum
01.01.1999 in Kraft zu setzen. In dem betreffenden Referentenentwurf aus März 1999 heißt
es in der Kommentierung zu § 281:
"Die Terminierung auf den 01. Oktober eines jeden Jahres beruhte auf den
Vorschriften über die Statistik, wonach jeweils zum 01. Oktober die Zahl der Mitglieder der
einzelnen Krankenkassen auf Landesebene, bezogen auf den Beschäftigungsort, zu
erheben war. Die Vorschriften über die Statistik sind inzwischen geändert worden. Um die
Abhängigkeit von den Statistikvorschriften zu lösen, sollten die Spitzenverbände der
Krankenkassen gemeinsam und einheitlich festlegen, wann die Zahl der Mitglieder der
einzelnen Krankenkasse jährlich festzustellen ist."
Nach dem Regierungswechsel im Jahre 1998 wurde die zunächst im Entwurf vorgesehene
Änderung des § 281 Abs. 1 Satz 2 SGB V aus politischen Gründen wegen der
Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat jedoch aus dem Entwurf des
Gesundheitsreformgesetzes 2000 wieder herausgenommen. Die Vorschrift wurde bislang
nicht vom Gesetzgeber geändert; das Gesetz zur Reform der gesetzlichen
Krankenversicherung trat im übrigen am 01.01.2000 in Kraft (BGBl I Seite 2626 ff.).
Die Vorstände des medizinischen Dienstes der Spitzenverbände (MDS) und der
Spitzenverbände der Krankenkassen (u.a. des Bundesverbandes der
Betriebskrankenkassen) sowie die Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit
einigten sich in einer Sitzung am 23.06.1998 darauf, dass "zukünftig der 01. Juli den
Stichtag (...) für die Mitglieder Zuordnung zur Umlageberechnung in den medizinischen
Dienstes bilden" solle. Das Bundesministerium für Gesundheit wollte abschließend prüfen,
ob wegen einer einheitlichen Verfahrensweise im vorgesehenen Änderungsgesetz ein
konkreter Stichtag (nämlich der 01. Juli), vorgegeben werden könne.
Die Klägerin, eine überregionale und branchenübergreifende (bundesunmittelbare)
Betriebskrankenkasse ist Mitglied des beklagten Verbandes. Mit Schreiben vom
20.01.2000 machte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.380.886,40 DM (nach
heutiger Währung 706.036,00 EURO) zur Finanzierung MDK geltend und legte zur
Berechnung die Mitgliederzahlen der Klägerin vom 01. Juli des Vorvorjahres (01.07.1998)
zugrunde. Zur Erläuterung der Berechnung führte der Beklagte aus, die Berechnung sei
aufgrund der Mitgliederstatistik KM6 Stichtag 01.07.1998 einschließlich der Rentner erfolgt.
Danach ergebe sich für die Klägerin folgende Berechnung:
76.040 Mitglieder x 18,6 DM = 1.380.886,40 DM.
Der Betrag sei gemäß Beschluss des Verwaltungsrates am 15.02.2000 fällig.
Die Klägerin überwies vorläufig einen um die Hälfte gekürzten Rechnungsbetrag in Höhe
von 690.443,20 DM (nach heutiger Währung 353.018,00 EURO) und hat am 08.02.2000
Klage erhoben, mit der sie den Umlagebescheid anficht. Zur Klagebegründung führt die
Klägerin aus, der Beklagte habe gegen die "klar definierte Ermächtigungsgrundlage" des §
281 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der auf den Stichtag 01. Oktober abstelle, verstoßen, indem er
bei der Berechnung der Umlage als Stichtag den 01.07.1998 zugrunde gelegt habe. Für die
Beurteilung der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens sei unerheblich, aufgrund welcher
praktischen Schwierigkeiten im konkreten Einzelfall die Erfüllung der gesetzlichen
Vorgaben erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Desweiteren wendet sich die
Klägerin die gegen ihrer Meinung nach fehlende Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit
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des MDK Nordrhein, was nach ihrer Auffassung dazu führe, dass bereits der Haushaltsplan
des MDK Nordrhein, der Grundlage für die erhobene Umlage sei, gegen §§ 281 Abs. 2
SGB V, 70 Abs. 5 und 69 Abs. 2 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) verstoße.
Auch dies mache den angefochtenen Umlagebescheid rechtswidrig.
Nach § 281 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 70 Abs. 5 SGB IV könne die Aufsichtsbehörde den
Haushaltsplan oder einzelne Ansätze des Haushaltsplanes beanstanden, soweit gegen
Gesetz oder sonstiges für den Träger maßgebendes Recht verstoßen würde, insbesondere
soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Trägers zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen gefährdet würde. Nach § 281 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 69 Abs. 2 des SGB IV
habe der MDK Nordrhein bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes
sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen könne. Gegen diese
Vorschriften verstoße der MDK in "gravierender Art und Weise". Für die Beurteilung der
Rechtswidrigkeit des Verhaltens des MDK Nordrhein könne es nicht entscheidend darauf
ankommen, ob die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung einschreite
oder nicht. Insbesondere könne aus dem Untätigbleiben der Aufsichtsbehörde nicht auf die
Rechtmäßigkeit des Verhaltens des MDK Nordrhein geschlossen werden. Bereits der
Umstand, dass die Klägerin lediglich Anspruch auf eine zeitliche Inanspruchnahme des
MDK Nordrhein von wöchentlich ca. 12 Stunden habe, zeige, dass die Klägerin aus
wirtschaftlichen Gründen bei Aufwendung des Umlagebetrages Sachverstand in weit
größerem, zeitlichen und fachlichen Umfang "einkaufen" könnte, als dies über den MDK
Nordrhein möglich sei. Dieser "Einkauf" fremden Sachverstandes durch Abschluss
entsprechender Dienstverträge nach Zivilrecht hätte für die Klägerin darüber hinaus den
großen rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteil, dass im Falle von Schlechtleistungen
entsprechende Ansprüche gegen die Vertragspartner bestünden und durchgesetzt werden
könnten. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen stünden der Klägerin gegen den MDK
Nordrhein "selbst in Fällen krasser Falschbearbeitung" keinerlei Ansprüche zu. Auch diese
Überlegung zeige, dass einzig über den Haushaltsplan und dadurch über die Umlage eine
Sanktionsmöglichkeit gegenüber dem MDK Nordrhein bestehe. Die mangelnde
Leistungsfähigkeit des MDK Nordrhein, die sich im wesentlichen in Schlechtleistungen
manifestiere, sei nach den Erkenntnissen der Klägerin struktureller Natur. Es handle sich
nicht um wenige Einzelfälle und auch vielfache Gespräche und Veränderungsbemühungen
in Kooperation mit den Verantwortlichen des MDK Nordrhein hätten in der Vergangenheit
keine greifbaren Ergebnisse gezeigt. Unter Vorlage eines Schreibens von Herrn Prof. I und
der Aufzählung einiger - nach Auffassung der Klägerin - die Schlechtleistungen des MDK
belegenden Einzelfälle rügt die Klägerin, dass die erforderliche Kompetenz zur Beurteilung
der medizinischen Gesichtspunkte beim MDK nicht vorhanden seien bzw. medizinisch und
rechtlich erforderliche Untersuchungstermine nicht zeitnah stattfänden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20.01.2000, die Umlage zur Finanzierung des
medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein in Höhe von 1.380,886,40 DM
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, der Umlagebescheid sei rechtmäßig. Soweit
die Klägerin sich dagegen wende, dass die Mitgliederzahlen vom 01.07 des Vorjahres
zugrunde gelegt worden seien, weist sie auf die Statistikänderung hin. Eine
Mitgliederzuordnung zum 01.10 - wie im § 281 SGB V und in den Satzungen des MDK
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vorgesehen - sei nicht mehr durchführbar. Aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums
für Gesundheit vom 30.07.1997 habe die Beklagte den Stichtag 01.07. zugrunde legen
müssen, da entsprechende amtliche Statistiken zum 01.10. nicht mehr zur Verfügung
stünden. Soweit die Klägerin sich durch die Festlegung des Stichtages zum 01.07. eines
Jahres beschwert sehe, sei darauf hinzuweisen, dass die aufgrund der
Kündigungsmöglichkeiten der Pflichtversicherten erfolgten Mitgliederbewegungen erst zum
01.01. des Folgejahres deutlich würden und Berücksichtigung fänden. Im übrigen enthalte
der Wortlaut des § 281 Abs. 1 Satz 2 SGB V zwar keine Verknüpfung zwischen dem
Erhebungszeitpunkt und der Statistikverordnung, insoweit sei jedoch ergänzend auf § 281
Abs. 2 SGB V hinzuweisen, wonach für das Haushalts- und Rechnungswesen
einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 69, 70 Abs. 5, 72 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 1.
Halbsatz, §§ 73 bis 77 Abs. 1 und 79 Abs. 1 und 2 i.V.m. 3a des 4. Buches des
Sozialgesetzbuches sowie aufgrund des § 78 des 4. Buches erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechend gelten würden. Die in Bezug auf § 281 Abs. 1 Satz 2
SGB V nicht mehr konkruente Gesetzeslage sei durch die Weiterentwicklung des Rechts
durch den Gesetzgeber entstanden und die dadurch entstandenen Differenzen könnten nur
auf dem Weg der Ermittlung der Intension des Gesetzgebers ausgeräumt werden. Intension
des Gesetzgebers zum Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes zum 01.01.1989 sei
im Interesse einer einheitlichen Handhabung die Aufbringung der Umlage anhand der
Anzahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen gewesen. Dies bedeute, im Interesse
einer einheitlichen Vorgehensweise zur Finanzierung des MDK die Verwendung einer
einheitlichen Statistik zur Berechnung der Umlage aller Kassenarten. Damit habe sich der
Beklagte bei seiner Vorgehensweise am Willen des Gesetzgebers orientiert. Der Beklagte
sehe dadurch nicht die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der Umlage infrage gestellt.
Denn Grundlage für die Erhebung der Umlage sei § 281 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach der
MDK grundsätzlich von seinen Mitgliedern, die wiederum in § 278 SGB V benannt seien,
zu finanzieren sei.
Das Gericht hat eine Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit aus einem
Parallelverfahren (Az.: S 27 KR 9/00) beigezogen. Wegen der Einzelheiten dieser
Unterlagen sowie des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Seine Inhalte waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die Anfechtungsklage ist zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Duisburg ist nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegeben, denn sowohl die Klägerin, als auch der Beklagte
sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Eine Sonderzuständigkeit nach § 57 a 4.
Fallgruppe SGG liegt dem gegenüber nicht vor. Bei Fragen im Zusammenhang mit der
Rechtmäßigkeit von Umlagebescheiden zur Finanzierung des medizinischen Dienstes
handelt es sich nicht um eine Streitigkeit nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn es geht nicht
um Entscheidungen oder Verträge im Zusammenhang mit dem Leistungsrecht des SGB V,
sondern um Schaffung von Finanzausgleichen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Die
Selbstverwaltungsautonomie beinhaltet das Recht, die zur Finanzierung der gesetzlichen
Aufgaben des Beklagten benötigten Mittel im Rahmen von Umlagen (oder Beiträgen), zu
erheben. Daraus folgende Streitigkeiten sind organisationsrechtlicher Natur, die nicht unter
§ 51 Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern unter die Allgemeinklausel des § 51 Abs. 1 SGG fallen.
Die gegen den Umlagebescheid des Beklagten gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage
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gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 20.01.2000
handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 des 10.
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).
Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 SGG nicht.
II.
Die Klage ist im übrigen jedoch unbegründet.
Die Klägerin ist durch den streitbefangenen Umlagebescheid des Beklagten vom
20.01.2000 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn der Bescheid ist
nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin, als eine seiner
Mitgliedskassen, für das Jahr 1998 den Betrag in Höhe von 1.380.886,40 DM (alte
Währung) zur Finanzierung des MDK Nordrhein zu Recht erhoben.
1.
Es ist insbesondere nicht rechtswidrig, dass der Beklagte die Umlage durch einen
Leistungsbescheid, mithin ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X erhoben hat. Auch
zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung kann im Einzelfall ein Verhältnis der Über- und
Unterordnung bestehen, dass dem Regelverhältnis von Verwaltung und Bürger
vergleichbar ist. Ein solches Über- und Unterordnungsverhältnis tritt insbesondere im
Beitragsrecht in Erscheinung, denn hier entscheidet einer der beiden Träger über die
Beitragspflicht dem anderen, dem Grunde nach und über die Höhe der von diesem zu
leistenden Beiträge (vgl. LSG NRW Urteil vom 21.09.1995, Az.: L 16 Kr 142/92 im
Anschluss an ein Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 02.02.1978, Az.: 12 RK
29/77). Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch im Rahmen des vorliegenden strittigen
Umlageverfahrens (vergleichbar mit den in ständiger Rechtsprechung erkannten Qualität
eines Verwaltungsaktes eines Umlagebescheides im Rahmen des gemeindlichen
Steuerrechts, vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 18.03.1960 in der
Zeitschrift "Die öffentliche Verwaltung - DÖV - 1960, 594, Urteil des Bayrischen
Verwaltungsgerichtshofes - VGH - vom 02.08.1996, Az.: 4 B 94.1200 m.w.N.).
Der Umlagebescheid ist auch im übrigen formell rechtmäßig. Insbesondere war vor Erlass
der Bescheide weder eine Anhörung der Klägerin (§ 24 des Zehnten Buches des
Sozialgesetzbuches, SGB X), noch eine Begründung hinsichtlich der Berechnung der
Umlage (§ 35 Abs. 1 SGB X) erforderlich.
Wie aus der Klagebegründung hervorgeht und die vorangegangenen Gesprächskreise auf
Bundes- und Landesebene vermuten lassen, wurde die Klägerin durch ihren Verband, die
Beklagte - umfänglich informiert. Sinn und Zweck des Anhörungsrechtes, nämlich
Überraschungsentscheidungen zu vermeiden und das Vertrauensverhältnis zwischen
"Behörden und Bürgern" zu stärken (Urteil des BSG in SozR 1300 § 24 Nr. 9), wurde damit
hinreichend Rechnung getragen; von der - auch praktisch nicht möglichen - individuellen
Anhörung aller am Umlageverfahren beteiligten Krankenkassen durfte abgesehen werden.
Angesichts des bei den Kassen vorauszusetzenden Kenntnisstandes ist eine über
allgemeine Erläuterungen hinausgehende Begründung der Berechnung des
Ausgleichsbetrages, insbesondere einer Erläuterung des veränderten Stichtages auch
nicht erforderlich (vgl. Urteil des LSG NRW vom 23.10.2001, Az.: L 5 KR 152/00).
Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich zudem vorliegend um einen sogenannten
Massenverwaltungsakt handelt, für den eine Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 SGB X und
eine Begründung der Bescheide gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 3 SGB X verzichtbar war,
jedenfalls könnte nach § 42 Satz 1 SGB X das Fehlen einer Begründung nicht zur
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Aufhebung des materiell zutreffenden Bescheides führen.
2.
Der streitbefangene Umlagebescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Entscheidungsberechtigung des
Beklagten für die Erhebung der Umlage nicht aus § 281 SGB V. Dabei kann es dahin
gestellt bleiben, ob es sich bei dieser Norm - sei es (wie der Beklagte meint) § 281 Abs. 1
Satz 1 oder (wie die Klägerin meint) Satz 2 SGB V - um eine Ermächtigungsgrundlage oder
eine bloße Berechnungsgrundlage handelt, die Vorschrift findet jedenfalls lediglich im
Verhältnis zwischen dem MDK und seinen Mitgliedern Anwendung. Die Mitglieder des
medizinischen Dienstes sind jedoch nicht die Krankenkassen (und damit nicht die
Klägerin), sondern gemäß § 278 Abs. 2 SGB V die Landesverbände der Orts-, Betriebs-
und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verbände der
Ersatzkassen.
Die Berechtigung zum Erlass des Umlagebescheides im Verhältnis zwischen dem
einzelnen Landesverband und seinen Mitgliedskassen ergibt sich - entgegen der Ansicht
der Klägerin - auch nicht aus dem Haushaltsplan des MDK Nordrhein. Durch den
Haushaltsplan selbst werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet, noch
aufgehoben, § 281 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 68 Abs. 1 SGB IV. Der Haushaltsplan dient
vielmehr "lediglich" der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des MDK im
Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind und ist so zwar Grundlage für die Haushalts-
und Wirtschaftsführung (vgl. § 281 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 68 Abs. 1 SGB IV). Durch den
Haushaltsplan wird die Verwaltung jedoch nicht ermächtigt, die im Haushaltsplan
vorgesehenen Einnahmen zu erzielen und Ausgaben zu leisten. Der Vollzug eines
Haushaltsplans liegt in der Hand der Verwaltung.
Die Berechtigung zum Erlass des Umlagebescheides ergibt sich vielmehr - wie im Rahmen
der Landesverbandsbeiträge (vgl. insofern LSG NRW Urteil vom 21.09.1995, Az.: L 16 Kr
142/92) - aus der Natur der Sache, denn die Beklagte kann die ihr gesetzlich
übertragenden Aufgaben, wozu auch die Errichtung (§ 278 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und
Unterhaltung (§ 281 Abs. 1 Satz 1 SGB V) des medizinischen Dienstes gehört, nur erfüllen,
wenn ihm seine Mitglieder die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Der
Umstand, dass der Beklagte von seinen Mitgliedskassen finanziell auszustatten ist, ergibt
sich bereits aus § 210 Abs. 1 Nr. 6 SGB X, wonach die Satzung des Landesverbandes
unter anderem Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel des
Verbandes enthalten muss (vgl. LSG NRW a.a.O.).
Einer Ermächtigungsgrunde bedarf es entgegen der Aussicht der Beteiligten nicht. Der auf
Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) basierende Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung und daraus abgeleitete Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes (durch § 31 des
Ersten Buches des Sozialgesetzbuches SGB I ausgedehnt auf den Bereich der
Leistungsverwaltung) findet keine Anwendung im Verhältnis zwischen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Maunz-Düring-Herzog Kommentar zu Art. 20 Rdnr.
33 ff., insbesondere 50), wenn - wie vorliegend - hinter der öffentlich-rechtlichen
Organisationsforum nicht gesellschaftliche Interessenwahrnehmungen, sondern die bloße
Erfüllung einer staatlichen Aufgabe steht (vgl. auch Urteil des LSG NRW vom 23.10.2001,
Az.: L 5 KR 152/00).
Für das Verhältnis der Beteiligten ist zunächst die Satzung ausschlaggebend; diese hat
nach § 210 Abs. 1 Nr. 6 SGB X zu regeln, wie die Aufwendungen des Verbandes auf die
Mitgliedskassen umgelegt werden, insbesondere ob die Umlage nach dem Haushaltsplan
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unter dem Rechnungsergebnis festgesetzt wird, ob für alle Aufwendungen einheitliche oder
unterschiedliche Verteilungsmaßstäbe gelten, welche Berechnungsgrundlagen zugrunde
gelegt werden, wann eine Umlage zu zahlen ist sowie ob ggfs. Vorschüsse erhoben
werden. In der Verbandssatzung kann außerdem die Mittelaufbringung für den MDK
geregelt werden, wobei der in § 281 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Verteilungsmaßstab
grundsätzlich zu beachten ist (vgl. Krauskopf, Kommentar zu § 210 SGB V, Randnr. 13 der
insoweit sogar - entgegen der Ansicht des Gerichtes - von einer diesbezüglichen
Verpflichtung der Landesverbände ausgeht). Die Satzung der Beklagten enthält keine
Bestimmungen zur Finanzierung des MDK. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung des
Beklagten (sowohl in der Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Umlagebescheides, als
auch unverändert der aktuellen Fassung) obliegt es dem Verwaltungsrat der Beklagten,
Umlagen festzusetzen. Der Vorstand als Vertreter der Beklagten hat die entsprechenden
Beschlüsse des Verwaltungsrates durchzuführen.
Soweit der Landesverband - wie vorliegend - zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
des MDK im öffentlichen Interesse gegenüber dem MDK auf die Geltendmachung des
gesetzlichen Verteilungsmaßstabes nach Maßgabe des § 281 Abs. 1 Satz 2 SGB V zum
Stichtag 01. Oktober vor dem Hintergrund, dass eine entsprechende Statistik nicht mehr
verfügbar ist, verzichtet hat, schlägt diese Entscheidung zumindest in diesem Einzelfall auf
die Verbandsmitglieder, mithin auch die Klägerin, durch und ist von diesen im Rückgriff als
Verbandslast zu tragen. Eine Verbandslast trifft die Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft als eine (Zwangs)Mitgliedschaftspflicht unabhängig davon, ob die
Verschiebung des Stichtages hypothetisch zu einer Gleich- oder Besserstellung (in diesen
Fällen wäre die Klägerin ohnehin nicht materiell beschwert) oder Schlechterstellung der
Klägerin führt. Eine vorherige Abstimmung mit den Mitgliedskassen, wie es § 211 Abs. 2
Ziff. 8 SGB V vorsieht, ist hier nicht erforderlich.
Zwar ist grundsätzlich am Verteilungsmaßstab des § 281 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch im
Verhältnis zwischen Landesverband seinerseits und seinen Mitgliedern, den
Mitgliedskassen festzuhalten, der Beklagte war jedoch im vorliegenden Fall zu einer am
Sinn und Zweck der jeweiligen Ermächtigungsnorm orientierten abweichenden Zahlung an
den MDK berechtigt. Er hat sich insofern von sachlichen, zweckgerichteten Erwägungen
leiten lassen und auch der gesetzgeberischen Intension der Orientierung an den
Mitgliederzahlen nicht entgegengewirkt. Für diesen Fall steht dem Beklagten die
Möglichkeit zur Schaffung eines kasseninternen Finanzausgleichs im Rahmen seines
durch die Satzungsautonomie zugewilligten Gestaltungsspielraums bei der Erfüllung seiner
Verbandsaufgaben zu.
Soweit die Klägerin die vollständige Zahlung der Umlage darüber hinaus wegen einer
(ihrer Auffassung nach) Unwirtschaftlichkeit und Leistungsunfähigkeit des MDK verweigert,
so ist dies nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass
die selbsthilfeartige Verweigerung eines Beitragsanteils zu einer Berufskammer bzw. zur
Studentenschaft nicht nur ein unzulässiges, sondern ungeeignetes Mittel ist, die
Rechtswidrigkeit einer bestimmten Tätigkeit geltend zu machen, weil damit nur das
Beitragsaufkommen verkürzt, aber nicht bewirkt werde, dass der Verband die beanstandete
Tätigkeit einstelle (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - in BVerwGE
59, 242, 248 f.). Gleiches gilt hier im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten.
Die Klägerin müsste sich bei Beanstandungen des MDK an die Aufsichtsbehörden
wenden. Die Aufsicht erstreckt sich nicht nur auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem
Recht, das für den medizinischen Dienst maßgebend ist. Sie umfasst auch die Prüfung der
Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung, vgl. § 281 Abs. 3 i.V.m. § 274 SGB V. Im
übrigen sind die Ärzte des MDK bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben
gemäß § 275 Abs. 5 Satz 1 SGB V nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen.
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Die von der Klägerin letztlich beabsichtigte Lösung vom MDK (wie sie nicht nur aus der
vorliegenden Klageschrift sowie aus den Schriftsätzen der Klägerin in einer Vielzahl
anderer Verfahren offensichtlich wird, sondern auch im Rahmen der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich ausgeführt wurde) und Beauftragung von Beratungsärzten
außerhalb des MDK, ist nach Auffassung des Gerichtes nach bestehender Rechtslage,
insbesondere im Hinblick auf § 275 SGB V, nicht zuletzt wegen der vom Gesetzgeber
beabsichtigten finanziellen und fachlichen Unabhängigkeit des MDK (unabhängig von
weitergehenden datenschutzrechtlichen Erwägungen) unzulässig. Die einzelne Kasse
muss die Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" (vgl. § 278
SGB V), deren Mitglied der Beklagte ist, unabhängig davon mit(re)finanzieren, ob und zu
welchem Umfang sie einen konkreten Nutzen aus der Einrichtung zieht bzw. welchen
Nutzen Sie zieht. Die Pflicht zur (Re)finanzierung der Verbandsaufgabe (Errichtung und
Unterhaltung des MDK) kann nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Umfang
eine Krankenkasse konkrete Unterstützungsleistungen des Verbandes für sich in Anspruch
nimmt oder welche Qualität diese Leistungen haben (vgl. auch Urteil des LSG NRW vom
23.01.2001, Az.: L 5 KR 115/00).
Die Kammer teilt ebenfalls nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
Sitzungsvertreter der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechlichen Bedenken.
Abgesehen davon, dass die Entscheidungsberechtigung der Beklagten - wie ausgeführt -
nicht auf § 281 SGB V beruht und insofern die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm im
Verhältnis zwischen den Beteiligten - also zwischen der Klägerin als bundesunmittelbar
Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Beklagten als einer juristischen Person auf
Landesebene - unerheblich ist, verstößt die Vorschrift nach Auffassung des Gerichtes nicht
gegen das Grundgesetz und insofern insbesondere nicht gegen "das Verbot der
Mischverwaltung" (so der Klägerbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen
Verhandlung). Dazu ist zunächst anzumerken, dass das Verfassungsrecht - dem Wortlaut
nach - den Begriff der "Mischverwaltung" nicht kennt. Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) hat insofern ausgeführt, aus der Verwendung des Begriffs "Mischverwaltung"
ergäbe sich nichts für die Prüfung der Frage, ob ein Zusammenwirken von Bundes- und
Landesbehörden bei der Verwaltung im konkreten Fall rechtlich zulässig ist. Eine
verwaltungsorganisatorische Erscheinungsform sei nicht deshalb rechtswidrig, weil sie als
Mischverwaltung einzuordnen ist, sondern nur, wenn ihr zwingende Kompetenz - oder
Organisationsnormen oder sonstige Vorschriften des Verfassungsrechts entgegenstehen
(Urteil des BVerfG vom 12.01.1983, Az.: 2 BvL 23/81; ähnlich im Urteil vom 28.01.1998,
Az.: BvF 3/92). Dies wurde von der Klägerin jedoch nicht vorgetragen und ist auch - nach
Auffassung des Gerichtes - nicht ersichtlich. Der Hauptgedanke einer unzulässigen
Mischverwaltung beruht nämlich auf dem Grundsatz der Rechtswidrigkeit von
Kompetenzverschiebungen. Weder der Bund, noch die Länder können über ihre im
Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen, so dass auch mit Zustimmung der
Beteiligten Kompetenzverschiebungen nicht zulässig sind (vgl. BVerfGE 4 , 115 (139) und
32, 145 (156) und Urteil des BVerfG vom 12.01.1983, Az.: 2 BvL 23/81). Solche
Zuständigkeitsverschiebungen, etwa Verlagerungen in oder Aushöhlungen von
Entscheidungsbereichen, sind hingegen vorliegend nicht erkennbar. Weder der MDK als
Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände, noch der Beklagte als zuständiger
Landesverband und insofern insbesondere nicht die Regelung des § 281 SGB V greift in
die Entscheidungskompetenz der Klägerin ein.
Im übrigen ist im Anschluss an das LSG NRW (Urteil vom 23.10.2001, Az.: L 5 KR 152/00)
abschließend darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht mehrfach über
Finanzausgleichsverfahren in der Sozialversicherung, bei denen teils landesunmittelbare,
teils bundesunmittelbare Träger beteiligt waren, zu entscheiden hatte, ohne dass es evtl.
finanzrechtliche Grenzen eines solchen Finanzverbundes problematisiert hat (LSG a.o.
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m.w.N.), so dass auch dies vermuten lässt, dass eine Verfassungswidrigkeit insofern nicht
vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.