Urteil des SozG Duisburg vom 10.06.2009

SozG Duisburg: gerichtlicher vergleich, auszahlung, treuhänder, rückzahlung, hauptsache, abtretungsvertrag, ermessen, altersrente, erfüllung, treugeber

Sozialgericht Duisburg, S 10 R 306/05
Datum:
10.06.2009
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 10 R 306/05
Sachgebiet:
Sonstige Angelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
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I.
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In dem zugrunde liegenden Klageverfahren war die Rückforderung eines an den Kläger
auf dessen Treuhandkonto ausgezahlten Betrages in Höhe von 13.175,46 Euro im
Streit.
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Der Versicherte H. B. bezog seit dem 01.03.1984 eine Altersrente von der Beklagten.
Am 19.09.1990 erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem zugunsten
des Vereines für individuelle Schwerbehindertenbetreuung und Beratung e.V. (VIS eV)
wegen einer Forderung in Höhe von 53.786,68 DM der Anspruch auf Auszahlung bzw.
Hinterlegung der von der Beklagten an den Versicherten zu zahlenden Rente
einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund in
Höhe des pfändbaren Betrages von z Z 814,00 DM monatlich gepfändet wurde. Mit
Beschluss des Landgerichtes Köln vom 29.10.1990 wurde der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss dahingehend berichtigt, dass die Überweisung zur Einziehung
der gepfändeten Forderung gem § 835 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben wurde,
da diese aufgrund eines Arrestes nicht zulässig sei. Daraufhin wurde der gepfändete
Rentenbetrag in Höhe von 814,00 DM monatlich von der Beklagten hinterlegt.
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Im Januar 1993 wurde über das Vermögen des VIS eV das Konkursverfahren eröffnet
und Rechtsanwalt K. B. zum Konkursverwalter bestellt. Am 30.06.1993 teilte der
Konkursverwalter mit, dass die gepfändeten Beträge weiterhin verwahrt werden sollten.
Mit Schriftsatz vom 19.02.1997 informierte der Konkursverwalter die Beklagte darüber,
dass der Anspruch, auf dem die Pfändung beruhe, an Herrn H. O. abgetreten worden
sei. Der Bevollmächtigte des Herr O. (Rechtsanwalt B.) übersandte mit Schriftsatz vom
31.08.1999 den zugrunde liegenden Abtretungsvertrag vom 18.01.1995 bzw. vom
25.01.1995, aus dem sich ua ergibt, dass der Konkursverwalter K. B. sämtliche
Ansprüche des VIS eV gegen Herrn B. an Herrn O. und Herrn S. zu gleichen Teilen
abgetreten und das Pfandrecht des VIS eV an der zugunsten des Herrn Brühl
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bestehenden Rente bzw. alle Rechte des VIS eV an den hinterlegten Geldbeträgen an
Herrn O. und Herrn S. übertragen hat.
Der Versicherte ist am 10.04.2002 verstorben. Mit Schriftsatz vom 26.03.2003 teilte der
Kläger mit, dass unterdessen eine weitere Abtretungsvereinbarung vom 19.07.2002
getroffen worden sei, wonach Herr W. S. seine Ansprüche aus dem Abtretungsvertrag
vom 10.01.1995 an Herrn F. K. K. abgetreten habe. Darüber hinaus legte er eine
Vereinbarung vom 07.07.2003 bzw. 16.07.2003 vor, mit der der Versicherte verpflichtet
wurde, zur Abgeltung des seinerseits vom VIS eV geltend gemachten
Schadensersatzanspruches einen Betrag in Höhe von 55.000,00 Euro zu zahlen. Nach
Ziffer 3 der Vereinbarung stimmte der Versicherte einer Auszahlung der bei der
Beklagten aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts
Köln vom 19.09.1990 durch den VIS eV gepfändeten Ansprüche an Herrn O. und Herrn
K. zu, wobei die Zahlung auf das Treuhandkonto des Klägers erfolgen sollte. Herr O.
und Herr K. bevollmächtigten den Kläger, unter Verwendung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des zu schließenden Vergleiches bei der Beklagten die Auszahlung der
dort zu Lasten des Rentenkontos des Versicherten gepfändeten Beträge auf das von
dem Kläger eingerichtete Treuhandkonto zu beantragen. Ferner wurde vereinbart, dass
nach Gutschrift des gepfändeten Betrages auf das Konto des Klägers dieser den
hälftigen und dem Herrn K. zustehenden Betrag auf ein noch zu benennendes Konto
des Rechtsanwaltes A. und den hälftigen und den Herrn O. zustehenden Betrag auf das
Konto des Rechtsanwalts B. auskehren werde. Nach der Vereinbarung sollte der Kläger
sodann auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches vermerken, dass Ziffer 1
des Vergleiches erledigt sei und die vollstreckbare Ausfertigung des
Vergleichsprotokolles sodann an Herrn Rechtsanwalt A. zur weiteren Veranlassung
zuleiten. In der öffentlichen Sitzung der 2. Kammer des Landgerichts Köln vom
05.08.2003 wurde ein entsprechender gerichtlicher Vergleich geschlossen, wobei der
Versicherte von Herrn Rechtsanwalt A. vertreten wurde.
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Der Kläger übersandte der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches
und bat die Beklagte in Vollzug des gerichtlichen Vergleiches um Auskehrung der
Beträge auf das Treuhandkonto des Klägers. Daraufhin zahlte die Beklagte auf das
angegebene Konto des Klägers die in der Zeit von Dezember 1990 bis April 2002
hinterlegten pfändbaren Rentenbeträge in einer Gesamthöhe von 52.509,17 Euro ein.
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Der Kläger kehrte den hälftigen Betrag aufgrund der Treuhandvereinbarung an Herrn O.
aus. Der Prozessbevollmächtigte des Herrn O. (RA B.) wandte sich daraufhin mit
Schriftsatz vom 07.01.2004 an die Beklagte und machte geltend, dass der von der
Beklagten gezahlte Betrag nicht den tatsächlich einbehaltenen Rentenbeträgen
entsprechen würde und darüber hinaus Zinsen aus den im Wege der Pfändung
einbehaltenen Beträgen zu zahlen seien. Die Beklagte wurde aufgefordert, dem
Bevollmächtigten des Herrn O. eine nachvollziehbare Abrechnung über den
Zinsanspruch zukommen zu lassen und die Hälfte der sich ergebenden Beträge auf
eines seiner angegebenen Konten auszukehren, wobei sich seine
Geldempfangsvollmacht aus dem bereits in der Akte befindlichen Vollmachtsformular
ergeben würde.
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Daraufhin übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2004 an den Kläger eine
Aufstellung über die tatsächlich hinterlegten Beträge und teilte mit, dass die hinterlegten
Beträge in vollem Umfang ausgezahlt worden seien. Mit weiterem Schreiben vom
10.09.2004 übersandte die Beklagte an den Kläger eine Aufstellung über die
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angefallenen Zinsen und stellte einen Zinsanspruch in einer Gesamthöhe von
15.250,10 Euro fest. Dieser Betrag wurde auf das Treuhandkonto des Klägers
überwiesen.
Am 07.03.2005 erging ein Bescheid der Beklagten, mit dem sie von dem Kläger die als
Treuhänder entgegengenommene Zahlung in Höhe von 13.175,46 Euro zurückforderte.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte insgesamt einen Betrag von
68.175,46 Euro an den Kläger angewiesen habe. Der zugrunde liegende gerichtliche
Vergleich sehe jedoch nur die Abgeltung einer Forderung in Höhe von 55.000,00 Euro
vor. Die hinterlegten pfändbaren Beträge hätten nur bis zur Höhe dieser Forderung
ausgezahlt werden dürfen. Der überzahlte Betrag in Höhe von 13.175,46 Euro sei von
dem Kläger zu erstatten.
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Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 12.04.2005 Widerspruch und teilte mit, er
sehe sich aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, der Zahlungsaufforderung
nachzukommen. Bisher habe lediglich Herr Rechtsanwalt B. sein Einverständnis mit der
Rückzahlung erklärt, so dass die notwendige Zustimmung des Rechtsanwaltes Herrn A.
noch ausstehen würde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom
02.09.2005 zurück.
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Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, ohne Zustimmung des
Bevollmächtigten des Herrn K. (RA A.) könne er den von der Beklagten
zurückgeforderten Betrag nicht zurückzahlen, da der Rückforderungsbescheid
gegenüber Herrn K. bzw. Herrn O. hätte ergehen müssen. Er sei lediglich Empfänger
der Zahlung gewesen. Mit Schriftsatz vom 19.04.2007 teilte der Bevollmächtigte des
Herrn K. (RA A.) mit, dass er die Rückzahlung des Betrages von 13.175,46 Euro an die
Beklagte zustimme. Gleichzeitig vertrat er die Auffassung, dass die Rückzahlung dieses
über den Treuhandauftrag hinausgehenden Betrages von dem Kläger unmittelbar hätte
bewirkt werden können, ohne dass es seiner Zustimmung für Herrn K. bedurft hätte.
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Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und
beantragte, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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II.
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Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach § 161
Abs 2 VwGO iVm § 197 a Abs 1 S 1 SGG außer in den Fällen des § 113 Abs 1 S 4 nach
billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss, wobei der
bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist.
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Im Rahmen der nach § 161 Abs 2 VwGO vorzunehmenden Kostenentscheidung
entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, wenn sich die
Hauptsache nicht erledigt hätte. Allerdings sind im Rahmen der
Ermessensentscheidung alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Meyer-
Ladewig § 197 a Rn 25 b und § 193 Rn 12 b; Kopp Kom zum VwGO § 161 Rn 16, 17).
Wird eine Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs 2 VwGO keine Anwendung, so
dass sich die Kostenfolge aus § 155 Abs 2 VwGO ergibt (§ 197 a Abs 1 S 2 SGG).
Danach hat derjenige die Kosten zu tragen, der eine Klage zurücknimmt.
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Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten und
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nicht durch Klagerücknahme beendet worden, so dass sich die Kostentragungspflicht
nicht aus § 155 Abs 2 VwGO ergibt. Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt
und gleichzeitig beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Letzteres kann er im Anwendungsbereich des § 197 a Abs 1 SGG wegen der für die
Rücknahme obligatorischen Kostenlastregelung in § 155 Abs 2 VwGO nur durch eine
übereinstimmende Erledigungserklärung erreichen, die die Erledigung des Rechtsstreits
bewirkt und zu einer Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach § 161 Abs 2
VwGO iVm § 197 a Abs 1 S 1 SGG führt (vgl. LSG Berlin vom 28.04.2004, Az: L 6 B
44/03 AL ER).
Der Erledigungserklärung des Klägers hat sich die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom
29.06.2007 angeschlossen. Darin hat sie ausdrücklich auf die Erledigungserklärung des
Klägers Bezug genommen und dieser Erklärung nicht widersprochen. Es wurde geltend
gemacht, dass die Übernahme der Kosten des Klägers durch die Beklagte nicht
gerechtfertigt sei. Da die die Prozessbeendigung unmittelbar herbeiführenden
Erklärungen weder einer besonderen Form bedürfen noch wörtlich oder ausdrücklich
abzugeben sind und es genügt, dass sich der Wille der Beteiligten konkludent im Wege
der Auslegung ihres prozessualen Verhaltens ermitteln lässt, bestehen keine Bedenken,
dies als Erledigungserklärung auszulegen, da auch die Beklagte unmissverständlich
verdeutlicht hat, dass auch ihrer Auffassung nach kein Bedürfnis für eine
Sachentscheidung mehr besteht und allein noch die Kostentragung zu regeln sei (LSG
Berlin vom 28.04.2004, Az: L 6 B 44/03 AL ER).
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Im Rahmen der nach § 161 Abs 2 VwGO iVm § 197 a Abs 1 S 1 SGG vorzunehmenden
Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Bescheid der Beklagten
rechtmäßig war und der Kläger voraussichtlich in vollem Umfang unterlegen gewesen
wäre.
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Der Kläger war zur Rückzahlung des von der Beklagten geltend gemachten Betrages in
Höhe von 13.175,46 Euro an die Beklagte verpflichtet. Nach § 50 Abs 2 S 1 SGB X sind
Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu erstatten, soweit sie ohne
Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Der von der Beklagten geltend
gemachte Rückforderungsbetrag in Höhe von 13.175,46 Euro ist zu Unrecht an den
Kläger erbracht worden.
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Bei der im September 2004 von der Beklagten erfolgten Zahlung in Höhe von 15.250,10
Euro handelte es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine Leistung der
Beklagten an Herrn O. und Herrn K. mit der Folge, dass der überzahlte Betrag nicht von
dem Kläger zurückzufordern war. Vielmehr handelte es sich um eine Leistung, die zu
Unrecht an den Kläger erbracht worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich
bei § 50 Abs 2 S 1 SGB X um eine eigenständige Anspruchsgrundlage mit Elementen
der Leistungskondiktion des Zivilrechts handelt (vgl. BSG SozR 3-1300 § 50 SGB X Nr
24 Seite 79). Die von der Beklagten erbrachten Leistungen waren Sozialleistungen im
Sinne der §§ 1, 11 SGB I, da es sich um den pfändbaren Teil der Altersrentenansprüche
des Versicherten bzw. um die insoweit hinterlegten Geldbeträge einschließlich der
Zinsansprüche handelte. Die Pfändung der monatlichen Einzelansprüche des
Versicherten gegen die Beklagte auf Auszahlung der Altersrente änderte nichts an der
Rechtsnatur als Sozialleistungsansprüche. Unerheblich für die Rechtsnatur der Leistung
ist auch der Umstand, dass zwischenzeitlich eine Abtretung der Ansprüche an Herrn O.
und Herr K. stattgefunden hat.
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Die Beklagte hat die Sozialleistungen an den Kläger als Dritten erbracht. Wenn die
Zahlung an einen Dritten (dh nicht an den ursprünglichen Rechtsinhaber) erfolgt, kommt
es darauf an, ob der Leistungsträger den Dritten als zur Entgegennahme der Zahlung
mit Erfüllungswirkung gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten befugt erachtet hat
und ob der Dritte bei Erhalt der Zahlung erkennen musste, dass ihm als vermeintlichen
Empfangszuständigen zur Erfüllung eines Sozialleistungsanspruches eines anderen
gezahlt wurde. Erbracht ist die Geldleistung an den Dritten im Sinne des § 50 Abs 2 S 1
SGB X, wenn der Sozialleistungsträger diese dem Zahlungsempfänger bewusst und
zweckgerichtet in der vermeintlichen Annahme, er leiste an den Empfangszuständigen
zugewendet und damit dessen Vermögen vermehrt hat. Darüber hinaus ist erforderlich,
dass der Empfänger – unter Berücksichtigung eines objektiven Empfängerhorizontes (§
133 BGB) – den Zweck der Zahlung (als Sozialleistung), den Zahlenden als
Sozialleistungsträger sowie sich selbst als den (vermeintlich) richtigen
Zahlungsadressaten des Leistungsträgers erkennen konnte (BSG SozR 3-1300 § 50
SGB X Nr 24 Seite 81). Von § 50 Abs 2 S 1 SGB X werden mithin alle
Erstattungsansprüche erfasst, in denen – für den Empfänger erkennbar – der Träger der
Sozialleistung bewusst und gewollt an einen bestimmten Empfänger geleistet und
dessen Vermögen vermehrt hat, um seiner vermeintlichen Pflicht nicht nur gegenüber
dem Versicherten (Pfändungsschuldner), sondern auch gegenüber dem
Pfändungsgläubiger aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
nachzukommen.
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Die Beklagte hat die pfändbaren Teile der Altersrente des Versicherten aufgrund eines
Pfändungsbeschlusses zunächst hinterlegt und auf der Grundlage eines
Abtretungsvertrages und eines gerichtlichen Vergleiches an den Kläger gezahlt. Dabei
fungierte der Kläger als Treuhänder, was in dem vor dem Landgericht Köln am
05.08.2003 geschlossenen Vergleich ausdrücklich geregelt war. In Ausführung dieses
Vergleiches hat die Beklagte aufgrund ihrer vermeintlichen Pflicht, die hinterlegten
Rentenbeträge und weiterer Zahlbeträge zur Erfüllung der insoweit entstandenen
Zinsansprüche zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 52.509,17 Euro und später einen
weiteren Teilbetrag in Höhe von 15.250,10 Euro an den Kläger als Treuhänder gezahlt.
Damit hat sie für den Kläger erkennbar bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des
Klägers um die überwiesenen Renten- und Zinsbeträge vermehrt.
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Insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine Leistung
an Herrn O. und Herrn K ... Ein Treuhänder, der nach außen Rechtsinhaber eines
Treuhandkontos ist, schiebt sich als selbständige Zwischenperson zwischen den, der
auf das Konto eine Zahlung leistet und den, in dessen Interesse der Treuhänder das
Konto führt. Die Vermögensverschiebung vollzieht sich in einem solchen Fall daher
nicht unmittelbar zwischen dem Dritten und dem Treugeber. Dementsprechend entsteht
auch im Zivilrecht ein Bereicherungsanspruch bei rechtsgrundloser Zahlung des
Einzahlers gegenüber dem Treuhänder und nicht gegenüber dem Treugeber (BGH
NJW 61, 1461; BGH vom 18.12.2008 IX ZR 192/07; OLG Düsseldorf vom 19.12.2001,
Az: 15 U 91/01).
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Die Beklagte hat die Leistung jedenfalls in Höhe des zurückgeforderten Betrages von
13.175,46 Euro zu Unrecht an den Kläger erbracht. Rechtsgrund für diese Zahlung war
der Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.09.1990, der Abtretungsvertrag
vom 25.01.1995 und der vor dem Landgericht Köln geschlossene gerichtliche Vergleich
vom 05.08.2003. Der gerichtliche Vergleich sah vor, dass zum Ausgleich der
Zahlungsverpflichtung des Versicherten in Höhe von 55.000,00 Euro eine Auszahlung
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der gepfändeten Rentenansprüche auf das Treuhandkonto des Klägers erfolgen sollte.
Soweit die Beklagte Zahlbeträge über 55.000,00 Euro an den Kläger geleistet hat,
erfolgte die Zahlung rechtsgrundlos. Darüber hinaus durften nach dem Inhalt des
Vergleiches Zahlungen nur in Höhe der gepfändeten Ansprüche geleistet werden. Der
Betrag in Höhe von 15.250,10 Euro ist jedoch in Erfüllung eines Zinsanspruches des
Versicherten gezahlt worden, was sich ausdrücklich aus dem Schreiben der Beklagten
an den Kläger vom 10.09.2004 ergibt. Zinsansprüche sind nach dem zugrunde
liegenden Pfändungsbeschluss vom 19.09.1990 jedoch nicht erfasst worden. Gepfändet
wurde der Anspruch des Versicherten auf Auszahlung der Rente einschließlich der
künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund. Später entstehende
Zinsansprüche und Nebenrechte werden von einer Verstrickung nur dann erfasst, wenn
sie ausdrücklich gepfändet sind (vgl. Thomas Putzo § 829 ZPO Rn 32). Somit erfolgte
die Leistung der Beklagten auch aus diesem Grund rechtsgrundlos.
Ein zu berücksichtigender Vertrauensschutz seitens des Klägers stand der
Rückforderung der Beklagten nicht entgegen. § 50 Abs 2 S 2 SGB X ist nur dann
anwendbar, wenn dem Zahlungsempfänger das Recht bzw. der Anspruch auf die
Zahlung im Rahmen eines Sozialleistungsverhältnisses überhaupt wirksam durch
Verwaltungsakt zuerkannt werden kann, was vorliegend zu verneinen ist (vgl. BSG
SozR 3-1300 § 50 SGB X Nr 24 Seite 83). Im Übrigen waren sich alle Beteiligten und
insbesondere der Kläger nach der Zahlungsaufforderung der Beklagten darüber
bewusst, dass die Zahlung der 13.175,46 Euro rechtsgrundlos erfolgt war und
grundsätzlich eine Rückzahlungsverpflichtung bestand.
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Damit war der Bescheid der Beklagten rechtmäßig und der Kläger wäre ohne den
Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich in vollem Umfang unterlegen
gewesen. Da auch ansonsten keine Umstände für eine teilweise
Kostenerstattungspflicht der Beklagten zu berücksichtigen waren, waren die Kosten
dem Kläger aufzuerlegen.
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