Urteil des SozG Duisburg vom 20.07.2007
SozG Duisburg: ohne aussicht auf erfolg, besondere härte, härtefall, hochschule, hauptsache, berufsausbildung, erwerbstätigkeit, notlage, form, kopie
Sozialgericht Duisburg, S 17 AS 234/07 ER
Datum:
20.07.2007
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 17 AS 234/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I. Der am 27.10.1963 geborene Antragsteller machte in der Zeit vom 01.08.1980 bis zum
31.07.1983 eine Berufsausbildung zum Kürschner und war in der Zeit vom 01.01.1989
bis zum 31.12.1999 in diesem Beruf tätig. Ab dem Wintersemester 1999 bis zum
Sommersemester 2005 studierte er Produktdesign an der Hochschule Niederrhein.
Nachdem bereits das Wintersemester 2004/2005 in Form eines Krankheitssemesters
geführt worden war, brach der Antragsteller das Studium zum Sommersemester 2005
nach eigenen Angaben aus krankheitsbedingten Gründen ab. Sein Antrag auf
Leistungen nach dem SGB II wurde zunächst wegen verwertbarem Vermögen in Form
einer Lebensversicherung abgelehnt. Ab dem 01.06.2006 bezog der Antragsteller dann
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von
monatlich 656,80 Euro. Die Leistungen wurden bis zum 31.05.2007 bewilligt (Bescheid
vom 07.11.2006). Im Februar 2007 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass
er beabsichtige, sein Studium fortzusetzen und sich erneut an der Hochschule
Niederrhein zu immatrikulieren. Die Antragsgegnerin teilte ihm mit Schreiben vom
22.03.2007 mit, dass er im Falle einer erneuten Immatrikulation gemäß § 7 Abs. 5 S. 1
SGB II keinen Anspruch mehr auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (AlgII)
hätte. Eine mögliche Darlehensgewährung gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II komme auch
nicht in Betracht, da ein besonderer Härtefall nicht ersichtlich sei.
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Gleichwohl nahm der Antragsteller zum Sommersemester 2007 sein Studium an der
Hochschule Niederrhein wieder auf.
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Am 02.05.2007 beantragte der Antragsteller die Fortzahlung von Leistungen nach dem
SGB II.
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Mit Bescheid vom 22.05.2007 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.04.2007 auf und
forderte die für April 2007 gezahlten Leistungen vom Antragsteller zurück.
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Die Antragsgegnerin wertete die auf das Schreiben vom 22.03.2007 eingegangenen
Schriftsätze des Antragstellers als Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.05.2007
und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2007 als unbegründet
zurück. Wegen der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2007
Bezug genommen.
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Am 18.06.2007 hat der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt.
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Zur Begründung trägt er vor, die Antragsgegnerin sei vorliegend verpflichtet, ihm
darlehensweise weiterhin Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II zu
gewähren, da er bereits in der Endphase des Studiums stehe und dieses voraussichtlich
in 2 Semestern eventuell gar bis Ende August 2007 abschließen könne. Ein
abgeschlossenes Hochschulstudium verbessere seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt,
auf dem er mit seiner bisherigen Ausbildung keine Aussichten auf eine gesicherte
Erwerbstätigkeit habe. Es liege ein besonderer Härtefall vor, da er im Jahre 2005 sein
Studium wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung habe unterbrechen
müssen. Allein mit seinem monatlichen Einkommen aus einem Minijob in Höhe von
200,00 Euro könne er seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen und das Studium nicht
abschließen. Eine über den Minijob hinausgehende Erwerbstätigkeit sei ihm ohne
Gefährdung des Studienabschlusses nicht möglich. Eine besondere Härte liege immer
dann vor, wenn die finanzielle Grundlage für eine fortgeschrittene Ausbildung, die zuvor
gesichert war, entfallen und dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten sei. Er habe das
Studium im Jahre 2005 wegen der bei ihm bestehenden Borderline-
Persönlichkeitsstörung abgebrochen und sei langere Zeit in stationärer und ambulanter
psychiatrischer Behandlung gewesen.
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Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten,
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ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem
01.06.2007 darlehensweise zu bewilligen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine
darlehensweise Hilfegewährung gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II nicht vorlägen. Ein
besonderer Härtefall im Sinne des Gesetzes sei nicht nachgewiesen. Der Umstand,
dass der Widerspruchsführer nach Erreichen der Förderungshöchstdauer keine BAföG-
Leistungen mehr erhalte, sei vom Gesetzgeber so gewollt und stelle noch keine
besondere Härte dar. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller mit seinem
Studium tatsächlich so weit fortgeschritten sei, dass der Abschluss unmittelbar
bevorstehe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller
eine Integration ins Erwerbsleben nur nach Fortführung des Studiums möglich wäre.
Angesichts der bereits abgeschlossenen Ausbildung zum Kürschner sei ihm die
Möglichkeit eröffnet, einen Arbeitsplatz zu finden.
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Der Antragsteller hat eine eidesstattliche Versicherung vom 06.06.2007 vorgelegt. Auf
den Inhalt wird verwiesen. Der Antragsteller hat des weiteren ärztliche Bescheinigungen
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über die durchgeführten stationären Aufenthalte im Jahre 2006 sowie eine
Bescheinigung von Professor Georg Wagner, Hochschule Niederrhein, vom 08.02.2007
in Kopie vorgelegt in dem dem Antragsteller bescheinigt wird, dass er sein Studium zum
Diplom-Designer voraussichtlich erfolgreich binnen 2 Semestern abschließen könne
und die Chance als diplomierter Produktdesigner direkt nach dem Studium einen
Arbeitsplatz zu erhalten mit nahezu 90 % eingeschätzt werde, zumal der Antragsteller
als besonders begabter und zielstrebiger Student bekannt sei.
II.
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht
der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86 b II 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294
ZPO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte
Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit
der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht
werden. Da nach Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige
Regelung grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen darf,
kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden
Fall begehrt wird- in diesem Verfahren nur ausgesprochen werden, wenn der
Antragsteller weiterhin glaubhaft macht, dass ihm andernfalls schwerwiegende
Nachteile im Sinne einer existentiellen Notlage drohen und zudem bei summarischer
Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er in der Hauptsache
obsiegt.
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Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Ein Leistungsanspruch gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II scheidet aus, weil das Studium
des Antragstellers in "Produktdesign" an der Hochschule Niederrhein im Rahmen des
BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 - 62 SGB III
dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes. Für die Förderungsfähigkeit "dem Grunde nach" ist allein
entscheident, ob die angestrebte Ausbildung ihre Art nach den mit diesen Gesetzen
erfassten schulischen und beruflichen Ausbildungen zugeordnet werden kann. Ob der
Antragsteller im konkreten Fall einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG oder
den §§ 60 - 62 SGB III hat, ist hingegen unerheblich. Dies ist zwischen den Beteiligten
auch nicht streitig. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 5 S. 2
SGB II auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als
Darlehen. Ein solcher Anspruch besteht nämlich nur, wenn ein besonderer Härtefall
vorliegt. Die Formulierung des Gesetzes bringt bereits unmittelbar zum Ausdruck, dass
ein einfacher Härtefall nicht ausreichend ist, sondern dass an das Vorliegen eines
Härtefalls noch gesteigerte - eben besondere - Voraussetzungen geknüpft werden
müssen. Die Vorschrift ist eng auszulegen (LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005 -
L 5 B 185/05 ER AS; SG Reutlingen, Beschluss vom 14.12.2006 - S 2 AS 4379/06 ER -
). Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II liegt nur vor, wenn
außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbstverschuldete
Umstände vorliegen, die ein zügigen Ausbildungsverlauf verhindern oder die sonstige
Notlage hervor gerufen haben. (SG Reutlingen, Beschluss vom 14.12.2006, Az.: S 2 AS
4379/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006, Az.: S 23 AS 1002/06 ER; SG
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Dresden, Beschluss vom 05.08.2006, Az.: S 23 AS 1202/06 ER). Der besondere
Härtefall erfordert danach einen atypischen Lebenssachverhalt, der es für den
Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht
zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen (SG Dresden, Beschluss
vom 05.08.2006, Az.: S 23 AS 1202/06 ER; im Anschluss daran LSG Baden-
Württemberg, Beschluss vom 09.03.2007, Az.: L 7 AS 925/07 ER-B; SG Reutlingen,
Beschluss vom 14.12.2006, Az.: S 2 AS 4379/06 ER). Die Folgen des
Anspruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig
mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden
ist (siehe exemplarisch Hessisches LSG, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: L 7 AS
200/06 ER u.a.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: L 28 B 53/07
AS ER, m.w.N.). Es müssen im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss
von der Ausbildungsförderung durch Leistungen zum Lebensunterhalt auch mit
Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die nachrangigen Fürsorgeleistungen von den
finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als
unzumutbar und in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen (BVerwGE 94, 224 [228];
vgl. auch LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005, Az.: L 5 B 185/05 ER AS;
zahlreiche weitere Nachweise bei SG Dresden, Beschluss vom 05.08.2006, Az.: S 23
AS 1202/06 ER). Allein dies trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, die
Förderung der Berufsausbildung von bestimmten persönlichen Voraussetzungen
abhängig zu machen und dies nicht auf einer "zweiten Ebene" durch Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu unterlaufen (vgl. SG Reutlingen,
Urteil vom 13.03.2006, Az.: S 12 AS 2707/05; SG Berlin, Beschluss vom 09.11.2005,
Az.: S 59 AS 9016/05 ER, m.w.N.).
Ein besonderer Härtefall wird etwa dann angenommen, wenn die Versagung der
Leistung zum Abbruch einer bereits weit fortgeschrittenen Ausbildung zwingen würde
(vgl. etwa Hessisches LSG, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: L 7 AS 200/06 ER u.a.;
OVG Bremen, Beschluss vom 29.09.2006, Az.: S 1 B 300/06; SG Berlin, Beschluss vom
27.03.2006, Az.: S 104 AS 1270/06 ER). Atypische Situationen werden unter
Umständen auch bei Kranken, behinderten Menschen, Schwangeren und
Alleinerziehenden angenommen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005, Az.: L
5 B 185/05 ER AS; Grube , in: Grube/Wärendorf, SGB XII, 2005, § 22 SGB XII Rn. 39, 46
m.w.N.; eingehend zu anerkannten Härtefällen SG Dresden, Beschluss vom
05.08.2006, Az.: S 23 AS 1202/06 ER).
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Weder liegt hier eine dieser Fallkonstellationen vor noch ist eine damit vergleichbare
atypische Situation gegeben, die einen besonderen Härtefall begründen könnte. Es geht
vorliegend nicht um den Abbruch einer schon weit fortgeschrittenen Ausbildung wegen
Versagung von Leistungen. Vielmehr hatte der Antragsteller sein Studium bereits aus
anderen - nämlich gesundheitlichen Gründen - zu einem Zeitpunkt abgebrochen, als die
Förderungshöchstdauer bereits überschritten und er hat trotz der eindeutigen Hinweise
der Antragsgegnerin, dass weder eine Leistungsgewährung nach § 7 V 1 SGB II noch
nach § 7 V 2 SGB II möglich sei, das Studium wieder aufgenommen. Die vom
Antragsteller gewählte Fortsetzung seines Studiums stellt auch nicht zwingend die
einzige realistische Chance für ihn dar, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten. Denn
der Antragsteller verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung und langjährige
einschlägige Berufserfahrung. Dass seine Bemühungen Zugang zum Erwerbsleben zu
finden auf absehbare Zeit ohne Aussicht auf Erfolg sein werden, ist angesichts dessen
nicht glaubhaft gemacht. Ebenso muss seinem Vorbringen, eine zuvor gesicherte
finanzielle Grundlage der Ausbildung sei aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen
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weggefallen, der Erfolg versagt bleiben. Denn der Antragsteller verfügte zu keinem
Zeitpunkt über eine gesicherte finanzielle Grundlage, die ihm den erfolgreichen
Abschluss des Studiums ermöglicht hätte. Denn zu dem Zeitpunkt des Abbruchs des
Studiums zum Sommersemester 2005 war die Förderhöchstdauer bereits verstrichen, so
dass der Antragsteller auch zum damaligen Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt
anderweitig hätte sicherstellen müssen. Insofern befindet er sich überhaupt nicht in einer
gegenüber den damaligen Verhältnissen derart veränderten Situation, die die Annahme
einer besonderen Härte rechtfertigen könnte. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass
sich der Antragsteller in der akuten Endphase seines Studiums befindet. Aufgrund der
vorgelegten Bescheinigung von Prof. Wagner ist noch mit einer Studiendauer von 2
Semestern zu rechnen. Die Angaben des Antragstellers, das Studium bereit Ende
August abzuschließen ist dem gegenüber durch nichts belegt. Es ist zwar
nachzuvollziehen, dass es für den Antragsteller wünschenswert wäre, ein begonnenes
Studium fortzusetzen und erfolgreich abzuschließen. Die vom Gesetzgeber
vorgesehenen Leistungen zur Ausbildungsförderung hat er jedoch bereits in Anspruch
genommen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass er sein Studium nicht innerhalb der
geförderten Regelstudienzeit abgeschlossen hat, weil eine offenbar schwere
Erkrankung bestand. Die in Kopie vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen beziehen
sich nicht auf den Zeitpunkt des Abbruchs des Studiums im 1. Halbjahr 2005. Außerdem
hat er sein Studium erst krankheitsbedingt unterbrochen als die Fördermöglichkeiten
nach dem BAföG bereits ausgeschöpft wären. Dies kann nicht auf Kosten des
Steuerzahlers zu einer weitergehenden Finanzierung führen, als das BAföG dies
vorsieht. Denn Sinn des Gesetzes ist es, so wie früher die Sozialhilfe nunmehr auch die
Grundsicherung von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten.
Die Leistungen zur Grundsicherung dienen nicht dem Zweck, gleichsam eine
Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sicherzustellen, nachdem die primär dafür
vorgesehenen Leistungen nicht mehr gewährt werden können. Diese Bestimmungen
würden ändernfalls durch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zweckwidrig
unterlaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der
Sache.
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