Urteil des SozG Duisburg vom 30.05.2008

SozG Duisburg (gebühr, kläger, tätigkeit, klageverfahren, höhe, gutachten, körperliche untersuchung, umfang, widerspruchsverfahren, rente)

Sozialgericht Duisburg, S 10 (25) R 70/06
Datum:
30.05.2008
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 10 (25) R 70/06
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Kläger von der
Beklagten zu erstattenden Kosten vom 04.01.2008 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
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Im Streit ist die Höhe der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr für das
Klageverfahren.
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Streitgegenstand des zugrunde liegenden Klageverfahrens war die Gewährung einer
Rente wegen Erwerbsminderung. Der am 28.01.1971 geborene Kläger hattet am
28.06.2005 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
gestellt, der nach Einholung eines internistisch-sozialmedizinischen Gutachtens des Dr.
K. und eines psychiatrischen Gutachtens des Dr. Donat mit Bescheid vom 27.07.2005
mit der Begründung abgelehnt worden war, der Kläger sei gesundheitlich in der Lage,
mindestens 6 Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Den gegen diesen Bescheid erhobenen
Widerspruch der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 zurückgewiesen. In dem anschließenden
Klageverfahren holte das Gericht einen Befundbericht der behandelnden Ärzte C. und
W. R. sowie psychiatrische Gutachten des Dr. L. vom 13.02.2007 und des Dr. H. vom
25.08.2007 ein. Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung des Sachverständigen Dr.
H. erkannte die Beklagte im Rahmen eines Vergleichsangebotes eine am 15.02.2007
eingetretene volle Erwerbsminderung auf Zeit an und verpflichtete sich, dem Kläger für
die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 31.12.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf
Zeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Gleichzeitig erklärte
sie sich bereit, 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen. Der
Kläger nahm das Vergleichsangebot der Beklagten an und erklärte den Rechtsstreit für
erledigt.
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Mit Schriftsatz vom 03.12.2007 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die
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Festsetzung folgender dem Kläger zu erstattender Kosten:
I. Widerspruchsverfahren
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Geschäftsgebühr Nr 2400 VV 240,00 Euro Auslagenpauschale Nr 7002 VV 20,00 Euro
2/3-Quote 173,33 Euro Umsatzsteuer Nr 7008 VV 27,73 Euro Summe
Widerspruchsverfahren 201,06 Euro
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II. Klageverfahren
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Verfahrensgebühr Nr 3103 VV 320,00 Euro Einigungsgebühr Nr 1006 VV 350,00 Euro
Ablichtungskosten Nr 7000 VV 1,50 Euro Auslagenpauschale Nr 7002 VV 20,00 Euro
Kostenquote 2/3 461,00 Euro Umsatzsteuer Nr 7008 VV RVG 87,59 Euro Summe
Klageverfahren 548,59 Euro Gesamtsumme 749,65 Euro
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Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 04.01.2008 wurden die von
der Beklagten zu erstattenden Kosten in Höhe von 646,51 Euro festgesetzt. Dabei
wurden die geltend gemachten Kosten des Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang
als angemessen und erstattungsfähig angesehen. Hinsichtlich der Kosten des
Klageverfahrens wurde lediglich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 255,00 Euro und
eine Einigungsgebühr in Höhe von 285,00 Euro zugrunde gelegt. Zur Begründung
wurde ausgeführt, aufgrund der hohen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, der
langen Laufzeit des Klageverfahrens, des überdurchschnittlichen Umfanges der
anwaltlichen Tätigkeit und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Klägers sei eine um 50 vH über der Mittelgebühr liegende
Verfahrens- und Einigungsgebühr als angemessen anzusehen.
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Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 23.01.2008
Erinnerung eingelegt und beantragt, die außergerichtlichen Kosten antragsgemäß
festzusetzen. Eine Kürzung der geltend gemachten Höchstgebühr sei nicht
gerechtfertigt, weil die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, der Umfang der
anwaltlichen Tätigkeit und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weit
überdurchschnittlich gewesen seien. Zudem seien die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Klägers nicht als unterdurchschnittlich, sondern als
mindestens durchschnittlich zu beurteilen, da der Kläger bis Juli 2004 ein
Nettoeinkommen von ca. 2.000,00 Euro pro Monat erzielt habe. Zudem sei nach der
sozialgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls ein Gebührenzuschlag von 20 vH auf die
als angemessen anzusehenden Gebühren vorzunehmen, sofern die Höchstgebühr nicht
gerechtfertigt sei.
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Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
12
II.
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Die nach § 197 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung des Klägers ist
nicht begründet.
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Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die von der Beklagten zu erstattenden
Gebühren und Auslagen in zutreffender Höhe nach § 197 Abs 1 SGG festgesetzt.
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Nach § 3 Abs 1 S 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehen in Verfahren vor
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den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie vorliegend - das
Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei
Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im
Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Dabei ist auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen. Ist die
Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene
Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers getroffene Bestimmung hinsichtlich
der Höhe der Verfahrensgebühr entspricht nicht billigem Ermessen und ist daher nicht
verbindlich, da eine Verfahrensgebühr in Höhe von 255,00 Euro angemessen ist und
die getroffene Bestimmung (320,00 Euro) um mehr als 20 vH von der angemessenen
Gebühr abweicht.
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Der Betragsrahmen für die Verfahrensgebühr ergibt sich vorliegend aus Nr. 3103 VV
RVG. Danach beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG, dh die Verfahrensgebühr für
Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, 20,00
Euro bis 320,00 Euro, wenn eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren oder in einem
weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verfahren
vorausgegangen ist. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers war bereits im
Widerspruchsverfahren tätigt, so dass dem Klageverfahren eine Tätigkeit in einem der
Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren vorausging.
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Bei der Bestimmung der Gebühr nach § 14 RVG ist grundsätzlich von der Mittelgebühr
auszugehen, dh die Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine Angelegenheit
mit üblicher Bedeutung für den Kläger, durchschnittlichem Umfang und
durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie um normale
wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers handelt (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum
RVG § 14 Rn 10 mwN). Unter Zugrundelegung des in Nr 3103 VV RVG geregelten
Betragsrahmens für die Verfahrensgebühr mit vorausgegangenem
Widerspruchsverfahren (20 bis 320,00 Euro) ergibt sich eine Mittelgebühr in Höhe von
170,00 Euro.
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Unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien erscheint eine Erhöhung
der Mittelgebühr auf den im Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde gelegten Betrag
von 255,00 Euro als angemessen.
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In dem Verfahren ging es um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Hierbei handelte es sich für den Kläger um eine überaus wichtige Angelegenheit. Die
Gewährung einer Erwerbsminderungsrente stellt grundsätzlich einen wichtigen
Bestandteil der Existenzsicherung dar. Insoweit hat ein diesbezügliches Klageverfahren
für den Kläger eine überdurchschnittliche Bedeutung.
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Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war ebenfalls überdurchschnittlich. In dem
Streitverfahren ist eine medizinische Beweisaufnahme erfolgt, in deren Rahmen ein
Befundbericht der behandelnden Ärzte sowie zwei medizinische Gutachten eingeholt
worden sind und einer eingehenden Auswertung bedurften. Die Auswertung
medizinischer Befundberichte und Gutachten auf ihre Relevanz für die
Erwerbsminderung des Klägers ist für einen Prozessbevollmächtigten als
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medizinischen Laien besonders zeitintensiv. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass die Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverhalten in sozialgerichtlichen
Verfahren häufig vorkommen und insoweit als alltäglich anzusehen ist. In diesem
Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Klageverfahren über eine
Dauer von 16 Monate erstreckte und damit überdurchschnittlich lange dauerte.
Dagegen ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit allenfalls als durchschnittlich
zu beurteilen. In dem Verfahren war die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsminderung im Streit. Da die Übergangsregelung des § 240 SGB VI auf den
Kläger nicht anwendbar ist, war in rechtlicher Hinsicht allein entscheidungserheblich, ob
bei dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen ein zeitlich auf unter 6 Stunden oder
unter 3 Stunden eingeschränktes Leistungsvermögen vorliegt. In prozessualer Hinsicht
war zudem zu prüfen, ob das vom Gericht eingeholte psychiatrische Gutachten des Dr.
Linka unter dem Gesichtspunkt verwertbar war, dass der Sachverständige eine
Anamneseerhebung sowie die psychiatrische und körperliche Untersuchung in vollem
Umfang auf eine Hilfsperson übertragen hatte. Die unter diesen beiden rechtlichen
Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung lassen die anwaltliche Tätigkeit nicht als
weit überdurchschnittlich erscheinen. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers
die Auffassung vertreten hat, es sei kaum ein größerer Umfang der anwaltlichen
Tätigkeit und kaum ein höherer Schwierigkeitsgrad in einem erstinstanzlichen Verfahren
denkbar, so dass allein der Ansatz der Höchstgebühr gerechtfertigt sei, teilt das Gericht
diese Ansicht nicht. Die Auseinandersetzung mit zwei medizinischen Gutachten auf
einem Fachgebiet in einem auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
gerichteten Klageverfahren ist in tatsächlicher Hinsicht nicht außergewöhnlich. Es gibt
eine Vielzahl entsprechender Klageverfahren, in denen auf mehreren verschiedenen
Fachgebieten Gutachten eingeholt werden, deren Zahl sich häufig noch dadurch erhöht,
dass von dem Antragsrecht nach § 109 SGG Gebrauch gemacht wird und weitere
Gutachten von Ärzten eingeholt werden, die von dem Kläger benannt werden.
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Zudem ergibt sich ein höherer Schwierigkeitsgrad regelmäßig in den Verfahren, in
denen mehrere Gutachten mit sich widersprechenden sozialmedizinischen
Leistungsbeurteilungen vorliegen, so dass eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, in
deren Rahmen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der sich widersprechenden
Gutachten zu prüfen und darzulegen ist. Eine entsprechende Beweiswürdigung war
vorliegend nicht erforderlich, weil die Beklagte die Richtigkeit der sozialmedizinischen
Beurteilung des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Heidrich
zugrunde gelegt hat, obwohl dieser zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die von
der Beklagten im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter Dr. K. und Dr. D ...
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Zudem ist den auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gerichteten Verfahren
wegen der Übergangsregelung des § 240 SGB VI häufig die Prüfung einer
Berufsunfähigkeit immanent, weil zumindest hilfsweise auch eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend gemacht wird. In diesem
Zusammenhang stellen sich vielfältige rechtliche Probleme hinsichtlich der Ermittlung
des bisherigen Berufes, der Einordnung der bisherigen Berufstätigkeit in das von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Mehrstufenschema, der Ermittlung
sozial und gesundheitlich zumutbarer Verweisungstätigkeiten einschließlich der damit
verbundenen berufskundlichen Fragestellungen und der Prüfung der Verschlossenheit
des Arbeitsmarktes. Diese beispielhaft genannten, häufig vorkommenden rechtlichen
Problemkreise in Verfahren, die auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
gerichtet sind, machen deutlich, dass es weitaus schwierigere Fallgestaltungen in
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Erwerbsminderungsrentenverfahren gibt, die die anwaltliche Tätigkeit deutlich
schwieriger erscheinen lassen als in dem vorliegenden Verfahren. Vor diesem
Hintergrund kann der Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit allenfalls als
durchschnittlich beurteilt werden.
Legt man entsprechend der anamnestischen Angaben des Klägers zugrunde, dass
dieser nach dem Auslaufen des Krankengeldes während des Klageverfahrens deshalb
keine Sozialleistungen bezogen hat, weil das Einkommen seiner Lebensgefährtin dafür
zu hoch war, kann nach Auffassung des Gerichts von durchschnittlichen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen ausgegangen werden.
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Unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für
den Kläger, dem überdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, dem
durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad den durchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen sowie dem durchschnittlichen Haftungsrisiko ist eine
Erhöhung der Mittelgebühr um 50 vH auf den im Kostenfestsetzungsbeschluss
festgesetzten Betrag von 255,00 Euro angemessen. Aus den gleichen Gründen ist die
Höhe der Einigungsgebühr (Mittelgebühr 190,00 Euro) auf den Betrag von 285,00 Euro
gerechtfertigt. Dagegen ist der Ansatz der jeweiligen Höchstgebühr unangemessen.
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Eine weitere Erhöhung der angemessenen Gebühr um einen Zuschlag von 20 vH ist
entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vorzunehmen.
Es ist zwar zutreffend, dass in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten
wird, eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung sei nicht bei jeder Abweichung von der
angemessenen Gebühr, sondern erst bei einer mehr als 20%igen Überschreitung der
angemessenen Gebühr anzunehmen ( so LSG NRW Urteil vom 05.05.2008, Az: L 3 R
84/08; LSG NRW Urteil vom 23.04.2007, Az: L 19 AS 54/06; vom BSG offengelassenen
in SozR 3-1930 § 116 BRAGO Nr 4; SozR 1300 § 63 SGB X Nr 4 mwN). Es kann
dahingestellt bleiben, ob einem Rechtsanwalt ein entsprechender Toleranzrahmen im
Rahmen der von ihm vorgenommenen Bestimmung der Gebühr einzuräumen ist. Die
von der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestimmte Gebühr überschreitet die
angemessene Gebühr vorliegend um mehr als 25 vH, so dass die getroffene
Bestimmung jedenfalls unbillig und damit nicht verbindlich ist.
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Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers lässt sich aus der
zitierten Rechtsprechung nicht ein generell vorzunehmender Zuschlag von 20 vH auf
die angemessene Gebühr herleiten. Mit dem Toleranzrahmen soll dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass § 14 Abs 1 RVG dem Rechtsanwalt ein Ermessen
hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Gebühr einräumt, das unter
Heranziehung der in § 14 Abs 1 S 1 genannten Bemessungskriterien auszuüben ist. Da
die Gebührenbemessung somit von zahlreichen Faktoren abhängt, die dem Ermessen
des Rechtsanwaltes unterliegen, und dem Gericht lediglich eine Überprüfungsfunktion
und kein originäres Festsetzungsrecht zusteht, erscheint es sachgerecht, dem
Rechtsanwalt einen Ermessensspielraum
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zuzubilligen, der vom Gericht hinzunehmen ist (vgl. Riedel-Sußbauer, Kommentar zur
BRAGO, 5. Auflage, § 16 Rn 5; BVerwGE 61, 196, 201). Vor diesem Hintergrund hat die
Rechtsprechung den Toleranzrahmen entwickelt, wonach die vom Gericht als
angemessen erachtete Gebühr die anwaltliche Gebührenbestimmung nicht in jedem
Fall ersetzen soll, sondern nur dann, wenn die anwaltliche Festsetzung um mehr als 20
vH von der vom Gericht als angemessen zugrunde gelegten Gebühr abweicht. Damit
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wird zugleich erreicht, dass nicht wegen geringer Differenzbeträge eine Vielzahl von
Kostenstreitverfahren hervorgerufen wird (vgl. LSG NRW vom 05.05.2008, Az: L 3 R
84/08; Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG § 197 Rn 7c mwN).
Aus Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Toleranzrahmens
und der Vorschrift des § 14 Abs 1 S 4 RVG ergibt sich zugleich, dass eine pauschale
Erhöhung der angemessenen Gebühr in Gestalt eines Zuschlages vom 20 vH nicht in
Betracht kommt. Soweit eine vom Rechtsanwalt vorgenommene Gebührenbestimmung
oberhalb des Toleranzrahmens von 20 vH liegt, ist an die von dem Rechtsanwalt
getroffene Bestimmung nicht mehr anzuknüpfen, da sie insgesamt unbillig und damit
nicht verbindlich ist (§ 14 Abs 1 S4 RVG). In diesem Fall setzt das Gericht die Gebühr
unter Billigkeitsgesichtspunkten selbst fest und ermittelt unter Heranziehung der in § 14
Abs 1 S 1 RVG vorgesehenen Bemessungskriterien die angemessene Gebühr. Dabei
ist der dem Rechtsanwalt zustehende Ermessensspielraum nicht mehr zu
berücksichtigen, weil seine Gebührenbestimmung und Ermessensausübung nicht mehr
die Grundlage bildet (vgl. Meyer-Kraiß, Kommentar zum RVG 2. Auflage § 14 Rn 46).
Das Gericht setzt bei Vorliegen der Voraussetzung des § 14 Abs 1 S 4 RVG nicht die
früher von dem Rechtsanwalt bestimmte Gebühr herab, sondern setzt die Gebühr
vollständig neu fest, wobei es seinen eigenen Maßstab anlegt (vgl. Rieder/Sußbauer,
Kommentar zur BRAGO 5. Auflage, § 12 Rn 5). Der Heranziehung des auf die
Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt bezogenen Toleranzrahmens ist damit
die Grundlage entzogen.
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Somit ergeben sich folgende erstattungsfähige Gebühren und Auslagen:
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I. Widerspruchsverfahren
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Geschäftsgebühr Nr 2400 VV 240,00 Euro Auslagenpauschale Nr 7002 VV 20,00 Euro
Umsatzsteuer Nr 7008 VV 41.60 Euro Summe Widerspruchsverfahren 301,60 Euro
Hiervon 2/3 201,06 Euro
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II. Klageverfahren
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Verfahrensgebühr Nr 3103 VV 255,00 Euro Einigungsgebühr Nr 1006 VV 285,00 Euro
Ablichtungskosten Nr 7000 VV 1,50 Euro Auslagenpauschale Nr 7002 VV 20,00 Euro
Umsatzsteuer Nr 7008 VV RVG 106,68 Euro Summe 668,18 Euro Hiervon 2/3 445,45
Euro Summe aus I. und II. 646,51 Euro
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