Urteil des SozG Duisburg vom 15.06.2007

SozG Duisburg: diabetes mellitus, abschiebung, duldung, sinn und zweck der norm, gewöhnlicher aufenthalt, aufenthaltserlaubnis, behinderung, ausreise, ausländerrecht, psychiatrisches gutachten

Sozialgericht Duisburg, S 30 SB 140/04
Datum:
15.06.2007
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
30. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 30 SB 140/04
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.02.2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2004 verurteilt, bei
dem Kläger einen GdB von 50 ab Antragstellung festzustellen. Der
Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Anerkennung als Schwerbehinderter.
2
Der am 06.09.1951 in Kosovska/Jugoslawien (Kosovo) geborene Kläger ist serbisch-
montenegrinischer Staatsangehöriger und gehört dem Volke der Roma an. Er ist im
Dezember 1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein Asylerstantrag und
weitere Folgeanträge blieben erfolglos. Der Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen
erteilt ihm seitdem fortlaufend aufeinander folgende, in der Regel auf zwei Monate
befristete Duldungen. Zuletzt war der Kläger im Besitz einer bis zum 05.03.2007
ausgesprochenen Duldung. Ausweislich der Nebenbestimmungen erlischt diese jedoch
unabhängig von ihrer Gültigkeit mit Feststellung der Reisefähigkeit und Bekanntgabe
eines Rückführungstermins.
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Am 16.09.2003 beantragte der Kläger die Feststellung einer Behinderung, des Grades
der Behinderung (GdB) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen der
Nachteilsausgleiche "erhebliche Gehbehinderung" (G), "außergewöhnliche
Gehbehinderung" (aG) sowie "Notwendigkeit ständiger Begleitung" (B). Als
festzustellende Gesundheitsstörungen gab der Kläger eine Herz- und eine
Lungenerkrankung sowie Durchblutungsstörungen und Gelenkbeschwerden an. Dem
Antrag beigefügt waren u.a. eine ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. F. vom
14.01.2003, wonach bei dem Kläger eine Kardiomyopathie und Bluthochdruck
bestünden, sowie Befundberichte des Neurologen und Psychiaters Dr. M. und des
Kardiologen Dr. O ... In seinem Bericht vom 12.09.2003 führte Dr. M. aus, beim Kläger
zeige sich eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik in Form von Unruhe,
Ängsten und Verlust der Kontrolle. Ferner bestünden multiple körperliche Beschwerden,
die wahrscheinlich in der Angst vor der ungewissen Zukunft und der drohenden
Abschiebung begründet seien. Dr. O. diagnostizierte in seinem Bericht vom 15.04.2003
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u.a. eine geringgradige koronare Herzkrankheit mit noch normaler systolischer Funktion,
eine arterielle Hypertonie sowie einen Diabetes mellitus Typ II.
Der Beklagte holte zusätzlich Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. S. und des
Internisten Dr. F. ein. Dr. S. teilte unter dem 25.09.2003 u.a. folgende Diagnosen mit:
Retropatellararthrose, Kapselspreizung des Schultergelenks, Gonalgie, Diabetes
mellitus Typ IIb sowie arterielle Hypertonie. Beigefügt war ein Befundbericht des
Radiologen B., der über eine röntgenologische Untersuchung vom 15.09.2003
berichtete, wonach am Thorax und an den Thoraxorganen sowie am Schultergelenk
kein krankhafter Befund und am Kniegelenk ein unauffälliger Befund festgestellt werden
konnte. Dr. F. teilte unter dem 17.11.2003 u.a. mit, dass bei dem Kläger in Jugoslawien
eine Kardiomyopathie festgestellt worden sei. Darüber hinaus bestünden eine
geringgradige koronare Herzkrankheit, eine Hypertonie sowie eine diabetische
Stoffwechsellage. Beigefügt war ein Befundbericht des Radiologen Dr. W., der über eine
computertomographische Untersuchung des Thorax vom 06.08.2002 berichtete, wobei
vermehrtes mediastinales Fettgewebe bei im Übrigen regelgerechten Thoraxorganen
festgestellt wurde.
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Nach versorgungsärztlicher Auswertung sämtlicher Befundberichte durch den
Sozialmediziner Dr. Sch. stellte der Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2004 einen GdB
von 40 fest. Dabei wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen als anerkannte
Behinderungen benannt und ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme von Dr.
Sch. vom 30.11.2003 im Einzelnen wie folgt bewertet:
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1.Psychische Behinderung mit körperlichen Beschwerden Einzel-GdB 30
2.Herzmuskelerkrankung, Bluthochdruck, koronare Herzerkrankung Einzel-GdB 20
3.Kniegelenksverschleiß Einzel-GdB 10 4.Zuckerkrankheit Einzel-GdB 10.
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Mit dem hiergegen mit Schreiben vom 01.03.2004 erhobenen Widerspruch machte der
Kläger eine zu niedrige Bewertung des GdB geltend. Er sei durch das Zusammenspiel
aller Behinderungen sehr stark in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Daher
beantrage er auch weiterhin die Merkzeichen "G", "aG" und "B". Dem Widerspruch
beigefügt waren u.a. ärztliche Bescheinigungen von Dr. F. vom 24.02.2004, von Dr. M.
vom 12.12.2003 sowie von Dr. S. vom 23.10.2003.
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Der Beklagte wies den Widerspruch nach versorgungsärztlicher Auswertung der
ergänzend vorgelegten Bescheinigungen mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2004
zurück. Zur Begründung führte er aus, die Funktionsstörungen des Herzens, die
Zuckerkrankheit und das Kniegelenkverschleißleiden seien ausreichend bewertet
worden. Die psychische Behinderung mit körperlichen Beschwerden überschreite einen
Einzel-GdB von 30 nicht.
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Hiergegen hat der Kläger binnen Monatsfrist Klage erhoben, mit der er nunmehr
ausschließlich die Anerkennung als Schwerbehinderter begehrt. Er ist weiterhin der
Ansicht, aufgrund seines körperlichen Zustandes sei ein Gesamt-GdB von 40 nicht
angemessen. Er habe ständig Schmerzen im Brustbereich und das Atmen falle ihm
schwer. Auch beim Gehen bekomme er nur sehr schwer Luft.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 02.02.2004 in der Gestalt des
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Widerspruchsbescheides vom 09.06.2004 zu verurteilen, bei ihm einen GdB von 50
festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertritt die Auffassung, dass nach der durch das Zuwanderungsgesetz zum
01.01.2005 maßgebenden Rechtslage eine Duldung nicht mehr zu einem rechtmäßigen
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX führen und daher eine
Feststellung nicht getroffen werden könne. Zwar habe das BSG mit Urteil vom
01.09.1999 entschieden, dass jahrelang geduldete Ausländer, deren Abschiebung nicht
abzusehen ist und bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 Ausländergesetz vorliegen, Ausländern mit nach
Ausländerrecht "rechtmäßigem" Aufenthalt gleichzustellen sind, wobei sich die
Notwendigkeit der Gleichstellung - nach Einschätzung des Gerichts - aus der restriktiven
Praxis der Ausländerbehörde ergebe, die den ihnen in § 30 Abs. 3 Ausländergesetz
eingeräumten Ermessensspielraum nicht ausschöpften.
15
Insoweit habe sich jedoch die Rechtslage geändert. Ausländer, die nach den
Maßstäben des BSG Ausländern mit nach Ausländerrecht rechtmäßigem Aufenthalt
gleichzustellen seien, hätten nach dem nunmehr geltenden § 25 Abs. 5
Aufenthaltsgesetz einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 5
Satz 2 Aufenthaltsgesetz sei als Sollvorschrift ausgestaltet. Derartige Vorschriften seien
grundsätzlich für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörde rechtlich zwingend und
verpflichteten sie daher in der Regel so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt sei. Bei
Ausländern, die sich auf Dauer im Bundesgebiet aufhielten, die aber keine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz erhielten, könne daher
davon ausgegangen werden, dass sie nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert
seien oder eine freiwillige Ausreise in das Herkunftsland möglich sei. In diesem Falle
wäre aber auch nach der Rechtsprechung des BSG eine Gleichstellung nicht in Betracht
gekommen, denn auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30
Ausländergesetz habe vorausgesetzt, dass der freiwilligen Ausreise und Abschiebung
des Ausländers Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat.
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Der Versorgungsverwaltung sei eine Überprüfung der Entscheidung der
Ausländerbehörde kaum möglich, so dass sie sich bei ihrer Entscheidung über die
Feststellung nach dem SGB IX für einen Ausländer maßgeblich an der Entscheidung
der Ausländerbehörde orientieren könne. Hilfsweise verweist der Beklagte zur
Begründung auf seinen Widerspruchsbescheid.
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Das Gericht hat die der Klageschrift beigefügten Befundberichte des Kardiologen Dr. G.
vom 29.04.2004 und des Dr. S. vom 12.05.2004 sowie einen unvollständigen Bericht
des Internisten Dr. T. vom 28.04.2004 dem Beklagten zur Stellungnahme vorgelegt.
Nachdem dieser unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme des
Sozialmediziners Dr. K. vom 19.07.2004 an seiner bisherigen Beurteilung festgehalten
und eine weitere Sachaufklärung angeregt hat, hat der Kläger den vollständigen
Befundbericht von Dr. T. sowie weitere Bescheinigungen von Dr. F. und Dr. S.
vorgelegt. Gleichwohl hat der Beklagte daraufhin unter Bezugnahme auf eine
gutachterliche Stellungnahme des Internisten Dr. G. vom 20.09.2004 erneut eine
Erhöhung des GdB abgelehnt.
18
Schließlich hat der Kläger einen weiteren Befundbericht von Dr. O. vom 15.10.2004
beigebracht, wonach eine arterielle Hypertonie mit hypertensiven Entgleisungen
festzustellen sei und ein akutes Koronarsyndrom sowie eine relevante koronare
Herzkrankheit ausgeschlossen werden können. Der Beklagte ist - unter Verweis auf
eine weitere Stellungnahme von Dr. G. vom 13.12.2004 - bei seiner Einschätzung eines
Gesamt-GdB von 40 geblieben.
19
Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches
Gutachten von Herrn P., Arzt für Psychiatrie an den Rheinischen Kliniken in Langenfeld,
eingeholt. Auf das Gutachten vom 01.06.2005 wird Bezug genommen.
20
Der Beklagte ist dem Gutachten unter Bezugnahme auf eine versorgungsärztliche
Stellungnahme von Frau Dr. St., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
01.08.2006 entgegengetreten. Hierzu hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme
von Herrn P. eingeholt. Auf diese Stellungnahme vom 01.11.2005 wird ebenfalls Bezug
genommen.
21
Den ergänzenden Ausführungen des Herrn P. ist der Beklagte erneut - unter
Bezugnahme auf eine weitere versorgungsäztliche Stellungnahme von Frau Dr. St. vom
24.01.2006 - entgegengetreten.
22
Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts aktuelle
Befundberichte von Dr. S. und Dr. G. eingeholt und diese dem Beklagten zur
Stellungnahme vorgelegt. Nachdem der Beklagte unter Bezugnahme auf eine
gutachterliche Stellungnahme von Dr. G. vom 12.06.2006 erneut eine Erhöhung des
GdB ablehnt, aber mit Blick auf die Herzmuskelerkrankung eine weitere Aufklärung
angeregt hat, hat das Gericht ein kardiologisches Gutachten des Internisten Dr. M. aus
Mülheim/Ruhr eingeholt. Auf das Gutachten vom 14.08.2006 wird Bezug genommen.
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Das Gericht hat darüber hinaus die den Kläger betreffende Ausländerakte der Stadt
Oberhausen beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der Ausländerakte der
Stadt Oberhausen, die vorlagen und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, da sich diese im nicht öffentlichen Termin vom 09.02.2007 hiermit
einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG.
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Die zulässige Klage ist auch begründet.
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Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 02.02.2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2004 beschwert im Sinne des § 54
Abs. 2 SGG, da sich dieser Bescheid als rechtswidrig erweist. Der Beklagte hat es zu
Unrecht abgelehnt, bei dem Kläger ab Antragstellung einen GdB von 50 festzustellen.
Denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu.
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Nach § 2 Abs. 2 SGB IX setzt die Feststellung einer Schwerbehinderung voraus, dass
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der Betroffene - neben einem GdB von wenigstens 50 - seinen Wohnsitz, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches hat.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
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Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt zunächst im Geltungsbereich des SGB
IX. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er
sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt gemäß § 37 Satz 1
SGB I für alle Leistungsbereiche des Sozialgesetzbuches, soweit sich aus den übrigen
Büchern nichts Abweichendes ergibt. Zwar enthält das SGB IX keine derartige
Ausnahmeregelung, es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass
der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" nur hinreichend unter Berücksichtigung des
Zwecks des jeweiligen Gesetzes bestimmt werden kann, in dem der Begriff gebraucht
wird. Dies gilt insbesondere für die Frage, wann ein Ausländer seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat (vgl. BSG SozR 3-3870, § 1 Nr. 1 m.w.N.).
31
Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen eines Ausländers nach § 30 Abs. 3 Satz 2
SGB I setzt grundsätzlich eine ausländerrechtliche Aufenthaltsposition voraus, die so
offen ist, dass sie einen Aufenthalt auf unbestimmte Zeit ermöglicht. Daher hält sich ein
Ausländer in der Regel dann nicht gewöhnlich in Deutschland auf, wenn sein Aufenthalt
hier nur geduldet ist. Denn eine Duldung soll gerade keinen Aufenthalt auf Dauer
ermöglichen; sie wird vielmehr lediglich in der Absicht erteilt, den Aufenthalt mit Wegfall
des zeitweise bestehenden Abschiebehindernisses zu beenden (vgl. Renner,
Ausländerrecht, 8. Auflage, § 60 a RNr. 30). Gleichwohl liegt bei geduldeten Ausländern
ausnahmsweise ein nicht nur vorübergehendes Verweilen vor, wenn andere Umstände
ergeben, dass sie sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten werden (vgl. die
Begründung zum Gesetzesentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE
GRÜNEN zu § 2 SGB IX, Bundestagsdrucksache 14/5074, S. 99). Ein solcher Umstand
ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Ausländer - auch bei endgültiger Ablehnung
seines Asylantrags - nicht mit seiner Abschiebung in sein Heimatland zu rechnen
braucht, weil der Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat
(vgl. BSG am a.a.O; Bayerisches LSG Urteil vom 18.02.1999, Az.: L 18 B 141/98 SB
PKH; SG Bremen Urteil vom 02.05.2006, Az.: S 3 SB 138/04).
32
Dies ist hier der Fall. Allerdings ist eine Abschiebung des Klägers nicht bereits aufgrund
von Abschiebungsverboten ausgeschlossen. Angehörige der Volksgruppe der Roma
sind in der ehemaligen Republik Jugoslawien weder der Gefahr einer politischen
Gruppenverfolgung noch allgemein einer "erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit" im Sinne von § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz ausgesetzt (vgl. VG
Düsseldorf, Az.: 15 K 5809/04 m.w.N.). Einer Rückführung in das Kosovo stehen daher
insoweit Hindernisse nicht entgegen. Der Kläger ist jedoch ausweislich des
amtsärztlichen Gutachtens von Frau Dr. B., Ärztlicher Dienst der Stadt Oberhausen, vom
07.11.2006 aufgrund eines bedrohlich erhöhten Blutdrucks derzeit nicht flugtauglich.
Damit kommt eine Abschiebung auf dem Luftwege aktuell nicht in Betracht. Denn bei
krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit handelt es sich um ein Abschiebungshindernis
tatsächlicher Art (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 25 Aufenthaltsgesetz, RNr.
33). Anhaltspunkte für ein Vertretenmüssen des Klägers sind nicht ersichtlich. Darüber
hinaus ist angesichts der aktenkundigen Erkrankungen in absehbarer Zeit mit einer
Änderung der Sachlage nicht zu rechnen.
33
Der Kläger hält sich auch rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX auf.
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Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland lediglich geduldet ist. Zwar gewährt die Duldung als vorübergehende
Aussetzung der Abschiebung (vgl. § 60a Aufenthaltsgesetz) dem Ausländer kein
Aufenthaltsrecht und vermag die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nicht zu bewirken
(vgl. BVerwG Entscheidung vom 25.09.1997, BVerwGE 105, 232, 234; BSG Urteil vom
01.09.1999 SozR 3-3870, § 1 Nr. 1; anders aber SG Bremen Urteil vom 02.05.2006, Az.:
S 3 SB 138/04). Ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt eines Ausländers im Sinne
des Schwerbehindertenrechts ist jedoch - abweichend vom Ausländerrecht - nicht erst
dann anzunehmen, wenn die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt
hat. Nach der Grundsatzentscheidung des BSG vom 01.09.1999 schützt das
Schwerbehindertenrecht behinderte Ausländer vielmehr auch dann, wenn sie sich nur
geduldet seit Jahren in Deutschland aufhalten, ein Ende dieses Aufenthalts unabsehbar
ist und die Ausländerbehörde gleichwohl keine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Nicht nur
dass das Schwerbehindertenrecht zu seinen eigenen Zielen in unlösbaren Widerspruch
geraten würde, wenn es eine bestimmte Gruppe auf unabsehbare Zeit in Deutschland
lebender ausländischer Behinderter wegen ihrer fremden Staatsangehörigkeit auf Dauer
von Hilfen zur Eingliederung ausschlösse; dies wäre im Übrigen auch mit der
Verfassung nicht vereinbar. Einer Aufenthaltsgenehmigung sei daher für das
Schwerbehindertenrecht der jahrelang geduldete Aufenthalt eines Ausländers, dessen
Abschiebung nicht abzusehen ist und bei dem die Rechtsvoraussetzungen des § 30
Abs. 3 Ausländergesetz vorliegen, gleichzustellen. Denn in einem solchen Fall sei die
Duldung zu einem Aufenthaltsrecht "zweiter Klasse" entfremdet worden, mit dem
anstelle der Aufenthaltsgenehmigung humanitär motivierte und/oder politisch
erwünschte Daueraufenthalte von Ausländern möglich gemacht würden (BSG Urteil
vom 01.09.1999, SozR 3-3870 § 1 Nr. 1). § 30 Abs. 3 Ausländergesetz sah vor, dass
einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Ausländergesetz für eine
Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung
Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Nach § 55 Abs. 2
Ausländergesetz wurde einem Ausländer eine Duldung u.a. dann erteilt, solange seine
Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
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Der Grundsatz, dass sich auch ein nur geduldeter Ausländer nach dem
Schwerbehindertenrecht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten kann, beansprucht
nach wie vor Geltung. Insbesondere steht ihm nicht entgegen, dass die der
Entscheidung des BSG zugrundeliegenden Vorschriften des Ausländergesetzes mit
Ablauf des Jahres 2004 außer Kraft getreten sind. Denn auch nach den Regelungen
des nunmehr seit dem 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Art. 1 des
Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl., I S. 1950) ist ein rechtmäßiger
gewöhnlicher Aufenthalt eines Ausländers im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX nicht erst
dann anzunehmen, wenn die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt
hat. Der Auffassung des Beklagten, im Gegensatz zum früheren Recht könne eine
Duldung nicht mehr zu einem rechtmäßigen Aufenthalt führen, kann nicht gefolgt
werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber - mit dem
Ziel, die bislang vorherrschende Praxis der Kettenduldungen abzuschaffen (vgl. die
Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur weitgehend inhaltsgleichen
Regelung des § 25 Abs. 6 RegE-AufenthG, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und
Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration
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von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420 S. 80) -die
den Ausländerbehörden bislang bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an
geduldete Ausländer eingeräumten Spielräume verkürzt hat.
Zwar ließe sich mit diesem Argument rechtsdogmatisch grundsätzlich vertreten, dass
bei nur geduldeten Ausländern ein Feststellungsverfahren zukünftig nicht mehr
durchzuführen ist. Denn eine restriktive Ermessensausübung bei der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die der Duldung die Funktion eines
"zweitklassigen Aufenthaltstitels" zukommen ließe, (so Urteil des BSG vom 01.09.1999,
SozR 3-3870 § 1 Nr. 1) kommt nach der Neufassung - mangels Raum für
Ermessenserwägungen - nicht in Betracht. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann
einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1
AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse
in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift soll die
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten
ausgesetzt ist. Im Übrigen darf eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 nur erteilt werden,
wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Daraus folgt, dass die
Ausländerbehörden einem geduldeten Ausländer jedenfalls nach Ablauf von 1 1/2
Jahren seit Aussetzung seiner Abschiebung regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis
erteilen müssen, wenn dessen Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen,
die er nicht zu vertreten hat, unmöglich ist und mit dem Wegfall des Hindernisses in
absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Erteilt die Ausländerbehörde gleichwohl keine
Aufenthaltserlaubnis, kann dies im Umkehrschluss nur bedeuten, dass entweder die
Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen oder es sich um
einen atypischen Fall handelt. Denn anders als bei reinen Ermessensvorschriften liegt
bei Soll-Vorschriften ein Ermessensfehler bereits dann vor, wenn die Behörde von der
Regel abweicht, obwohl keine Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen
lassen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rnr. 44; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl.,
§ 114 RNr. 21). Abgesehen von dem letztgenannten Fall haben die betroffenen
Ausländer daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
18 Monate nach Aussetzung ihrer Abschiebung gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Hailbronner, in: Hailbronner,
Ausländerrecht, Loseblatt, Stand: Feb. 2006, § 25 AufenthG RNr. 103; Renner,
Ausländerrecht, 8. Aufl., § 25 AufenthG Rnr. 37). Liegen aber die Voraussetzungen des
§ 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor, fehlt es zugleich an den vom BSG für die Gleichstellung
von Duldung und Aufenthaltsbefugnis aufgestellten Voraussetzungen.
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Inhaltlich gegen diesen Ansatz spricht allerdings bereits die Tatsache, dass die
Ausländerbehörde von der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nur wegen des
Vorliegens atypischer Umstände abgesehen haben könnte, die eigentlichen
Voraussetzungen der Erteilung mithin gegeben sind. Wenngleich somit auch
ausländerrechtlich die für den Normalfall geltende Regelung nach Sinn und Zweck der
Norm für den konkreten Fall nicht mehr gefordert wird, ist damit eine Aussage für das
Schwerbehindertenrecht angesichts der völlig unterschiedlichen Zielrichtungen nicht
verbunden.
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Eine abschließende Stellungnahme zu dieser Problematik ist jedoch entbehrlich. Auch
nach der Neuregelung des Ausländerrechts wäre - würde eine Aufenthaltserlaubnis für
notwendig erachtet - nicht ausgeschlossen, dass eine bestimmte Gruppe auf
unabsehbare Zeit in Deutschland lebender ausländischer Behinderter wegen ihrer
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fremden Staatsangehörigkeit auf Dauer von Hilfen zur Eingliederung in die Gesellschaft
ausgeschlossen wäre, so dass das Schwerbehindertenrecht zu seinen eigenen Zielen
in unlösbaren Widerspruch geriete und zudem verfassungsrechtliche Bedenken laut
würden (vgl. BSG Urteil vom 01.09.1999 SozR 3-3870 § 1 Nr. 1). Denn das Ziel des
Gesetzgebers, die Praxis der Kettenduldungen mit Hilfe der Regelung des § 25 Abs. 5
AufenthG einzuschränken, (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der
Bundesregierung zur weitgehend inhaltsgleichen Regelung des § 25 Abs. 6 RegE-
AufenthG, BT-Drs. 15/420 S. 80), ist - trotz geänderter Regelungstechnik - tatsächlich
nicht erreicht worden (vgl. Bundesministerium des Inneren (BMI), Bericht zur
Evaluierung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur
Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern, Juli
2006, S. 72). In der weitaus überwiegenden Anzahl der Bundesländer wird die
Bestimmung restriktiv angewendet und von der Möglichkeit der Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen kein oder nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht (vgl.
Dienelt, Stellungnahme zum Praktiker-Erfahrungsaustausch im Rahmen der
Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes, Anlagenband I zum Evaluierungsbericht, S.
90, 91). Im November 2005 - fast ein Jahr nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes
- lebten ausweislich des Ausländerzentralregisters rund 193.000 Ausländer mit einer
Duldung in Deutschland (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion "Die Linke", BT-Drs. 16/164 S. 2.). Davon hielten sich nach Angaben der
Bundesregierung bundesweit rund 48.000 Duldungsinhaber seit über elf Jahren, 72.000
seit über 8 Jahren, 120.000 seit über fünf Jahren, 157.000 seit über drei Jahren und
173.000 seit über zwei Jahren in der Bundesrepublik auf (vgl. im Einzelnen die Anlagen
zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke", BT-
Drs. 16/307).
Verantwortlich für das Scheitern sind nicht zuletzt die Entstehungsgeschichte des
Zuwanderungsgesetzes und der Wortlaut des § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Instrument der
Duldung wurde erst im Rahmen der Beratungen im Vermittlungsausschuss in das
Aufenthaltsgesetz aufgenommen (vgl. Beschlussempfehlung des
Vermittlungsausschusses, BT-Drs. 15/3479 S. 10). Demgegenüber hatte der
Regierungsentwurf zum Zuwanderungsgesetz noch die Abschaffung der Duldung
vorgesehen. An ihre Stelle sollte eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis treten. Lediglich
für die Fälle, in denen die Unmöglichkeit der Abschiebung auf das Verhalten des
Ausländers zurückzuführen war, war ein der Duldung vergleichbarer Status in Form
einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung vorgesehen (vgl. § 60 Abs.
11 RegE-AufenthG). Damit sollte die mit der Duldung eigentlich erfasste Aussetzung der
Abschiebung auf ihren tatsächlichen Rechtscharakter einer
Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme zurückgeführt und der bislang verbreiteten
Praxis, die Duldung als "zweitklassigen Aufenthaltstitel" einzusetzen, entgegengetreten
werden (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs.
15/420 S. 64, 79). Ursächlich für die spätere Wiederaufnahme der Duldung waren
Befürchtungen der Fraktion der CDU/CSU, ihr Wegfall könne zu einer ungerechtfertigten
Besserstellung Ausreisepflichtiger führen und deren Aufenthaltsbeendigung
erschweren. U.a. für Personen, deren Identität ungeklärt sei oder die sich bestehenden
Integrationsverpflichtungen verweigert hätten, seien Aufenthaltstitel zu versagen (vgl.
Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/955 S. 6).
Voraussetzung für die Erteilung der Aussetzung der Abschiebung ist - wie bereits nach
dem § 55 Abs. 2 AuslG - die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der
Abschiebung (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Ungeachtet dessen ergibt sich aber aus dem
systematischen Zusammenhang mit § 25 AufenthG eine wesentliche
40
Funktionsverschiebung der Duldung. Durch die erhebliche Ausdehnung humanitär
begründeter Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Falle
rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung und die Beseitigung der
Ermessensduldung soll die Duldung auf ihren eigentlichen Zweck der flexiblen, aber
zugleich effektiven Vollstreckung der Ausreisepflicht von Personen, die sich illegal in
Deutschland aufhalten, zurückgeführt werden (Hailbronner, in: Hailbronner,
Ausländerrecht, Loseblatt, Stand: April 2006, § 60a AufenthG RNr. 1).
Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG führen daher
regelmäßig zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 25 Abs. 3
AufenthG).
Aus dem Umstand der Wiedereinführung der Duldung werden unterschiedliche
Schlussfolgerungen gezogen. Die einen sehen darin eine wesentliche Änderung des
gesetzgeberischen Willens (so explizit VG Göttingen 08.02.2006, Az.: 1 A 171/05),
andere messen der Wiederaufnahme der Duldung eine geringere Bedeutung bei und
weisen darauf hin, dass die Kettenduldungen dennoch abgeschafft werden sollten (vgl.
Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, Stand: Februar 2006, § 25
AufenthG RNr. 102).
41
Aber auch der Wortlaut - genauer die tatbestandlichen Voraussetzungen - des § 25 Abs.
5 AufenthG bereiten in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Dies liegt maßgeblich
darin begründet, dass Satz 1 der Regelung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
nicht auf die Unmöglichkeit der Abschiebung, sondern die Unmöglichkeit der Ausreise
abstellt. Kontrovers diskutiert wird insbesondere die Frage, ob im Rahmen der
Unmöglichkeit der Ausreise auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind
(für deren Berücksichtigung zuletzt OVG NRW 07.02.2007, Az.: 18 A 4369/05, im
Anschluss an BverwG 27.06.2006 ZAR 2006, 406, 409 f.; deutlich restriktiver z.B. Erlass
des Innenministeriums NRW zum Vollzug des Aufenthaltsgesetzes vom 28.02.2005).
Die Befürworter berufen sich vor allem auf den Zweck der Vorschrift. Fänden derartige
Zumutbarkeitsaspekte keine Berücksichtigung, liefe die Regelung leer, denn die
freiwillige Ausreise sei - zumindest theoretisch - nahezu immer möglich (vgl. die
Stellungnahme der EKD und des Kommissariats der deutschen Bischöfe zur Evaluation
des Zuwanderungsgesetzes, Anlagenband I zum Evaluierungsbericht, S. 156, 160). Im
Übrigen spricht sich auch die Gesetzesbegründung für eine Berücksichtigung aus (vgl.
die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/420 S. 80)).
Dessen ungeachtet wird auch uneinheitlich beantwortet, in welchen Fällen konkret eine
Unzumutbarkeit anzunehmen ist.
42
Zu den Problemen der Rechtsanwendung hinzu kommen schließlich oftmals noch
humanitäre und/oder moralische Bedenken der Ausländerbehörden, die von der
Abschiebung des Ausländers - trotz rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit - keinen
Gebrauch machen und statt dessen weiterhin Duldungen aussprechen (vgl. Marx,
Stellungnahme zum Praktiker-Erfahrungsaustausch im Rahmen der Evaluierung des
Zuwanderungsgesetzes, Anlagenband I zum Evaluierungsbericht, S. 168, 185).
43
Auch auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes bleibt es damit bei den vom BSG
aufgestellten Grundsätzen, wonach das Schwerbehindertenrecht behinderte Ausländer
auch dann schützt, wenn sie sich nur geduldet seit Jahren in Deutschland aufhalten, ein
Ende dieses Aufenthalts unabsehbar ist und die Ausländerbehörde gleichwohl keine
Aufenthaltsbefugnis erteilt.
44
Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er hält sich nunmehr seit mehr als acht
Jahren - bei Antragstellung waren es bereits rund fünf Jahre - in der Bundesrepublik
Deutschland auf und erhält fortlaufend befristete Kettenduldungen. Ein Ende dieses
Aufenthalts ist gegenwärtig nicht absehbar. Eine Abschiebung auf dem Luftwege kommt
aufgrund der Fluguntauglichkeit des Klägers nicht in Betracht. Eine Veränderung dieses
Zustandes ist nicht absehbar. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der
Kläger dieses Hindernis zu vertreten hat.
45
Der Kläger hat ferner auch einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50.
46
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten
Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB
IX definiert Behinderung als Abweichung der körperlichen Funktion, der geistigen
Fähigkeit oder der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen
Zustand, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert und eine
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden dabei gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt; insoweit gelten die im Rahmen des §
30 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend, § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX. Zur
Bewertung der einzelnen Gesundheitsstörungen (Einzel-GdB) und des Gesamt-Grades
der Behinderung (Gesamt-GdB) sind die vom BMGS herausgegebenen "Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht" (AHP) zugrunde zu legen. Diese sind zwar weder Gesetz
noch aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen, es handelt sich bei ihnen
vielmehr um antizipierte Sachverständigengutachten, die das Ermessen von Verwaltung
und Ärzten lenken und damit zur Gleichbehandlung führen; die AHP sind daher auch
geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden (vgl. u.a. Urteil des
BSG vom 18.09.2003, Az.: B 9 SB 6/02 R).
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Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die beim Kläger
vorliegenden Gesundheitsstörungen - diffuse koronare Herzkrankheit mit
eingeschränkter linksventrikulärer Funktion und arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus,
Kniegelenksarthrose, depressive Anpassungsstörung - mit einem Gesamt-GdB von
jedenfalls 50 zu bewerten sind.
48
Der Kläger leidet zunächst unter einer diffusen koronaren Herzkrankheit mit
eingeschränkter linksventrikulärer Funktion sowie einer arteriellen Hypertonie, welche in
Übereinstimmung mit dem schlüssigen und überzeugenden kardiologischen Gutachten
von Dr. M. vom 14.08.2006 mit einem GdB von 40 zu bewerten sein dürfte. Bereits Dr. G.
hatte in seiner Stellungnahme für den Beklagten vom 12.06.2006 unter Bezugnahme auf
den Befundbericht des Kardiologen Dr. G. eine deutliche Verschlechterung der
Herzmuskelerkrankung angenommen. Dr. M. verweist in seinem Gutachten
insbesondere auch auf die vorliegend bei der Bemessung des GdB zu bewältigenden
Schwierigkeiten. Man könne zum einen postulieren, dass der Kläger immerhin in der
Lage sei, eine Leistung auf dem Fahrradergometer von 100 Watt zu erbringen, so dass
grundsätzlich nur ein Einzel-GdB von 10 bis 20 in Betracht komme. Demgegenüber
müsse aber auch festgehalten werden, dass bereits unter Ruhebedingungen
pathologische Messdaten aufgetreten seien und demzufolge ein GdB von 90 bis 100
zugrunde gelegt werden müsste. Aus seiner Sicht stehe außer Zweifel, dass ein Einzel-
49
GdB von 20 bezogen auf die Herzerkrankung als zu gering angesehen werden müsse.
Andererseits sei ein GdB von 90 bis 100 aufgrund der immerhin noch vorhandenen
körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers ebenfalls nicht gerechtfertigt. Da jedoch
nach Ziffer 26.9 Abs. 4 der AHP zur Leistungsbeurteilung außer dem Parameter der
Ergometrie - sofern vorhanden - weitere Parameter Berücksichtigung finden sollen,
müsse vorliegend der echokardiographische Befund in stärkerem Maße als eher
zielführend angesehen werden als die Ergometrie. Dementsprechend hält Dr. Melchior
einen Einzel-GdB von 40 bezogen auf die Herzerkrankung und die arterielle Hypertonie
für angemessen. Die beiden Gesundheitsstörungen müssten sinnvollerweise in ihren
Auswirkungen insgesamt betrachtet werden, da sie sich in Bezug auf die Pumpfunktion
der linken Herzkammer gegenseitig beeinflussten und potenzierten.
Der weiter auf internistischem Fachgebiet bestehende Diabetes mellitus und die
Kniegelenksarthrose sind in Übereinstimmung mit den überzeugenden Darlegungen
des Sachverständigen Dr. M. mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 zu bewerten.
Durchgreifende Bedenken gegen diese - im Grunde bereits mit Bescheid vom
02.02.2004 vorgenommene Bewertung wurden im Laufe des Verfahrens weder von
Kläger- noch von Beklagtenseite geäußert.
50
Hinsichtlich der auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet bestehenden Erkrankung - sei
es alleine eine depressive Anpassungsstörung oder aber zusätzlich eine depressive
Störung - kann ein Einzel-GdB von 40 zugrunde gelegt werden. Zwar hat der Psychiater
P. in seinem Gutachten vom 01.06.2005 bei dem Kläger eine depressive Störung mit
Ängsten, Unruhe und erheblichen Somatisierungstendenzen, eine Anpassungsstörung
sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, für die ein GdB von 50
anzusetzen sei. Demgegenüber sieht die Psychiaterin Dr. St. in ihren
versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 01.08.2005 und 24.01.2006 eine von der
depressiven Anpassungsstörung abgrenzbare depressive Störung als nicht angewiesen
an und vermag daher allenfalls einen Einzel-GdB von 40 zuzuerkennen. Eine
Entscheidung dieser kontrovers diskutierten Frage dürfte indes entbehrlich sein. Denn
selbst bei einer Bewertung der psychischen Erkrankung mit einem Einzel-GdB von 40
wären die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen mit einem Gesamt-GdB von
jedenfalls 50 zu bewerten.
51
Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB dürfen die Einzel-GdB-Werte nicht addiert werden.
Auch andere Rechenmethoden dürfen nach Ziffer 19 Abs. 1 AHP nicht angewandt
werden. Maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen
in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen, § 69
Abs. 3 Satz 1 SGB IX. Hierbei ist zu beachten, inwieweit die Auswirkungen der
einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und damit ganz verschiedene
Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, ob sich die Behinderungen
überschneiden und dass das Ausmaß einer Behinderung vielfach durch hinzutretende
Gesundheitsstörungen noch verstärkt wird. In der Regel ist von der Beeinträchtigung
auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle
weiteren Beeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der
Behinderung größer wird, ob also wegen weiterer Beeinträchtigungen der höchste
Einzel-GdB angemessen durch Hinzufügen von 10, 20 oder mehr Punkten zu erhöhen
ist, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden, Ziffer 19 Abs. 3 AHP. Von
Ausnahmen abgesehen, führen leichte Gesundheitssstörungen, die nur einen GdB von
10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung und
sind daher in aller Regel bei der Gesamtbeurteilung nicht erhöhend zu berücksichtigen.
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Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach
nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu
schließen, Ziffer 19 Abs. 4 AHP.
Unter Berücksichtung dieser Vorgaben ist die mit einem Einzel-GdB von 40 bewertete
Funktionsbeeinträchtigung des Herzens durch die Funktionsstörungen im psychischen
Bereich mit einem Einzel-GdB von ebenfalls 40 auf jedenfalls 50 zu erhöhen. Zwar
können die Auswirkungen der beiden Beeinträchtigungen nicht völlig unabhängig
voneinander betrachtet werden. Dies hat der Psychiater P. in seinem schlüssigen und
insoweit überzeugenden Gutachten vom 01.06.2005 ausführlich dargelegt. Er verweist
insbesondere darauf, dass der Kläger seine körperlichen Einbußen aufgrund seiner
mangelnden psychischen Ressourcen und seiner nur gering vorhandenen
innerpsychischen Konfliktbewältigungsstrategien wesentlich dramatischer und vital
bedrohlicher erlebe als ein psychisch Gesunder. Beispielsweise führten bereits leichte
Herzstiche zu Angst und Unruhe, welche ihrerseits wiederum Blutdruckanstieg,
Herzrasen etc. nach sich zögen, was wiederum zu einer Zunahme von Angst und
Unruhe führe. Dadurch wird aber zugleich die - im Rahmen der hier vorzunehmenden
Gesamtbewertung beachtliche - wechselseitige Verstärkung der Gesundheitsstörungen
deutlich.
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Die weiter vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen des Diabetes mellitus mit einem
Einzel-GdB von 10 und die Kniegelenksarthrose mit einem Einzel-GdB von ebenfalls 10
führen demgegenüber nicht zu einer weiteren Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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