Urteil des SozG Duisburg vom 25.06.2008

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Sozialgericht Duisburg, S 2 (32) SO 32/05
Datum:
25.06.2008
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 2 (32) SO 32/05
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 8 SO 19/08 R
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Petö-Therapie.
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Der Kläger ist 1998 geboren und leidet an einer schwerwiegenden Cerebralparese. Er
wurde im Herbst 2004 eingeschult. Mit Antrag vom 16.04.2005 beantragte er eine Petö-
Block-Therapie für den Monat August 2005 als Eingliederungshilfe im Rahmen seines
Schulbesuchs in der behindertengerecht eingerichteten Gemeinschaftsschule
Hölterstraße in Mülheim a. d. Ruhr. Der Antrag wurde mit Bescheid vom Mai 2005
abgelehnt. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos.
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Mit der am 23. August 2005 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Übernahme der im
Zeitraum vom 01. bis 26.08.2005 durchgeführten Petö-Therapie.
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Hierbei handelt es sich um eine in Ungarn entwickelte Methode, welche insbesondere
auf Entwicklungsstörungen im Kindesalter, wie sie bei dem Kläger vorliegen,
zugeschnitten ist und die zwischenzeitlich nicht nur in Ungarn, sondern auch in anderen
Ländern zur Anwendung gelangt. Dem Konzept liegt ein ganzheitlicher
Behandlungsansatz zugrunde, der medizinisch-therapeutische, psychologische und
pädagogische Elemente enthält. Ziel ist es, auf den motorischen Grundlagen des zu
behandelnden Kindes aufbauend, eine Verbesserung der Mobilität, Motorik und
kognitiven Fähigkeiten zu erreichen. Dabei finden in der Regel wöchentliche
Behandlungen statt, die normalerweise etwa 2 x jährlich durch intensive
Blocktherapiezeiten ergänzt werden.
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Er ist der Ansicht, die Therapie sei im Rahmen der medizinischen Rehabilitation
(Frühförderung einerseits und als Eingliederungshilfe zur Vorbereitung einer
angemessenen Schulbildung andererseits dringend angezeigt. Für ihn als
Integrationskind sei die Therapie zwingend erforderlich, um einen regelmäßigen
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Schulbesuch gewährleisten zu können. Insbesondere dient die Block-Therapie dazu,
dass er seinen Stuhlgang selbst regulieren könne, was für den Schulbesuch wichtig sei.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.05.05 in Form des
Widerspruchsbescheides vom 21.07.2005 zu verpflichten, dem Kläger
Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die konduktive Förderung nach
Petö in dem Zentrum für Konduktive Therapie Falkensteinstraße 20, 45057
Oberhausen, in Form der Durchführung einer Blocktherapie für den Zeitraum vom
01.08.2005 bis 26.08.2005 zu bewilligen.
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Der Vertreter der Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, die Petö-Therapie stelle keine heilpädagogische
Maßnahme dar, sie sei eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Die Petö-
Therapie gehöre als Heilmittel im Sinne des § 32 SGB V in den Bereich der
medizinischen Versorgung und somit zu den Leistungen, die von den Krankenkassen
grundsätzlich zu übernehmen seien. Da die Therapie jedoch nicht im Leistungskatalog
der Krankenkassen enthalten sei, könne sie auch im Rahmen der Sozialhilfe nicht
übernommen werden, denn der Leistungsträger sei an die Einordnung der Therapie
durch die Krankenkassen gebunden. Sie sei eine nicht ärztliche Dienstleistung bzw.
eine medizinische Leistung mit pädagogischen Mitteln. Eine Frühförderung komme für
den Kläger zudem nicht in Betracht, weil er bereits eingeschult sei und die
Frühförderung als System der Hilfe für behinderte oder von Behinderung bedrohter
Kinder erstrecke sich lediglich auf den Zeitraum bis zum Eintrittswünsche.
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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der
Gerichtsakte, sowie auf die Leistungsakte des Beklagten, die Gegenstand der
Entscheidungsfindung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
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Eine Kostenübernahme für die Petö-Therapie aus Mitteln der Sozialhilfe kommt
mangels Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Leistungen der Eingliederungshilfe
können nach § 54 des Zwölften Buches des Gesetzbuches (SGB XII) erbracht werden.
Hierzu zählen insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung insbesondere
im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen
einschließlich der Vorbereitung hierzu (Abs. 1 Nr. 1), Hilfe zur schulischen Ausbildung
für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuches einer Hochschule (Nr. 2)
und Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit (Nr. 3). Die Norm
meint spezielle Ausbildungsbeihilfen, die auf die jeweilige Ausbildung oder
Berufstätigkeit ausgerichtet sind. Eine Petö-Therapie ist weder mit der schulischen
Förderung noch mit der anschließenden Berufsausbildung eng genug verknüpft, um
eine Hilfe im Sinne der Vorschrift darzustellen. § 54 Abs. 1 Satz 1 verweist
weitergehend auf Leistungen nach §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches des
Gesetzbuches (SGB IX).
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§ 41 SGB IX bezieht sich ausschließlich auf Werkstätten für behinderte Menschen und
ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
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Ebenso ist § 33 SGB IX, der Hilfen zum Beruf regelt, nicht anwendbar, denn er bezieht
sich auf Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hierunter fallen spezielle, auf die jeweilige
Tätigkeit zugeschnittene Hilfestellungen, die dem Behinderten ein besseres
Zurechtfinden am Arbeitsplatz ermöglichen, sowie Hilfestellungen bei der Erlangung
eines Arbeitsplatzes. Der Anwendungsbereich der Norm beginnt erst mit dem Abschluss
einer schulischen Ausbildung. Sie ist somit nicht auf die Situation des Klägers
anwendbar, der sich zur Zeit noch in schulischer Ausbildung befindet und dem
Arbeitsmarkt noch nicht unmittelbar zur Verfügung steht.
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Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX werden zur Rehabilitation Behinderter und von
Behinderung bedrohter Menschen die erforderlichen Leistungen erbracht, um
Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu
mindern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Dabei umfassen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 SGB IX unter anderem
die Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
Kinder (Nr. 2), sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und
Ernährungstherapie (Nr. 4). Bestandteil der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
sind nach § 26 Abs. 3 SGB IX auch medizinische, psychologische und pädagogische
Hilfen soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Abs. 1
genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und um Krankheitsfall zu vermeiden, zu
überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere auch
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter
anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten (Nr. 6). Hinsichtlich
der medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und
von Behinderung bedrohter Kinder im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX stellt § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX klar, dass zu diesen Leistungen unter anderem auch
heilpädagogische Leistungen zählen.
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Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine medizinische Qualifikationsleistung im
dargestellten Sinn, denn im Fall des Klägers sollen durch die Petö-Therapie die Folgen
der Behinderung gemindert werden. Dabei setzt die Petö-Therapie unmittelbar an der
Behinderung an, indem sie durch ein positives Einwirken auf die gesamte
Persönlichkeit des Klägers dessen behinderungsbedingte Einschränkungen unmittelbar
zu therapieren versucht. Die Petö-Therapie ist nach alldem darauf ausgerichtet, das
Krankheitsbild der Behinderung selbst zu bessern. Es geht bei der Petö-Therapie ihrer
Zielsetzung nach nicht in erster Linie darum, lediglich Auswirkungen der Behinderung
auf die allgemeine Lebensgestaltung aufzufangen oder eine behindertengerechte
Gesundheitsförderung zu leisten. Deswegen verliert auch der Umstand an Bedeutung,
dass für die Therapie vorwiegend pädagogische Mittel eingesetzt werden. Bei der Petö-
Therapie handelt es sich demnach ihrer Zielrichtung nach im Schwerpunkt um eine
Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII als
ärztlich verordnete Dienstleistung, die einem Heilzwecke dient oder einen Teilerfolg
sichert und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden darf
namentlich um ein Heilmittel nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX (zum medizinischen
Charakter der Petö-Therapie siehe das Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.09.2003
Az.: B 1 KR 34/01 R).
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Eine Übernahme der Kosten für medizinische Leistungen nach § 26 SGB XII scheitert
jedoch an § 54 Satz 2 SGB XII. Demnach können Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur übernommen werden, wenn sie
jeweils den Katalogleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der
Bundesanstalt für Arbeit entsprechen. § 54 SGB XII verweist auf § 26 SGB IX und die
hierunter fallenden Leistungen, so dass sich die Anwendbarkeit des § 26 SGB IX im
Rahmen der Eingliederungshilfe nur im Zusammenhang mit § 54 SGB XII ergibt.
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Die Petö-Therapie ist kein anerkanntes und verordnungsfähiges Heilmittel im Sinne des
§ 32 des Fünften Buches des Gesetzbuches (SGB V). Da sie nicht von ärztlichen
Fachkräften erbracht wird, zählt sie zu den neuen Heilmitteln, die gemäß § 138 SGB V
nur verordnungsfähig sind, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren
therapeutischen Nutzen anerkannt hat. Nach der aktuell gültigen Entscheidung des
gemeinsamen Bundesausschusses zu den Verschreibungsrichtlinien vom 20. Juni 2006
ist die Petö-Therapie nicht als neues Heilmittel anerkannt. Solange sie nicht
ausdrücklich als neues Heilmittel anerkannt ist, gilt sie nicht als solches im Sinne des §
138 SGB V (BSG B 1 KR 34/01 R). Insofern besteht an dieser Stelle kein
Auslegungsspielraum, zumal nach Sinn und Zweck des § 54 Abs. 2 SGB XII nicht
gewollt ist, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe für medizinische
Rehabilitationsmaßnahmen höhere Leistungen bewilligt werden als von den
gesetzlichen Krankenkassen.
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Eine Kostenübernahme nach § 55 Abs. 2 SGB IX auf den § 54 SGB XII verweist, kommt
ebenfalls nicht in Betracht. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
werden nach § 55 SGB IX die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit wie
möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapitel 4 bis 6 SGB IX nicht
erbracht werden.
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Zwar enthält § 55 Abs. 2 SGB IX einen offenen Katalog an Leistungen, die dort
genannten Leistungen dienen ausschließlich der Integration des Behinderten in die
Gesellschaft. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen die nicht der Beseitigung der
Behinderung dienen, sondern um Maßnahmen, die dem Behinderten unter
Berücksichtigung seiner behinderungsspezifischen Bedürfnisse eine bestmögliche
Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen sollen. Die Petö-Therapie setzt direkt an der
Beseitigung der Behinderung an. Sie zählt zu den medizinischen Leistungen, die von
den Krankenkassen nicht übernommen werden, d. h. sie fällt in den
Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen, auch wenn sie nicht zu deren
Leistungskatalog gehört. Damit fällt sie gerade nicht unter den Anwendungsbereich des
§ 55 SGB IX.
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Im übrigen ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu beachten, nach der bei
der Bewertung neuer Heilmittel neben dem therapeutischen Nutzen auch die
Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.
März 2002, Az: B 1 KR 36/00 R). Eine Kostenübernahme könnte neben den bereits
genannten gründen auch am Wirtschaftlichkeitsgebot scheitern, wenn eine neue
Therapie in ihren Behandlungszielen und ihrer Wirkungsweise einer herkömmlichen
Behandlung entspricht, aber wesentlich teurer ist. Diese Frage war jedoch vorliegend
nicht zu untersuchen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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