Urteil des SozG Duisburg vom 27.08.2010

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Sozialgericht Duisburg, S 5 AS 56/09
Datum:
27.08.2010
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 5 AS 56/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Kosten sind nicht zu erstatten. 3.Die
Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
I.
2
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen eines Mehrbedarfes wegen
kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen.
3
Der 52ährige alleinlebende Kläger steht seit September 2007 fortlaufend im
Leistungsbezug bei der Beklagten.
4
Er ist schwerbehindert und hat einen GdB von 50. Unter dem 13.4.2010 wog er 70 kg
bei einer Körpergröße von 176,5 cm.
5
Der Kläger leidet unter einen chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung
(Pankreatitis), einer Zuckerstoffwechselstörung (Diabetes mellitus) und einer
diabetesbedingten Sensibilitätsstörung der Nerven in den Gliedmaßen
(Polyneuropathie).
6
Am 10.7.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten erstmalig einen Kostenausgleich
für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf infolge Diabetes mellitus Typ I.
7
Die Beklagte gewährte daraufhin einen ernährungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von
EUR 51,13 bis einschließlich Dezember 2008.
8
Unter dem 19.11.2008 und 19.12.2008 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf
Gewährung eines Mehrbedarfes. Zur Begründung fügte er ein Attest des praktischen
Arztes Dr. D. vom 17.11.2008 bzw. 10.12.2008 bei, das ihm bis auf weiteres die
Notwendigkeit eines ernährungsbedingten Mehrbedarfes infolge Diabetes mellitus Typ I
bescheinigte.
9
Mit Bescheid vom 19.12.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung des Mehrbedarfes ab.
Nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereines für öffentliche und private
Fürsorge vom 1.10.2008 sei wissenschaftlich belegt, dass bei Diabetes keine
Mehrkosten gegenüber der normalen Ernährung bestünden.
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Gegen die ablehnende Entscheidung vom 19.12.2008 legte der Kläger unter dem
10.1.2009 Widerspruch ein. Die Beklagte könne nicht alle Diabetes-Fälle pauschal
ablehnen. In seinem Falle handle es sich um einen Diabetes infolge einer chronischen
Bauchspeicheldrüsenentzündung und beispielsweise nicht um einen Altersdiabetes. Er
habe dadurch Mehrkosten, die nicht vom Regelsatz gedeckt seien.
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers als unbegründet zurück.
12
Mit der hiergegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.
Zur Dokumentation hat er das Attest des Facharztes für Innere Medizin mit Schwerpunkt
Diabetologie - Dr. L. - vom 26.2.2009 zu den Akten gereicht (Bl. 5 GA), das ihm
bescheinigt, eine intensive Insulintherapie zu benötigen und unter
Diabeteskomplikationen (der peripheren Polyneuropathie s.o.) zu leiden.
13
Ein ebenfalls zu den Akten gereichtes Schreiben der Deutschen Angestellten-
Krankenkasse (DAK) aus April 2009 (Bl. 24 f.) belege zudem, dass sein
Langzeitblutzuckerwert nicht im Normalbereich liege. Nach den
Ernährungsempfehlungen der DAK müsse er 3 Mahlzeiten am Tag zu sich nehmen,
Vollkornprodukte, sowie fettarme Fleisch- und Wurstwaren, sowie Fisch. Diese Art von
Ernährung und die für ihn notwendigen Mengen verursachten Mehrkosten. Er habe in
den letzten 5 Monaten stark abgenommen. Der Kläger hat ergänzend einen
Ernährungsplan für die Zeit vom 30.3.2009 bis 5.4.2009 (Bl. 16 GA) und einen weiteren
für die Zeit vom 6.9.2009 bis 19.9.2009 zu den Akten gereicht, auf den jeweils
ergänzend Bezug genommen wird. Die Empfehlungen des Deutschen Vereines seien
keine ausreichende Grundlage für eine Leistungsablehnung, vielmehr sei eine
Einzelfallentscheidung nötig. Bei ihm läge die Besonderheit vor, dass er seine
Blutzuckerwerte achtfach am Tag kontrollieren müsse und sein Diabetes weder
eindeutig Typ I noch Typ II zuzuordnen sei.
14
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 19.12.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.1.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm für die Zeit vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 einen Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
15
hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
16
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
17
Die Beklagte verweist auch im Klageverfahren auf ihre bereits im Vorverfahren
geäußerte Rechtsansicht. Ergänzend trägt sie vor, das Attest von Dr. L. bescheinige nur
eine kostenintensive Insulintherapie, jedoch keine ernährungsbedingten Mehrkosten
und setze sich auch nicht mit den Empfehlungen des Deutschen Vereines auseinander.
In der vom Kläger selbst angeführten Ernährungsempfehlung der DAK hieße es wörtlich
"Eine gesunde Ernährung für Sie als Diabetiker unterscheidet sich nicht mehr von der
gesunden Ernährung für jedermann ". Entsprechend seien auch die vom Kläger
18
vorgelegten Ernährungspläne nach neuestem wissenschaftlichen Stand aus dem
Rahmen der Vollkost und damit aus der Regelleistung zu bestreiten.
Unter dem 19.5.2009 hat der Kläger bei der Beklagten einen Fortzahlungsantrag auf
Grundsicherungsleistungen für das zweite Halbjahr 2009 gestellt und in diesem
Zusammenhang auch seinen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfes erneuert. Die
Grundsicherungsleistungen sind auch für das zweite Halbjahr 2009 fortlaufend gewährt
worden, der Mehrbedarf hingegen nicht.
19
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines Befundberichtes bei dem
Facharzt für Neurolgie und Psychiater Dr. K. vom 16.10.2009 (Bl. 55 ff. GA). Der
Befundbericht attestiert dem Kläger Alkoholismus, eine generalisierte Angststörung und
eine diabetische Polyneuropathie. Hinsichtlich dieser Krankheitsbilder liege kein
schwerer Verlauf vor. Es sei auch keine spezielle Ernährung erforderlich. Auf den
Befundbericht wird ergänzend Bezug genommen.
20
Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholen eines Befundberichtes bei dem
Facharzt für Innere Medizin und Diabetologen Dr. L. vom 15.10.2009 (Bl. 52 bis 54 und
62 f. d. GA). Der Befundbericht attestiert dem Kläger einen insulinpflichtigen Diabetes,
sowie eine Pankreatitis und empfiehlt dem Kläger eine fettarme Kost, sowie das
Weglassen von Alkohol. Schwer verlaufen sei die Krankheit des Klägers insofern, als er
bereits nach kurzer Zeit nach Diagnose des Diabetes an Polyneuropathie erkrankt sei.
Zudem habe der Kläger in kurzer Zeit 5 kg abgenommen. Den Empfehlungen des
Deutschen Vereines, wonach bei Diabetes Vollkost angezeigt sei, wird ausdrücklich -
allerdings ohne weitere Begründung - nicht gefolgt. Auch auf diesen Befundbericht wird
ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Internisten und Sozialmediziner
Dr. K ... Die wesentlichen Beweisfragen- und anordnungen vom 21.12.2010 lauteten (Bl.
64 ff. GA): Unter welchen ernährungsrelevanten Gesundheitsstörungen der Kläger leide;
ob ein krankheitsbedingtes Untergewicht gegeben sei bzw. ein schwerer Verlauf der
ernährungsrelevanten Gesundheitsstörungen im Sinne einer starken Gewichtsabnahme
in jüngster Zeit vorliege; verschiedene Gesundheitsstörungen sich wechselseitig
beeinflussten; ein Abweichen von der Normalkost erforderlich sei und inwiefern dem
Ergebnis des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung
von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe im Hinblick auf die Empfehlung von Vollkost
bei Diabetes zugestimmt werden könne.
21
Das unter dem 13.4.2010 erstellte Gutachten beantwortet die Fragen dahingehend, dass
der Kläger an Diabetes, einer Gefühlsstörung der Füße und Pankreatitis leide und ein
dringender Verdacht auf einen chronischen Alkoholabusus mit Fettleber bestehe;
hinsichtlich dieser Krankheiten sei kein schwerer Verlauf zu verzeichnen, allerdings
eine unzufrieden stellende Einstellung der Zuckerstoffwechselstörung, was jedoch
eindeutig auf den Lebensstil des Klägers zurückzuführen sei; dass das Gewicht des
Klägers im Normalbereich liege und seit dem 16.12.2009 konstant sei; dass die
erhobenen Befunde sich ernährungstechnisch nicht wechselseitig auswirkten; der
Bauchspeicheldrüsenentzündung könne mit Alkoholabstinenz, dem Diabetes mit einer
ausgewogenen Vollkost unter regulierter Energiezufuhr begegnet werden; dass die
Empfehlungen des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge zu Recht
davon ausgehen, dass bei Diabetes keine Abweichung von der Vollkost erforderlich sei.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
23
Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
24
1. Die Klage ist unbegründet.
25
Der Bescheid vom 19.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.1.2009
war nicht unter gleichzeitiger Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines
Mehrbedarfes aufzuheben im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG).
26
Danach ist ein Verwaltungsakt aufzuheben und zugleich eine Verurteilung zu einer
Leistung vorzunehmen, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und auf die
Leistungsgewährung ein Rechtsanspruch besteht.
27
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Bescheid war rechtmäßig und
beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit vom
1.1.2009 bis 30.6.2009.
28
Vorliegend war zunächst davon auszugehen, dass streitgegenständlich im Hinblick auf
die Frage des Mehrbedarfes die Zeit vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 war. Die Beklagte
hatte dem Kläger bis einschließlich zum 31.12.2008 infolge seines Diabetes noch einen
Mehrbedarf in Höhe von EUR 51,13 gewährt, so dass der Folgeantrag vom 19.11.2008
bzw. 19.12.2008 auf die Zeit ab dem 1.1.2009 zu beziehen war. Als Ende des
streitgegenständlichen Bewilligungsabschnittes ist der 30.6.2009 anzusehen. Zum
einen lag durch einen mittlerweile beschiedenen Fortzahlungsantrag vom 19.5.2009
und den erneuten Antrag auf Mehrbedarf eine Zäsur vor, die von dem angegriffenen
Bescheid nicht mehr erfasst wird (vgl. BSG, Urteile v. 1.6.2010 – B 4 AS 67/09 R; v.
28.10.2009 – B 14 AS 62/08 R; grundlegend: v. 31.10.2007, B 14/11b AS 59/06 R; vgl.
auch LSG NRW, Urteil v. 11.5.2010, L 6 AS 19/09, je unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de). Zum anderen hat das Bundessozialgericht zuletzt mit
Urteil vom 18.2.2010 (B 4 AS 29/09 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) ausdrücklich
klargestellt , dass Mehrbedarfe nach § 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind und daher keinen
eigenständigen von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand
darstellen (vgl. auch BSG, Urteil v. 2.7.2009 – B 14 AS 54/08 R; BSG, Urteil v. 3.3.2009
– B 4 AS 50/07 je unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ab dem Folgeantrag vom
19.5.2009 war diese Rechtsprechung daher dergestalt zu berücksichtigen, dass die
Entscheidung über die Bewilligung der Regelleistung auch parallel als Entscheidung
über die Bewilligung eines Mehrbedarfes zu werten ist. Für den vorliegenden auf die
Zeit vor der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom 18.2.2010 (a.a.O.) datierenden
Antrag aus November bzw. Dezember 2008 und den von ihm erfassten Zeitraum vom
1.1.2009 bis 30.6.2009 war eine isolierte Antragstellung und Bescheidung hingegen
noch als zulässig zu erachten. Die Beklagte war weiterhin beteiligtenfähig nach § 70 Nr
2 SGG (vgl. hierzu BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar § 44b SGB II als mit Art. 28 und 83
Grundgesetz (GG) unvereinbar erklärt (Urteil vom 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 und 2 BvR
2434/04 = BVerfGE 119, 331). Die gemäß § 44b SGB II gebildeten
Arbeitsgemeinschaften können jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2010
(BVerfG, a.a.O.) auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden (vgl. zuletzt BSG,
29
Urteil v. 18.2.2010 a.a.O. Rn. 12).
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum auch grundsätzlich
leistungsberechtigt im Sinne des SGB II. Er erfüllt die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1
S. 1 i.V.m. § 19 S. 1 SGB II. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten
Grundsicherungsleistungen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig
(Nr. 3) sind, sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
haben (Nr. 4). Der 52jährige Kläger, mit gewöhnlichem Aufenthalt in Oberhausen, war
hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, weil er seinen Lebensunterhalt nicht oder
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt. Im
streitgegenständlichen Zeitraum lag auch keine Erwerbsunfähigkeit vor.
30
Insoweit stand dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung gem. §§ 19, 20 Abs. 2 SGB II zu.
31
Ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfes war hingegen nicht gegeben. Nach §
21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen
Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in
angemessener Höhe. Erforderlich ist danach die Feststellung einer Erkrankung, die
Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung und schließlich die Ursächlichkeit
der Krankheit für den Mehraufwand (vgl. Münder in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 21 Rn.
25).
32
Diese Voraussetzungen sind nach den Ermittlungen der Kammer und dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht gegeben.
33
Bei den ernährungsrelevanten Befunden Diabetes und Pankreatitis wird weder von den
anerkannten Sachverständigengremien noch von der Rechtsprechung ein
ernährungsbedingter Mehrbedarf bejaht. Auch das eingeholte
Sachverständigengutachten konnte die Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf aus dem
Befundbericht des behandelnden Diabetologen des Klägers nicht bestätigen. Danach
war insbesondere nicht auszuschließen, dass temporäre deutlichere
Gewichtsabnahmen des Klägers im Zusammenhang mit dem vom Sachverständigen
geäußerten dringenden Verdacht auf Alkoholmissbrauch oder aber eine falsche
Ernährungsweise zurückzuführen sind. Schließlich sind die vom Kläger in seinen
Ernährungsplänen aufgezählten Lebensmittel alle von der in der Bemessung der
Regelleistung berücksichtigten Vollkost erfasst.
34
Im Einzelnen:
35
a) Bereits die abstrakten Expertenempfehlungen rechtfertigen den geltend gemachten
Mehrbedarf nicht.
36
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen zur Konkretisierung der Angemessenheit
des Mehrbedarfs die hierzu vom Deutschen Verein für die Gewährung von
Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe entwickelten und an typisierbaren
37
Fallgestaltungen ausgerichteten Mehrbedarfsempfehlungen herangezogen werden (vgl.
BT-Drucks. 15/1516 S. 57). Bei der Erstellung dieser Mehrbedarfsempfehlungen, die
schon im früheren Recht der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) Anwendung fanden, haben Experten aus medizinischen und ernährungs-
wissenschaftlichen Fachbereichen zusammengearbeitet und dabei die medizinisch
notwendigen Ernährungsformen bei verschiedenen Krankheiten festgestellt sowie die
Kostenunterschiede zur "Normalernährung" ermittelt. Anschließend wurden die
Pauschalbeträge für die krankheitsbedingten Mehrbedarfe mit Hilfe der Deutschen
Gesellschaft für Ernährung auf der Basis eines Schemas der Deutschen Gesellschaft für
Ernährungsmedizin entwickelt. Die Mehrbedarfsempfehlungen wurden erstmals 1974
und in überarbeiteter Form 1997 ausgegeben und liegen aktuell in der im Oktober 2008
völlig neu bearbeiteten Fassung vor. Ob den Mehrbedarfsempfehlungen, die keine
Rechtsnormen darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 27.2.2008, - B 14/7 b AS 64/06 unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de), die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigen-
gutachtens zukommt, kann dahinstehen (verneinend für die 1997 herausgegebenen
Mehrbedarfsempfehlungen mangels Wiedergabe einer einheitliche Auffassung der
medizinischen Wissenschaft bzw. Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher
Erkenntnisse BSG, Urteile v. 27.2.2008 a.a.O. und B 14/7b AS 32/06 R, sowie vom
15.4.2008, B 14/11 AS 3/07 R , je unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Denn selbst für
den Fall, dass der nunmehr vorliegenden dritten Auflage der Empfehlungen weiterhin
nicht die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens beigemessen
werden sollte (dafür beispielsweise LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 9.3.2009, L
8 AS 68/08; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 3.2.2009 – L 9 B 339/08 AS, je
unter www.sozialgerichtsbarkeit.de), war selbst für die früheren
Mehrbedarfsempfehlungen und damit erst recht für die aktualisierten anzuerkennen,
dass sie zumindest als Orientierungshilfe dienen können und weitere Ermittlungen im
Einzelfall nur dann erforderlich waren, soweit Anhaltspunkte für Besonderheiten
bestehen (BSG, Urteil vom 27.2.2008, a.a.0.).
Nach der jetzt geltenden Fassung der Mehrbedarfsempfehlungen erfordert die beim
Kläger bestehende Erkrankung Diabetes mellitus - unabhängig vom Typ und der
Behand-lungsintensität - lediglich eine Vollkost im Sinne der in dem
"Rationalisierungsschema 2004" getroffenen Definition, deren Beschaffung keine
erhöhten Kosten verursacht. Dass der Mindestaufwand für eine Vollkost, die bei der
Erkrankung "Diabetes mellitus" angezeigt ist, durch den Regelsatz für
Haushaltsvorstände und Alleinlebende gedeckt ist, ergibt sich dabei aus der
wissenschaftlichen Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. zum
Thema "Lebensmittelkosten im Rahmen einer vollwertigen Ernährung" (Quelle:
www.dge.de/pdf/ws/Lebensmittelkosten-vollwertige-Ernährung.pdf), die den
Mehrbedarfsempfehlungen aus 2008 zugrunde gelegen hat. Dort wird ein von der
Vollkost abweichender spezieller Ernährungsaufwand bei einem Diabetes mellitus
verneint. Dies steht in Einklang mit den "evidenzbasierten Ernährungsempfehlungen zur
Behandlung und Prävention des Diabetes mellitus" der Deutschen Diabetes
Gesellschaft (Quelle: www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de) und den
"Ernährungsempfehlungen für Diabetiker" des Verbandes für Ernährung und Diätetik
(Quelle: www.vfed.de) (vgl. zusammenfassend zu den allgemein anerkannten
Erkenntnissen zum Ernährungsbedarf bei Diabetes mellitus, vgl. LSG Mecklenburg-
Vorpommern, Urteil vom 9.3.2009, a.a.O.).
38
Die beim Kläger ebenfalls diagnostizierte (chronische)
Bauchspeicheldrüsenentzündung (Pankreatitis) wird von den Empfehlungen des
39
Deutschen Vereines hingegen nicht explizit als ernährungsrelevante Krankheit
behandelt. Dafür ist dem Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei
krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkost-zulagen) gem. § 23
Abs. 4 BSHG (jetzt § 30 Abs. 5 SGB XII), einem dem Deutschen Verein vergleichbaren
Expertengremium (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss v. 22.7.2007 – L 19 AS 41/08) aus
Medizinern und Ernährungswissenschaftlern des Landschaftsverbandes Westfalen-
Lippe (zu finden unter www.lwl.org/spur-download/Mehrbedarf.pdf) zu entnehmen, dass
bei der Pankreatitis ebenfalls keine besondere Kost angezeigt sei (vgl. S. 13 des
Leitfadens). Im Vordergrund stünde die Vermeidung einer weiteren Schädigung des
Organges durch Weglassen von Alkohol und schädigenden Medikamenten, sowie
durch einen niedrigen Fettgehalt in der Nahrung.
b) Auch die eingeholten Befundberichte können den geltend gemachten Mehrbedarf
nicht stützen.
40
Der Neurologe Dr. K. empfiehlt in seinem Befundbericht vom 16.10.2009 (Bl. 55 ff. GA)
keine besondere Ernährung, diagnostiziert jedoch das Vorliegen von Alkoholismus.
41
Soweit der behandelnde Diabetologe des Klägers, Dr. L., in seinem Befundbericht vom
15.10.2009 ( Bl. 52 ff. und 62 f. GA) eine kurzfristige Gewichtsabnahme von 5 kg beim
Kläger festgestellt hat und eine Vollkost bei Diabetes nicht für ausreichend hält, ergibt
sich daraus nichts anderes. Zum einen gibt der Arzt nicht an, welche insbesondere
kostenaufwändige Ernährungsform stattdessen angezeigt sei. Zum anderen besteht
seine Ernährungsempfehlung - neben dem Weglassen von Alkohol - im Verzehr
fettarmer Kost. Das Weglassen von fettreichen Speisen (z.B. Milchprodukte und
bestimmte Wurstwaren) führt jedoch nicht zwangsläufig zu einem erhöhten
Kostenaufwand, sondern eher zu einer Kostenentlastung.
42
c) Schließlich hat auch das eingeholte Sachverständigengutachten des Internisten Dr.
K. vom 13.4.2010 (Bl. 77 ff. GA) die Notwendigkeit eines ernährungsbedingten
Mehrbedarfes umfassend verneint. Das Gutachten ist stichhaltig und schlüssig. Die
Kammer hatte keine Anhaltspunkte an den wesentlichen Ergebnissen zu zweifeln.
43
Insbesondere kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich das Gewicht des
Klägers stabilisiert hat und im Normalbereicht liegt, sowie eine wechselseitige
Beeinflussung der Befunde insulinpflichtiger Diabetes und Pankreatitis zu verzehrenden
Auswirkungen auf die Ernährungssituation nicht gegeben ist.
44
Der Diabetes sei aufgrund der intensivierten Insulintherapie durch eine ausgewogene
Vollkost zu begleiten. Bei der Pankreatitis sei Alkoholabstinenz angezeigt.
45
Der Einwand des Klägers aus der mündlichen Verhandlung, dass er seine
Blutzuckerwerte überdurchschnittlich oft kontrollieren müsse (achtmal am Tag), verfängt
insoweit nicht, als der Sachverständige so zu verstehen ist, dass dies auf eine
unzureichende Einstellung des Zuckerstoffwechsels zurückzuführen ist (S. 11 des
Gutachtens, Bl. 87 GA) und dieser Zustand bei einer Anpassung des fettbelasteten
Lebensstils und einer dringend empfohlenen Ernährungsberatung (S. 13 des
Gutachtens, Bl. 89 GA) behoben werden kann.
46
Der weitere Einwand des Klägers aus der mündlichen Verhandlung, dass sein Diabetes
nicht eindeutig einem Typ zuzuordnen sei, vermag an den Auswirkungen auf die
47
Ernährung nichts zu ändern. Zum einen kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis,
dass der Diabetes dem Typ I gleichzustellen ist. Ausfälle in der Erscheinungsform der
Krankheit seien mit einer ordnungsgemäßen Einstellung und Anpassung des
Lebenswandels zu beheben.
Dies entspricht den bereits zitierten Expertenempfehlungen des Deutschen Vereines für
Öffentliche und Private Fürsorge und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, die
bei Diabetes unabhängig von Typ und Behandlungsintensität einen Mehrbedarf
verneinen (s.o.).
48
Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, bisher an
Ernährungsschulungen teilgenommen zu haben, die überwiegend auf übergewichtige
Diabetiker spezialisiert waren, so dass eine gezielte Schulung zielführend wäre.
49
d) Im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung konnte die Kammer nicht unberücksichtigt
lassen, dass sowohl die eingeholten Befundberichte als auch das
Sachverständigengutachten dem Kläger übereinstimmend Alkoholabstinenz nahelegen.
Es ist davon auszugehen, dass die Einstellung des Diabetes, insbesondere im Rahmen
der Gewichtsstabilität des Klägers und die Symptome der
Bauchspeicheldrüsenentzündung durch Alkoholkonsum jedenfalls nicht begünstigt
werden.
50
e) Die Verneinung eines Zusammenhangs zwischen den beim Klägern diagnostizierten
Krankheitsbildern und einem ernährungsbedingten Mehraufwand wird auch von der
bisherigen Rechtsprechung geteilt. Entsprechend wird ein Mehrbedarf bei Diabetes aller
Formen ebenso abgelehnt (vgl. insbesondere LSG NRW, Beschluss v. 17.3.2008, L 20
B 217/07 AS; Urteil v. 11.12.2008, L 9 AS 34/08; Urteil v. 11.5.2010 – L 6 AS 19/09;
Beschluss v. 5.8.2010, L 9 AS 932/10 B), wie bei Pankreatitis (vgl. nur SG Dortmund v.
16.2.2007, S 35 AS 5/05) oder beim Zusammentreffen beider Befunde (vgl. LSG NRW,
Beschluss v. 21.9.2009, L 20 B 17/09; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 16.4.2007, S
35 AS 315/05).
51
f) Schließlich entsprechen die vom Kläger in seinen Ernährungsplänen aufgeführten
Lebensmitteln denjenigen Grundnahrungsmitteln (z.B. Obst, Gemüse, Getreideprodukte,
Fleisch, Milchprodukte etc.), die im Rahmen einer von der Regelleistung erfassten
Vollkost im Sinne der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (s.o.) angezeigt sind und
heutzutage in Discountern erhältlich sind. Besondere diätetische Lebensmittel (wie z.B.
laktosefreie Milch, glutenfreie Produkte), die unter Umständen mit Mehrkosten
verbunden sind, werden gerade nicht konsumiert. Auch die Mengenangaben liegen im
Rahmen der üblichen Kalorienzufuhr bei einem erwachsenen Menschen ohne
Übergewicht.
52
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53
3. Da der geltend gemachte Anspruch – ausgehend von der bisher gewährten
Mehrbedarfshöhe von EUR 51,13 pro Monat und einem sechsmonatigen
Bewilligungszeitraum – die Berufungssumme von EUR 750,00 nach § 144 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 SGG nicht übersteigt, bedurfte die Berufung der Zulassung.
54
Die Kammer hat die Berufung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die Frage
der wechselseitigen Beeinflussung bzw. Kumulation ernährungsrelevanter Krankheiten
55
grundsätzliche Bedeutung hat und bisher noch nicht abschließend obergerichtlich
geklärt wurde (vgl. Lang/Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2.
Aufl. 2008, § 21 Rn. 56). Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Auswirkungen
bei Verdacht auf begleitenden Alkoholmissbrauch. Unter dem Aktenzeichen B 4 AS
100/10 R ist derzeit ein Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig, dass sich mit der
Frage befasst, ob ein Hilfebedürftiger, der einen erhöhten Kalorienbedarf geltend macht,
der weder durch den vorliegenden Diabetes Mellitus, noch durch sonstige
krankheitsbedingte Gründe verursacht ist, einen Anspruch auf Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung haben kann.