Urteil des SozG Duisburg vom 12.09.2006

SozG Duisburg: gleichstellung, behinderung, berufliche tätigkeit, arbeitsmarkt, arbeitslosenhilfe, anschluss, zumutbarkeit, ausnahme, befristung, zusicherung

Sozialgericht Duisburg, S 12 (32) AL 119/04
Datum:
12.09.2006
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 12 (32) AL 119/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß
§ 2 Abs. 3 SGB IX.
2
Das zuständige Versorgungsamt hatte zugunsten der 1959 geborenen Klägerin einen
GdB von 30 ab 21.10.1999 festgestellt. Einen Änderungsantrag der Klägerin vom
Januar 2003 hatte das Versorgungsamt abgelehnt. Widerspruch und Klage (SG
Duisburg, S 30 SB 101/03) blieben erfolglos. Nach dem Ergebnis des im
Klageverfahren eingeholten orthopädischen Gutachtens von Dr. Feldmann liegen bei
der Klägerin vor: 1.Abgelaufene Wirbelkörperentzündung L3/4 mit wiederkehrenden
Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sowie Reizzustände der Muskulatur und
der Nerven, HWS-Syndrom bei Osteochondrose und Spondylose C5/6 (GdB 30)
2.Allergisches Hautleiden (GdB 10) 3.Ohrgeräusche, wiederkehrende Entzündung der
Nasennebenhöhlen (GdB 10).
3
Am 19.11.2002 hat die Klägerin Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen
beantragt. Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. Nach Abschluss ihres
Anerken-nungsjahres im August 1980 und Schulbesuch von August 1980 bis
September 1981 bezog sie Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe bis
zum 31.03.1982. Vom 01.04. bis 31.08.1982 war sie als Erzieherin beschäftigt und
bezog sodann vom 04.10. bis 07.11.1982 Arbeitslosenhilfe, vom 08.11. bis 22.11.1982
Unterhaltsgeld und erneut vom 23.11.1982 bis 31.03.1983 Arbeitslosenhilfe. Vom
01.04.1983 bis 29.02.1984 war sie als Erzieherin im Rahmen einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) beschäftigt. Sodann bezog sie erneut
Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe bis 13.04.1985. Vom
15.04.1985 bis 14.04.1986 war sie im Rahmen einer ABM im Projekt "Frauen helfen
Frauen" beschäftigt. Sodann bezog sie erneut Arbeitslosengeld und im Anschluss daran
Arbeitslosenhilfe bis 31.01.1987. Danach war sie im Rahmen einer ABM bei der Caritas
4
vom 01.02.1987 bis 31.01.1989 als Betreuungskraft beschäftigt. Im Anschluss daran
bezog bis zum 07.02.1990 Arbeitslosengeld. Vom 08.02.1990 bis 28.02.1993 studierte
sie Sozialarbeit und war vom 01.03.1993 bis 31.08.1993 Berufspraktikantin als
Sozialarbeiterin. Im Anschluss daran bezog sie bis zum 02.10.1993 Arbeitslosenhilfe.
Ab 03.10.1993 bis 31.03.2000 war sie bei der Arbeiterwohlfahrt als Sozialarbeiterin
beschäftigt. In dieser Zeit absolvierte sie nebenher erfolgreich ein Studium der
Sozialpädagogik. Seit dem 01.04.2000 war sie erneut arbeitslos und bezog Leistungen.
Vom 01.11.2002 bis 31.10.2003 war sie im Rahmen einer ABM als Sozial-arbeiterin
beschäftigt und bezog im Anschluss daran erneut Leistungen von der Beklag-ten. Seit
01.01.2005 bezieht sie Arbeitslosengeld II.
Mit Bescheid vom 25.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
03.08.2004 lehnte die Beklagte die Gleichstellung der Klägerin mit einem
schwerbehinderten Menschen ab. Die Gleichstellung zur Erlangung eines neuen
Arbeitsverhältnisses setze nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass die
aufgrund der Behinderung eingeschränkte Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Falle der Gleichstellung gesteigert werde und
dadurch die Vermittlungsaussichten verbessert würden. Davon könne bei der Klägerin
nicht ausgegangen werden. Nach dem Ergebnis einer arbeitsamtärztlichen
Begutachtung vom 20.08.2003 könne sie auch weiterhin ihre Tätigkeit als
Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin ausüben. Nach den Feststellungen der
Arbeitsver-mittlung könne sie weiterhin als Sozialarbeiterin arbeiten. Insoweit bestehe
auf dem allge-meinen Arbeitsmarkt auch Konkurrenzfähigkeit, da die Tätigkeit von
Sozialarbeiterin meis-tens im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt
werde. Es seien Stellen vorhanden und der Klägerin auch angeboten worden. Zuletzt
habe eine ABM vom 01.11.2002 bis 31.10.2003 vermittelt werden können. Da kirchliche
Einrichtungen häufig nur Sozialarbeiter einstellten, die die entsprechende
Konfessionszugehörigkeit besäßen, ergebe sich für die muslimische Klägerin ein
daraus resultierendes Vermittlungshemmnis.
5
Zur Begründung ihrer am 25.08.2004 erhobenen Klage meint die Kägerin, dass ihre
Vermittlungschancen durch die Gleichstellung erheblich verbessert würden. Dies
ergebe sich insbesondere wegen möglicher Förderung bzw. Einstellungsbeihilfen oder
Bezuschussung von behindertengerechten Arbeitsmitteln. Eine richtige
Arbeitsaufnahme habe mit Ausnahme von ABM nicht stattgefunden. Es seien auch
außerhalb von ABM-Angeboten keine Stellenangebote erfolgt. Es treffe auch nicht zu,
dass sich aus religiösen Gründen Einschränkungen ergäben. So habe sie vor Jahren
bereits eine ABM-Stelle bei der Caritas ausgeübt. Ihr GdB ergebe sich im wesentlichen
aus den Auswirkungen ihrer Rückenbeschwerden. Eine Arbeitsaufnahme würde durch
die Gleichstellung leichter möglich, weil hierdurch eine besondere Förderung, z.B. durch
Anschaffung eines behindertengerechten Stuhles möglich wäre. Sie fühle sich in einem
Dilemma. Sie habe schon Stellenangebote gefunden, in denen es geheißen habe, dass
schwerbehinderte Bewerber bevorzugt eingestellt würden. Weil sie nicht
schwerbehindert und auch nicht gleichgestellt sei, könne sie nicht in Genuss dieser
Bevor-zugung kommen. Umgekehrt sei es aber auch so, gerade weil ihr die
Schwerbehinderteneigenschaft oder die Gleichstellung fehlen, würden ihr von der
Beklagten auch keine entsprechenden Stellen angeboten, wo gerade dieses Merkmal
ein Bevorzugungsmerkmal sei.
6
Mit einer Zusage, sie für den Fall gleichzustellen, dass ein Arbeitgeber ihre Einstellung
von einer Gleichstellung abhängig mache, sei ihr nicht gedient, denn dann käme sie
7
nicht in den Genuss der sich aus § 104 SGB IX ergebenden Aufgaben der Beklagten.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
8
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.02.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 zu verurteilen, sie einem schwerbehinderten
Menschen gleichzustellen.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten
Gründen für rechtmäßig. Die Klägerin sei nicht auf die zusätzlichen Möglichkeiten, die
sich aus einer Gleichstellung ergeben, angewiesen, denn durch ihre Behinderung sei
sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigt. Dass der Klägerin mit
Ausnahme der ABM keine andere Arbeitsaufnahme möglich gewesen sei, sei kein Indiz
dafür, dass sie auf eine Gleichstellung angewiesen sei. Der Klägerin seien seit Juni
2000 bis März 2004 zehn Stellenangebote unterbreitet worden. Arbeitsaufnahmen seien
immer aus fachlichen Gründen gescheitert. Fehlende Gleichstellung sei in keinem Fall
ein Einstellungshindernis gewesen. Zwischen dem 06.10.2005 und 03.08.2006 seien
der Klägerin erneut 15 Vermitt-lungsvorschläge für Stellen als Sozialarbeiterin
zugesandt worden. Die Ergebnisse seien negativ. Nachfragen bei Arbeitgebern hätten –
soweit sich diese geäußert hätten - die Auskunft erbracht, dass man sich für einen
Bewerber entschieden habe, der aus fachlichen Gründen geeigneter erschienen sei.
Ihre gesundheitlichen Einschränkungen habe die Klägerin in ihren
Bewerbungsunterlagen nicht angegeben.
12
Die Beklagte sei aber bereit, der Klägerin die Gleichstellung mit einem
schwerbehinderten Menschen schriftlich für den Fall zuzusichern, dass ein Arbeitgeber
ihre Einstellung von einer Gleichstellung abhängig mache.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Prozessakten, der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der
Beklag-ten und der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Duisburg, S 30 SB 101/03.
Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand zur
Verhandlung erschienen ist. Die Bevollmächtigten der Klägerin sind am 17.07.2006 zum
Termin geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
16
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zurecht hat die Beklagte die Gleichstellung der
Klägerin mit einem schwerbehinderten Menschen abgelehnt.
17
Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber
wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX
vorliegen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer
Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73
18
SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Gleichstellung ist in erster Linie der
Zeitpunkt der Antragstellung (BSG, SozR 3-3870 § 2 Nr. 1). Zum Zeitpunkt der
Antragstellung am 25.11.2000 war die Klägerin als Sozialarbeiterin im Rahmen einer
ABM seit dem 01.11.2002 für ein Jahr befristet beschäftigt. Diese ABM hatte sie trotz
ihrer Behinderung erhalten. Die Befristung ergab sich aus der Natur einer ABM und war
somit unabhängig von der Behinderung der Klägerin. Eine Gleichstellung hätte diese
Befristung nicht beseitigen können und konnte damit nicht dazu dienen, der Klägerin
diesen Arbeitsplatz zu erhalten. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes war ihr Antrag
abzulehnen.
19
Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) ist aber zu prüfen, ob die Gleichstellung zur
Erlangung eines Arbeitsplatzes notwendig ist, wenn der Behinderte den bisherigen
Arbeitsplatz zwischenzeitlich verloren hat. Maßgebliches Kriterium dieser Prüfung ist, ob
der Behinderte infolge seiner Behinderung bei wertender Betrachtung (im Sinne einer
wesentlichen Bedingung) in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den nicht
Behinder-ten in besonderer Weise beeinträchtigt und deshalb nur schwer vermittelbar
war, bzw. ist. Dabei bedarf es keiner Prognose darüber, ob die Gleichstellung zur
Erlangung eines Arbeitsplatzes führt. Ziel der Gleichstellung sei die rechtzeitige Hilfe für
behinderte Menschen zur Behebung einer ungünstigen Konkurrenzsituation auf dem
Arbeitsmarkt (BSG a.a.O.). Dabei misst sich die Konkurrenzfähigkeit des Behinderten
nicht allein an seinen früheren Tätigkeiten und seinen beruflichen Wünschen, sondern
auch an den Tätigkeiten, auf die die Beklagte Vermittlungsbemühungen im Sinne der
Zumutbarkeit erstrecken darf (BSG a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser
Voraussetzungen war und ist eine Gleichstellung der Klägerin ab 01.11.2003 zur
Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes nicht notwendig. Ausgangspunkt dieser
Überlegung ist, dass die Klägerin trotz ihrer Behinderungen unmittelbar vor der
Antragstellung im November 2002 eine Arbeit als Sozialarbeiterin im Rah-men einer
ABM aufnehmen konnte, ohne dass hierzu spezielle Förderungen für Behinderte
notwendig waren. Maßgeblich war das Vorliegen der beruflichen Qualifikation. Auch
wenn es sich hier um ein gefördertes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer ABM
gehandelt hat, wird deutlich, dass grundsätzliche Leistungsfähigkeit im erlernten Beruf
als Sozialarbeiterin besteht. Wie sich im weiteren Verlauf des Klageverfahrens gezeigt
hat, gibt die Klägerin bei Bewerbungen ihrer Behinderung nicht an. Daraus ergibt sich
unmittelbar, dass die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung auf offene Stellen nicht im
Zusammenhang mit ihrer Behinderung steht, sondern andere Ursachen hat. Demzufolge
ist es gerade nicht die sich aus ihrer Behinderung ergebende Benachteiligung
gegenüber anderen nicht behinderten Arbeitnehmern, die sich als Vermittlungshemmnis
erweist. Andererseits ergibt sich im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit als
Sozialarbeiterin sogar ein grundsätzlicher Qualifikationsvorteil der Klägerin, der sich aus
ihrer Muttersprache türkisch ergibt und ihr gegenüber nicht türkischsprachigen
Sozialarbeiterin z.B. bei Sozialarbeitsprojekten mit Migranten mit türkischem
Hintergrund und insbesondere türkischen Frauen Vorteile verschafft. Schließlich ist
auch darauf hinzuweisen, dass gerade im caricativen Dienstleistungsbereich
grundsätzlich eher ein ungünstiger Arbeitsmarkt vorliegt und sich eine schwierige
Vermittlungssituation auch aus der allgemeinen Arbeitsmarktlage ableitet. Auch wenn
die Klägerin als Nichtchristin nicht grundsätzlich von Tätigkeiten als Sozialarbeiterin bei
christlichen Trägern ausgeschlossen ist, wie sich aus ihrer früheren Tätigkeit Ende der
80-er Jahre bei der Caritas ergibt, kann dies gleichwohl im Einzelfall bei solchen
Arbeitgebern zur Nichtberücksichtigung führen, so dass auch hier nicht
20
nichtbehinderungsrelevante Gründe die Konkurrenzfähigkeit der Klägerin
verschlechtern. In Beratungsgesprächen mit der Beklagten hat die Klägerin auch
angegeben, nicht solche Tätigkeiten verrichten zu wollen, wo sie mit alleinstehenden
Männern oder Alkoholikern zusammen arbeiten müsste. Dies schließt sie von
entsprechenden Tätigkeiten infolge von Selbstbeschränkung aus. Letztlich ist zu
beachten, sich nach der zitierten Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) die
Konkurrenzfähigkeit eines Behinderten nicht allein an seiner früheren Tätigkeit und
seinen beruflichen Wünschen, sondern auch an den Tätigkeiten misst, auf die das
Arbeitsamt Vermittlungsbemühungen im Rahmen der Zumutbarkeit erstrecken darf. Die
Zumutbar-keitregelungen SGB III orientieren sich nicht in erster Linie am Berufsschutz.
Vielmehr bestimmt sich nach § 121 SGB III die Zumutbarkeit grundsätzlich am
erzielbaren Arbeits-entgelt. Vom 7. Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen
eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare
Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung
zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist, als das Arbeitslosengeld (§ 121
Abs. 3 Satz 3 SGB III). Das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb von
Sozialarbeitertätigkeiten solche Tätigkeiten nicht vorliegen, die die Klägerin mit ihren
Behinderungen ausüben konnte, ergibt sich nicht. Wäre dies so, müssten alle
arbeitslosen behinderten Menschen mit einem GdB von 30, der sich aus einem
Wirbelsäulenleiden ableitet, gleichgestellt werden. Dem Vorsitzenden, der zugleich
auch Vorsitzender einer Kammer für Angelegenheiten nach dem
Schwerbehindertenrecht ist, ist bekannt, dass dies auf eine Vielzahl behinderter
Menschen zutrifft. Müssten all diese behinderten Menschen gleichgestellt werden,
würde dies zu einer "Inflation" von Gleichgestellten führen und der Wert der
Gleichstellung derart niviliert, dass niemand aus einer Gleichstellung noch eine
Verbesserung seiner Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erreichen könnte.
Das Gericht hat der Klägerin mehrfach geraten, das Angebot der Beklagten zur
schriftlichen Zusicherung einer Gleichstellung für den Fall, dass ein Arbeitgeber ihre
Einstellung von einer Gleichstellung abhängig macht, anzunehmen. Damit hatte die
Beklagte die Dar-stellung der Klägerin aufgegriffen, dass sie schon mehrfach
Stellenangebote nicht habe nutzen können, weil Schwerbehinderteneigenschaft oder
Gleichstellung zur bevorzugten Berücksichtigung geführt hätten. Durch die Annahme
des Angebotes der Beklagten hätte die Klägerin für solche Fallkonstellationen, wie sie
sich insbesondere bei Stellenangeboten im öffentlichen Dienst ergeben, größere
Konkurrenzfähigkeit erreicht. Von rechtlicher Bedeutung bei der Prüfung der
Erforderlichkeit einer Gleichstellung sind solche Konstellationen jedoch nicht.
Maßgeblich ist nicht, ob ein Arbeitgeber einen behinderten Menschen oder
gleichgestellten bevorzugt einstellen möchte, sondern ob die rechtlichen
Voraussetzungen für eine Gleichstellung gegeben sind. Diese ergeben sich nicht aus
der entsprechenden Bereitschaft des Arbeitgebers sondern müssen in der Person des
behinderten Menschen begründet sein. Unabhängig davon stellt auch der öffentliche
Dienst schwerbehinderte Menschen oder ihm Gleichgestellte nicht bevorzugt ein,
sondern nur dann, wenn bei gleicher Eignung eine Auswahl zutreffend ist.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22