Urteil des SozG Duisburg vom 12.03.2002

SozG Duisburg: arbeitsamt, leistungsbezug, anspruchsvoraussetzung, arbeitslosigkeit, leistungsanspruch, aufnehmen, gewerbe, arbeitslosenversicherung, datum, arbeitsvermittlung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Duisburg, S 12 AL 138/01
12.03.2002
Sozialgericht Duisburg
12. Kammer
Urteil
S 12 AL 138/01
Arbeitslosenversicherung
nicht rechtskräftig
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, wie lange der Klägerin Arbeitslosengeld und ob ihr nach dem Bezug von
Arbeitslosengeld Überbrückungsgeld zusteht.
Die 1960 geborene Klägerin meldete sich am 02.07.2000 arbeitslos und beantragte
Arbeitslosengeld. Zuvor war sie vom 00.00.1993 bis 00.00.2000 versicherungspflichtig
beschäftigt gewesen. Im Antrag auf Arbeitslosengeld ist eine Arbeitsaufnahme zum
01.09.2000 festgehalten.
Am 28.07.2000 sprach sie bei der Beklagten vor und teilte mit, dass sie sich im
Immobilienbereich selbständig machen wolle. Die Beklagte händigte ihr daraufhin einen
Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
aus. Diesen Antrag reichte die Klägerin am 03.08.2000 bei der Beklagten ein. In dem
Antrag heißt es unter 1. "Ich werde am 01.09.2000 eine selbständige Tätigkeit als
Immobilienmaklerin in F aufnehmen ...". In einer am 31.07.2000 von der Klägerin
unterschriebenen Anforderung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur
Tragfähigkeit der Existenzgründung heißt es, sie beabsichtigte, am 01.09.2000 eine
selbständige Tätigkeit zur Immobilienmaklerin in F aufzunehmen. Unter dem 02.08.2000
bescheinigte die U GmbH, F, die Tragfähigkeit der Existenzgründung. Diese
Bescheinigung reichte die Klägerin zusammen mit dem Antrag auf Überbrückungsgeld bei
der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 08.08.2000 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit
für die Zeit vom 01.07. bis 22.09.2000 fest. Auf den Widerspruch der Klägerin hob die
Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 22.12.2000 auf und bewilligte ihr mit weiterem
Bescheid vom 22.12.2000 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.2000.
Bereits mit Bescheid vom 22.09.2000 hatte die Beklagte die Bewilligung des
Überbrückungsgeldes im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es fehle wegen der
eingetretenen Sperrzeit an der Voraussetzung des vorherigen Arbeitslosengeld- oder
Arbeitslosenhilfebezuges. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit
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Widerspruchsbescheid vom 05.04.2001 zurück. Zwar habe die Klägerin bis zum
31.08.2000 Arbeitslosengeld bezogen. Es fehle aber an einem engen zeitlichen
Zusammenhang im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB III, denn die Klägerin habe das
Gewerbe nicht am 01.09.2000, sondern später aufgenommen und erst am 06.12. zum
15.11.2000 angemeldet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2001 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin gegen den Bescheid vom 22.12.2000, mit dem diese Arbeitslosengeld bis zur
tatsächlichen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit begehrte, als unbegründet zurück. Sie
habe nur Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.08.2000. Sie habe am 03.08.2000 in
der Arbeitsvermittlung vorgesprochen und erklärt, dass sie ab 01.09.2000 eine
selbständige Tätigkeit aufnehmen werde. Durch diese persönliche Abmeldung in eine
selbständige Tätigkeit sei die Wirkung der Arbeitslosmeldung nach dem 31.08.2000
weggefallen. Unerheblich sei, dass sie entgegen der Mitteilung vom 03.08.2000 die
selbständige Tätigkeit erst später aufgenommen habe.
Zur Begründung ihrer am 07.05.2001 erhobenen Klage meint die Klägerin,
Arbeitslosengeld stehe ihr bis zum 14.11.2000 zu. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn
sie ihr einerseits vorhalte, sie habe nicht unmittelbar nach Ende der Bezugsberechtigung
für die Arbeitslosengeldzahlung ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen, sie andererseits
aber selbst bis zur entgültigen und dazu noch unkorrekten Bearbeitung des Antrages auf
Gewährung von Arbeitslosengeld bis Dezember 2000 zuwarte. Es werde nicht
berücksichtigt, dass sie durch die Verzögerung bei der Arbeitslosengeldbewilligung mit der
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit habe warten müssen. Erst nach der im
Widerspruchsverfahren über die Sperrzeit Abhilfe signalisiert worden sei, habe sie die
selbständige Tätigkeit tatsächlich aufnehmen können. Es liege auch ein enger zeitlicher
Zusammenhang zwischen dem Bezug des Arbeitslosengeldes und der Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit am 15.11.2000 vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die
Beklagte für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes übergebühr lange benötigt und
dadurch die Verzögerung bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu vertreten habe.
Sie habe zwar die Verzögerung bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht
mitgeteilt. Dies liege aber aus den bereits genannten Gründen im Verantwortungsbereich
der Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.12.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.04.2001 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld auch für die
Zeit vom 01.09. bis 14.11.2000 zu bewilligen und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 22.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2001
zu verurteilen, ihren Antrag auf Überbrückungsgeld für die Zeit ab 15.11.2000 unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Über den 31.08.2000 hinaus bis zur
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit könne der Klägerin Arbeitslosengeld nicht bewilligt
werden. Sie habe bereits bei der Arbeitslosmeldung und dann erneut bei der Beantragung
des Überbrückungsgeldes die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 01.09.2000
mitgeteilt. Die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinne der §§ 118, 119 Abs.
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1 Nr. 2 SGB III seien daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt gewesen, denn sie habe
sich den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes ab dieser Zeit nicht mehr zur
Verfügung gestellt. Sie habe auch nicht mitgeteilt, dass sich die Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit verschieben werden oder verschoben habe. Durch den Bezug von
Arbeitslosengeld nur bis zum 31.08.2000 und dem Beginn der selbständigen Tätigkeit ab
15.11.2000 fehle es an dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ende des
Arbeitslosengeldbezuges und den Beginn der selbständigen Tätigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Prozessakten und die Klägerin betreffenden Leistungsakten und der ÜG-Akten der
Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt
nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zurecht hat die Beklagte der Klägerin
Arbeitslosengeld nur bis zum 31.08.2000 bewilligt und die Gewährung von
Überbrückungsgeld abgelehnt.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 117 Abs. 1 SGB III u.a., wer erstens arbeitslos
ist und zweitens sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat. Die Arbeitslosmeldung stellt
dabei eine Tatsachenerklärung dar, mit der dem Arbeitsamt gegenüber die Tatsache des
Eintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung
gedeckten Risikos angezeigt wird. Dabei dient die Arbeitslosmeldung vornehmlich dazu,
das Arbeitsamt tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen
zu beginnen, um die Arbeitslosigkeit und damit die Leistungspflicht möglichst rasch zu
beenden. Sie tritt als formale Voraussetzung neben die Beschäftigungssuche des § 119
Abs. 3 SGB III, und hierbei insbesondere der Arbeitsbereitschaft als Teil der Verfügbarkeit.
Aus dem Umstand, dass das Arbeitsamt vor der Kenntnis des Eintritts der Arbeitslosigkeit
seiner Pflicht zur Arbeitsvermittlung tatsächlich nicht nachkommen kann, folgt zugleich die
Bedeutung der Arbeitslosmeldung als materieller Anspruchsvoraussetzung für den
Leistungsanspruch. Erklärt ein Arbeitsloser gegenüber dem Arbeitsamt unzweideutig und
ohne Vorbehalt, ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder in Arbeit zu sein, so hat er
gegenüber dem Arbeitsamt die Tatsache angezeigt, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
arbeitslos zu sein. Mit dem Zugang dieser Tatsachenerklärung bei der Beklagten liegt eine
persönliche Arbeitslosmeldung des Arbeitslosen im Sinne des § 122 Abs. 1 SGB III ab dem
genannten Zeitpunkt nicht mehr vor und die vorangegangene Arbeitslosmeldung hat ihre
Wirkung verloren. Der Leistungsempfänger kann die Arbeitslosmeldung dabei bereits von
vornherein zeitlich beschränken, indem er erklärt, nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
arbeitslos zu sein (für alles vorstehende: BSG, Urteil vom 07.09.2000, B 7 AL 2/00 R).
Danach steht der Klägerin Arbeitslosengeld - wie von der Beklagten bewilligt - nur bis zum
31.08.2000 zu. Sie hat unzweideutig und ohne Vorbehalt erklärt, ab dem 01.09.2000 nicht
mehr arbeitslos zu sein. Sie hat auch weder vor dem 01.09.2000 noch vor der tatsächlichen
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mitgeteilt, dass es zu einer Verzögerung bei der
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit komme werde bzw. gekommen ist.
Bereits bei der Arbeitslosmeldung am 02.07.2000 hat sie dem Antragsannehmer die
Arbeitsaufnahme zum 01.09.2000 mitgeteilt. Darüber hinaus hat sie am 28.07.2000
Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 01.09.2000 beantragt
und diesen Antrag am 03.08.2000 zusammen mit der Stellungnahme einer fachkundigen
Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vom 02.08.2000 bei der Beklagten
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abgegeben. Angesichts dieser der Beklagten gegebenen Informationen konnte für die
Beklagte kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin ab 01.09.2000 nicht
mehr arbeitslos sein werde.
Unerheblich ist, dass die Beklagte zunächst eine Sperrzeit vom 01.07. bis 22.09.2000
festgesetzt hat. Auch wenn diese - zu Unrecht erfolgte - Sperrzeitentscheidung die Klägerin
von der geplanten Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 01.09.2000 abgehalten haben
sollte, vermag dies keine andere Beurteilung herbeizuführen. Bei der Verfügbarkeit handelt
es sich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsanspruch auf
Arbeitslosengeld (BSG aaO). Diese Verfügbarkeit hat die Klägerin durch die Angaben zur
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 01.09.2000 unzweideutig und ohne Vorbehalt
auf die Zeit bis zum 31.08.2000 beschränkt. Sie hat auch weder den
Widerspruchsbescheid vom 08.08.2000 zum Anlass genommen, noch ihren Widerspruch
vom 16.08.2000 genutzt, um auf die Gefährdung der Arbeitsaufnahme durch die
Sperrzeitentscheidung hinzuweisen. Selbst die Sachstandsanfrage ihres Bevollmächtigten
vom 20.09.2000 enthält keinen Hinweis darauf, dass es nicht zur Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit gekommen ist. Erst durch die per Fax am 24.01.2001 der Beklagten
vorgelegten Gewerbeanmeldung vom 06.12. zum 15.11.2000 hat diese vom späteren
Beginn der selbständigen Tätigkeit erfahren. Die unterbliebene Mitteilung über die
Änderung bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit liegt auch im alleinigen
Verantwortungsbereich der Klägerin. Auch nach der Sperrzeitentscheidung hatte die
Beklagte mangels entsprechender Anhaltspunkte keinen Anlass, die Klägerin von sich aus
insoweit nach veränderten Umständen zu befragen.
Die Klägerin kann auch ab 15.11.2000 kein Überbrückungsgeld erhalten.
Überbrückungsgeld kann nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB III u.a. nur geleistet werden, wenn
der Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen
Tätigkeit mindestens 4 Wochen u.a. Arbeitslosengeld bezogen hat. An dem erforderlichen
engen zeitlichen Zusammenhang fehlt es. Die Klägerin hat nur bis zum 31.08.2000
Arbeitslosengeld bezogen und erst am 15.11.2000 die selbständige Tätigkeit
aufgenommen, wenn man zu ihren Gunsten von diesem Datum ausgeht, zu dem sie ihr
Gewerbe am 06.12.2000 angemeldet hat. Nach der Gesetzesbegründung soll zwischen
dem Leistungsbezug und dem Beginn der selbständigen Tätigkeit etwa ein
Überbrückungszeitraum von einem Monat liegen dürfen (BT-Drucksache 14/873 S. 12).
Dadurch soll dem Zustand Rechnung getragen werden, dass die Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit sich häufig nicht punktuell feststellen lässt und bereits durch
Vorbereitung auf die eigentliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitsaufwand
erreicht werden kann, der der Verfügbarkeit des Arbeitslosen und damit einem
Leistungsanspruch entgegen steht. Wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung
dabei einen Zeitraum von etwa einem Monat noch als engen zeitlichen Zusammenhang
verstanden wissen will, ohne andererseits den Zeitraum entsprechend zu fixieren, kommt er
den Belangen der Betroffenen dadurch entgegen, dass er Ungerechtigkeiten, die sich aus
der unterschiedlichen Länge von Kalendermonaten ergeben können, vermeidet. Das
Anknüpfen an den Zeitraum von etwa einem Monat macht auch durchaus Sinn, denn
Arbeitslosengeld wird nach § 337 Abs. 2 SGB III regelmäßig monatlich nachträglich
ausgezahlt. Durch die letzte Zahlung eines mindestens 4-wöchigen
Arbeitslosengeldbezuges kann damit etwa die Zeit eines Monats ohne Leistungsbezug
finanziell überbrückt werden. Jedenfalls lässt der Wortsinn der Formulierung "enger
zeitlicher Zusammenhang" eine Ausdehnung der vom Gesetzgeber beispielhaft genannten
Monatsfrist auf das Doppelte oder darüber hinaus unabhängig vom Grund für die
leistungsfreie Zeit nicht zu. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Überbrückungsgeld nach
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§ 57 Abs. 3 SGB III für die Dauer von 6 Monaten geleistet wird und die leistungsfreie Zeit
zwischen Arbeitslosengeldbezug und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in Relation zur
Höchstförderungsdauer zu sehen ist. Wer in engem zeitlichen Zusammenhang zur
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ohne Leistungsbezug auskommt bringt damit im
Regelfall eigene Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Dass im Einzelfall ein anderer
Hintergrund zum fehlenden Leistungsbezug geführt hat, rechtfertigt eine ausdehnende
Auslegung der Anspruchsvoraussetzung nicht.
In einer leistungsfreien Zeit von 2 1/2 Monaten vermag das Gericht einen engen zeitlichen
Zusammenhang zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld und der Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit jedenfalls nicht mehr zu sehen. Der Grund für die verschobene
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit spielt dabei keine entscheidungs erhebliche Rolle.
Soweit die Klägerin vorträgt, die durch die unrechtmäßige Sperrzeitentscheidung
ausgebliebenen Zahlungen von Arbeitslosengeld hätten sie zur Verschiebung bei der
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit veranlasst, hält das Gericht dies ohnehin nicht für
zwingend. Die Klägerin hat auch vor der Abhilfeentscheidung am 22.12.2000 bei der
Beklagten zu keinem Zeitpunkt Arbeitslosengeld für die Zeit nach dem Ende der Sperrzeit
geltend gemacht. Es hätte auch näher gelegen, die selbständige Tätigkeit planmäßig
aufzunehmen, um Einnahmen zu erzielen, nach dem die Klägerin nach dem
Sperrzeitbescheid vom 08.08.2000 wusste, dass sie von der Beklagten zunächst keine
Leistungen erhalten würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.