Urteil des SozG Duisburg vom 22.01.2007
SozG Duisburg: klinik, psychotherapeutische behandlung, behandelnder arzt, rehabilitation, bad, kompetenz, dach, wirtschaftlichkeit, wahlrecht, arbeitsunfähigkeit
Sozialgericht Duisburg, S 25 R 52/05
Datum:
22.01.2007
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 25 R 52/05
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob die Beklagte dazu berechtigt ist, die Durchführung der von ihr dem Kläger
bewilligten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik in
Kassel abzulehnen.
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Der am 06.07.1949 geborene Kläger beantragte im Sommer 2004 die Gewährung einer
stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, insbesondere wegen eines
chronischen Schmerzsyndroms sowie einer Erschöpfungsdepression. Mit Bescheid vom
26.10.2004 bewilligte die Beklagte ihm daraufhin eine stationäre medizinische
Rehabilitationsmaßnahme für voraussichtlich 3 Wochen in der Reha-Klinik Panorama in
Lippstadt. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass die Klinik für ihn nicht geeignet sei,
wovon auch seine behandelnden Ärzte ausgehen würden, da er insbesondere unter
starken Erschöpfungszuständen (Burn-Out-Syndrom) und Depressionen leide und
daher eine Klinik mit psychosomatischer Ausrichtung und Ergänzung im orthopädischen
Bereich für ihn erforderlich sei. Nach seinen Recherchen seien das die Habichtswald-
Klinik in Kassel sowie die Sanitas in Bad Elster. Der Kläger legte hierzu ein Attest
seiner behandelnden Hausärztin Dr. R. bei. Danach bestehen beim Kläger nach 2
schweren Unfällen mit Schädelhirntrauma bzw Fersenbein-Trümmerbruch massive
Beschwerden, insbesondere auch ein Erschöpfungsyndrom. In Übereinstimmung mit
dem mitbehandelnden Schmerztherapeuten Dr. P. wurde eine
Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik mit psychosomatischem Schwerpunkt und
ganzheitlichem Ansatz empfohlen. Die Beklagte holte eine beratungsärztliche
Stellungnahme ein. Danach ist eine Belegung in der Habichtswald-Klinik nicht möglich,
da diese über keine evidenzbasierten Ansätze und kein mit den
Rentenversicherungsträgern abgesprochenes Behandlungskonzept verfüge. Die
Beklagte schlug dem Kläger daraufhin 4 weitere Kliniken zur Rehabilitation vor. Der
Kläger teilte mit, dass es sich bei diesen Kliniken nach seinen Recherchen um rein
psychosomatisch ausgerichtete Kliniken handele, die Habichtswald-Klinik aber noch ein
erweitertes Spektrum biete, das den anderen Indikationen Rechnung trage. Die Klinik
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nehme am Qualitätssicherungsprogramm der gesetzlichen Krankenkassen teil und er
meine dort richtig aufgehoben zu sein.
Die Beklagte holte eine erneute beratungsärztliche Stellungnahme ein. Die
Beratungsärztin hielt die Habichtswaldklinik weiterhin nicht für ausreichend
indikationsgerecht. Mit Schreiben vom 27.12.2004 teilte die Beklagte dem Kläger
daraufhin mit, dass seinem Umstellungwunsch nicht entsprochen werden könne, weil
die Habichtswald-Klinik keine erfolgreiche Durchführung gewährleisten könne, da sich
nicht auf seine gesundheitlichen Einschränkungen spezialisiert sei. Angeboten werden
könne die Klinik Lipperland in Bad Salzuflen sowie die Edertal-Klinik in Bad Wildungen.
Mit Schreiben vom 14.01.2005 teilte die Beklagte dem Kläger außerdem mit, dass sie
als weitere Klinik die Diana-Klinik in Bad Bevensen vorschlagen könne. Der Kläger
wurde darum gebeten, sich bis zum 11.02.2005 zwischen den letzten 3
vorgeschlagenen Kliniken zu entscheiden und sie zu benachrichtigen. Er wurde darauf
hingewiesen, dass anderenfalls die Bewilligung vom 26.10.2004 für die Panorama
Reha-Klinik bestehen bleiben würde.
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Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er die Ablehnung seiner Wunschklinik nicht
akzeptieren könne. Insbesondere auch sein behandelnder Schmerztherapeut Dr. P.
habe ihm diese für sein Krankheitsbild besonders empfohlen. Die Beklagte holte
daraufhin eine erneute Stellungnahme ihres beratungsärztlichen Dienstes ein. Dieser
führte aus, dass die vom Kläger begehrte Klinik nicht indikationsgerecht sei und auch
nicht von der Beklagten belegt werde. Wegen der langen Arbeitsunfähigkeit des Klägers
sei zudem eine vom Rentenversicherungsträger anerkannte sozialmedizinische
Leistungsbeurteilung erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2005 wies die
Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück. Seinem Wunsch, Leistungen
zu medizinischen Rehabilitation in der Habichtswald-Klinik durchführen zu wollen,
könne sie nicht entsprechen. Als gesetzlicher Rentenversicherungsträger habe sie den
Auftrag, mit entsprechenden Rehabilitationsleistungen ein vorzeitiges
gesundheitsbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindert. Um dieses
Ziel zu erreichen, sei sie dazu verpflichtet, die benötigten Rehabilitationsleistungen in
einer indikationsgerechten und qualitätsgesicherten Rehabilitationseinrichtung
auszuführen. Aufgrund der Art und Schwere der Gesundheitsstörungen sei eine Klinik
mit neurologischer, psychotherapeutischer sowie sozialmedizinischer Kompetenz
erforderlich. Die ausgewählte Rehabilitationseinrichtung in Lippstadt sei
indikationsgerecht und gewährleiste eine intensive psychotherapeutische Behandlung
und erfülle die qualitativen Anforderungen. Bei der vom Kläger gewünschten
Habichtswald-Klinik seien diese Anforderungen nicht gewährleistet.
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Der Kläger hat daraufhin am 11.04.2005 Klage erhoben. Zur Begründung macht er
geltend, die Entscheidung der Beklagten sei auf jeden Fall ermessensfehlerhaft, weil
die Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Habichtswald-Klinik keine
geeignete Rehabilitationseinrichtung für ihn sei. Ein konkreter Nachweis, dass die
angebotenen Kliniken den optimalen medizinischen Standard bieten, sei nicht erfolgt.
Sein behandelnder Arzt Dr. P. halte demgegenüber gerade diese Klinik für sein
Krankheitsbild für besonders geeignet. Zudem sei nicht berücksichtigt worden sei, dass
gerade bei einer schmerzmedizinisch/psychosomatischen Problematik der Glaube von
Arzt und Patient an die Wirksamkeit einer bestimmten Methode, die in der Habichtswald-
Klinik angewendet wird, für die Heilung von besonderer Bedeutung ist. Es sei insoweit
kontraproduktiv, gegen den Willen des Patienten eine bestimmte Klinik auszuwählen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.03.2005 und des Bescheides vom 15.07.2005 zu
verurteilen,
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ihm eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik zu
gewähren,
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hilfsweise,
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ihn hinsichtlich seines Antrages auf Gewährung einer medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat mit Bescheid vom 15.07.2005 dem Kläger nunmehr eine stationäre medizinische
Rehabilitationsmaßnahme in der Vogelsbergklinik in Grebenhain bewilligt. Die vom
Kläger gewünschte Rehabilitationseinrichtung Habichtswald-Klinik in Kassel lehnt die
Beklagte weiterhin mit der Begründung ab, dass diese über keine evidenzbasierten
Ansätze verfüge und nicht über ein entsprechendes Behandlungskonzept, das den
Qualitätsanforderungen der Beklagten entspreche. Ayurvedische und diverse sonstige
Naturheilmethoden und fernöstliche Ernährungsformen würden "unter einem Dach"
angeboten. Die Gesamtkonzeption des Hauses entspreche -schon allein wegen der
Nähe zur Esoterik- nicht dem Anforderungsprofil der Rehabilitation durch die
Rentenversicherung. Im übrigen sei erneut darauf hinzuweisen, dass wegen der
besonderen sozialmedizinischen Problemstellung (lange Arbeitsunfähigkeitszeiten)
eine Rehabilitationseinrichtung mit besonders sozialmedizinischer Kompetenz in dieser
Indikation erforderlich sei. Schließlich würden arbeitsbezogene
Rehabilitationsstrategien fehlen, die Personalstruktur sei nicht kompatibel mit den
Anforderungen der Rentenversicherung, die durchschnittliche Behandlungsdauer sei
nicht indikationsadäquat und es bestehe keine Teilnahme am
Qualitätssicherungsprogramm der Rentenversicherung.
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Das Gericht hat hierzu eine Stellungnahme des behandelnden Schmerztherapeuten Dr.
P. eingeholt. Dieser hat mitgeteilt, dass er den Kläger nach einem individuellen
schmerztherapeutischen Konzept behandele, das in der Habichtswald-Klinik in
vergleichbarer Weise durchgeführt werde und dessen Evidenz durch eine Vielzahl von
Qualitätssicherungsprogrammen abgesichert sei.
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Die Beklagte hat ein Ablehnungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund an
die Habichtswald-Klinik vom 14.09.2004 übersandt, mit dem diese eine
Zusammenarbeit mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Klinik auch alternative -
nicht evidenzbasierte- Angebote habe, die nicht vollständig räumlich getrennt von den
schulmedizinischen Leistungen angeboten werden und die Deutsche
Rentenversicherung mit Häusern, in denen Naturheilkunde und Ganzheitsmedizin unter
einem Dach angeboten werden, eine Zusammenarbeit nicht beginne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der
Beklagten. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne von § 54
Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt,
ihm eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik in Kassel
zu gewähren. Ein diesbezüglicher Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Ablehnung
der vom Kläger begehrten Wunschklinik war auch nicht ermessensfehlerhaft, so dass
dem Kläger auch kein Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich seines Antrags auf
Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik
zusteht.
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Sofern bei einem Kläger -wie hier- die in §§ 10 und 11 des Sechsten Buches des
Sozial-gesetzbuches (SGB VI) geforderten persönlichen und versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewährung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation
erfüllt sind, entscheidet der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter
Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Art, die Dauer,
den Umfang, den Beginn und die Durchführung der Leistungen sowie die
Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 13 Abs 1 S 1 SGB VI).
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Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der bewilligten Maßnahme in der
Habichtswald-Klinik würde sich dementsprechend nur bei einer "Ermessensreduzierung
auf Null" ergeben. Anhaltspunkte für eine solche Ermessensreduzierung liegen nicht
vor. Es ist vielmehr nicht einmal davon auszugehen, dass die Beklagte die Grenzen
ihres Ermessens überschritten hat oder davon nicht in einer dem Zweck der
Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Aus den angefochtenen
Bescheiden und den ärztlichen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren wird für die
Kammer in hinreichender Weise ersichtlich, dass die Beklagte sich mit dem Begehren
des Klägers auseinander gesetzt hat und aus sachgerechten Gründen zu der
Entscheidung gelangt ist, dass die Maßnahme in der begehrten Habichtswald-Klinik
nicht genehmigt werden kann.
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Ein Ermessensfehlgebrauch ergibt sich insbesondere nicht aus dem in § 9 des Neunten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) normierten Wunsch- und Wahlrecht des
Versicherten. Nach Abs 1 S 1 dieser Vorschrift wird bei der Entscheidung über die
Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünsche
der Leistungsberechtigten entsprochen. Bereits durch die im Gesetz gewählte
Formulierung "berechtigte Wünsche" ergibt sich insoweit, dass sich diese Wünsche im
Rahmen des für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsrecht
bewegen müssen und den dort und im SGB IX beschriebenen Zielen Rechnung tragen
müssen. Ungeachtet der mit dem SGB IX betonten besonderen Bedeutung der
Wünsche des Leistungsberechtigten hat der Rehabilitationsträger auch das
Vertragsgebot nach § 21 SGB IX zu beachten. Hieraus folgt, dass ein Wunsch auf eine
bestimmte Rehabilitationseinrichtung regelmäßig dann nicht als berechtigt anzusehen
ist, wenn ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung nicht abgeschlossen worden
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ist (vgl LSG Mainz, Urteil vom 12.01.2004, -L 2 RJ 160/03, juris; Bayerisches LSG, Urteil
vom 26.11.2003, -L 16 RJ 263/03, juris). Daneben ist die Beklagte dazu berechtigt unter
dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der
Auswahlentscheidung zwischen mehreren geeigneten Einrichtungen die gemäß der
gesetzlichen Verpflichtung nach § 19 Abs 1 SGB IX zur Bedarfsdeckung vorgehaltenen
eigenen Einrichtungen und Vertragseinrichtungen zu bevorzugen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat das Wunsch- und Wahlrecht des
Klägers auf Gewährung einer Maßnahme in der Habichtswald-Klinik gegenüber den
Gründen, die die Beklagte gegen die Auswahl dieser Klinik eingewandt hat, geringeres
Gewicht. Mit dieser Klinik hat die Beklagte -anders als mit den angebotenen Kliniken-
keinen Vertrag abgeschlossen. Sie war dementsprechend dazu berechtigt, die
vorgehaltenen eigenen Einrichtungen bzw die Vertragseinrichtungen zu bevorzugen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn eigene Einrichtungen oder Einrichtungen, mit denen die
Beklagte einen Vertrag ab-geschlossen hat, in gleicher Weise als geeignet anzusehen
sind und den konkreten Rehabilitationsbedarf ausreichend abdecken. Dies ist
vorliegend der Fall, weil die von der Beklagten angebotenen Kliniken alle über eine
orthopädische sowie psychosomatische Kompetenz verfügen. Aus der Homepage der
Edertal-Kliniken ergibt sich, dass es sich insoweit um Fachkliniken für konservative
Orthopädie und Psychosomatik mit Schwerpunkten in der Behandlung von chronischen
Schmerzen und Erschöpfungszuständen sowie in der Rehabilitation nach
orthopädischen Operationen und Unfällen handelt. Auch bei der Klinik Lipperland in
Bad Salzuflen handelt es sich um eine seit 2001 auf die Behandlung
psychosomatischer Erkrankungen spezialisierte Klinik. Die Panorama-Klinik führt in
ihrer Homepage aus, dass sie neben der orthopädischen Behandlung einschließlich der
Schmerztherapie und der Inneren Medizin auch auf psychosomatische
Erschöpfungszustände spezialisiert ist. Auch die Vogelsbergklinik und die Diana-Klinik
sind auf die Behandlung von Schmerzzuständen spezialisiert. Die Vogelsbergklinik
bietet zudem besondere Programme für psychosomatische Beschwerden. Für das
Beschwerdebild des Klägers geeignete eigene bzw Vertragskliniken der Beklagten sind
dementsprechend im großen Umfang vorhanden und von der Beklagten dem Kläger
auch angeboten worden. Anspruch auf eine bestimmte Art der Schmerzbehandlung in
der von der Habichtswaldklinik angebotenen ganzheitlichen Form hat der Kläger nicht.
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Im übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrem
Auswahlermessen zunächst berücksichtigt hat, dass die Rentenversicherungsträger mit
der Habichtswald-Klinik keine Qualitätssicherungsvereinbarungen getroffen haben.
Solche Vereinbarungen sind wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der
Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich der Rentenversicherung und der
Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich der Krankenversicherung auch nicht wegen der
mit den Krankenkassen getroffenen Qualitätssicherungsvereinbarungen entbehrlich.
Auch der von der Beklagten vorgetragene Gesichtspunkt, dass wegen der langen
Arbeitsunfähigkeit des Klägers eine Vertragsklinik mit besonderer sozialmedizinischer
Kompetenz für erforderlich gehalten wird, die nach Abschluss der
Rehabilitationsmaßnahme eine nachvollziehbare sozialmedizinische
Leistungsbeurteilung abgeben kann, ist sachgerecht und nicht als ermessensfehlerhaft
anzusehen. Eine Entscheidung gegen die Habichtswaldklinik kann vor diesem
Hintergrund auch dann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn diese in
gleicher Weise medizinisch geeignet ist, wie die vorgeschlagenen Kliniken der
Beklagten.
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In Anbetracht der sachgerechten Gesichtspunkte, die die Beklagte für die Durchführung
der Rehabilitation in den von ihr angebotenen Kliniken angeführt hat, kann es auch
unter Berücksichtigung des sicherlich immer zutreffenden Aspektes, dass es für den
Erfolg einer Rehabilitationsmaßnahme immer förderlich ist, wenn der Versicherte in
einer Einrichtung seiner Wahl behandelt wird, nicht zu einer Ermessensreduzierung
dahingehend kommen, dass allein dem Wunsch des Patieten und seines Arztes
Rechnung getragen wird. Anderenfalls bliebe für eine von der Beklagten zu treffende
Ermessensentscheidung kein Raum mehr.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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