Urteil des SozG Duisburg vom 16.12.2009
SozG Duisburg (mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, heirat, zeitpunkt, erkrankung, gesetzliche vermutung, umstände, tochter, operation, witwenrente, verschlechterung des gesundheitszustandes)
Sozialgericht Duisburg, S 10 R 23/07
Datum:
16.12.2009
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 10 R 23/07
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 18 R 266/10
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2007 verurteilt, der
Klägerin Witwenrente aus der Versicherung des P. B. nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
1
Im Streit ist die Gewährung einer Witwenrente und insbesondere die Frage, ob der
Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen ist, weil die Ehe nicht mindestens ein Jahr
gedauert hat.
2
Die am 14.05.1970 geborene Klägerin ist die Witwe des am 26.12.1968 geborenen und
am 03.05.2006 verstorbenen P. B. (Versicherter). Die Klägerin und der Versicherte
kannten sich seit der Schulzeit und lebten seit 1984 in einer Liebesbeziehung. Nach
einer vorübergehenden Trennung im Jahre 1986 haben sie im April 1987 ihre
Liebesbeziehung wieder aufgenommen. Am 08.07.1989 wurde die gemeinsame
Tochter S. geboren, die zunächst bei der Klägerin wohnte. Der Versicherte wohnte in
der damaligen Zeit in unmittelbarer Nachbarschaft der Klägerin bei seinen Eltern. Er war
gelernter Hochbaufacharbeiter sowie Beton- und Stahlbauer und arbeitete damals bei
der Firma H. als Montagearbeiter. Das Sorgerecht für die Tochter S., die eine
Lernbehinderung hatte, wurde gemeinsam auf die Klägerin und den Versicherten
übertragen. Die Klägerin arbeitete seit 1989 halbtags in einer Videothek und übte seit
2002 zusätzlich eine geringfügige Tätigkeit in einem Solarium aus.
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Im Jahre 1996 zogen die Klägerin, der Versicherte und die Tochter S. in eine
gemeinsame Wohnung. Der Versicherte unterzog sich 1999 einer
Bandscheibenoperation und wurde nach einer langen Rehabilitationsphase im Jahre
2001 arbeitslos. Von Oktober 2004 bis September 2005 befand er sich in einer
Umschulungsmaßnahme zum Haustechniker.
4
Der Versicherte wurde am 03.11.2005 im K,. Klinikum D. wegen
Oberbauchbeschwerden stationär aufgenommen. Es wurde ein bösartiger
Gallenblasentumor mit Leberbeteiligung diagnostiziert und am 23.11.2005 eine
operative Entfernung des Tumors vorgenommen. Die behandelnden Ärzte des Kath.
Klinikums Duisburg hatten bei Beendigung der stationären Behandlung am 30.11.2005
aufgrund der vollständigen Entfernung des bösartigen Tumors und aufgrund des
Ergebnisses der histologischen Aufarbeitung und Eingruppierung in ein relativ
günstiges Tumorstadium die Hoffnung auf eine vollständige Heilung. Zur Verbesserung
der Prognose wurde eine onkologische Weiterbehandlung mit einer Strahlen- und
Chemotherapie bei dem Internisten und Onkologen Dr. A. eingeleitet. Eine sichere
Einschätzung der Lebenserwartung des Klägers war nach Angaben der Klinikärzte zum
Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Behandlung nicht möglich.
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Die Radio- und Chemotherapie wurde in der Zeit vom 15.12.2005 bis zum 20.01.2006
durchgeführt. Im Rahmen einer CT-Verlaufsuntersuchung vom 09.03.2006 wurde im
Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 08.12.2005 eine deutliche
Befundverschlechterung aufgrund einer erheblichen Zunahme der Lebermetastasierung
festgestellt.
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Die Klägerin und der Versicherte heirateten am 31.03.2006 standesamtlich. Am
04.04.2006 musste sich der Versicherte erneut in stationäre Behandlung des Kath.
Klinikums Duisburg begeben, weil ein Magengeschwür aufgebrochen war. Aus diesem
Grund konnte die Chemotherapie nicht fortgeführt werden. Der Versicherte wurde am
25.04.2006 aus der stationären Behandlung entlassen und verstarb am 03.05.2006 zu
Hause bei der Klägerin.
7
Der Versicherte hatte am 25.01.2006 einen Antrag auf Bewilligung einer medizinischen
Reha-Maßnahme gestellt. Die Beklagte veranlasste eine gutachterliche Untersuchung
durch Dr. A., die am 09.02.2006 durchgeführt wurde. Dr. A. kam zu dem Ergebnis, dass
der Versicherte derzeit nicht rehabilitationsfähig und nicht in der Lage sei, eine
lohnbringende Tätigkeit auszuüben. Da unter entsprechender Therapie
Zustandsänderungen nicht auszuschließen seien, bleibe der weitere Verlauf
abzuwarten. Eine Besserung sei nicht unwahrscheinlich, so dass eine Befristung der
Leistungsminderung bis Januar 2009 vorgeschlagen wurde. Daraufhin teilte die
Beklagte dem Versicherten mit, dass bei ihm eine volle Erwersminderung auf Zeit
vorliege und der Reha-Antrag als Rentenantrag gelte. Er wurde gebeten, einen
formularmäßigen Rentenantrag bei der Stadtverwaltung oder einem Service-Center zu
stellen. Dieser Antrag wurde am 23.03.2006 beim Service-Center Duisburg durch
persönliche Vorsprache der Eltern W. und U. B. gestellt, die von dem Versicherten
hierzu bevollmächtigt worden waren. Mit Bescheid vom 02.06.2006 bewilligte die
Beklagte rückwirkend für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 31.05.2006 die Rente wegen
voller Erwerbsminderung.
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Am 11.05.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer
Witwenrente. Die Beklagte lehnte die Bewilligung einer Witwenrente mit Bescheid vom
03.08.2006 ab, weil die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Zur Begründung
wurde ausgeführt, ein Witwenrentenanspruch bestehe in einem solchen Fall nur dann,
wenn nachgewiesen sei, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht
die Begründung eines Anspruches auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Ein
anderer alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat sei nicht nachgewiesen
worden. Entscheidend sei, dass sich die Klägerin und der Versicherte im Zeitpunkt der
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Heirat bzw. des Heiratsentschlusses über den grundsätzlich lebensbedrohlichen
Charakter der Erkrankung im Klaren gewesen seien. Auch in den Fällen, in denen eine
auf unbestimmte Zeit angelegte Bindung bereits seit Jahren bestanden hätte und nur die
formelle Legalisierung unterblieben sei, gelte die Vermutung, dass es sich um eine
Versorgungsehe handeln würde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 25.08.2006 Widerspruch und trug zur
Begründung vor, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt habe. Vielmehr
sei die Heirat allein aus dem Grund erfolgt, dass sie ihre langjährige Beziehung, aus der
eine gemeinsame Tochter hervorgegangen sei, legitimieren wollte. Ihre Beziehung habe
bereits seit Jahren bestanden und sie hätten ihre Tochter S. gemeinsam erzogen sowie
sämtliche Einkünfte gemeinsam für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes der
gesamten Familie verwendet. Aufgrund besonderer Lebensumstände seien sie immer
wieder daran gehindert worden, ihre schon lange bestehende Heiratsabsicht
umzusetzen. Eine Heiratsabsicht hätte bereits seit dem Zeitpunkt der Geburt der
gemeinsamen Tochter S. bestanden. Zuletzt sei eine Heirat deshalb verschoben
worden, weil der Versicherte eine Umschulungsmaßnahme durchgeführt habe und
anschließend die Krebsoperation erfolgen musste. Nach der Operation im November
2005 und nach der im Dezember 2005 erfolgten CT-Nachuntersuchung hätten sie die
erfreuliche Nachricht erhalten, dass eine erneute Metastasenbildung nicht stattgefunden
habe und prophylaktisch eine Bestrahlungs- und Chemotherapie durchgeführt werden
sollte, um einen erneuten Ausbruch der Krankheit zu verhindern. In dieser Zeit habe sich
der Gesundheitszustand des Versicherten gebessert und es habe keine Anzeichen
dafür gegeben, dass die Krankheit zum Tode führen würde. Im Januar 2006 hätten sie
beschlossen, nach Abschluss der Chemo- und Bestrahlungstherapie zu heiraten. Erst
am 09.03.2006 sei erneut eine CT-Untersuchung erfolgt,
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bei der dann festgestellt worden sei, dass sich erneut Metastasen in der Leber gebildet
hätten. Auch zu diesem Zeitpunkt hätten die behandelnden Ärzte keinerlei Aussagen
zur Lebensdauer des Versicherten getroffen. Am 31.03.2006 habe dann die lang
ersehnte und geplante Trauung vor dem Standesbeamten stattfinden können. Der
Gesundheitszustand des Versicherten sei so stabil gewesen, dass mit einem
kurzfristigem Ableben nicht zu rechnen gewesen sei.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16.01.2007 mit der Begründung
zurück, für das Vorliegen einer Versorgungsehe spreche vorliegend die schwere
Erkrankung des Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung. Es habe zumindest seit
November 2005 ein fortgeschrittenes Krebsleiden der Gallenblase mit Befall der Leber
vorgelegen, das durch die anschließende Strahlenbehandlung und Chemotherapie
nicht mehr richtungsweisend habe beeinflusst werden können. Es könne mit
hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass der Klägerin und dem
Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohliche Charakter der
Krankheit bekannt gewesen seien. Ein die gesetzliche Vermutung widerlegender Grund
für die Heirat sei nicht nachgewiesen worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die
gesetzliche Vermutung nur durch besondere objektiv erkennbare Umstände entkräftet
werden könne.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 12.02.2007 Klage erhoben. Sie ist der
Auffassung, ein Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente bestehe, weil der
Nachweis erbracht worden sei, dass der überwiegende Zweck der Heirat nicht die
Begründung eines Anspruches auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Vielmehr
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sei der vorrangige Zweck der Heirat die Legalisierung des bis dahin bestehenden
eheähnlichen Zusammenlebens in Gestalt einer formal geschlossenen Eheschließung
gewesen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass sie bereits seit 1984
eine Beziehung gehabt und seit 1996 in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen
mit der Tochter S. zusammengelebt hätten. Sie hätten bereits zu früheren Zeitpunkten
eine Heiratsabsicht gehabt, die aufgrund besonderer Lebensumstände nicht realisiert
worden sei. Der konkrete Heiratsentschluss sei im Januar 2006 gefasst worden. Zu
diesem Zeitpunkt seien sowohl die Klägerin als auch der Versicherte aufgrund der
erfolgreich verlaufenen Operation davon ausgegangen, dass der Versicherte die
Erkrankung überwinden werde. Erst im April 2006 habe sich durch den Ausbruch eines
Magengeschwürs und den Abbruch der Chemotherapie eine erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten ergeben. Zu diesem
Zeitpunkt hätten die Ärzte den Versicherten und sie darauf hingewiesen, dass die
Krebserkrankung der inneren Organe fortschreiten würde und die Lebenserwartung nur
noch begrenzt sei.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.01.2007 zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der
Versicherung des Pascal Bruckschen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt
worden. Die insoweit erforderlichen besonderen, objektiv erkennbaren Umstände zur
Widerlegung der durch das Gesetz aufgestellten Vermutung würden fehlen. Dabei sollte
sich die Ermittlung auf nach außen in Erscheinung tretende Tatsachen beschränken
und nur diese bewertet werden. Zum Zeitpunkt des konkreten Heiratsentschlusses im
Januar 2006 habe man von einer infausten Prognose ausgehen und mit dem Tod des
Versicherten in absehbarer Zeit rechnen müssen. In diesem Zusammenhang sei nicht
erheblich, ob die Klägerin und der Versicherte damit gerechnet hätten, dass der
Versicherte das erste Jahr nach der Heirat überleben würde bzw. die Hoffnung oder
Erwartung gehabt hätten, die lebensbedrohliche Erkrankung zu überstehen.
Entscheidend sei allein, dass der Tod des Versicherten als Folge seiner
Karzinomerkrankung in nicht all zu ferner Zukunft unter Anstellung vernünftiger und
naheliegender Erwägungen als konkrete und nicht abwegige Möglichkeit erwartet
werden musste. Es lägen hier keine objektiv beweisbaren und nachvollziehbaren
anderen Gründe für die Heirat vor. Insbesondere seien die für die Verschiebung der
früheren Hochzeitspläne vorgebrachten Gründe (Bandscheibenvorfall, Arbeitslosigkeit,
Umschulung) nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass bereits eine langjährige
Lebensgemeinschaft vorgelegen habe und die Eheschließung erst nach
Offenbarwerden der tödlichen Erkrankung erfolgt sei, spreche eher für eine
Versorgungsabsicht und deute darauf hin, dass die Eheschließung ohne die tödliche
Erkrankung des einen Partners weiterhin nicht erfolgt wäre. Das vorrangige Motiv der
Eheschließung sei vorliegend nicht eine Heirat aus einer beiderseitigen
Liebesbeziehung heraus, sondern eher, dass die Versorgung gesichert werden sollte.
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Das Gericht hat Befundberichte des den Versicherten in der Zeit von November 2005
bis April 2006 behandelnden Onkologen Dr. A., des behandelnden Hausarztes Dr. H.
und der behandelnden Klinikärzte des Klinikums D. eingeholt, wo der Versicherte in der
Zeit vom 03.11. bis zum 30.11.2005 stationär behandelt wurde. Insoweit wird wegen der
Einzelheiten auf Bl. 34 bis 45 und Bl. 53 der Gerichtsakte Bezug genommen. Darüber
hinaus ist hinsichtlich der Einzelheiten der Beziehung der Klägerin mit dem
Versicherten, der Heiratsabsicht, der Lebensumstände der Klägerin und des
Versicherten sowie des Umganges mit der Erkrankung des Versicherten Beweis
erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen U. und W. B. (Eltern des Versicherten),
A. und A. N. (Eltern der Klägerin), C. P. und D. W ... Wegen der Einzelheiten wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 03.07.2008 (Blatt 84 bis 97 der Gerichtsakte) und auf die
Sitzungsniederschrift vom 16.12.2009 (Bl 125 bis 130 Gerichtsakte) Bezug genommen.
19
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen
Inhalt der Gerichtsakte und der den Versicherten betreffenden Verwaltungsakte der
Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
20
Entscheidungsgründe:
21
Die Klage ist zulässig und begründet.
22
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer
Witwenrente hat.
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Nach § 46 Abs 1 SGB VI haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem
Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte
Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Anspruch auf große Witwenrente besteht,
wenn die Witwe ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht, das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
erwerbsgemindert ist (§ 46 Abs 2 SGB V I). Ein Anspruch auf Witwenrente ist nach § 46
Abs 2 a SGB VI nicht gegeben, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat,
es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht
gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen
Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen.
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Der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ist nicht nach § 46 Abs 2 a SGB VI
ausgeschlossen. Zwar hat die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten weniger als ein
Jahr gedauert, nämlich vom 31.03.2006 bis zum 03.05.2006. Es liegen jedoch
besondere Umstände vor, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht
gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen
Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen.
25
Als besonderer Umstand im Sinn des § 46 Abs 2 a SGB VI sind alle äußeren und
inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf einen von der
Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Eine
Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der
Beweggründe für die Heirat bzw. des Zweckes der Heirat kommt nicht in Betracht, weil
dann die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme einer
Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würde (BSG vom
05.05.2009, Az: B 13 R 55/08 R). Allerdings sind die von dem hinterbliebenen
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Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat nicht nur für sich – isoliert – zu
betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung
bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der
Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit
einzubeziehen.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es auf die – ggfs. auch voneinander
abweichenden – Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten ankommt.
Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe ist
dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der
Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der
Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt den Versorgungszweck
überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass
bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die
Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht
verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als
zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der
Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG vom
05.05.2009, Az: B 13 R 55/08 R mwN).
27
Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Anhörung der Klägerin und der
durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass für die Klägerin der Versorgungsgedanke
bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat und bei dem Versicherten zumindest
auch andere, von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe vorgelegen
haben.
28
Dabei hat das Gericht zunächst den Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des
Versicherten zum Zeitpunkt des gemeinsamen Heiratsentschlusses berücksichtigt, dem
stets eine gewichtige Bedeutung beizumessen ist, da die besonderen Umstände, die
gegen eine Versorgungsehe sprechen, um so gewichtiger sein müssen, je
offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum
Zeitpunkt der Eheschließung bzw. des konkreten Heiratsentschlusses gewesen ist (vgl.
BSG vom 05.05.2009, Az: B 13 R 55/08 R). Der für die Beurteilung des
Krankheitszustandes des Versicherten maßgebliche Zeitpunkt ist der Januar 2006, da
nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Heirat konkret
besprochen worden ist und der gemeinsame Entschluss gefasst worden ist, nach
Beendigung der Chemotherapie und der Bestrahlungstherapie zu heiraten. Die
Angaben der Klägerin, dass es der Gesundheitszustand des Versicherten zu diesem
Zeitpunkt zugelassen habe, sich entsprechende Gedanken zu machen und den Plan für
eine Heirat zu fassen, erscheint vor dem Hintergrund der ärztlichen Berichte glaubhaft.
Danach hatte sich der Leistungszustand des Versicherten nach dem Bericht des
Onkologen Dr. A, unter der vom 15.12.2005 bis zum 20.01.2006 durchgeführten Radio-
und Chemotherapie zunächst verschlechtert. Der Hausarzt Dr. H. beschreibt
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den Gesundheitszustand des Versicherten in seinem Befundbericht vom 13.08.2007
dahingehend, dass sich der Versicherte nach seiner Operation vom Vorjahr und nach
anfänglichen Schwierigkeiten im Januar und Februar 2006 zunehmend erholt habe. Es
sei sogar eine Gewichtszunahme eingetreten, so dass es in Verbindung mit der Chemo-
und Strahlentherapie bei dem Versicherten zu der Meinungsbildung gekommen sei,
dass er wieder ganz gesund werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe der
Klägerin, sie und der Versicherte hätten in dieser Phase im Januar 2006 konkret den
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Entschluss gefasst, zu heiraten, nachvollziehbar und überzeugend.
Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist festzustellen, dass der Versicherte an einer schweren
und grundsätzlich lebensbedrohlichen Krankheit litt. Bei dem Versicherten war Anfang
November 2005 ein bösartiger Gallenblasentumor mit Leberbeteiligung festgestellt
worden, der am 23.11.2005 im K. Klinikum D. operativ entfernt wurde. Hinsichtlich der
Verlaufsprognose und der Lebenserwartung des Versicherten gab es seitens der
behandelnden Ärzte jedoch sehr unterschiedliche Einschätzungen. Die behandelnden
Ärzte des K. Klinikums D. teilten in dem Befundbericht vom 26.04.2007 mit, dass sie
aufgrund der vollständigen Entfernung des bösartigen Tumors und aufgrund des
Ergebnisses der histologischen Aufarbeitung und der Eingruppierung in ein relativ
günstiges Tumorstadium bei Beendigung der stationären Behandlung am 30.11.2005
die Hoffnung auf eine vollständige Heilung gehabt hätten. Dabei sei ihnen bewusst
gewesen, dass fortgeschrittene Gallenblasenkarzinome prinzipiell eine sehr niedrige 5-
Jahres-Überlebensrate (maximal 15 vom Hundert) hätten. Zur Verbesserung der
Prognose sei eine onkologische Weiterbehandlung mit Strahlen- und Chemotherapie
bei Dr. A. eingeleitet worden. Der den Versicherten weiter behandelnde Onkologe Dr. A.
hat dagegen in seinem Befundbericht vom 23.04.2007 ausgeführt, dass die Prognose
von Anfang an, dh ab der Diagnosestellung im November 2005 schlecht bzw. mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als infaust einzustufen gewesen sei und dass
das Therapiekonzept rein palliativ gewesen sei. Der behandelnde Hausarzt Dr. H.
schließlich teilt in seinem Befundbericht vom 23.05.2007 mit, eine Prognose habe
wegen der Therapiemaßnahmen nicht vorgenommen werden können und eine Heilung
sei nach der Operation und entsprechender Chemo- und Radiotherapie zumindest nicht
ausgeschlossen gewesen. Somit lag zum Zeitpunkt des konkreten Heiratsentschlusses
im Januar 2006 eine schwere, grundsätzlich lebensbedrohliche Erkrankung vor, die
durch eine Operation und eine Chemo- und Radiotherapie behandelt worden war und
deren Heilung zumindest durch die behandelnden Ärzte des K ...
31
Klinikums D. und den Hausarzt Dr. H. als möglich angesehen wurde, während der
behandelnde Onkologe von einer infausten Prognose ausging. Auch der Ärztliche
Dienst der Beklagten ging aufgrund einer am 09.02.2006 durchgeführten Untersuchung
des Versicherten im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens von einer
Besserungsmöglichkeit aus, da unter entsprechender Therapie Zustandsänderungen
nicht auszuschließen seien, so dass eine Befristung der Leistungsminderung bis Januar
2009 befürwortet wurde.
32
Darüber hinaus ist hinsichtlich des Gesundheits- und Krankheitszustandes des
Versicherten zu berücksichtigen, dass weder die Klägerin noch der Versicherte zu dem
Zeitpunkt, als sie den Heiratsentschluss fassten, die Vorstellung hatten, dass mit dem
baldigen Versterben des Versicherten gerechnet werden müsste. Dies steht aufgrund
der eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte und der Vernehmung der
Zeugen zur Überzeugung des Gerichtes fest. Dabei kommt es entgegen der Auffassung
der Beklagten im Rahmen der Beurteilung der Versorgungsabsicht und der gegen die
Annahme einer Versorgungsehe sprechenden Umstände auch auf die Kenntnis bzw.
die fehlende Kenntnis der Ehegatten von der ungünstigen Verlaufsprognose der nach
objektiven Maßstäben schweren Erkrankung des Versicherten an (vgl. BSG vom
05.05.2009, B 13 R 55/08 R; LSG Schleswig-Holstein vom 11.05.2009, Az: L 8 R
162/07; LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.08.2008, Az: L 1 R 193/06; LSG Sachen-
Anhalt vom 20.09.2007, Az: L 3 RJ 126/05).
33
Den behandelnden Ärzten des K. Klinikums D, war kein Gespräch mit dem Versicherten
über die Prognose seiner Erkrankung erinnerlich. Der behandelnde Onkologe Dr. A., der
als einziger behandelnder Arzt von einer mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehenden infausten Prognose ausging, teilte dem Gericht mit,
dass alle seine Versuche, das Gespräch auf die begrenzte Lebenszeit und die
kontinuierliche Progression der Erkrankung zu lenken, gescheitert seien, da der
Versicherte sich diesem Thema nicht habe öffnen können bzw. er nicht im Stande
gewesen sei, seine Verdrängungsmechanismen zu durchbrechen. Der behandelnde
Hausarzt Dr. H. führte in seinem Befundbericht aus, der Versicherte sei über sein Leiden
und die Schwere der Erkrankung aufgeklärt gewesen, sei aber nach seiner Operation
offensichtlich von seiner Heilung überzeugt gewesen. Natürlich habe er und seine
mitbehandelnde Kollegin den Versicherten in seiner Meinung, dass er wieder ganz
gesund werden könnte, unterstützen müssen.
34
Diese Einschätzung des behandelnden Hausarztes, nach der der Versicherte nach der
durchgeführten Operation davon überzeugt war, wieder ganz gesund zu werden, wird
bestätigt durch die Angaben der Klägerin und der Zeugen. Die Klägerin schilderte
glaubhaft, der Versicherte sei immer sehr optimistisch gewesen und immer davon
ausgegangen, dass er es schon schaffen werde, wobei bei ihm aber auch immer sehr
viel Angst spürbar gewesen sei. Der Zeuge W. bestätigt die Einschätzung des
behandelnden Hausarztes, indem er ausführte, er habe den Eindruck gehabt, der
Versicherte habe nach der Durchführung der Chemo- und Bestrahlungstherapie mit dem
Thema Krebs abgeschlossen gehabt und die Erkrankung als überstanden angesehen.
Er sei der Überzeugung gewesen, die Krankheit überwunden zu haben. Die Zeugin U.
B. schilderte glaubhaft, der Versicherte sei nach der überstandenen Leberoperation total
optimistisch und euphorisch gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, jetzt alles
überstanden zu haben und habe sehr optimistisch in die Zukunft geblickt. Der Zeuge W.
B. hat ausgesagt, der Versicherte habe die Erkrankung nicht akzeptiert, sei sehr
optimistisch gewesen und habe nicht daran gedacht, dass er in den nächsten Monaten
sterben würde. Dies entspricht den Angaben des Zeugen N., wonach der Versicherte
nach der Operation sehr guter Dinge und optimistisch gewesen sei und richtig
Lebensmut gefasst habe. Insoweit ergibt sich ein völlig widerspruchsfreies und in sich
stimmiges Gesamtbild, wonach der Versicherte im Zeitpunkt des Heiratsentschlusses im
Januar 2006 seine Krankheit in der Weise verarbeitet hatte, dass er davon überzeugt
war, die Erkrankung aufgrund der Operation und der anschließenden Chemo- und
Radiotherapie überwunden zu haben.
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Schließlich hatte auch die Klägerin zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich gemeinsam mit
dem Versicherten für die Heirat entschied, keine Kenntnis von einem zu erwartenden
ungünstigen Verlauf der Erkrankung des Versicherten. Sie schilderte glaubhaft, dass die
behandelnden Ärzte mit der Einschätzung der Erkrankung und insbesondere mit der
Einschätzung der Frage vorsichtig gewesen seien, ob die Krebserkrankung später
wieder auftreten würde. Man habe ihr gesagt, dass die Operation gut verlaufen sei und
dass anschließend eine Bestrahlungs- und Chemotherapie durchgeführt werden solle.
Auch später habe man ihr immer wieder gesagt, man solle abwarten, es müssten noch
Untersuchungen durchgeführt werden und man könne noch keine sichere Prognose
treffen. Erst am 09.03.2006, als
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im Rahmen einer CT-Untersuchung neue Metastasen festgestellt worden seien, habe
man ihnen gesagt, dass es nicht so gut aussehen würde. Man habe aber nie einen
Zeitraum genannt, wie lange der Versicherte noch an Lebensperspektive haben würde.
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Somit war der Klägerin im Zeitpunkt des Heiratsentschlusses im Januar 2006 allenfalls
die Möglichkeit bewusst, dass die Krebserkrankung später noch einmal auftreten könne.
Zwar hatte sich diese Möglichkeit zum Zeitpunkt der Aufgebotsbestellung am
09.03.2006 bzw. der Eheschließung am 31.03.2006 realisiert. Auf diesen Zeitpunkt ist
aber nicht entscheidend abzustellen, weil es sich insoweit nur um die konsequente
Umsetzung des bereits im Januar 2006 gefassten Heiratsentschlusses handelte.
Als objektiver Umstand ist darüber hinaus zu würdigen, dass zum Zeitpunkt des
Heiratsentschlusses ein gemeinsames minderjähriges Kind vorhanden war und im
Haushalt der Klägerin und des Versicherten lebte. Die gemeinsame Tochter S. war zu
dem Zeitpunkt 16 Jahre alt. Der Umstand, dass ein gemeinsames minderjähriges Kind
vorhanden ist und die weitere Betreuung und Erziehung des Kindes durch den
überlebenden Ehegatten gesichert werden soll, kann gegen die Annahme einer
Versorgungsehe sprechen (LSG Sachsen-Anhalt vom 20.09.2007, Az: L 3 RJ 126/05;
LSG NRW vom 31.08.2007, Az: L 13 R 3/07; Verbandskommentar § 46 SGB VI Rn 9).
38
Ein weiterer objektiver Umstand ist das langjährige Zusammenleben der Klägerin und
des Versicherten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dieser Umstand kann je
nach Dauer und Ausgestaltung nach den Umständen des Einzelfalles den gesetzlich
geregelten Ausnahmetatbestand erfüllen (BSG vom 02.02.2001, Az: B 2 U 379/00 B).
Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob sich die Partner in der Zeit vor der
Eheschließung bewusst gegen ein Zusammenleben in einer Ehe entschieden und einer
auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Vorzug gegeben haben
oder ob sie die Möglichkeit einer Heirat bereits früher ins Auge gefasst hatten (vgl. LSG
Schleswig-Holstein vom 07.03.2007, Az: L 8 R 207/06; LSG Schleswig-Holstein vom
11.05.2009, Az: L 8 R 162/07).
39
Schließlich ist als äußerer Umstand zu berücksichtigen, dass sowohl die Klägerin als
auch der Versicherte während der Dauer ihres Zusammenlebens beide berufstätig
waren, wobei
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der Versicherte bis zu seiner Arbeitslosigkeit im Jahre 2001 einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit nachging und die Klägerin halbtags und zusätzlich im Rahmen eines
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses arbeitete. Dies bedeutet, dass die Klägerin
auch nach dem Tod des Versicherten durch die Ausübung einer – nunmehr
vollschichtigen – Erwerbstätigkeit finanziell abgesichert ist und sich zudem durch ihre
langjährige Berufstätigkeit eine eigene Rentenanwartschaft aufgebaut hat.
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Unter Berücksichtigung dieser objektiven Umstände und der von der Klägerin
vorgetragenen inneren Umstände steht aufgrund der vorzunehmenden
Gesamtbetrachtung zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Entschluss der
Klägerin zur Eheschließung nicht allein oder überwiegend auf der Absicht beruhte,
einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, sondern dass das
maßgebliche Motiv der Klägerin die gegenseitige Zuneigung und der Wunsch nach
einer Legitimation ihrer langjährigen partnerschaftlichen Beziehung zu dem
Versicherten gewesen ist, die bereits in der Zeit vor der Eheschließung aufgrund des
langjährigen Zusammenlebens, der gemeinsamen Haushaltsführung und der
gemeinsamen Erziehung der Tochter durch ein gegenseitiges Füreinandereinstehen im
Rahmen einer Liebesbeziehung charakterisiert war. Insoweit stellt sich die Heirat als
Fortsetzung einer seit mehr als 20 Jahre bestehenden ernsthaften partnerschaftlichen
Gemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind aufgrund einer Liebesbeziehung dar.
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Maßgebliches Indiz für die Motivlage der Klägerin ist der Umstand, dass die Klägerin
und der Versicherte zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses bereits seit über 20 Jahren
eine Liebesbeziehung hatten, aus der die 1989 geborene Tochter S. hervorgegangen
ist, dass sie seit 10 Jahren gemeinsam mit der Tochter in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft zusammenlebten und bereits zu früheren Zeitpunkten
Heiratsabsichten hatten, die aus unterschiedlichen Gründen nicht realisiert wurden. Vor
diesem Hintergrund erscheint es aus Sicht des Gerichtes ausgeschlossen, dass sich die
Klägerin und der Versicherte in früherer Zeit auf eine auf Dauer angelegte nichteheliche
Lebensgemeinschaft geeinigt hatten und erst angesichts des sich verschlechternden
gesundheitlichen Zustandes des Versicherten den Entschluss gefasst haben, eine Ehe
zu schließen, um der Klägerin als Witwe eine Versorgung zu verschaffen.
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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist nachgewiesen, dass die Klägerin und
der Versicherte bereits in früheren Lebensphasen die Absicht hatten, zu heiraten, ohne
dass dabei ein konkreter Hochzeitstermin geplant war oder dass bereits Vorbereitungen
für eine konkret anstehende Hochzeit getroffen worden waren. Nach den Angaben der
Klägerin wurde im Jahre 1996, als sie mit dem Versicherten und der Tochter S. in eine
gemeinsame Wohnung gezogen sind, das erste Mal konkret über eine Hochzeit
gesprochen. Damals fehlten infolge der Einrichtung der neuen Wohnung die finanziellen
Mittel für eine Hochzeit, zumal der Versicherte die Vorstellung von einer großen
Hochzeitsfeier hatte. Im Jahre 1999 wurde das Thema Heirat von der Klägerin wieder
aufgegriffen, wobei eine Bandscheibenoperation des Versicherten mit längerer
Rehabilitationsphase dazwischen kam. Auch in der Folgezeit hätten sie öfter über ihren
Heiratswunsch gesprochen, wobei sie aufgrund der im Jahre 2001 eingetretenen
Arbeitslosigkeit des Versicherten zunächst andere Sorgen gehabt hätten, als eine
Hochzeit zu arrangieren.
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Diese Angaben der Klägerin werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen W., der
mit der Klägerin und dem Versicherten freundschaftlich verbunden war und sich konkret
erinnerte, mit ihnen in dem Zeitraum 1998 oder 1999 über deren Heiratswunsch und
deren Hochzeitspläne gesprochen zu haben, die sich später zerschlagen hätten, weil
der Versicherte am Rücken operiert werden musste. Auch der Zeuge C. P. hat glaubhaft
bekundet, mit dem Versicherten 1999 über s Heiraten gesprochen zu haben und von
ihm erfahren zu haben, dass er vorhabe, zu heiraten. Schließlich hat der Zeuge W.
ausgesagt, dass die Klägerin und der Versicherte kurz vor der im Jahre 2001
eingetretenen Arbeitslosigkeit sich nochmals mit dem Thema Heiraten beschäftigt
hätten. Aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit hätten sie von diesen Überlegungen
wieder Abstand genommen und zunächst die weitere berufliche Entwicklung abwarten
wollen. Dies wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin U. B., wonach ihr der
Versicherte kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gesagt habe, dass er und die Klägerin
heiraten wollten, wobei sie diesen Zeitpunkt – irrtümlich – 3 bis 3/1 Jahre vor seinem
Tod ansiedelte. Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit habe der Versicherte ihr dann
mitgeteilt, sie wollten nach seiner Umschulung heiraten. Auch der Zeuge W. B. hat
bekundet, der Versicherte habe ihn ungefähr 4 oder 5 Jahre vor seinem Tod auf das
Thema Heiraten angesprochen und ihm mitgeteilt, dass er demnächst heiraten werde.
Er habe ihn in diesem Entschluss bestärkt und darauf hingewiesen, dass es ja langsam
Zeit werde. Allerdings habe sich dann die Heirat verzögert, weil der Versicherte kurze
Zeit später arbeitslos geworden sei.
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Insoweit ergibt sich aus den Angaben der Klägerin und den glaubhaften gemachten
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Aussagen der Zeugen das stimmige und widerspruchsfreie Gesamtbild, wonach sich
die Klägerin und der Versicherte bereits lange vor dem Auftreten der schweren
Erkrankung des Versicherten grundsätzlich darin einig waren, dass sie heiraten wollten.
Dabei war ihre Bereitschaft zu einer Heirat zu unterschiedlichen Zeitpunkten soweit
gereift und konkretisiert, dass sie bereits mit Freunden und Verwandten über ihre
Heiratsabsichten gesprochen haben. Allerdings war ihre Heiratsabsicht in diesen
Lebensphasen noch nicht so verfestigt, dass sie sich durch die jeweils
entgegenstehenden äußeren Umstände (finanzieller Engpass, Bandscheibenoperation
des Versicherten, Arbeitslosigkeit des Versicherten, Umschulungsmaßnahme) nicht
hätten davon abbringen lassen. Gleichwohl steht damit fest, dass sich die Klägerin und
der Versicherte zu keinem Zeitpunkt aus Überzeugung gegen eine Eheschließung und
bewusst für die gesellschaftlich weitgehend akzeptierte Form des Zusammenlebens in
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entschieden hatten.
Der weitere Zeitablauf und die Umstände der Eheschließung enthalten keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass für die Klägerin neben ihren bereits seit langem bestehenden
Beweggründen für die Heirat, nämlich die gegenseitige Zuneigung und der Wunsch
nach einer Legitimation der langjährigen Partnerschaft, andere Motive hinzugetreten
sind und eine wesentliche Rolle gespielt haben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass
nunmehr Versorgungsgesichtspunkte in den Vordergrund gerückt sind und die Aussicht
auf eine Hinterbliebenenversorgung ein wesentliches Motiv geworden ist. Die Klägerin
hat vielmehr für das Gericht nachvollziehbar ihre inneren Beweggründe beschrieben,
wonach sie sich nach dem Auftreten der schweren Erkrankung des Versicherten
endgültig entschieden hat, ihren lange bestehenden Heiratswunsch umzusetzen und
nicht mehr länger von äußeren, scheinbar entgegenstehenden Umständen wie
Arbeitslosigkeit, Krankheit oder fehlende Finanzierbarkeit eines großen Hochzeitsfestes
abhängig zu machen. Danach hat sich für die Klägerin die emotionale Bindung
zwischen ihr und dem Versicherten seit dem Auftreten der Krebserkrankung des
Versicherten intensiviert, was ihre Einstellung zu der bereits lange ins Auge gefassten
Heirat beeinflusst hat. Die Klägerin hat dies anschaulich dahingehend beschrieben,
dass es für sie früher nicht das Wichtigste gewesen sei, einen Trauschein in der Tasche
zu haben. Sie habe jedoch durch die Erfahrungen im Zusammenhang mit dem
Bekanntwerden der schweren Erkrankung des Versicherten, der
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Durchführung der Operation und der anschließenden Chemo- und Bestrahlungstherapie
das Gefühl gehabt, dass sie gemeinsam durch so viele Höhen und Tiefen gegangen
seien, dass sie nunmehr unbedingt habe heiraten wollen. Der Versicherte und sie hätten
das Empfinden gehabt, dass sie das letzte halbe Jahr noch mehr zusammengeschweißt
hätte, so dass sie aus diesem Grund unbedingt hätten heiraten wollen, sobald die
Chemo- und Bestrahlungstherapie abgeschlossen sei. Vor dem Hintergrund der
nachgewiesenen, bereits vor dem Auftreten der Erkrankung bestehenden langjährigen
Heiratsabsicht ist der Umstand, dass sich diese Absicht aufgrund der tiefgehenden
emotionalen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem gemeinsam Kampf gegen die
schwere Krankheit des Versicherten zu einem konkreten Heiratsentschluss verdichtet
haben, nachvollziehbar und verständlich. Insoweit hat bei der Klägerin eine
Verschiebung der bisherigen Wertigkeiten stattgefunden, die Einfluss auf die Intensität
ihres grundsätzlich schon langjährig bestehenden Wunsches hatte, die beiderseitige
Liebesbeziehung durch den Akt der Eheschließung zu bekräftigen und nach Außen hin
zu manifestieren.
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Die Angaben der Klägerin zur Entwicklung ihrer Liebesbeziehung zu dem Versicherten
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und zu ihren inneren Beweggründen hinsichtlich des im Januar 2006 gefassten
Entschlusses, den Versicherten zu heiraten, waren aus Sicht des Gerichtes glaubhaft.
Die Angaben waren völlig widerspruchsfrei und ergaben ein in sich stimmiges Bild von
der Person des Versicherten, der Klägerin und der Beziehung der beiden zueinander.
Die Klägerin erschien dem Gericht uneingeschränkt glaubwürdig, da sie eher
zurückhaltend und erkennbar gewissenhaft die Fragen des Gerichtes nach der
Entwicklung der Beziehung zu dem Versicherten, den Heiratsabsichten und dem
konkreten Heiratsentschluss, den Umständen der Heirat und dem Krankheitsverlauf des
Versicherten beantwortet hat, wobei ihr eine tendenzgerichtete, dramatisierende oder
übertreibende Darstellungsweise fremd ist.
Soweit die Beklagte die Rechtsansicht vertreten hat, auf die innere Motivationslage der
Klägerin komme es nicht an, da eine Bewertung allein aufgrund der nach Außen
tretenden Tatsachen vorzunehmen sei und nur besondere objektiv erkennbare
Umstände zur Widerlegung der durch das Gesetz aufgestellten Vermutung
herangezogen werden könnten, ist dies aus Sicht des Gerichtes nicht überzeugend.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist eine
Beschränkung auf objektiv nach Außen tretende Umstände bei der Ermittlung der
Beweggründe für die Heirat bzw. des
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Zweckes der Heirat nicht zulässig da andernfalls die Möglichkeit, die gesetzliche
Annahme einer Versorgungsehe zu entkräften, in nicht hinzunehmender Weise
eingeschränkt würde (vgl. BSG vom 31.08.2007, Az: L 13 R 3/07). Macht eine
Hinterbliebene von sich aus oder auf Befragen entsprechende Angaben und sind diese
glaubhaft, so sind auch diese persönlichen Gründe in die Gesamtbetrachtung
einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falles zu
würdigen.
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Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, speziell aus der Zeugenaussage der
Zeugin U. B. ergebe sich, dass der Versorgungsgedanke der überwiegende Zweck der
Heirat gewesen sei, ist dies aus Sicht des Gerichts in keiner Weise überzeugend. Die
Zeugin U. B. schilderte eine Situation unmittelbar vor der Durchführung der
Leberoperation, in der der Versicherte große Angst vor der Operation gehabt habe und
sie gebeten habe, dafür zu sorgen, dass die Klägerin und ihre Tochter das Geld aus
einer Lebensversicherung bekommen würden, falls ihm etwas passieren sollte.
Hintergrund dieser Bitte war der Umstand, dass die Lebensversicherung auf die Eltern
des Versicherten lief. Es erscheint nachvollziehbar, dass sich der Versicherte
unmittelbar vor einer schweren und lebensbedrohlichen Operation Gedanken darüber
macht, was aus seiner Lebensversicherung wird, falls er die Operation nicht überleben
sollte. Es ist auch naheliegend, dass es ihm ein Anliegen ist, dass die Mittel aus der
Lebensversicherung nicht seinen Eltern, sondern seiner Lebensgefährtin und seinem
Kind zukommen. Daraus eine generalisierte Versorgungsabsicht des Versicherten und
damit auch eine Versorgungsabsicht hinsichtlich der späteren Heirat herzuleiten,
erscheint aus Sicht des Gerichtes nicht zulässig. Dies gilt auch für den von der Zeugin
Bruckschen geschilderten Ratschlag, den sie bei dieser Gelegenheit dem Versicherten
gegeben hat, nämlich, dass er bald heiraten solle. Die Zeugin hat in diesem
Zusammenhang ausgesagt, dies sei während der Zeit der Krankheit das einzige Mal
gewesen, dass sie dem Versicherten zu einer Heirat geraten habe. Daraus zu folgern,
der Versicherte habe sich wegen dieses Ratschlages seiner Mutter allein aus
Versorgungsabsichten heraus später zu der Heirat entschlossen, ist aus Sicht des
Gerichtes in keiner Weise überzeugend. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass
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die Klägerin in der von der Beklagten angenommenen Art und Weise beeinflusst
worden ist, da sie von der Zeugin U. B. einen entsprechenden Ratschlag nicht
bekommen hat. Insoweit hat die Zeugin B. ausgesagt, der Klägerin allein
unter dem Gesichtspunkt zu einer Heirat geraten zu haben, damit sie die notwendigen
Auskünfte der Ärzte über den Gesundheitszustand und die Erkrankung des Versicherten
bekommen würde. Selbst wenn man unterstellt, dass sich die Klägerin davon hat
beeinflussen lassen, was von ihr nicht bestätigt wurde, würde es sich um eine
Motivation handeln, die gegen eine Versorgungsabsicht sprechen würde.
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Nach alledem ist nachgewiesen, dass die maßgeblichen Motive der Klägerin für die
Heirat die gegenseitige Zuneigung und der Wunsch nach einer Legitimation ihrer
langjährigen Partnerschaft mit dem Versicherten war und der Versorgungsgedanke bei
ihr keine Rolle gespielt hat. Bereits aus diesem Grund sind die von der
Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in der Gesamtbetrachtung zumindest
als gleichwertig anzusehen (vgl. BSG vom 05.05.2009, Az: B 13 R 55/08 R).
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Hinzu kommt, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass auch bei dem
Versicherten andere, von einer Versorgungsabsicht abweichende Beweggründe für die
Heirat mitbestimmend waren. Auch der Versicherte hatte lange Zeit vor dem Auftreten
der Erkrankung mehrfach einen Heiratswunsch geäußert und diesen gegenüber
Freunden und Verwandten zum Ausdruck gebracht. Dies ist von den Zeugen P., W., U.
B., W. B. und A. N. glaubhaft bestätigt worden. Nach den Angaben der Zeugin U. B.
wollte der Versicherte bereits zum Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Tochter S.
heiraten. Auch der Zeuge N. sagte aus, dass ihm der Versicherte bereits kurz nach der
Geburt der gemeinsamen Tochter gesagt habe, er würde gerne heiraten. Damit steht
fest, dass der Versicherte zumindest auch aus der gleichen Motivation wie die Klägerin
geheiratet hat, nämlich wegen der gegenseitigen Zuneigung, wegen des
Verantwortungsgefühles dem gemeinsamen Kind gegenüber und wegen des Wunsches
der Legitimation der langjährigen Partnerschaft. Zudem steht fest, dass der Versicherte
zum Zeitpunkt des Heiratsentschlusses im Januar 2006 keine Kenntnis davon hatte,
dass seine Erkrankung eine ungünstige Verlaufsprognose hatte und seine
Lebenserwartung nur noch gering war. Zu diesem Zeitpunkt war er davon überzeugt, die
Krankheit aufgrund der Operation und der anschließenden Chemo- und Radiotherapie
überwunden zu haben. Aus diesen Gründen kann ausgeschlossen werden, dass eine
Versorgungsabsicht das tragende Motiv seines Heiratsentschlusses gewesen ist. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob er sich zumindest auch von Versorgungsgesichtspunkten
hat leiten lassen. Jedenfalls stand das Motiv, für die Klägerin einen Anspruch auf
Hinterbliebenenrente zu begründen, nicht im Vordergrund.
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Unter Berücksichtigung aller objektiven Umstände und unter Abwägung der
Beweggründe beider Ehegatten ergibt sich in der Gesamtbetrachtung, dass die von der
Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen deutlich
überwiegen, so dass die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder
überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine
Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
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Die Klägerin hat nicht bereits ab dem Todestag, sondern erst ab dem 01.06.2006 einen
Anspruch auf Witwenrente, da dem Versicherten im Sterbemonat eine
Erwerbsminderungsrente zu leisten war (§ 99 Abs 2 SGB VI). Ob der Klägerin eine
kleine oder eine große Witwenrente zusteht, hängt davon ab, in welchem Zeitraum eine
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Erziehung der Tochter S. im Sinne des § 46 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI bzw. eine in
häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge im Sinne des § 46 Abs 2 S 3 SGB VI
vorgelegen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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