Urteil des SozG Duisburg vom 14.06.2002

SozG Duisburg: entschädigung, unfallversicherung, arbeiter, werk, versicherungsschutz, arbeitsunfall, abend, aufmerksamkeit, verfügung, kreis

Sozialgericht Duisburg, S 26 U 2/02
Datum:
14.06.2002
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 26 U 2/02
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist, ob die Beklagte eine Verbrühung der Hand, die sich der Kläger bei der
Zubereitung von Kaffee am Arbeitsplatz zugezogen hat, als einen Arbeitsunfall zu
entschädigen hat.
2
Der als Putzerei-Arbeiter in einem Gießerei-Unternehmen beschäftigte Kläger stellte
sich am 00.00.2001 in der chirurgischen Ambulanz des Klinikum O, W, vor und gab an,
er habe sich gegen ca. 18:00 Uhr im Betrieb heißes Kaffeewasser über die linke Hand
gegossen. Der Durchgangsarzt diagnostizierte im wesentlichen eine Verbrühung der
linken Hand an Rücken und Innenfläche (Grad II b). Bis zum 00.00.2001 befand sich der
Kläger in stationärer Behandlung.
3
Die H mbH - Werk C - W teilte in der Unfallanzeige vom 11.07.2001 mit: Der Kläger
habe Kaffeewasser in einem Warmwasseraufbereiter erhitzt und das heiße Wasser
anschließend in eine Kaffeemaschine gefüllt. Dabei sei ihm die Kanne entglitten. Der
Kläger habe diese Kanne reflexartig auffangen wollen, wobei er sich kochendheißes
Wasser über die linke Hand gegossen habe. Die TÜV-Anlagentechnik GmbH E teilte für
die Arbeitgeberein unter dem 16.07.2001 ergänzend mit, dass das Kaffeewasser
ausschließlich für den eigenen Gebrauch aufgesetzt worden sei.
4
Der Kläger erhob gegen den ablehnenden Bescheid vom 06.09.2001, den die Beklagte
im wesentlichen damit begründete, dass die unfallbringende Tätigkeit eine
eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Tätigkeit gewesen sei, Widerspruch: Der
Schutzbereich von § 8 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) umfasse im
Einzelfall sehr wohl auch derartige Tätigkeiten. Vorliegend sei ein Getränk beschafft
worden, um die Arbeitskraft zu erhalten. Die um 13:30 Uhr begonnene Schicht habe bis
21:00 Uhr gedauert. Wegen der Staub- und Schmutzentwicklung seien die Mitarbeiter
gezwungen gewesen, gelegentlich Getränke zu sich zu nehmen. Die Zubereitung von
Kaffee sei dort ständig praktiziert und von den Vorgesetzten auch gebilligt worden.
5
Die Beklagte führte zur Begründung des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2001 im
wesentlichen aus: Das Essen und das Trinken seien im allgemeinen dem persönlichen
und daher unversicherten Lebensbereich zuzuordnen. Hinreichende Gründe dafür, dass
die Zubereitung und Einnahme von Getränken für Putzerei-Arbeiter versichert, für
andere Arbeitnehmer aber nicht versichert sein solle, seien nicht ersichtlich.
6
Der Kläger trägt zur Begründung der dagegen binnen Monatsfrist erhobenen Klage
ergänzend vor: Die Mitarbeiter des Unternehmens konsumierten insbesondere während
der Abendstunden regelmäßig Kaffee, um die erforderliche Aufmerksamkeit auch zu
fortgeschrittener Tageszeit aufrecht zu erhalten. Da die im Betrieb vorhandene
Kaffeemaschine das Wasser nicht hinreichend erhitze, werde es stets in einem
Durchlauferhitzer vorgeheizt. Das Heißwassergerät sei im Büro des Vorarbeiters
installiert. Ein Getränke-Automat, der nicht weit von der Arbeitsstelle entfernt in einem
Flur stehe, werde von seiten des Klägers und seiner Kollegen kaum dazu genutzt, um
Limonade oder Kaffee zu ziehen. Der selbst zubereitete Kaffee sei preiswerter und
überdies von besserer Qualität.
7
Der Kläger beantragt,
8
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.12.2001 zu verpflichten, das Unfallereignis vom
00.00.2001 als Arbeitsunfall im Sinne von §§ 8, 2 Absatz 1 SGB VII zu entschädigen,
hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
12
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger betreffenden
Verwaltungsakten der Beklagten, deren wesentlicher Inhalt ebenfalls Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
15
Der Bescheid vom 06.09.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 17.12.2001
beschweren den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Diese Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem
Kläger wegen der Folgen des Unfallereignisses, von dem er am frühen Abend des
00.00.2001 im Werk C W der H mbH betroffen worden ist, Entschädigungsleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Das zur Entschädigung gestellte
Ereignis ist kein Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII.
16
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit - sogenannte
versicherte Tätigkeit - (Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den
Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen
17
(Satz 2). Das Unfallereignis vom 00.00.2001 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zwar
hat der Kläger während der an jenem Tage geleisteten Arbeitsschicht kraft seines bei
der H mbH bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.
V. m. § 7 Abs. 1 SGB IV zum Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung
versicherten Personen gehört; anders als in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt, ist
der zur Entschädigung gestellte Unfall jedoch nicht "infolge" einer der den
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründenden Tätigkeit eingetreten.
Die angefochtenen Bescheide heben zutreffend hervor, dass zu der Verbrühung der
linken Hand nicht eine versicherte, sondern eine unversicherte Tätigkeit geführt hat.
18
Die Abgrenzung der nach §§ 8 Abs. 1, 2 SGB VII versicherten Tätigkeiten gegenüber
den nicht versicherten Handlungen richtet sich nach der Handlungstendenz der
verunfallten Person. Versichert sind danach betriebsbezogene, d. h. dem Unternehmen
zu dienen bestimmte, nicht ausschließlich eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. Zum
persönlichen eigenwirtschaftlichen Bereich gehört nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts in der Regel die Einnahme von Mahlzeiten (Bundessozialgericht,
Urteil vom 22.06.1976 - 8 RU 146/75 -; Urteil vom 14.05.1985 - 5a RKnU 3/84 -;
Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, Band I, 4. Auflage, § 8 Randnr. 230 m. w. N.).
Nur in Ausnahmefällen kann ein so enger Zusammenhang zwischen dem Essen bzw.
Trinken einerseits und der betrieblichen Tätigkeit andererseits bestehen, dass das
Moment der Eigenwirtschaftlichkeit als unwesentlich zurücktritt.
19
Die Kammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass solche besonderen
Umstände im vorliegenden Fall gegeben gewesen sind. Insbesondere sind sie schon
nicht darin zu sehen, dass der Kläger das heiße Wasser, welches die zur
Entschädigung gestellten Verbrühungen der linken Hand verursacht hat, einem
Heißwassergerät entnommen worden ist, welches im Büro des Vorarbeiters fest an der
Wand installiert ist. Eine schadhafte Betriebseinrichtung ist als eine wesentliche
Teilursache für den zur Entschädigung gestellten Körperschaden deshalb nicht ernsthaft
in Betracht zu ziehen, weil nichts dafür vorgetragen und auch im übrigen nichts dafür
ersichtlich ist, dass der am 20.02.2001 benutzte Durchlauferhitzer einen technischen
Defekt aufgewiesen hat. Ebenso wenig ist der Umstand, dass der Kläger das diesem
Gerät entnommene heiße Wasser einer im Betrieb befindlichen Kaffeemaschine hat
zuführen wollen, nicht geeignet, den in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geforderten inneren
Zusammenhang zwischen den dem Kläger durch sein Beschäftigungsverhältnis als
Putzerei-Arbeiter obliegenden versicherten Verrichtungen einerseits und der konkreten
unfallbringenden Handlung andererseits hinreichend wahrscheinlich zu machen. Weder
steht die von seiten des Klägers als leistungsschwach geschilderte Kaffeemaschine im
Eigentum der Arbeitgeberin noch ist sie dem Kläger und dessen Kollegen von seiten der
Arbeitgeberin zum Gebrauch überlassen worden.
20
Der Hinweis des Klägers darauf, dass nach der Rechtsprechung ein Versicherter, der
bei seiner Beschäftigung dursterregenden Einwirkungen ausgesetzt ist und
Flüssigkeiten zu sich nimmt, um bei der Zubereitung des entsprechenden Getränks wie
bei dessen Verzehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen kann,
ist nicht geeignet, die im vorliegenden Fall gegebene unfallbringende Tätigkeit dem
Kreis der nach §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten
zuzurechnen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Tätigkeit als Putzerei-Arbeiter in
dem Werk C der H mbH für den Kläger während der am 00.00.2001 gefahrenen
Mittagsschicht mit einer unvorhergesehenen besonderen körperlichen Anstrengung, die
21
zu einem besonders starken Durstgefühl hätte führen können, verbunden gewesen ist.
Ebenso wenig sind hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es während
dieser Arbeitsschicht an dem Einsatzort des Klägers zu einem erhöhten Staubanfall
gekommen ist. Im übrigen erscheint der Kammer der Verzehr von Kaffee als
"Durstlöscher" weniger plausibel als ein Verzehr von Kaltgetränken wie Limonade und
Mineralwasser.
Soweit der Kläger vorträgt, dass Mitarbeiter der H mbH Kaffee insbesondere während
der Abendstunden regelmäßig konsumierten, um die erforderliche Aufmerksamkeit auch
zu fortgeschrittener Stunde aufrecht zu erhalten, ist auch dieses Vorbringen nicht
geeignet, den in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB V geforderten inneren Zusammenhang
hinreichend wahrscheinlich zu machen. Einen besonders hohen Bedarf an
koffeinhaltigen Getränken hat der Kläger deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil er
sich im Zeitpunkt der unfallbringenden Tätigkeit nicht auf einer Nacht-, sondern auf einer
Mittagsschicht befunden und sich der zur Entschädigung gestellte Unfall nicht erst am
späten Abend, sondern bereits zur ungefähren Schichtmitte, nämlich zwischen 18:00
und 18:30 Uhr ereignet hat.
22
Dafür, die unfallbringende Tätigkeit dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers
zuzurechnen, spricht schließlich der Umstand, dass der Kläger die Möglichkeit, ohne
Verbrühungsgefahr Kaffee aus dem auf dem Flur aufgestellten Automaten zu ziehen,
eigenen Angaben zufolge deshalb nicht genutzt hat, weil der mittels Heißwassergerät
und Kaffeemaschine zubereitete Kaffee preiswerter ist. Die Kammer schließt aus
diesem Vorbringen, dass es dem Kläger nicht zuletzt darum gegangen ist, gegenüber
einer Benutzung des arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten Automaten
Aufwendungen zu sparen.
23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
24
Die Kammer hat nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung zugelassen, weil sie der
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst. Im allgemeinen Interesse liegt die
Klärung der - soweit für die Kammer bisher erkennbar - nicht geklärten Rechtsfrage, ob
der Umstand, dass der Arbeitgeber am Arbeitsplatz einen Getränkeautomaten zur
Verfügung stellt, den Versicherungsschutz gegen Unfälle, die Versicherte bei der
eigenen Zubereitung von am Arbeitsplatz zu verzehrenden Getränken erleiden, von
vornherein auszuschließen geeignet ist.
25