Urteil des SozG Duisburg vom 31.03.2003
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Sozialgericht Duisburg, S 21 RJ 167/01
Datum:
31.03.2003
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 21 RJ 167/01
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die von der Antragsgegnerin (AGin) an den Antragsteller (ASt) zu
erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 2.026,52 DM
(1.036,12 EUR) nebst 5 % über dem Basisleitzins nach § 1 des
Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 Zinsen seit dem
20.08.2002 festgestellt.
Gründe:
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Das durch angenommenes Anerkenntnis und Kostenanerkenntnis dem Grunde nach am
05.08.2002 beendete Klageverfahren betraf die Frage, ob dem ASt Altersrente für
Berufs- oder Erwerbsunfähige zustand.
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Im Verwaltungsverfahren erfolgte eine sozialmedizinische Untersuchung des ASt sowie
eine orthopädische. Mit beiden Gutachten setzten sich die Prozessbevollmächtigten des
ASt nach Akteneinsicht kurz auseinander, wobei im wesentlichen geltend gemacht
wurde, die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben sei altersbedingt bei dem 1938
geborenen ASt erloschen, da dieser nach jahrelanger Überforderung nicht mehr in der
Lage sei, seine Beschwerden zu kompensieren.
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Im Klageverfahren erfolgte eine arbeitsmedizinische sowie eine orthopädische
Begutachtung. Mit beiden Gutachten setzten sich die Bevollmächtigten des ASt sehr
ausführlich auseinander. Ferner wurde ein Erörterungstermin mit berufskundlicher
Begutachtung durchgeführt, in dem der Rentenanspruch anerkannt wurde.
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Die außergerichtlichen Kosten berechneten die Prozessbevollmächtigten des ASt mit
bei Gericht am 20.08.2002 eingegangenem Schreiben auf insgesamt 2.296,80 DM
(1.174,33 EUR), ausgehend von einer Gebühr nach § 116 Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte (BRAGebO) in Höhe von 1.200,00 DM (613,55 EUR) für das
Gerichtsverfahren und einer Gebühr von 700,00 DM (357,90 EUR) für das Vorverfahren
unter Hinweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Nordhausen, worauf die
AGin geltend machte, diese Gebühren seien unbillig hoch.
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Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.09.2002 setzte der Urkundsbeamte der
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Geschäftsstelle die von der AGin zu erstattenden Kosten des ASt auf 828,56 EUR fest,
ausgehend von der Mittelgebühr/verminderten Mittelgebühr nach § 116 BRAGebO. Auf
die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
Mit bei Gericht am 10.10.2002 eingegangenem Schreiben haben die
Prozessbevollmächtigten des ASt das Gericht angerufen. Sie verweisen erneut auf die
Entscheidung des SG Nordhausen vom 23.08.2001 - S 4 RJ 620/00 -, wonach in
Rentenstreitverfahren grundsätzlich die Höchstgebühr und eine nicht reduzierte
Höchstgebühr für das Vorverfahren angemessen sei, - vgl. NZS 220, S 112 - da es
keinen Grund für die Reduzierung gebe. Diese sei gesetzlich nicht vorgeschrieben und
stehe dem Willen des Gesetzgebers bei Änderung der BRAGebO entgegen, der
bewusst gebührenrechtliche Anreize für eine außergerichtliche Erledigung der
Verfahren geschaffen habe.
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Der nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Rechtsbehelf ist sachlich
teilweise begründet.
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Sozialgerichtliche Streitigkeiten sind in den Gebührenrahmen des § 116 BRAGebO
einzuordnen, wobei grundsätzlich für jede Streitigkeit zunächst von der Mittelgebühr
auszugehen ist, die auf Grund des Umfangs, der Bedeutung und der Schwierigkeit
herauf- oder herabzusetzen ist.
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Die Auffassung des SG Nordhausen - NZS 2002, S. 112 - verkennt den
Regelungsgehalt des § 116 BRAGebO. Zwar ist es sicher richtig, dass eine
Rentenklage eine solche ist, bei der über existenzsichernde Leistungen entschieden
wird. Allein auf Grund dieses Umstandes ist indessen nicht bereits die Höchstgebühr
angemessen. Denn das Sozialgericht entscheidet mit Knappschafts-/Arbeiter- und
Angestelltenversicherungsrenten, Versorgungsrenten, Arbeitslosengeld und -hilfe,
Pflegegeld und Krankengeld in aller Regel über existenzsichernde Leistungen, zumeist
über solche mit Lohnersatzfunktion. In etwas schwächerer Form gilt dies darüber hinaus
für Unfallrenten, so dass es - abgesehen vom Schwerbehindertenrecht und einigen
Streitigkeiten in der Krankenversicherung - kaum Klagen in der Sozialgerichtsbarkeit
gibt, die keine existenzsichernden Leistungen betreffen.
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Wäre es die Intention des Gesetzgebers gewesen, dass bei existenzsichernden
Leistungen stets die Höchstgebühr nach § 116 BRAGebO auszuwerfen wäre, müsste
die Vorschrift so gefasst sein, dass sie die Höchstgebühr als üblich auswiese - mit der
Möglichkeit, von ihr in besonders begründeten Einzelfällen abzuweichen. Dies
entspricht indessen dem klaren Wortlaut der Norm nicht.
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Ausgehend von der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hier in Ansatz gebrachten
Mittelgebühr ist die Streitsache einzuordnen, wobei vor allem der Umstand zu beachten
ist, dass die Gebühr die anwaltliche Tätigkeit angemessen honorieren soll.
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Die Notwendigkeit, sich mit medizinischen und /oder berufskundlichen Fragen
auseinander zusetzen, die auch für einen erfahrenen Fachanwalt im Sozialrecht
fachfremd sind, vergrößert den Zeitaufwand des Anwaltes erheblich. Entsprechendes
gilt bei nicht/bzw. schlecht deutsch sprechenden oder sehr unbeholfenen Klägern, bei
denen jede Beratung zeitaufwendig ist. Ferner können umfangreiche Vorprozesse, die
aktenmäßig auszuwerten sind, besonders seltene Krankheitsbilder oder sehr aus dem
Normalrahmen herausfallende Rechtsfragen, die eine eingehende Beschäftigung mit
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Literatur und Rechtsprechung erfordern, die anwaltliche Tätigkeit überdurchschnittlich
aufwendig gestalten.
Von diesen die anwaltliche Tätigkeit erschwerenden Umständen haben hier im
Klageverfahren zwei vorgelegen: Die Prozessbevollmächtigten des ASt mussten sich
mit medizinischen und berufskundlichen Fragen eingehend auseinandersetzen, so dass
eine Erhöhung der Mittelgebühr um 40 % angemessen erscheint. Der entsprechenden
Ansicht des Gerichtes, die vorab mitgeteilt worden ist, hat die AGin auch nicht
widersprochen.
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Die von den Prozessbevollmächtigten des ASt in Ansatz gebrachte Gebühr von
1.200,00 DM (613,55 EUR) überschreitet die exakt berechnete von 1.190,00 DM (608,44
EUR) in so geringem Umfang, dass sie nicht als unbillig hoch zu qualifizieren ist.
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Die für das Vorverfahren in Ansatz gebrachte Gebühr von 700,00 DM (357,90 EUR) ist
hingegen unbillig.
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Für das Vorverfahren ist die reduzierte Mittelgebühr angemessen, die im angefochtenen
Beschluss ausgeworfen wurde. Im Vorverfahren sind noch keine berufskundlichen
Fragen diskutiert worden, die Prozessbevollmächtigten des ASt beschränkten sich hier
auf ein kurzes medizinisches Vorbringen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, aus
welchen Gründen von der Mittelgebühr abgewichen werden sollte, die, wie oben
ausgeführt, auch in Rentenangelegenheiten grundsätzlich maßgebend ist.
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Ein Abweichen von der angemessenen Mittelgebühr führt nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) - Vgl. Urteil vom 26.02.1992, Az.: 9 a RVs 3/90 - stets zur
Unbilligkeit der geltend gemachten Gebühr.
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Für das Vorverfahren ist eine herabgesetzte Gebühr, wie sie im sozialgerichtlichen
Verfahren üblich ist, angemessen, nicht hingegen der volle Gebührenrahmen des § 116
BRAGebO.
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Zum einen ist das Vorverfahren nicht durch regelmäßigen Schriftverkehr
gekennzeichnet, der im Klageverfahren üblich ist. Vielmehr beschränkt sich die
anwaltliche Tätigkeit regelmäßig - wie hier - auf die Anfertigung einer
Widerspruchsschrift.
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch sozial Schwache in die Lage versetzt
werden sollen, sich schon im Widerspruchsverfahren, bei dem es keine Möglichkeiten
zur Anwaltsbeiordnung via Prozesskostenhilfe gibt, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen,
um ihre Ansprüche angemessen durchsetzen zu können. Von daher ist es gerade im
Vorverfahren notwendig, die - von den Rentenantragstellern bzw. Antragstellern unter
Umständen voll selbst zu tragenden - Anwaltskosten möglichst knapp zu kalkulieren,
was vom SG Nordhausen - vgl. a.a.O. - nicht angemessen berücksichtigt wird.
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Im übrigen ist auch nicht nachzuvollziehen, warum eine Erhöhung der Gebühr für das
Vorverfahren ein Anreiz sein sollte, kein Klageverfahren zu führen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG.
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