Urteil des SozG Duisburg vom 19.07.2005

SozG Duisburg: ausreise, hauptsache, ausländer, aufenthalt, rechtsmissbrauch, erlass, rechtsschutz, kosovo, notlage, kreis

Sozialgericht Duisburg, S 17 AY 13/05 ER
Datum:
19.07.2005
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 17 AY 13/05 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 1) Leistungen
gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetzt vorläufig ab dem 27.06.2005
bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung gegen den Bescheid vom
30.05.2005 gerichteten Widerspruch vom 24.06.2005 zu bewilligen. Der
Antrag der Antragstellerin zu 2) wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt
die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1). Im Übrigen findet
eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe:
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I.
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Die Antragsteller begehren Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetzt
(AsylbLG).
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Die Antragsteller sind Albaner und stammen aus dem Kosovo in der Gegen von Nord-
Mitrovica. Nachdem die Antragsteller im Juni 2001 nach rechtskräftiger Ablehnung ihre
Asylanträge in den Kosovo zurückgekehrt waren, kehrten sie im März 2002 wieder nach
Deutschland zurück und stellten am 18.03.2002 Asylfolgeanträge. Diese sind
zwischenzeitlich bestandskräftig abgelehnt. Die Antragsteller sind vollziehbar zur
Ausreise verpflichtet. Seit dem 20.03.2002 erhielten die Antragsteller Grundleistungen
nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz. Am 08.03.2005 beantragten sie Leistungen
gemäß § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung ab 01.01.2005. Dies
lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.05.2005 ab. Zur Begründung führte er
aus, dass Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz nur demjenigen
zustünden, der die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmißbräuchlich verlängern
würde. Dies sei jedoch bei den Antragstellern der Fall, weil ihre freiwillige Ausreise
nicht erfolge, obwohl sie für sie zumutbar sei. Mit dem gegen den Ablehnungsbecheid
fristgerecht erhobenen Widerspruch vom 24.06.2005 machen die Antragsteller geltend,
dass eine rechtsmißbräuchliche Aufenthaltsverlängerung nicht vorliege. Eine freiwillige
Ausreise sei ihnen nicht zumutbar. Eine Rückkehr nach Nord-Mitrovica sei angesichts
der dortigen für Albaner nach wie vor schwierigen Sicherheitslage nicht zumutbar. Dort
befinde sich aber ihr Haus. Es sei ihnen bei ihrer Ausreise im Jahre 2001 nicht
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gelungen, außerhalb von Nord-Mitrovica Fuss zu fassen, und ihren Lebensunterhalt zu
sichern. Wegen dieser wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien sie wieder in die
Bundesrepublik Deutschland zurück gekehrt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird
auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens vom 24.06.2005 Bezug genommen. Die
Antragsteller vertreten die Auffassung, dass es nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen
werden könne, wenn sie sich schlicht weigerten angesichts der unzumutbaren
Verhältnisse in ihrem Heimatland freiwillig auszureisen.
Die Antragsteller beantragen nach dem erkennbaren Inhalt ihres Begehrens,
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den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Leistungen gemäß § 2
Asylbewerberleistungsgesetz ab dem 20.03.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu bewilligen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine
Leistungsgewährung nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz nicht vorliegen, weil die
Antragsteller die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmißbräuchllich selbst beeinflußten. Es
bestehe eine zumutbare Ausreisemöglichkeit in das Heimatland. Darüber hinaus sei ein
Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung angesichts der
geringen Differenz zwischen den Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz
und § 3 Asylbewerberleistungsgesetz nicht ersichtlich. Der Lebensunterhalt der
Antragsteller sei aufgrund der Leistungsgewährung gemäß § 3
Asylbewerberleistungsgesetz gesichert. Ein Abwarten der Entscheidung in der
Hauptsache sei ihnen deshalb zumutbar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Prozessakte sowie den Inhalt der die Antragsteller betreffenden Verwaltungsakten des
Antraggegners verwiesen.
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II.
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Der gemäß § 86 b II des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) zulässige Antrag der
Antragstellerin zu 2) ist nicht begründet.
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Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Gemäß § 86 b II 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt der Erlass einer
einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch
(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.
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Da nach Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung
grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen darf, kann eine
Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall begehrt
wird - in diesem Verfahren nur ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller weiterhin
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glaubhaft macht, dass ihm andernfalls schwerwiegende Nachteile im Sinne einer
existentiellen Notlage drohen und zudem bei summarischer Prüfung mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er in der Hauptsache obsiegt.
Die Antragstellerin zu 2) hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
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Es ist nicht ersichtlich, dass ihr ohne die begehrte Entscheidung schwerwiegende
Nachteile im Sinne einer existentiellen Notlage drohen.
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Die Antragstellerin zu 2 kann ihren notwendigen Lebensunterhalt in Höhe des ihr nach §
2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XII ) zustehenden
Regelsatzes durch ihre Ausbildungsvergütung bestreiten. Inwieweit sich ihr Mietanteil
bei Leistungsgewährung nach dem SGB XII in einem den Erlass einer Einstweiligen
Anordnung rechtfertigenden Umfang günstiger gestalten würde, hat die Antragstellerin
zu 2) auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht glaubhaft gemacht.
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Demgegenüber ist der Antrag des Antragstellers zu 1) begründet.
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Er hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht und ein Anordnungsgrund besteht
auch.
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Der Antragsteller hat einen Anordnunganspruch glaubhaft gemacht. Nach § 2 Absatz 1
AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Zwölfte Buch
Sozialgesetzbuch auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine
Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die
Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Da der
Antragsteller seit dem 20.03.05 Leistungen nach §§ 1 und 3 AsylbLG bezieht und
insoweit unstreitig die zeitlichen Voraussetzungen nach § 2 AsylbLG erfüllt, ist zwischen
den Beteiligten alleine streitig, ob er die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland
rechtmissbräuchlich im Sinne von § 2 AsylbLG beeinflusst.
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Dies ist - entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht der Fall. § 2 Abs 1
AsylbLG kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er auch Fälle umfasst, in
denen Personen lediglich der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nicht nachkommen.
Nach der Gesetzesbegründung zur Neufassung von §2 AsylbLG
(Bundestagsdrucksache 15/420 (121) - Gesetzentwurf - Zuwanderungsgesetz zu Nr. 3)
soll zwischen denjenigen Ausländern unterschieden werden, die unverschuldet nicht
ausreisen können und denjenigen, die ihre Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht
nachkommen. Darüber hinaus enthält die Gesetzesbegründung Hinweise auf Beispiele,
in denen ein solcher Rechtsmissbrauch anzunehmen ist: Vernichtung des Passes,
Angabe einer falschen Identität. Schließlich findet sich noch der Hinweis, dass die
Bestimmung über die Folgen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens an den Entwurf einer
Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Festlegung zur Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern anknüpft. Insoweit werden in Artikel 16 des Entwurfes
Formen negativen Verhaltens zusammengefasst, die auf nationaler Ebene eine
Einschränkung von Leistungen erlauben. In diesem Zusammenhang geht es
insbesondere um Einschränkungen bei Verletzung von Meldepflichten und Auflagen
zum Aufenthaltsort sowie das Verschweigen von finanziellen Mitteln.
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Aus der Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt sich, dass eine rechtsmissbräuchliche
Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts durch den Antragsteller in jedem Fall dann
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anzunehmen ist, wenn er seinen Pass vernichtet, Angaben einer falschen Identität
macht, eine der in Artikel 16 der Richtlinie genannte Verhaltensweise aufweist oder eine
den vorgenannten Verhaltensweisen vergleichbare Handlung vornimmt, die
entsprechend missbräuchlich ist. Vorliegend wird dem Antragsteller derartiges aber
nicht vorgeworfen. Der Antragsgegner legt dem Antragsteller allein zur Last, dass er
rechtsmissbräuchlich nicht von der Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr in sein
Heimatland Gebrauch macht und insofern seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme.
Wohl ist der Antragsgegnerin darin Recht zu geben, dass dem Antragsteller weder
Abschiebungshindernisse zur Seite stehen und auch seine freiwillige Ausreise möglich
ist.
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Seit dem 01.01.2005 hat sich jedoch die maßgebliche Vorschrift geändert. Seither
kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob eine freiwillige Ausreise möglich ist
oder ob Abschiebungshindernisse bestehen. Grundsätzlich steht nunmehr allen unter
das Asylbewerberleistungsgesetz fallenden Ausländer nach Erfüllung der Wartezeit von
36 Monaten ein Anspruch auf erhöhte Leistungen zu. Dies ist vom Gesetzgeber so
beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 14/7387, S. 112, Zu Art. 8 - Nr. 3). Nach dem Gesetz ist
nun nur noch dann ausnahmsweise ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1
AsylbLG entsprechend dem SGB XII ausgeschlossen, wenn jemand die Dauer seines
Aufenthaltes in der Bundesrepublik rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat. Zwar ist dem
Antragsgegner zuzugeben, dass der Antragsteller die Dauer seines Aufenthaltes in
Deutschland beeinflusst, indem er - obwohl er es könnte - nicht freiwillig ausreist. Der
Antragsteller kommt nach alledem seiner Ausreisepflicht schuldhaft nicht nach. Der
Gesetzgeber wollte mit der Neufassung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG zwar auch
zwischen denjenigen Ausländer unterscheiden, die unverschuldet nicht ausreisen
können (dafür liegen bei dem Antragsteller keine Anhaltspunkte vor) und denjenigen,
die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen (vgl. BT-Drucks. 14/7387, S. 112). Weil aber
der Gesetzgeber und dann auch das beschlossene und verkündete Gesetz nicht nur
darauf abstellen, dass Ausländer ihre Ausreisepflicht schuldhaft verletzen, sondern als
weitere Voraussetzung das Merkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit hinzugekommen ist,
ist nunmehr der Kreis der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Anspruchsberechtigten gegenüber
der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage deutlich erweitert. Viele Ausländer,
denen, weil zumindest eine freiwillige Ausreise möglich war, nach den bis Ende
Dezember geltenden Bestimmungen lediglich Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG
zustanden, kommen nun in den Genuss erhöhter Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG n.
F. Denn ein Rechtsmissbrauch kann nicht schon dann angenommen werden, wenn
Ausländer lediglich ihrer bestehenden Ausreisepflicht nicht nachkommen. Der Staat
kann dem mit Abschiebungsmaßnahmen hinreichend begegnen. Der Antragsteller
kommt - wenn auch schuldhaft - nur schlicht seiner Ausreisepflicht nicht nach, ohne ein
irgendwie geartetes Recht zum Aufenthalt missbräuchlich in Anspruch zu nehmen oder
rechtlich zulässige Abschiebemaßnahmen zu verhindern. Der Antragsgegner hat es in
der Hand, Abschiebemaßnahmen einzuleiten. Wenn er dies aus welchen Gründen auch
immer, nicht tut, kann dies nicht dem Antragsteller angelastet werden und ihm deshalb
Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden.
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Schließlich nutzt der Antragsteller in dieser Konstellation lediglich eine für ihn günstige
vom Antragsgegner zugelassene Situation (derzeitiges Absehen von
Abschiebungsmaßnahmen ) aus, welche der Antragsgegner selbst beenden könnte,
wenn er wollte.
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Der Antragsteller zu 1) hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Dem Antragsteller ist ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht
zuzumuten, da die derzeit bewilligten Leistungen nach §§ 1 und 3 ff. AsylbLG deutlich
geringer sind als die Leistungen nach §2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB Xll.
Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass der Antragsteller aufgrund des
Mittelbezuges nach §§1 und 3ff. AsylbLG nicht völlig mittellos und insoweit ein
Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht unzumutbar sei, folgt das
Gericht dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist in diesem
Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen, dass der ausweislich der
Gesetzesbegründung zum Asylbewerberleistungsgesetz für den Personenkreis des §1
Abs. 1 AsylbLG a. F. vorgesehene deutlich abgesenkte Leistungsumfang, der ein Leben
ermögliche, dass durch Sicherung des Mindestunterhalts dem Grundsatz der
Menschenwürde gerecht werde, nur für eine vorübergehende Zeit als zumutbar
abgesehen werden kann (Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Stand Dez. 2004,
§2, Rdnr. 16 m. w. N.). Aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt sich weiterhin,
dass bei längerem (über 36 Monate andauernden) Aufenthalt in der Bundesrepublik
nicht mehr auf einen geringeren Bedarf abgestellt werden kann, der bei einem kurzen
vorübergehenden Aufenthalt besteht. Insoweit seien auch Bedürfnisse anzunehmen, die
auf bessere soziale Integration ausgerichtet seien (Gemeinschaftskommentar zum
AsylbLG, Stand Dez. 2004, §2, Rdnr. 16 m.w.N.). Das bedeutet, dass die Beschränkung
auf die deutlich geringeren Leistungen nur insoweit verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist, wie die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach §2
AsylbLG nicht vorliegen. Bei ausreichend langer Aufenthaltsdauer in Deutschland
widerspricht es jedoch dem Integrationsgedanken des AsylbLG, den Antragstellern
Leistungen vorzuenthalten, die ihnen glaubhaft zustehen. Daher ist die Verweisung auf
die Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller insoweit unzumutbar. Zudem
ist zu berücksichtigen, dass bei Streitigkeiten über die Anwendung des
Asylbewerberleistungsgesetzes mit einer zeitnahen Hauptsacheentscheidung
typischerweise nicht gerechnet werden kann. In einem Verfahren auf Bewilligung von
Leistungen nach §2 AsylbLG könnten die Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlichen
Gewährung von Sachleistungen selbst dann keinen Rechtsschutz erlangen, wenn der
geltend gemachte Anspruch auf Geldleistungen nach §2 AsylbLG berechtigt ist. Dies
würde im Ergebnis dann zu einer Situation führen, in der den Beteiligten ein wirksamer
gerichtlicher Rechtsschutz vorenthalten bleibt, was mit Artikel 19 Abs. 4 S. 1 GG
unvereinbar sein dürfte
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis des
teilweisen Obsiegens / Unterliegens des Antragsgegners.
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