Urteil des SozG Düsseldorf vom 08.02.2007

SozG Düsseldorf: auskunft, staatsarchiv, schüler, zwangsarbeit, entschädigung, entgeltlich, eltern, altersrente, polnisch, gerichtsakte

Sozialgericht Düsseldorf, S 26 R 172/06
Datum:
08.02.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 26 R 172/06
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 18 R 50/07
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
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Der nach Aktenlage am 00.00.1928 in Polen geborene Kläger ist Jude und Verfolgter
des Nazi-Regimes und lebt seit 1945 in Palästina bzw. in Israel mit der dortigen
Staatsangehörigkeit.
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Er beantragte am 04.11.2002 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der Deuten
Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Er gab an, er
habe von Herbst 1940 bis Sommer 1944 anlässlich seines Aufenthalts im Ghetto von
Lodz gearbeitet. Zunächst habe er bis Sommer 1941 innerhalb des Ghettos in einer
Tischlereifabrik als Hilfsarbeiter sechs bis sieben Stunden täglich gearbeitet. Danach
habe er außerhalb des Ghettos bei einer Sortierungs- und Verwertungsstelle acht bis
zehn Stunden Reinigungsarbeiten verrichtet. Er sei weder bei der Arbeit noch auf den
Wegen dorthin und zurück bewacht worden. Die Arbeit habe er durch den Judenrat
vermittelt bekommen. Erhalten habe er für seine Tätigkeit Ghetto-Geld, die Höhe sei ihm
aber nicht mehr erinnerlich. Sachbezüge habe er nicht bekommen. Danach sei er dann
nach Auschwitz deportiert worden, weiter nach Althammer und Mauthausen, wo er dann
Anfang Mai 1945 befreit worden sei. Nach seiner Auswanderung lebe er seit 1945 nun
in Israel.
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Die Beklagte zog die BEG-Vorgänge des Wiedergutmachungsamtes in Saarburg und
die Vorgänge der Claims Conference bei. In der BEG-Akte hatte der Kläger 1955
angegeben: "Ich wohnte vor dem Krieg in Lodz ... unsere Wohnung befand sich im
Gebiet des späteren Ghettos. Da ich ein Kind war, habe ich keine Zwangsarbeit
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Gebiet des späteren Ghettos. Da ich ein Kind war, habe ich keine Zwangsarbeit
geleistet, befand mich aber im Ghetto, das Ende April 1940 vollkommen geschlossen
wurde. In dem Ghetto blieb ich mit meiner Mutter ... bis zum Ende im September 1944.
Zu diesem Zeitpunkt nahm man mich, meine Mutter und Bruder nach Auschwitz ...".
Ein Auszug aus dem Verzeichnis der jüdischen Einwohner von Lodz (mit Nennung des
früheren Namens des Klägers - H, T wurde vorgelegt (Bl. 51 der Verwaltungsakte).
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Mit Bescheid vom 08.04.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur
Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer
entgeltlichen aus eigenen Willensentschluß zustande gekommenen freiwilligen
Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs. 1 ZRBG habe sich die Beklagte nicht überzeugen
können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe der
Kläger nach den Aussagen im früheren Entschädigungsverfahren keine Zwangsarbeit
leisten müssen, da er noch ein Kind gewesen sei.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.04.2005 Widerspruch ein. Mit einer
schriftlichen Erklärung trug er vor, er habe zwar im Entschädigungsverfahren in der Tat
angegeben, wegen seiner Jugend keine Zwangsarbeit geleistet zu haben. Diese
Aussage sei aber auch richtig gewesen, weil seine gesamte Tätigkeit im Ghetto Lodz
eine freiwillige mit Ghetto-Geld entlohnte Arbeit gewesen sei. Im
Entschädigungsverfahren habe es keinen Sinn gemacht, Angaben über eine aus freiem
Willen und gegen Entlohnung ausgeübte Arbeit zu machen und deshalb habe er diese
Arbeit früher auch nicht erwähnt. Deshalb sei nun, so der Bevollmächtigte des Klägers,
unter Berücksichtigung eines früheren Gutachtens von Herrn C davon auszugehen,
dass der Kläger wie auch andere Kinder schon ab dem zehnten oder elften Lebensjahr
etwa ab Mitte 1942 in der Tat freiwillig und entgeltlich beschäftigt worden sei.
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Die Beklagte holte noch eine Auskunft des Staatsarchivs von Lodz ein, welches
mitteilte, dass man über den Kläger in den Arbeitskarten und Meldekarten und
Meldebüchern keine Angaben zum Namen T H gefunden habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und nahm
auch Bezug auf den angefochtenen Ausgangsbescheid.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 03.03.2006 Klage zum Sozialgericht
Düsseldorf erhoben.
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Zur Begründung nimmt der Kläger sinngemäß Bezug auf sein bisheriges Vorbringen
und vertieft dieses. Ergänzend macht er geltend, nach dem bekannten historischen
Gutachten von Herrn C aus den 90er Jahren seien alle in Lodz arbeitenden Juden
entlohnt worden. Das reiche zur Anerkennung von glaubhaften Beitragszeiten nach § 1
ZRBG aus. Mit weiteren schriftlichen Erklärungen macht er geltend, er habe zuerst
Tischlerarbeiten ausgeführt und später Reinigungsarbeiten und dafür Mittagessen
täglich erhalten und Ghettogeld, und zwar in solchem Umfang, dass er seine
Familienangehörigen habe unterstützen können. Soweit das Staatsarchiv Lodz über ihn
keine Unterlagen finde, liege das daran, dass nur die mit Zwangsarbeiten beschäftigten
Leute registriert worden seien. Solche Zwangsarbeiten habe aber er eben nicht
verrichtet. Wegen der Beschäftigung von Kindern in Lodz ab dem 10. oder 11.
Lebensjahr kämen deshalb hier ab Oktober 1942 Beitragszeiten nach dem ZRBG in
Lodz in Betracht.
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Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20.06.2006 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung
von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihm anlässlich des Aufenthalts im
Ghetto Lodz von Oktober 1942 bis August 1944 zurückgelegten Zeiten einer
Beschäftigung - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden
Ersatzzeiten nach Entrichtung gegebenenfalls noch erforderlicher freiwilliger Beiträge
eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem
01.07.1997 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Ergänzend macht sie geltend, es fehle schon an glaubhaften Angaben über eine
Tätigkeit des Klägers in Lodz. Das Entschädigungsverfahren spreche jedenfalls
dagegen. Allein der nachgewiesene Aufenthalt des Klägers in Lodz - entsprechend den
Einwohnerlisten - begründe noch nicht den Schluss auf eine Tätigkeit dort. Ein solcher
Schluss lasse sich auch aus dem Gutachten von Herrn C nicht ableiten, vielmehr
komme es auf die individuellen Umstände und Nachweise an. Außerdem sei es nicht
richtig, dass das Staatsarchiv Lodz nur Zwangsarbeiterlisten führe. Auch Schüler seien
in solchen Unterlagen erfasst.
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Das Gericht hat das Staatsarchiv von Lodz wegen Arbeit des Klägers dort um eine
weitere Auskunft gebeten, unter Berücksichtigung auch des früheren Namens des
Klägers "H". Das Staatsarchiv hat unter dem 02.10.2006 mitgeteilt, bei nochmaliger
Suche auch unter dem früheren Namen des Klägers nichts gefunden zu haben.
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Das Gericht hat ferner die Claims Conference um Übersendung ihrer Unterlagen
gebeten. Diese hat die Claims Conference übersandt und ferner mitgeteilt, der Kläger
habe von ihr eine Entschädigung aufgrund seines Verfolgungsschicksals im Ghetto
Lodz in den Jahren 1939 bis 1944 erhalten.
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Inzwischen hat das Staatsarchiv von Lodz auf Nachfrage der Beklagten noch ergänzend
mitgeteilt, Angaben über den Kläger mit einem Geburtsdatum 00.00.1928 könnten nicht
gemacht werden. In den Meldekarten dieser Sammlung habe man hingegen den Namen
H T gefunden, geboren 1923 in S1, Sohn des E und der S2. Diese Person habe ab
1931 an der S3gasse 00/00 gewohnt, Polnisch V. X 00/00. In der Spalte "Beruf" stehe
Schüller, also Schüler.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den
Inhalt der Vorprozeßakte S 00 J 000/00 (Rücknahme einer früheren Klage wegen
Beitragszeiten im Ghetto Lodz) Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte in Abwesenheit des Bevollmächtigten des Klägers in der
mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäß zugestellten
Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich
sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
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Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der
Beklagten, nämlich der Bescheid vom 08.04.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheid vom 20.06.2006, sind nicht rechtswidrig und beschweren den
Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu
Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten
Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) also mit nicht zu entsprechen, weil
Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend glaubhaft
gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen
Rentenanspruch zu begründen und auch deshalb, weil die dem Kläger von der Claims
Conference gewährte Entschädigung nach dem Stiftungsgesetz Rentenansprüche nach
dem SGB VI nach § 16 EVZStiftG ausschließt.
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Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß §
136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen
Bescheiden und erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung
der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem angefochtenen
Bescheid vom 08.04.2005 auch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen
wesentlichen Voraussetzungen über die Anspruchserfüllung wiedergegeben.
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Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus:
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Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente ist nach § 35 SGB VI neben
der Vollendung des 65. Lebensjahr die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf
anrechenbare Zeiten im Sinne von § 50 ff SGB VI hat der Kläger aber nicht; die
Anwendbarkeit des ZRBG zu seinen Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der
Deuten Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente auch ins Ausland
scheitert hier schon daran, dass eine Beschäftigung während eines Aufenthaltes in
einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG nicht nachgewiesen bzw.
ausreichend glaubhaft gemacht ist, die auch eine entgeltliche Beschäftigung aus
eigenem Willensentschluß darzustellen geeignet wäre.
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I. Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme einer Tätigkeit des
Klägers im Ghetto überhaupt, die überdies freiwilliger Art gewesen sein müsste und für
die sogar ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen haben müsste,
das über die Gewährung freien Unterhalts auch hinausging (§ 1227 der seinerzeit
geltenden Reichsversicherungsordnung). Es ist hier schon schwerlich überwiegend
wahrscheinlich im Sinne der Vorschriften über die Glaubhaftmachung, dass der Kläger
trotz seines jugendlichen Alters im Ghetto Lodz tatsächlich einer Beschäftigung
nachgegangen ist, denn die Entschädigungsakten geben dafür gar nichts her. Es ist
zwar richtig, dass freiwillige Tätigkeiten für die früheren Entschädigungsverfahren nicht
relevant waren, doch andererseits schweigt die Entschädigungsakte auch zu Lasten des
Klägers. Wie er selbst im Antragsformular (Bl. 75 der Rentenakte) angegeben hat, hat er
auch keine Zeugen für die von ihm behauptete Tätigkeit. Allein dass in Lodz auch viele
Kinder berufstätig waren, gibt nichts für den individuell erforderlichen Vortrag hier,
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sodass auch das frühere Gutachten von Herrn C hier nicht zur Sachverhaltserhellung
wesentlich beitragen kann; ob und welche Tätigkeiten der Kläger verrichtete, wäre damit
nur spekulativ und durch keine individuellen Umstände näher begründet. Zudem spricht
hier gerade die von der Beklagten noch eingeholte Auskunft des Staatsarchivs Lodz
massiv dagegen, dass der Kläger wie vorgetragen Tätigkeiten in einer Tischlerfabrik
oder Reinigungsarbeiten verrichtet hat. Denn die Auskunft des Staatsarchivs vom
04.12.2006 nennt keine Berufstätigkeit eines H mit Vornamen T, sie erwähnt sogar
ausdrücklich, dass diese Person Schüler gewesen sei. Nach den in der
Verwaltungsakte und in der Entschädigungsakte befindlichen Angaben muss auch
angenommen werden, dass diese letzte Auskunft des Staatsarchivs den Kläger betrifft.
Zwar weicht das Geburtsdatum 1923 vom im Rentenantrag angegebenen Geburtsdatum
(1927 oder 1928) ab, doch ist es bei osteuropäischen Ländern nicht ungewöhnlich, dass
Geburtsdaten falsch eingetragen wurden, möglich erscheint auch, dass eine undeutlich
geschriebene 8 als 3 gelesen wurde. Jedenfalls sprechen alle sonstigen Angaben in
dieser Auskunft des polnischen Staatsarchivs dafür, dass nur der Kläger gemeint sein
kann; denn er wurde mit diesem Namen H T geführt auch in der vom Bevollmächtigten
des Klägers selbst eingereichten Bescheinigung von Einwohnern im Ghetto Lodz; es
liegt nahe, dass der Vorname des Klägers (T), also Frieden, in Polen auch polnisch oder
jiddisch mit T geschrieben wurde. Auch die Nennung von Eltern durch das Staatsarchiv
Lodz (E und S2) passt auf den Kläger, denn er selbst gab in seinem
Entschädigungsantrag bei der Claims Conference von 1993 an, dass seine Eltern E und
S2 hießen. Bei Durchsicht dieses Antrages vom März 1993 (Bl. 45 der Rentenakte) fällt
sogar auf, dass damals als Geburtsort nicht Lodz angegeben wurde, sondern S1 N. So
lassen sich auch diese Angaben in Übereinstimmung bringen mit der letzten Auskunft
des Staatsarchivs Lodz. Selbst die Angabe dieser Auskunft, es gehe um einen H, der in
der S3gasse gewohnt habe, und zwar "X 00/00", lässt sich in Übereinstimmung bringen
mit den früheren Angaben im Entschädigungsverfahren vom Januar 1955, denn damals
gab der Kläger auch als Anschrift vor der Eröffnung des Ghettos und nach der Eröffnung
des Ghettos "X 00" an. Nach alledem kann hier der Vortrag des Klägers, er habe bereits
in Lodz gearbeitet und sei nicht nur Schüler gewesen, nicht als überwiegend
wahrscheinlich angesehen werden. Schließlich hat der Kläger auch im
sozialgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast dafür, dass er wie geltend
gemacht einer Tätigkeit im Ghetto nachgegangen ist.
II. Selbst wenn bei dem Kläger ein freiwilliges und auch ein entgeltlich gewesenes
Beschäftigungsverhältnis im Ghetto Lodz vorgelegen hätte, so würde sein Anspruch auf
eine Rente unter Berücksichtigung des ZRBG hier auch daran scheitern, dass er für die
Zeit im Ghetto Lodz bereits entschädigt wurde für den Zeitraum von 1939 bis 1944, nach
dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
(EVZStiftG). § 16 dieses Gesetzes regelt im Absatz 1 Satz 2: "Etwaige weitergehende
Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind
ausgeschlossen". Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf schließt sich damit der
Auffassung des LSG NRW im Urteil vom 07.06.2005 (L 4 R 3/05) an, wonach der
Ausschluß von Ansprüchen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG auch Forderungen
gegenüber der Sozialversicherung enthält bzw. ausschließt. Dieser Leistungsausschluß
hätte nämlich praktisch keinen Anwendungsbereich und würde ausgehebelt, wenn nach
§ 16 Abs. 3 EVZStiftG auf diesem Umweg doch wieder Ansprüche nach anderen
Rechtsvorschriften möglich sein sollten. Das kommt indirekt auch zum Ausdruck auch in
der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Fraktion "Die Linke" (BT-
Drucksache 16/1955 Seite 5). Dort hat die Bundesregierung klargestellt, es sei zu
unterscheiden zwischen rentenrechtlichen Beschäftigungen und
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Entschädigungsleistungen für Zwangsarbeit, die eben nach anderen Gesetzen erbracht
wurden. Ist der Kläger somit wie hier gerade für sein Verfolgungsschicksal im Ghetto
Lodz nach dem für Zwangsarbeiter gedachten Gesetz des EVZStiftG entschädigt
worden, so hat dies den Ausschluss von Abgeltungen nach anderen Gesetzen wie hier
nach dem ZRBG bzw. SGB VI zur Folge. Dass die mit dem Schreiben der Claims
Conference vom 01.12.2006 gewährte Entschädigung nach dem Stiftungsgesetz aus
dem Zwangsarbeiter-Fond erbracht wurde, ergibt sich aus der Tatsache der
Beantragung der aufgezeigten Leistungen in 2001 nach Ergehen des erwähnten
Stiftungsgesetzes (Bl. 41, 43 der Gerichtsakte).
III. Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal des Klägers, sieht aber nach
Lage der gesetzlichen Vorschriften keine Möglichkeit, dem geltend gemachten
Anspruch des Klägers zu entsprechen. Das ZRBG gibt solche weitergehenden
Ansprüche für den Kläger hier nicht her.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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