Urteil des SozG Düsseldorf vom 22.06.2006

SozG Düsseldorf (wiedereinsetzung in den vorigen stand, arbeit, entgelt, tätigkeit, begründung, sgg, bezug, gutachten, form, unterlagen)

Sozialgericht Düsseldorf, S 26 R 438/05
Datum:
22.06.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 26 R 438/05
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 13 R 183/06
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1.)Die Klage wird abgewiesen. 2.) Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
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Die am 00.00.1928 in Q in Polen geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-
Regimes und lebt seit 1949 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
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Sie beantragte am 17.06.2003 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen
Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG.
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Sie gab dabei an, sie habe zwar nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört
(dSK-Blatt 16), sie habe aber von November 1939 – Februar 1943 während ihres
Aufenthaltes im Ghetto von Piotrkow-Tribunalski Tätigkeiten in einer Strickerei-Werkstatt
verrichtet. Sie habe Socken, Mützen und Pullover gestrickt. Sie habe 8 – 9 Stunden
täglich gearbeitet. Die Arbeit sei durch den Judenrat vermittelt worden. Bekommen habe
Sie dafür Lebensmittel, Brennstoffe und einige Zloty pro Woche.
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Eine eidesstattliche Versicherung und eine Zeugenerklärung zu den Einzelheiten
wurden eingereicht (Blatt 30, 31 der VA).
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Im Februar 1943 sei sie dann in das Zwangsarbeitslager in Skarzisko-Kamienne und
später Czenstochau gekommen. Dort sei sie am 17.01.1945 befreit worden. 1946 –
1948 sei sie u. a. in DP-Lagern in Landsberg und Eschwege gewesen.
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Ansprüche gegenüber der Claims-Conference bzw. gegenüber der
Zwangsarbeiterstiftung habe sie nicht geltend gemacht. 1949 sei sie nach Israel
ausgewandert.
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Die Beklagte zog die Vorgänge nach dem Bundesentschädigungsgesetz des
Regierungspräsidiums Darmstadt bei.
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Mit Bescheid vom 21.09.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur
Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer
entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen
Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche
Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht.
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Im Bescheid heißt es dazu im Einzelnen:
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"Da Sie zu Beginn Ihrer Beschäftigung noch ein Kind waren, ist nicht glaubhaft, dass
eine Beschäftigung im Sinne des ZRBG ausgeübt wurde. Darüber hinaus wurde diese
(angeblich) mehr als zwei Jahre dauernde Beschäftigung im damaligen
Entschädigungsverfahren mit keinem Wort erwähnt.
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Dies war zwar nicht zwingend notwendig, es sei aber sehr außerwöhnlich. Nicht nur,
dass die Beschäftigung in den eidesstattlichen Versicherungen nicht erwähnt werde,
auch in den ärztlichen Guten Gutachten aus der Entschädigungsakte werde nur ein
Ghettoaufenthalt (und nicht mehr) angegeben.
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Da in solchen ärztlichen Gutachten immer auch auf die Beschäftigungen eingegangen
worden sei, sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Ghetto also nicht beschäftigt
gewesen sei.
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So sei z. B. unter der Rubrik "Vorgeschichte" zu I. "Beruflicher Werdegang" der Satz
aufgeführt: "Möglichst lückenlose Erfassung der Tätigkeiten vor, während und nach der
Verfolgung bis zur Gegenwart, in Stichworten". In dem Gutachten vom 19.02.1962
werde nur angegeben: "1939 wurde der Schulbesuch durch den Einmarsch der
Deutschen abgebrochen. Die Antragstellerin hat dann bis 1943 im Ghetto gelebt, kam
dann nach dem Lager Starczyski zur Zwangsarbeit ..."."
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Nach allem könne mangels weiterer zeitnäherer Unterlagen nicht von einer
überwiegend wahrscheinlichen Beschäftigung im Ghetto ausgegangen werden.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26.10.2004 Widerspruch ein.
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Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Beklagte sollte auf ihre glaubhafte
Darstellung im Rentenverfahren abstellen und nicht nur auf frühere Angaben im
Entschädigungsverfahren. Ihre Tätigkeit im Ghetto sei auch glaubhaft, denn Arbeit hätte
vor Deportationen und Erschießungen bewahrt. Ihrem kindlichen Alter sei dabei insofern
Rechnung getragen worden, als sie lediglich leichte Arbeiten im Strickbereich
ausgeführt habe. Im Entschädigungsverfahren darauf hinzuweisen, habe für dieses
damals keine Bedeutung gehabt. Außerdem sei die Tatsache der Arbeit von Kindern in
Ghettos durch zahlreiche historische Unterlagen belegt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2005 gewährte die Beklagte zwar
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchfrist,
und sah den Widerspruch als zulässig an, wies aber den Widerspruch als in der Sache
unbegründet zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung auch noch mal
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wieder.
Im Übrigen gehe die Beklagte davon aus, dass für etwaige Tätigkeiten im Ghetto
allenfalls geringfügiges Entgelt gewährt worden sei. Es könne allenfalls von Bezahlung
im Wesentlichen in Form von Essen ausgegangen werden, nicht aber von Zahlung
eines ausreichenden Entgelts im eigentlichen Sinne. Eine über den freien Unterhalt
hinausgehende Entlohnung sei schon nicht glaubhaft. Ein Entgelt im Sinne der
Rechtssprechung des Bundessozialgerichts vom 07. Oktober 2004 könne sie nicht als
glaubhaft ansehen.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 26.09.2005 Klage zum Sozialgericht
Düsseldorf erhoben.
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Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen
und vertieft dieses.
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In erster Linie habe sie neben den Lebensmitteln im Ghetto auch Bargeld bekommen.
Sie reicht noch eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 18.12.2005 zur
Gerichtsakte. In dieser heißt es, die Beschäftigung sei von großer Bedeutung für das
Überleben gewesen. Sie habe sich an den Judenrat gewandt, der die Arbeit vermittelt
habe. Im Frühling 1940 habe sie die Arbeit durch die Vermittlung des Judenrates
bekommen und begonnen in der Strickerei-Werkstatt zu arbeiten, innerhalb des Ghettos.
Sie habe die ganze Zeit dort gearbeitet. Im Oktober 1942 seien diejenigen Bewohner
deportiert worden, die keinen Arbeitsausweis besessen hätten. Sie habe wegen
Besitzes eines Arbeitsausweises dort bleiben können und weiter arbeiten können bis
Februar 1943.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.09.2005 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von
Beitragszeiten nach dem ZRBG – für die von ihr im Ghetto Piotrkow-Tribunalski von
Frühling 1940 bis Februar 1943 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung – und unter
Berücksichtigung von wegen Verfolgung nach Maßgabe des Schriftsatzes der
Beklagten vom 20.04.2006 anzuerkennenden Ersatzzeiten eine Regelaltersrente nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
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Ergänzend macht sie geltend, auch die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom
18.12.2005 überzeuge sie weiter nicht vom Vorliegen einer entgeltlichen Beschäftigung
aus eigenem Willensentschluss.
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Weiterhin sei unter Berücksichtigung des Urteils des 13. Senats des
Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 hier von schon nicht ausreichendem Entgelt im
Sinne des ZRBG auszugehen.
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Das Gericht hat die Entschädigungsakten des Regierungspräsidiums Darmstadt
beigezogen, und den Beteiligten Unterlagen aus der Keom-Liste zum Ghetto Piotrkow-
Tribunalski übersandt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den
Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Entschädigungsakte Bezug
genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte in Abwesenheit des Bevollmächtigten der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser in der Terminsmitteilung, die durch
Zustellung ordnungsgemäß am 22.05.2006 bewirkt wurde, auf diese
Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
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Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Es
bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der verspäteten Einlegung des
Widerspruchs, denn insoweit hat die Beklagte bereits für das Gericht bindend
Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gewährt und im Widerspruchsverfahren auch
eine Sachentscheidung getroffen.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der
Beklagten, nämlich der Bescheid vom 21.09.2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.09.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren die
Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden
zu Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat.
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Der dahingehend begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit
nicht zu entsprechen, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw.
nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind, und weil allein Ersatzzeiten wegen
Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen.
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Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß §
136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen
Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem Bescheid vom
21.09.2004 auch bereits die entscheidende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den
dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben und weshalb hier nicht von
freiwilliger und auch entgeltlicher Beschäftigung im Sinne des ZRBG ausreichend
glaubhaft ausgegangen werden kann.
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Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung
einer Regelaltersrente ist nach § 35 des Sozialgesetzbuches (SGB) zu VI neben der
Vollendung des 65. Lebensjahres die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf
anrechenbare Zeiten im Sinne von §§ 50 ff SGB VI hat die Klägerin aber nicht; die
Anwendbarkeit des ZRBG, also des "Ghetto-Gesetzes" zu ihren Gunsten zur
Begründung von Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung und zur
Zahlbarmachung einer Rente ins Ausland scheitert hier schon daran, dass sie keine
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Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG
nachgewiesen bzw. ausreichend glaubhaft gemacht hat, die auch eine "entgeltliche"
Beschäftigung aus "eigenem Willensentschluss" darzustellen geeignet wäre.
I. Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme einer regelmäßigen-
auch regelmäßig entgeltlichen – Tätigkeit, für die sogar ein Entgelt oberhalb der
Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen haben müsste, um rentenrechtlich relevant zu sein
(§ 1227 der 1940 – 1943 geltenden Reichsversicherungsordnung). Gerade angesichts
des Schweigens der Entschädigungsakte zu den Umständen des Ghettoaufenthaltes
der Klägerin erscheint es hier nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin
während ihres Ghettoaufenthaltes angesichts ihres kindlichen Alters eine Tätigkeit
ausgeübt hat; denn in Bezug auf einen doch relativ langen Zeitraum von drei Jahren
wurden im Entschädigungsverfahren überhaupt keine Angaben gemacht, auch nicht in
dem ärztlichen Gutachten, worauf die Beklagte in dem Ausgangsbescheid zutreffend
hingewiesen hat. Es kann jedoch letztlich dahin stehen, ob das Schweigen der
Entschädigungsakte zu etwaigen früheren Tätigkeiten im Ghetto ein Argument gegen
die heutige Behauptung einer Tätigkeit ist. Denn es fehlt hier schon an der Behauptung
eines so auch bezeichenbaren "Entgeltes" für geleistete Arbeit, das über die bloße
Lebens- und Unterhaltssicherung hinausging.
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Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (im Urteil vom 07.10.2004 – B 13 AJ
59/03 R) hat doch nämlich recht hohe Hürden aufgestellt, um auch ein entgeltliches
Beschäftigungsverhältnis glaubhaft zu machen. Nach dieser Entscheidung, der das
Sozialgericht Düsseldorf grundsätzlich folgt, kann die Gewährung von lediglich
Lebensmitteln und Brennstoffen bei Zahlung lediglich "einiger Zloty" allenfalls zur
Sicherung des Unterhaltes gedient haben, was ein solches Entgelt aber nicht
versicherungspflichtig im Sinne von § 1227 RVO (alte Fassung) machte. Die Klägerin
hat auch keine klaren Angaben dazu gemacht, wieviel Zloty sie hier pro Woche erhielt;
es kann damit allenfalls, soweit Zloty gezahlt wurden, dies lediglich als bloße
Taschengeldgewährung angesehen werden, das eine Beschäftigung aber nicht
rentenversicherungspflichtig macht.
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So wurde sogar 1938 schon eine monatliche Barvergütung sogar bis zu 15 Reichsmark,
die neben freier Wohnung und Verpflegung z. B. Krankenschwestern gezahlt wurde, nur
als nicht versicherungspflichtiges Taschengeld angesehen (vgl.: Das
Angestelltenversicherungsgesetz, Kommentar von Koch/Hartmann 2. Auflage 1973,
Band I, Seite 154b). Es reichen also nicht einmal geringe Entlohnungen oder im
Einzelfall sogar "gute Verpflegungen", die nur zur Überlebenssicherung geeignet waren.
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Wie das Bundessozialgericht im erwähnten Urteil ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber
mit dem Wortlaut des Gesetzes davon abgesehen, jegliche durch in Ghettos verrichtete
Arbeit erlittenen Schäden auch in der Rentenversicherung zu kompensieren; den
Entgeltbegriff im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG könne man nicht völlig von der
Angemessenheit des für geleistete Arbeit Erlangten lösen.
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Auch das LSG NRW hat u. a. in einer Entscheidung vom 03.06.2005 (Az. L 4 R 3/05)
bekräftigt, dass z. B. selbst Arbeit von 8 – 9 Stunden für Essen und Lebensmittel in Form
von Brot, Margarine, Zucker und Kartoffeln nicht für die Annahme eines freien
Beschäftigungsverhältnisses mit Entgelt entspreche; das Vorliegen eines "freien"
Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 1 Abs. 1 ZRBG erfordere vielmehr, dass
auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnissen in Ghettos ein
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"wirtschaftliches Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem
Entgelt" vorliege.
Hier ist, wie bereits oben dargelegt, von einer freiwilligen entgeltlichen Beschäftigung im
Sinne eines solchen Austauschverhältnisses zwischen Arbeit und Entgelt nicht
glaubhaft auszugehen.
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Aus der beigezogenen Entschädigungsakte ergibt sich hier auch nicht ein der Klägerin
günstigerer Sachverhalt, da dort schon gar keine Angaben zu einer Beschäftigung im
Ghetto gemacht wurden.
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II. Auf die Verhältnisse in anderen Ghettos und ob dort Kinder auch schon arbeiteten
kommt es hier nicht an, vielmehr auf die individuellen Umstände, wonach eben
individuell ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis glaubhaft gemacht
werden muss.
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III. Im Übrigen wird klägerischerseits offenbar verkannt, dass das ZRBG in der
vorliegenden so von der Bundesregierung 2002 initiierten und vom Bundestag
verabschiedeten Form, von vornherein nicht geeignet ist, Ansprüche für einen wirklich
größeren Personenkreis zu begründen und die von den meisten heute noch lebenden
Ghetto-Insassen gehegten Erwartungen zu erfüllen. Denn nach dem Wortlaut des
Gesetzes reicht, wie oben schon ausgeführt, nicht jede Art von Tätigkeit in einem Ghetto
– selbst soweit es überhaupt im maßgeblichen Zeitraum glaubhaft gemacht wurde –
aus, um ins Ausland zahlbare Rentenansprüche nach dem ZRBG zu begründen;
hinzukommen muss auch die Ausübung der Tätigkeit "gegen Entgelt" (vgl. BSG – wie
bereits oben angegeben; LSG NRW Urteile vom 18.07.2005 – L 3 RJ 101/04 und vom
13.01.2006 L 4 RJ 113/04).
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Nach der zuletzt genannten Entscheidung soll sogar die Zugehörigkeit zum deutschen
Sprach- und Kulturkreis erforderlich sein, die die Klägerin mit Blatt 16 der Rentenakten
verneint hat.
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IV. Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal der Klägerin, sieht aber nach
Lage der gesetzlichen Vorschriften und der zuletzt vom Bundessozialgericht und dem
Landessozialgericht NRW aufgestellten Voraussetzungen keine Möglichkeit, dem
geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen.
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Das ZRBG gibt solches für sie nach ihrem bisherigen Vortrag nicht her.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, IV SGG.
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