Urteil des SozG Düsseldorf vom 21.06.2006
SozG Düsseldorf: vorläufiger rechtsschutz, erlass, hauptsache, unterkunftskosten, behörde, notlage, rechtfertigung, unzumutbarkeit, lebenserfahrung, kündigung
Sozialgericht Düsseldorf, S 28 AS 146/06 ER
Datum:
21.06.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 28 AS 146/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Der am 09.05.2006 von dem Antragsteller gestellte Antrag,
2
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
3
I.zur Abwendung einer akuten Notlage umgehend einen Barscheck in Höhe von 150,00
Euro auszustellen,
4
II.Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich mindestens 70 v.H. eines
Betrages von 345,00 Euro unter Anrechnung der Leistungen zu 1) für den Monat Mai
2006 und fortlaufend ab dem jeweiligen Monatsersten bis zur Erledigung der
Hauptsache (Erlass eines Bescheides/ Widerspruchsbescheides) zu zahlen,
5
III.Wohnungskosten in Höhe von monatlich vorerst 150,00 Euro einschließlich
Nebenkosten und Heizkosten ab dem Monat Mai 2006 und fortlaufend ab dem
jeweiligen Monatsersten bis zur Erledigung der Hauptsache (Erlass eines
Bescheides/Widerspruchsbescheides) zu zahlen,
6
hat keinen Erfolg.
7
Die Anträge zu 1) und 2) sind mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
8
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 16.05.2005 dem Antragsteller für die Zeit
vom 01.05.2006 bis zum 30.09.2006 Regelleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für
Arbeitssuchende- (SGB II) in Höhe von 345,00 Euro monatlich bewilligt und folglich
seinem Begehren entsprochen. Eine Änderung im Hinblick auf die
Regelleistungsgewährung ergibt sich -jedenfalls derzeit- auch nicht mit Blick auf den
Bescheid vom 18.05.2006. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum mehr für eine
9
Entscheidung des Gerichtes.
Der Antrag zu 3) ist unzulässig und unbegründet.
10
Die Unzulässigkeit des Antrages beruht auf dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis.
11
Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu
verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, sein Recht
außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichtes zur
Verfügung zu stellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, vor § 51 Rdn. 16). In
Vornahmesache muss sich der Antragsteller zunächst erfolglos an die zuständige
Behörde gewandt haben, es sei denn die Sache ist sehr eilig und die Aussichten, bei
der zuständigen Behörde Gehör zu finden, sind sehr gering (Krasney-Udsching,
Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, Kapitel V Rdn. 46). Dies kann
hier nicht festgestellt werden.
12
Der Antragsteller hat unter dem 05.04.2006 einen Antrag auf Fortzahlung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt und hierin
angegeben, dass eine Änderung bei den Kosten für Unterkunft und Heizung seit dem
23.11.2005 erfolgt sei. Obgleich in dem Antragsformular ausdrücklich darauf
hingewiesen worden ist, dass die Änderung der Kosten durch entsprechenden
Nachweis zu belegen ist, sind entsprechende Unterlagen von dem Antragsteller nicht zu
den Verwaltungsakten gereicht worden. Eine Entscheidung, ob und in welcher Höhe im
Falle des Antragstellers Unterkunftskosten ab dem 01.05.2006 übernommen werden
können, hat die Antragsgegnerin noch nicht getroffen, insbesondere hat sie die
Übernahme von Unterkunftskosten noch nicht abgelehnt. Sie hat mit Schreiben vom
16.05.2006 ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, einen diesbezüglichen Anspruch des
Antragstellers zu prüfen und zu berechnen, sobald der Antragsteller die hierfür
erforderlichen Unterlagen (Mietvertrag der Hauptmieterin, aktuelle Mietzinsen oder
Nachweis hinsichtlich Schuldzinsen, sofern es sich um eine Eigentumswohnung
handelt, Angaben zur Anzahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,
Nebenkostenabrechnungen, Nachweis über die anfallenden Heizkosten) bei ihr vorlegt.
Infolgedessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller mit seinem
Anliegen bei der Antragsgegnerin als zuständige Behörde Gehör finden und sein
Begehren auf Gewährung von Unterkunftskosten außerprozessual durchsetzen kann.
Bei dieser Sachlage besteht keine Rechtfertigung für die Inanspruchnahme des
Gerichtes. Der Antragsteller hat es selbst in der Hand durch die zügige Vorlage der
erforderlichen Unterlagen bei der Antragsgegnerin eine dortige Entscheidung
herbeizuführen. Sollte die Entscheidung seinem Begehren nicht entsprechen, steht es
ihm frei, (erneut) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht zu erheben.
13
Der Antrag ist auch unbegründet.
14
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur
Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der
Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs,
d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie
das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus.
15
Im vorliegenden fehlt es bereits an einem hinreichend glaubhaft gemachten
Anordnungsgrund. Eine akute Notlage (drohende Obdachlosigkeit wegen Kündigung
des möblierten Zimmers in der Cstraße 0) hat der Antragsteller lediglich behauptet,
jedoch weder durch einen substantiierten Vortrag noch durch geeignete Nachweise
glaubhaft gemacht. So ist nicht klar, ob und in welcher Höhe derzeit tatsächlich
Mietrückstände für das angemietete möbelierte Zimmer bestehen und ob diese
Rückstände ggf. von der Vermieterin gestundet sind. Zudem dürfte es nach allgemeiner
Lebenserfahrung nahe liegen, dass die Vermieterin Frau N den Antragsteller nicht ohne
weiteres "auf die Straße setzt", weil es sich bei ihr um die Freundin des Antragstellers
handelt, die zudem in der Vergangenheit bereit war, den Antragsteller auch finanziell zu
unterstützen. Der Antragsteller hat insoweit in seinem Eilantrag mitgeteilt, dass Frau N
ihm das Fahrgeld für die Fahrt zum Gericht zugewendet hat.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
17