Urteil des SozG Düsseldorf vom 15.04.2005
SozG Düsseldorf: arbeitsentgelt, krankenkasse, universität, krankenversicherung, sozialversicherung, versicherungspflicht, student, verschulden, arbeitslosenversicherung, verwaltungsakt
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Nachinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Düsseldorf, S 10 RJ 166/03
15.04.2005
Sozialgericht Düsseldorf
10. Kammer
Urteil
S 10 RJ 166/03
Landessozialgericht NRW, L 3 R 90/05
Rentenversicherung
nicht rechtskräftig
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die
Klägerin.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen streitig,
insbesondere, ob die Beigeladene zu 1) dem Werkstudentenprivileg unterfällt und
deswegen Sozialversicherungsfreiheit genießt.
Die Klägerin betreibt ein Bauzubehörunternehmen und stellt Dichtstoffe, Klebstoffe und
Dichtbänder her. Sie beschäftigt u. a. seit Anfang der 90iger Jahre die Beigeladene zu 1) in
einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wobei die Beigeladene zu 1) im Durchschnitt
50 bis 55 Stunden monatlich für die Klägerin tätig wird. Zwischenzeitlich übte die
Beigeladene zu 1) auch eine Vollzeittätigkeit bei der Klägerin aus.
Daneben ist die Beigeladene zu 1) ist seit dem Wintersemester 1979/80 für den
Studiengang "Wirtschaftswissenschaft" an der Bergischen Universität-Gesamthochschule
X eingeschrieben. Sie absolvierte alle Diplomfachprüfungen (Bescheinigung der
Bergischen Universität X vom 15.12.2003, Bl. 60 der Gerichtsakte), dies bis ca. Ende der
90iger Jahre. Zum Abschluss des Studiums fehlt der Beigeladenen zu 1) - auch heute noch
- die Diplomarbeit.
Am 18.02.2003 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum
01.01.1999 bis 31.12.2002 durch. Die Beigeladene zu 1) befand sich im Prüfzeitraum in
den Semestern 39 bis 47. Mit Bescheid vom 24.02.2003 forderte die Beklagte von der
Klägerin für die Beigeladene zu 1) Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 24 273,63 Euro
nach. Für die Beigeladene zu 1) seien Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten, weil
sie im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig
geworden sei und nicht dem sogenannten Werkstudentenprivileg (Versicherungsfreiheit)
unterfalle. Dagegen spreche die überlange Studienzeit; die Beigeladene zu 1) befinde sich
jetzt im 48. Fachsemester. Gleichzeitig führte die Beklagte aus, sie habe die zuständige
Einzugsstelle nach der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der
Krankenkassen vom 22.11.2001 nach den letzten beiden Ziffern der Betriebsnummer der
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Krankenkassen vom 22.11.2001 nach den letzten beiden Ziffern der Betriebsnummer der
Klägerin bestimmt, weil das Krankenkassenwahlrecht weder vom Arbeitgeber noch vom
Arbeitnehmer ausgeübt worden und eine letzte Krankenkasse nicht feststellbar sei. Als
zuständige Einzugsstelle habe sich aufgrund der Betriebsnummer die Allgemeine
Ortskrankenkasse (AOK) Rheinland ergeben.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beigeladene zu 1) unterfalle dem
Werkstudentenprivileg, da sie mit ihrem Studium fast fertig sei; es fehle nur noch der
Abschluss der Diplomarbeit. Das Studium der Beigeladenen zu 1) habe sich im Übrigen
durch zwei Todesfälle im engsten Familienkreis (Bruder im Jahre 1993, Mutter im Jahr
2000) verzögert. Im Übrigen habe die Beigeladene zu 1) für den Prüfzeitraum
Krankenversicherungs-Beiträge an eine andere Krankenkasse, nämlich die Beigeladene
zu 3) i. H. v. ca. 8 000 Euro gezahlt.
Diesen Widerspruch nahm die Beklagte zum Anlass, den Beitragsbescheid vom
14.02.2003 mit Bescheid vom 27.05.2003 insoweit zurück zu nehmen, als nunmehr
Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge für die Beigeladenen zu 2) und 3) abgeführt
wurden (und nicht mehr zugunsten der AOK Rheinland). Hierdurch fiel die
Beitragsnachforderung wegen des höheren Krankenkassenbeitrages der Beigeladenen zu
3) etwas höher aus, sodass die Beklagte nunmehr 24 660,53 Euro an
Sozialversicherungsbeiträgen von der Klägerin nachforderte. Den Widerspruch der
Klägerin wies die Beklagte im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2003 zurück.
Die Beigeladene zu 1) sei nicht von der Versicherungspflicht freigestellt, da sie keine
ordentliche Studentin (gewesen) sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 00.00.0000 (Eingang bei der Beklagten) Klage erhoben.
Die Klägerin ist über die Widerspruchsbegründung hinaus der Auffassung, ihr sei es nicht
zumutbar, Ermittlungen zur Ernsthaftigkeit des Studiums eines bei ihr Beschäftigten
anzustellen. Im Übrigen sei sie stets von der Ernsthaftigkeit des Studiums der
Beigeladenen zu 1) ausgegangen. Die Beigeladene zu 1) habe noch im April 2001 einen
Vollzeiteinsatz unter Hinweis auf ihr (abzuschließendes) Studium abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2003 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 27.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben keinen Klageantrag gestellt.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und
beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 24.02.2003 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 27.05.2003 in Gestalt des
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Widerspruchsbescheides vom 03.07.2003 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin ist zur
Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung verpflichtet, da das an die
Beigeladene zu 1) gezahlte Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig ist.
Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGG IV) sind in allen Zweigen der
Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften Personen versichert, die
gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Hierunter unterfiel im
maßgeblichen Prüfzeitraum (01.01.1999 bis 31.12.2002) auch die Beigeladene zu 1).
Diese war im fraglichen Zeitraum gegen Arbeitsentgelt bei der Klägerin beschäftigt.
Dieses Beschäftigungsverhältnis war auch nicht aufgrund besonderer Vorschriften von der
Sozialversicherungspflicht frei. Insbesondere unterfiel die Beigeladene zu 1) nicht dem
sogenannten Werkstudentenprivileg. Danach sind diejenigen von der
Sozialversicherungspflicht befreit, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche
Studierende eine Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienende Schule
gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Dies folgt für den Bereich der Krankenversicherung
aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), für die Pflegeversicherung aus §
20 Abs. 1 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI), für die Arbeitslosenversicherung aus § 27
Abs. 4 Drittes Sozialgesetzbuch (SGG III) und für die Rentenversicherung aus § 230 Abs. 4
Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI), wenn der Betroffene - wie hier - die in redende
stehende Beschäftigung bereits vor dem 01.10.1996 ausgeübt hat. Diesen
Priviligierungstatbeständen unterfallen nicht alle Studierende, auch dann nicht, wenn sie
weniger als 20 Wochenstunden arbeiten. Vielmehr besteht Versicherungsfreiheit nur dann,
wenn der Betreffende auch seinem Erscheinungsbild Student und nicht Arbeitnehmer ist.
Versicherungs- und Beitragsfreiheit bezieht sich in erster Linie auf "Werkstudenten". Dies
sind Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um
sich durch ihre Arbeit die zu Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres
Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (vgl. nur BSG Urteil vom 10.12.1998 - B
12 KR 22/97 R - m. w. N.).
Vor diesem Hintergrund unterfiel die Beigeladene zu 1) nicht dem sogenannten
Werkstudentenprivileg. Das Studium prägte nicht das Erscheinungsbild. Hiergegen spricht
zunächst die überlange Studiendauer der Beigeladenen zu 1). Kann zwar aufgrund einer
langen Studiendauer allein grundsätzlich nicht darauf geschlossen werden, der Betreffende
entspreche nicht mehr dem Bild des Werkstudenten (so insb.: Hessisches
Landessozialgericht, Urteil vom 18.12.1997 - L 1 KR 603/95 -), so gilt zur Überzeugung der
Kammer anderes, wenn der Betreffende die Regelstudienzeit von 8 bzw. 9 Semestern um
ein Vielfaches überschreitet, wie hier um nahezu das Fünffache. Diese massive
Überschreitung kann auch nicht allein mit den beiden Todesfällen im Familienkreis der
Beigeladenen zu 1) erklärt werden. Hinzu kommt, dass die Beigeladene zu 1) im fraglichen
Zeitraum keine bzw. allenfalls in untergeordneten Umfang (nach ihrer eigenen Einlassung
konnte die Beigeladene zu 1) sich nicht mehr genau daran erinnern, ob sie möglicherweise
einige der Diplomabschlussprüfungen auch noch in 1999 absolviert hat) Prüfungen
abgelegt hat. Zum Erscheinungsbild des ordentlichen Studenten gehört es aber, an
Vorlesungen teilzunehmen und vor allem Prüfungen abzulegen. Nichts anderes folgt aus
der Einlassung der Beigeladenen zu 1), sie habe im fraglichen Zeitraum an ihrer
Diplomarbeit geschrieben. Auch hierdurch war sie ihrem Erscheinungsbild nach keine
Werkstudentin, allein schon deswegen nicht, weil sie sich über 4 Jahre und damit über
einen Zeitraum ihrer Diplomarbeit gewidmet haben will, der als Regelstudienzeit - inkl.
Diplomarbeit - gilt.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus der Ansicht der Klägerin, sie habe keine Möglichkeit
gehabt, die Ernsthaftigkeit des Studiums der Beigeladenen zu 1) zu überprüfen, zumal sie
selbst immer hiervon (der Ernsthaftigkeit) ausgegangen sei. Die Priviligierungstatbestände
der Versicherungsfreiheit von Werkstudenten knüpfen allein an das Vorliegen objektiver
Umstände an, ohne nach der Möglichkeit für den Arbeitgeber zu fragen, dies zu prüfen; die
Versicherungsfreiheit bzw. - pflicht - setzt auch kein Verschulden voraus.
Unterfiel demnach die Beigeladene zu 1) der Versicherungspflicht, so ist es ferner nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte ihren ursprünglichen Bescheid vom 24.02.2003 durch den
Änderungsbescheid vom 27.05.2003 "verbösert" hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 45 Abs.
2 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach darf ein rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt zurück genommen werden, wenn der Begünstigte die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte. Diese Voraus- setzungen sind hier unter Berücksichtigung des Vorgenannten
gegeben, wobei die Kammer grob fahrlässige Unkenntnis von der falschen
Krankenversicherung (und der deswegen zu geringen Krankenversicherungsbeiträge)
annimmt, weil die Beklagte in ihrem ursprünglichen Bescheid vom 24.02.2003 ausgeführt
hat, nach welchem Verfahren sie die - falsche - Einzugsstelle/Krankenkasse (AOK
Rheinland) bestimmt hat. Gleichzeitig wusste die Klägerin aus der Zeit der
Vollzeitbeschäftigung der Beigeladenen zu 1), dass diese bei der Beigeladenen zu 3)
krankenversichert ist bzw. war. Ferner sind Ermessensfehler der Beklagten weder gerügt
noch ersichtlich. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine
unbillige Härte allein aufgrund der geringen Erhöhung des Nachforderungsbetrages
abgelehnt hat.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 196 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).