Urteil des SozG Düsseldorf vom 23.02.2007
SozG Düsseldorf: behörde, unterlassen, arbeiter, untersuchungsgrundsatz, drucksache, unverzüglich, mangel, fremder, rechtskraft, gutachter
Sozialgericht Düsseldorf, S 26 R 282/06
Datum:
23.02.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
S 26 R 282/06
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1. Der Bescheid vom 28.07.2005 und der Widerspruchsbescheid vom
10.10.2006 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
tragen.
Tatbestand:
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit geltend.
2
Er beantragte nach Aktenlage am 03.03.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung.
3
Zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangte eine medizinische Unterlage in spanischer
Sprache im Vordruck E 213, die die Beklagte auszugsweise übersetzen ließ (zu
Punkten 3.1., 4.5., 7. und 8.).
4
Mit Bescheid vom 28.07.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, weil
der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von
mindestens 6 Stunden täglich verrichten könne und deshalb weder berufsunfähig noch
teilweise oder voll erwerbsgemindert sei.
5
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
6
Zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangten dann noch ärztliche spanische
Unterlagen unter anderem im Vordruck E 213, die von der Beklagten teilweise übersetzt
wurden (jedoch ohne Übersetzung von 11.4 des E 213).
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück
und blieb bei ihrer Auffassung, dass der Kläger weder berufsunfähig noch voll oder
teilweise erwerbsgemindert sei. Denn er sei nach den medizinischen Feststellungen der
Beklagten noch in der Lage, 6 Stunden und mehr täglich Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes zu verrichten.
8
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 03.11.2006 bei einer spanischen Behörde in
Berlin bzw. am 06.11.2006 beim Sozialgericht Düsseldorf Klage eingereicht.
9
Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt zu beabsichtigen, den Rechtsstreit durch
Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Es sei voraussichtlich mit einer Aufhebung der
angefochtenen Bescheide nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG zu rechnen. Denn bisher
ließen die zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangten Unterlagen noch keine klare
Leistungsbeurteilung erkennen, ob und in welchem Umfang in Stunden pro Tag der
Kläger noch leistungsfähig sein solle oder nicht. Die zur Verwaltungsakte der Beklagten
gelangten Unterlagen, soweit sie überhaupt übersetzt wurden, ließen eine verlässliche
und auch ausreichend begründete Entscheidung nicht zu, ob der Kläger teilweise oder
voll erwerbsgemindert sei. Die Beklagte werde daher nach Aufhebung ihrer Bescheide
noch die spanischen Unterlagen in weiterem Umfang zu übersetzen haben und
erforderlichenfalls auch noch ein oder mehrere Gutachten einzuholen haben mit auch
eindeutiger Aussage zum Leistungsvermögen pro Tag. Das Gericht hat den Beteiligten
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.02.2007 gegeben.
10
Die Beklagte hat mitgeteilt, sie halte die Vorschrift des § 131 Abs. 5 SGG für nicht
anwendbar auf Verpflichtungsklagen, Außerdem liege kein Ermittlungsausfall vor. Sie
habe keine erheblichen Ermittlungen unterlassen. Das Gericht würde durch weitere
Ermittlungen wie z. B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht
nennenswert belastet. Für die Beklagte sei eine Leistungsbeurteilung aufgrund der
medizinischen Unterlagen möglich gewesen. Nach den ihr vorliegenden medizinischen
Unterlagen einschließlich der beiden Rentengutachten aus Spanien könne aus
gutachterlicher medizinischer Sicht eingeschätzt werden, dass der Kläger nach
Befundlage auch weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten in einem Zeitrahmen von 6
Stunden und mehr verrichten könne. Im übrigen habe die Beklagte die Berufsbiographie
des Klägers ausreichend geklärt, was sich aus Bl. 56 und 57 der Verwaltungsakte mit
den dortigen Angaben in einem spanischen Fragebogen ergebe; danach sei der Kläger
nur als angelernter Arbeiter ohne abgelegte Prüfung anzusehen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den
Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
12
Entscheidungsgründe:
13
A Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden,
nachdem die Beteiligten entsprechend schriftlich angehört wurden und Gelegenheit
innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist (21.02.2007) hatten.
14
B Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Schon
der Eingang beim Sozialgericht Düsseldorf erst am 06.11.2006 reicht aus, um die
Klagefrist zu wahren.
15
C Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide war hier auch nach pflichtgemäßem
Ermessen des Gerichts gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG in der ab 01.09.2004
geltenden Fassung geboten. Diese Vorschrift besagt: "Hält das Gericht eine weitere
Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den
Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang
16
die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter
Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist".
I. Diese Vorschrift ist anwendbar. Sie gilt für gerichtliche Entscheidungen ab dem
01.09.2004, Art. 14 des 1. Gesetzes zur Modernisierung der Justiz. Die Vorschrift ist
auch anwendbar, weil bisher noch keine 6 Monate nach Eingang der Verwaltungsakte
der Beklagten (23.11.2006) vergangen sind, § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG.
17
§ 131 Abs. 5 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren auch auf Klagen anwendbar, die
auf eine Verpflichtung der beklagten Behörde gerichtet werden könnten. Denn § 131
Abs. 5 SGG ist ein seit dem 01.09.2004 im Sozialgerichtsgesetz eingefügtes
besonderes Instrument des Gerichts, das ohne Bindung an bisher gestellte Anträge
gebraucht werden kann, wenn das Gericht die bisherige Sachaufklärung der Beklagten
für unzureichend hält. Die Anwendbarkeit von § 131 Abs. 5 SGG sogar in Fällen einer
ausdrücklichen Verpflichtungsklage ist auch bereits bestätigt worden durch das
Landessozialgerichts NRW (Urteil vom 11.05.2005 - L 8 RJ 141/04 - zur Zeit in der
Revision unter Aktenzeichen B 5 RJ 30/05 R) und für grundsätzlich möglich auch
gehalten worden vom sächsischen LSG (Urteil vom 26.10.2005 - L 6 SB 34/05, wobei
dort nur im Einzelfall eine Zurückverweisung an die Beklagte nicht ausgesprochen
wurde). Nach diesen Entscheidungen ist es irrelevant, dass nach der Praxis der
Verwaltungsgerichte eine solche Aufhebung nicht möglich sein soll bei eventuellen
Verpflichtungsklagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit einer Beschränkung
der Anwendbarkeit von § 131 Abs. 5 SGG auf Anfechtungsklagen im sozialgerichtlichen
Verfahren würde die Sozialgerichtsbarkeit aber eines wichtigen Verfahrensinstruments
für die überwiegende Anzahl von Verfahren beraubt, die im sozialgerichtlichen
Verfahren überwiegend auf Gewährung einer Sozialleistung ausgerichtet sind. Auch der
Gesetzeswortlaut enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschrift sich nur
auf Anfechtungsklagen beschränken soll; vielmehr sprechen gerade die Bundestags-
Drucksache zur Neufassung des SGG (Drucksache 378/03 Seite 67) gerade dafür,
diese Vorschrift gerade und auch bei Verpflichtungsklagen anzuwenden. Diese
Vorschrift sollte nämlich gerade für das sozialgerichtliche Verfahren geschaffen werden,
um dem Gericht eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive
Sachverhaltsaufklärung zu ersparen, weil nach Beobachtung der Praxis die
erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil
unterlassen werde, was bisher zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die
Gerichte führe. Die typische Sachverhaltsaufklärung gerade bei medizinischen
Ermittlungen fällt aber typischerweise hauptsächlich auch bei den Verpflichtungsklagen
an, wie insbesondere Klagen auf Gewährung von Sozialleistungen wie Renten,
Arbeitslosengeld, Krankengeld und vieles mehr. Gerade solche - und nicht nur
Anfechtungsfälle - muss der Gesetzgeber bei der Einführung von § 131 Abs. 5 SGG hier
im Auge gehabt haben. Es ist auch kein relevanter Rechtsnachteil für den Kläger, wenn
bisher nur eine Zurückverweisung ohne Sachentscheidung ergeht. Denn diese
Vorgehensweise hat für ihn auch den Vorteil, das ihm quasi erneut das volle
Rechtsmittelverfahren eröffnet wird, nämlich das Verwaltungsverfahren einschließlich
Widerspruchsverfahren, ohne dass er schon jetzt mit Kosten belastet werden würde.
18
II. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG vor. Es sind nach Art und
Umfang noch Ermittlungen erforderlich, um den Sachverhalt wirklich sachgerecht und
abschließend beurteilen zu können. Aus den zur Verwaltungsakte gelangten
medizinischen Unterlagen, die nur zum Teil übersetzt worden sind, lässt sich nämlich
nicht ausdrücklich entnehmen, dass der Kläger für leichte Tätigkeiten des allgemeinen
19
Arbeitsmarktes noch 6 Stunden und mehr täglich einsatzfähig sein soll. Den
Übersetzungen der Beklagten lässt sich jedenfalls eine solche Aussage nicht eindeutig
entnehmen. Im Gegenteil: die von der Beklagten nicht übersetzten Passagen (zu 11.4 im
E 213) scheinen eher dagegen zu sprechen. Der Vorsitzende hat einen Kollegen aus
dem Rentenbereich, der etwas spanisch spricht, dazu befragt. Im allgemeinen wird mit
Frage 11.4 nach einem vollschichtigen Leistungsvermögen gefragt "tiempo clompleto",
und auf die Fragestellung "Si o no" wurde ausgefüllt "No", also neine. Ob sich diese
Aussage jetzt allgemein auf das allgemeine Leistungsvermögen bezieht oder nur auf
das Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, lässt sich den Aussagen
der ärztlichen Unterlagen bzw. der spanischen Gutachter nicht eindeutig entnehmen.
Entscheidend ist aber, wenn der Kläger als angelernter Arbeiter nur anzusehen ist, ob
und in welchem Umfang er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch
unter 6 Stunden täglich verrichten kann oder noch zumindest im Umfang von 6 Stunden.
Eine dahingehende entsprechende Fragestellung gibt es in den Formularen E 213
offenbar so gar nicht; die Beklagte hat dann nur nach Aktenlage gemeint, dies allein
aufgrund der mitgeteilten Befunde entscheiden zu können. Damit aber sind die Beklagte
und auch der Widerspruchsausschuss ihrer eigentlichen Aufgabe nicht gerecht
geworden, wenn sie ohne jedes Eingehen und ohne konkrete gutachterliche Aussage
sich allein auf die Aussagen des beratungsärztlichen Dienstes verlassen, ohne
überhaupt ein Gutachten herbeizuführen, das eine eindeutige Aussage zum zeitlichen
Leistungsvermögen trifft. Dabei gilt auch für die Beklagte der Untersuchungsgrundsatz,
wonach sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen,
Umstände zu berücksichtigen hat, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X. Soweit Zweifel
bestehen, hat die Beklagte nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 SGB X über die Vorlage
von Unterlagen in fremder Sprache auch unverzüglich die Vorlage von (ausreichenden)
Übersetzungen zu verlangen bzw. zu veranlassen. Dazu ist es so hier aber nicht
gekommen. All diese Umstände stellen seit vielen Jahren einen erheblichen Mangel in
der Rechtskontrolle der insbesondere spanischen Rentenverfahren dar, weil den
Sozialgerichten jahrelang praktisch immer nur Rentenakten überwiegend in spanischer
Sprache vorgelegt wurden (die für den in der Fremdsprache nicht bewanderten Leser
nahezu unverständlich sind), obwohl die Gerichtssprache und Amtssprache Deutsch ist
(§§ 183 bis 191 GVG, § 19 SGB X). Damit sollten dem Gericht - und auch dem
Widerspruchsausschuss - nicht nur nachvollziehbare deutsche Unterlagen vorgelegt
werden, sondern zumindest Unterlagen mit einer entsprechend klaren Aussage zu einer
entsprechend klaren Frage für das Rentenversicherungsrecht. Die Vorlage der in
europäischen Rentenverfahren allgemein verwandten Vordrucke E 213 in der bisher
geltenden Fassung bewirkt hier jedenfalls keine entscheidende ausreichende
Sachverhaltsaufklärung zur letztlich entscheidenden Frage, ob der Kläger nur noch
unter 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten kann oder nicht.
Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Zurückverweisung an die
Beklagte ist hier auch sachdienlich im Sinne von § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG, weil nur
damit dem der Beklagten obliegenden Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X
Genüge getan wird und weil dies im jetzigen frühen Verfahrensstand auch dem Kläger
günstig ist, denn mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide erlangt er die
Möglichkeit, nach Durchführung erforderlicher Ermittlungen und Übersetzungen
bisheriger Unterlagen erneut wieder die Rechtsmittel wie Widerspruch und
Klageerhebung auszuschöpfen, ohne dass ihm quasi schon die Vorinstanz des
Widerspruchsverfahrens genommen wurde, wie die Beklagte dies bisher getan hat.
20
Die Beklagte wird also nunmehr, wenn sie weiterhin Rente ablehnen will, gemäß § 19
21
SGB X zu verfahren haben und nach Übersetzung der spanischen Unterlagen E 213 zu
prüfen haben, ob es hier nicht doch noch der Einholung weiterer Gutachten bedarf mit
eindeutigen Fragen zum zeitlichen Leistungsvermögen und mit eindeutigen Antworten
zum zeitlichen Leistungsvermögen. Allein die Beurteilung nach Aktenlage, so wie die
Beklagte dies häufig in spanischen Fällen praktiziert, erscheint dem Gericht nicht als
den Versicherten geschuldete ausreichende Sachverhaltsaufklärung. Der Einwand der
Beklagten geht fehl, das Sozialgericht würde durch weitere Ermittlungen wie z. B.
Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nennenswert belastet. Wenn das
der Fall ist, stellt sich nämlich die Frage, warum die Beklagte selbst davon abgesehen
hat, ein klares Sachverständigengutachten zu klaren Fragen und mit klaren Antworten
einzuholen. Richtig ist zwar, dass ein Ermittlungsausfall nicht vorliegen mag, wenn
Sachverständigengutachten nur dem Gericht nicht ausreichend erscheinen mögen oder
zu oberflächlich erscheinen mögen. Von einem Ermittlungsausfall muss aber dann
ausgegangen werden, wenn nicht einmal der Versuch gemacht wurde, durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens eine klare Aussage zur zeitlichen Einsetzbarkeit
eines Versicherten herbeizuführen und wenn praktisch alles nur nach Aktenlage
beurteilt werden soll. Damit kann dahinstehen, dass die Sachverhaltsaufklärung der
Beklagten zur Berufsbiographie des Klägers in diesem Fall ausreichend gewesen sein
mag entsprechend dem Fragebogen Blatt 56 bzw. 57 der Verwaltungsakte der
Beklagten.
D Demzufolge war hier zu entscheiden wie geschehen und zwar auch durch
Gerichtsbescheid nach § 105 SGG. Denn von der Zurückverweisung an die Verwaltung
nach § 131 Abs. 5 SGG kann nur sinnvoll Gebrauch gemacht werden, wenn dies
möglichst zügig geschieht, auch im Interesse der Beteiligten (§ 131 Abs. 5 Satz 4 SGG).
Die Zurückverweisung in geboten erscheinenden Fällen hat daher sinnvollerweise und
im Regelfall durch Gerichtsbescheid zu erfolgen (so auch Sozialgericht Aachen -
Gerichtsbescheid vom 11.01.2005 - S 18 SB 221/04 und Sozialgericht Dresden -
Gerichtsbescheid vom 25.02.2005 - S 19 SB 362/04), der als Urteil wirkt, § 105 Abs. 3
SGG. Wäre angesichts der überlasteten Gerichte erst ein zukünftiger freier
Kammertermin abzuwarten, so könnte der Ablauf der 6-Monats-Frist nach § 131 Abs. 5
Satz 4 SGG möglicherweise nicht eingehalten werden, und schließlich liegt es auch im
Interesse der Beteiligten, dass möglichst frühzeitig über eine Zurückverweisung
entschieden wird. Deshalb war hier die Entscheidung durch Gerichtsbescheid geboten,
zumal auch die Bevollmächtigten des Klägers sich innerhalb der eingeräumten
Stellungnahmefrist nicht mehr weiter geäußert haben.
22
Ein Abwarten einer Äußerung der Bevollmächtigten des Klägers dazu, ob sich eventuell
im Fall einer Altersrentengewährung ab Mai 2007 der Rechtsstreit erledigen könnte, war
nicht geboten, da nach Aktenlage eher nicht anzunehmen ist, dass eine erst später
einsetzende Altersrente den Rechtsstreit erledigen wird und da sonst auch die Frist
ablaufen könnte, innerhalb derer das Sozialgericht nur eine Entscheidung im Wege der
Zurückverweisung treffen kann. Aus dem gleichen Grund ist auch ein Abwarten der
Entscheidung im Revisionsverfahren B 0 RJ 00/00 R in Bezug auf das vorgenannte
Urteil des LSG NRW vom 11.05.2005 hier nicht geboten.
23
E Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
24