Urteil des SozG Düsseldorf vom 03.05.2007
SozG Düsseldorf: innere medizin, rente, behandelnder arzt, gerichtsakte, arbeiter, silikose, berufsunfähigkeit, arbeitsmarkt, erwerbsfähigkeit, leistungsfähigkeit
Sozialgericht Düsseldorf, S 26 R 490/05
Datum:
03.05.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 26 R 490/05
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 18 R 124/07
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
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Der Kläger ist am 00.00.1949 in Serbien geboren und Staatsangehöriger von Serbien-
Montenegro. Aus Jugoslawien ist er 1972 ins Bundesgebiet gezogen. Er hat keinen
Beruf mit Abschluss erlernt. Er war seit 1972 als angelernter Arbeiter bei verschiedenen
Arbeitgebern tätig. Zuletzt war er versicherungspflichtig als Produktionshelfer bei einer
Firma in M von 1973 bis zum 30.04.2000 im Bereich Formen und Mischen angestellt.
Nach der Arbeitgeberauskunft wurde er außertariflich als Angelernter ohne
Notwendigkeit einer Berufsausbildung bezahlt und verrichtete bis mittelschwere
Tätigkeiten überwiegend im Stehen. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.04.2000
beendet. Dann hat sich der Kläger noch unstreitig und nachgewiesenermaßen bis zum
30.06.2004 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet, nach dem Inhalt des
Versicherungsverlaufes und den Auskünften der Agentur für Arbeit (Bl. 37 und 129 der
Gerichtsakte). Weitere Vorsprachen nach dem 30.06.2004 konnten die Agentur für
Arbeit und die ARGE nicht bestätigen (Bl. 37, 129 der Gerichtsakte).
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Ein erster Rentenantrag vom Februar 2002 blieb für den Kläger ohne Erfolg; auch eine
diesbezügliche Klage (beigezogene Streitakte S 00 RJ 000/00) wurde im April 2004
vom Kläger zurückgenommen, nachdem ein Internist und ein Orthopäde (P und I) den
Kläger für noch vollschichtig leistungsfähig hielten für zumindest leichte Tätigkeiten.
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Am 14.07.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Rente wegen
Erwerbsminderung. Ärztliche Berichte wurden zur Verwaltungsakte gereicht bzw.
eingeholt. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines sozialmedizinischen
Gutachtens durch Frau N. Nach Vorliegen deren Gutachtens und nach Beiziehung auch
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Gutachtens durch Frau N. Nach Vorliegen deren Gutachtens und nach Beiziehung auch
einer Computertomographie des Thorax vom 02.03.2005 hielten Frau N und der
ärztliche Dienst der Beklagten den Kläger zusammengefasst auch im April 2005 noch
für in der Lage, alle leichten Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten zu
können, dies auch 6 Stunden und mehr täglich (Bl. 162-163, 180-182 des medizinischen
Teils der Verwaltungsakte der Beklagten). Der Kläger könne allerdings nicht mehr als
Ziegeleiarbeiter arbeiten.
Mit Bescheid vom 23.05.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur
Begründung nahm sie Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Danach sei der Kläger
noch in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden
täglich zu verrichten, und er weder berufsunfähig noch voll oder teilweise
erwerbsgemindert.
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Dagegen legte der Kläger am 13.06.2005 Widerspruch ein mit der Begründung, die
Beklagte verkenne den Gesundheitszustand; insbesondere seines Kurzatmigkeit und
die von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Beschwerden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2005, abgesandt am 24.10.2005, wies die
Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nach
ihren ärztlichen Feststellungen weder als berufsunfähig noch als voll oder teilweise
erwerbsgemindert anzusehen sei. Der Kläger könne auf die ihm zumutbaren Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am Montag, dem 21.11.2005 Klage zum
Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
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Er begründet die Klage damit, dass die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne
und sein Leistungsvermögen falsch beurteile. Er sei nicht mehr in der Lage, im
bisherigen Beruf oder in zumutbaren Verweisungsberufen oder sonst auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die bisherigen Gutachten würden die
Leistungsfähigkeit falsch beurteilen, insbesondere die Auswirkungen seiner Silikose.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf der Grundlage eines
Versicherungsfalls vom 14.07.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. der
Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der
angefochtenen Bescheide. Alle Gutachten bestätigten ihre Auffassung.
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Das Gericht hat Auskünfte von dem letzten Arbeitgeber eingeholt (Bl. 33 ff der
Gerichtsakte) und Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Arzt für
Innere Medizin und Pneumologie T1 hält die Erwerbsfähigkeit für nur leicht
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eingeschränkt (Bl. 38 Gerichtsakte). Der Arzt für Neurologie und Nervenheilkunde T2
führt aus, er halte den Kläger auch mit der Migräne, depressiver Verstimmung und
Nervosität für noch in der Lage, eine leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung z. B.
als Pförtner zu verrichten. Der Orthopäde L berichtet über diverse Erkrankungen des
Bewegungsapparates und dass er körperlich leichte Tätigkeiten aus orthopädischer
Sicht für noch zumutbar halte. Der praktische Arzt Q hält den Kläger in seiner
Erwerbsfähigkeit für eingeschränkt in seinem alten Beruf und ergänzt, die vielen
Beschwerden des Patienten würden eine konstante Tätigkeit seiner Auffassung nach
unmöglich machen (Bl. 55 Gerichtsakte).
Sodann hat das Gericht durch Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im
Einzelnen bei dem Kläger vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit
auswirken. Der Arzt für Innere Medizin und Lungen- und Bronchialheilkunde und
Arbeitsmedizin sowie Allergologie und Umweltmedizin T3 kommt zur Beurteilung, bei
dem Kläger lägen im Einzelnen folgende wesentlichen Diagnosen vor: leichtgradige
obstruktive Ventilastionstörung mit Pseudorestriktion bei Anthrako-Silikose;
Verschleißleiden der Wirbelsäule bei Fehlhaltung mit wiederkehrenden
Reizerscheinungen; psychosomatische Beschwerden; Verschleißleiden der
Schultergelenke mit endgradigen funktionellen Auswirkungen; degenerative
Veränderungen von Sprung- und Kniegelenken und Fußfehlform mit leichter statischer
Beschwerdesymptomatik; (geringgradiges) metabolisches Syndrom
(Stoffwechselstörung) bei Übergewichtigkeit und beginnender
Zuckerstoffwechselstörung ohne Hinweise auf Leberzellverfettung; Prostatahypertrophie
(Prostatavergrößerung) mit Proteinurie; Schilddrüsenvergrößerung ohne wesentliche
funktionelle Auswirkungen. Mit diesen Befunden könne der Kläger aber noch
vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung in
geschlossenen Räumen verrichten, auch überwiegend im Sitzen, ohne ungünstige
Bedingungen wie Zwangshaltungen und ohne Zeitdruck und Nachtschicht. In Betracht
käme auch noch eine Tätigkeit als Pförtner oder Sortierer und Montierer von Kleinteilen,
dies auch vollschichtig. Der Kläger könne auch noch Wegstrecken zu Fuß ohne
wesentliche Einschränkungen täglich zurücklegen (in einer Zeit von weniger als 15
Minuten für 500 Meter) und öffentliche Verkehrsmittel benutzen und einen PKW als
Fahrer. Die bisherige Beurteilung gelte auch seit Juli 2004 und ca. 3 Monate zuvor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den
Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der Vorprozessakte S 00 R
000/00 Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Da der
Widerspruchsbescheid erst am 24.01.2005 abgesandt wurde, gilt er nach § 37 SGB X
fiktiv als am 27.10.2005 zugegangen, sodass die Klagefrist noch bis zum 27.11.2005
lief. Bereits am Montag, dem 21.11.2005, hat der Kläger fristwahrend die Klage
eingereicht.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der
Beklagten, nämlich der Bescheid vom 23.05.2005 in der Gestalt des
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Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den
Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu
Recht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat. Der
dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit
nicht zu entsprechen.
Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 SGG
Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt
sie für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem angefochtenen
Bescheid vom 23.05.2005 auch bereits die maßgeblichen Vorschriften der §§ 240, 43
SGB VI wiedergegeben.
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Ergänzend führt das Gericht noch folgendes aus: Auch nach den weiteren Ermittlungen
des Gerichts, also auch nach dem Gutachten von T3, besteht kein Anspruch auf Rente
wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung im Sinne von §§ 240, 43 SGB VI. Denn
auch nach diesem Gutachten kann der Kläger noch vollschichtig - also 8 Stunden
täglich und damit auch noch zumindest 6 Stunden täglich - zumindest körperlich leichte
Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten, bei Meidung von
Zwangshaltungen, Zeitdruck und Nachtschicht, und er könnte Tätigkeiten auch
überwiegend im Sitzen verrichten, wobei ungewöhnliche Leistungseinschränkungen
hier nicht gemacht wurden. Das Gericht folgt den Diagnosen und der
Leistungsbeurteilung des T3, denn dieser Arzt ist ein seit langen Jahren erfahrener
Gutachter und hat sich in seinem Gutachten auch eingehend mit den einzelnen
Diagnosen und den jeweils damit einhergehenden Funktionseinschränkungen
auseinandergesetzt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Ergebnisse des
Gutachtens des T3 in Zweifel zu ziehen, zumal zu diesem Gutachten keine
schriftsätzlich Stellungnahme abgegeben wurde und nicht dargelegt wurde, was an
diesem Gutachten und seinem Ergebnis falsch sein solle. Soweit der Kläger in der
mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, er halte sich schon wegen seiner Silikose für
voll erwerbsgemindert, kann dem so schon deshalb nicht gefolgt werden, weil T3 in
seinem Gutachten sich auch mit den Auswirkungen der Silikose auseinander gesetzt
hat, die bisher aber nur zu einer leichtgradigen Beeinträchtigung des Atemvermögens
geführt hat. Auch die Befundberichte von T1, T2 und L geben keine einschränkendere
Beurteilung her als sie schon T3 gemacht hat; soweit Herr Q als behandelnder Arzt nur
sehr vage ausführt, er halte den Patienten für nicht in der Lage konstante Tätigkeiten
auszuüben, kann dies die Kammer nicht überzeugen; auch insoweit folgt sie Seite 33
des Gutachtens von T3. Dort hat T3 auch begründet, dass die Angaben von Herrn Q
völlig undifferenziert seien und dass sie nicht durch objektiv nachprüfbare
Befunderhebungen gestützt seien. Im übrigen könnte das Gericht seine Beurteilung
ohnehin nicht allein nur auf einen den Kläger unterstützenden Befundbericht seines
behandelnden Arztes stützen, da behandelnde Ärzte in der Regel erfahrungsgemäß ihre
Patienten eher unterstützen möchten. Die Beschwerden des Klägers waren daher zu
objektivieren, was mit dem Gutachten von T3 geschehen ist.
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Kann der Kläger aber noch wie oben beschrieben leichte Tätigkeiten im Umfang von 6
Stunden und mehr täglich verrichten, so ist er nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht
einmal als nur teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240
SGB VI anzusehen. Denn der Kläger kann mit dem wie oben beschriebenen
Leistungsvermögen als bisher stets als angelernter Arbeiter tätig Gewesener nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt
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verwiesen werden, ohne dass es überhaupt der Benennung konkreter
Verweisungstätigkeiten bedürfte. Der Kläger könnte aber beispielsweise auch noch
zumindest 6 Stunden täglich eine Tätigkeit als Pförtner oder als Sortierer und Montierer
von kleinen Teilen verrichten, welche Tätigkeit auch auf dem Arbeitsmarkt noch
vorhanden ist und körperlich auch nur leichter Art ist (vgl.: Bayerisches LSG Urteil vom
28.10.2003 - L 5 RJ 588/01; LSG Rheinland-Pfalz vom 10.05.1996 - L 6 An 8/95; LSG
Bremen vom 13.06.1996 - L 2 An 9/95). Diese Verweisbarkeit des Klägers ergibt sich
aus dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Stufenschema. Danach gibt es die
Angestellten bzw. Arbeiter ohne reguläre Ausbildung bzw. mit nur Anlernung, die
Angestellten und Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung bis zu 2 Jahren, die
Arbeiter oder Angestellten mit einer Ausbildungsdauer von über 2 Jahren und
entsprechendem Berufsabschluss (Facharbeiter) und dann noch die besondere Gruppe
derjenigen Angestellten, die Leitungsfunktionen innehaben und im Bereich der
Beitragsbemessungsgrenze arbeiten. Zu beachten ist dabei, dass sich der Berufsschutz,
also die Berufsstufe, grundsätzlich in aller Regel nach Intensität und Dauer der
erforderlichen Ausbildung für eine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit
richtet und nicht nach irgendeiner tariflichen Einstufung oder Entlohnung (4. Senat das
BSG mit Urteil vom 24.01.1994 in: Amtliche Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 1994,
313 ff, 316, dem sich die Kammer anschließt). Dabei müssen sich Versicherte einer
Stufe nach der Rechtsprechung des BSG auf die gleiche oder die nächst untere
Beurfsstufe verweisen lassen. Der Kläger ist nach seiner Berufsbiographie und der
eingeholten Arbeitgeberauskunft jedenfalls nicht einem Angestellten oder Arbeiter mit
einer Ausbildungsdauer von bis zu 2 Jahren gleichzusetzen, sondern nur als
Angelernter anzusehen und damit uneingeschränkt verweisbar, jedenfalls aber auf die
leichten Tätigkeiten als Pförtner oder Sortierer und Montierer von Kleinteilen. Denn
solche Tätigkeiten sind körperlich nur leichter Art, sie können auch überwiegend im
Sitzen ausgeübt werden und sind nicht zwingend verbunden mit Zeitdruck oder
Nachtschicht. Dabei ist auch die Situation des Arbeitsmarktes unerheblich. Das Risiko
der Vermittelbarkeit des Klägers fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der
Rentenversicherung (vgl. auch § 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger ist damit auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der
allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 1, 2 SGB VI; denn diese Vorschriften setzen eine
noch weitergehende Leistungseinschränkung als die der Berufsunfähigkeit nach § 240
SGB VI voraus, die die Kammer schon verneinen musste. Eine allgemeine volle oder
teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1, 2 SGB VI besteht nach § 43 Abs.
3 SGB VI auch nicht für den, der unter den üblichen Bedingungen (auch nur) des
allgemeinen Arbeitsmarktes (noch) mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
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Die Kammer merkt im übrigen noch an - was hier aber nicht entscheidungserheblich war
-, dass nach bisheriger Aktenlage der Kläger auch die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung
voraussichtlich nicht erfüllen würde, wenn die Erwerbsminderung erst nach Juli 2006
eingetreten wäre; denn nach den Auskünften der Agentur für Arbeit und der ARGE ist
eine die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhaltende
Arbeitslosenmeldung nach Juni 2004 nicht aktenkundig (Bl. 37 und 129 der
Gerichtsakte - Auskünfte vom 30.03. und 13.06.2006).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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