Urteil des SozG Düsseldorf vom 21.08.2006
SozG Düsseldorf: ex nunc, konstitutive wirkung, heizung, verordnung, leistungsanspruch, auszahlung, unterkunftskosten, mietzins, verwaltungsverfahren, eng
Sozialgericht Düsseldorf, S 37 AS 144/05
Datum:
21.08.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
37. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 37 AS 144/05
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine
Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) streitig.
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Die am 00.00.1958 geborene Klägerin zu 1) lebt als Alleinerziehende mit ihrer am
00.00.1987 geborenen Tochter O (Klägerin zu 2)) zusammen.
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Am 13.01.2005 beantragte sie für sich und für ihre Tochter Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und gab in
dem Antrag an, dass ihr Arbeitslosengeldbezug (ALG I) am 22.01.2005 ende.
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Mit Bescheid vom 31.01.2005 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 13.01.2005 bis zum 30.04.2005 in
folgender Höhe:
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Vom 13.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von 171,73 Euro Vom 01.02.2005 bis
31.03.2005 in Höhe von 929,09 Euro und vom 01.04.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von
624,38 Euro
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Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihnen der
nach § 24 SGB II befristete Zuschlag auf das Arbeitslosengeld II zu gewähren sei.
Weiterhin seien von ihrem Einkommen Freibeträge abzurechnen und der
Bewilligungsabschnitt könne erst ab dem 22.01.2005 bemessen werden, da ab diesem
Zeitpunkt der Bezug von Arbeitslosengeld I ende; zudem seien die Kosten für Unterkunft
und Heizung nicht in angemessener Höhe bewilligt worden.
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Mit Änderungsbescheid vom 24.06.2005 wurden die monatlichen Leistungsbeträge in
der Zeit vom 13.01.2005 bis 31.01.2005 auf 245,83 Euro, in der Zeit vom 01.02.2005 bis
31.03.2005 auf 1.143,09 Euro und für April 2005 auf 856,38 Euro angehoben. Hierbei
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wurde der Zuschlag nach § 24 SGB II sowie der Freibetrag bei der
Einkommensanrechnung berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der monatliche Gesamtbedarf belaufe sich auf 1.390,09 Euro. Hierbei wurde für die
Klägerin zu 1) eine Regelleistung in Höhe von 345,- Euro, für die Klägerin zu 2) bis zum
06.04.2005 eine Regelleistung in Höhe von 276,- Euro, ein Mehrbedarf wegen
Erziehung von O in Höhe von 41,- Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 728,09
Euro zugrundegelegt. Unter Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes I, welches bis
zum 22.01.2005 gezahlt wurde und des Kindergeldes in Höhe von 154,- Euro, welches
ab 06.04.2005 der Klägerin zu 1) als Einkommen anzurechnen sei, sowie des
Zuschlags nach § 24 SGB II ergebe sich kein höherer Leistungsbetrag als im
Änderungsbescheid vom 24.06.2005. Entgegen der Ansicht der Klägerin wirke ihr
Antrag vom 13.01.2005 nicht erst ab dem 01.02.2005. Die Beurteilung der Bedürftigkeit
sei durch die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SGB II abhängig, wobei der Behörde insofern im
Rahmen der Amtsermittlung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Bearbeitung
obliege.
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In der am 11.07.2005 erhobenen Klage tragen die Kläger vor, dass bei der Berechnung
der Leistung für den Monat Januar 2005 die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II
nicht richtig angewandt worden sei. Sie vertreten die Auffassung, dass die Rundungen
bei den einzelnen Leistungen - mit Ausnahme der Unterkunftskosten - zu geschehen
habe. Dies ergebe zwar nur einen geringfügigen Differenzbetrag (0,73 Euro), sei aber
eine grundsätzliche Frage. Auch sei die Leistung für den Monat Januar 2005 nicht
korrekt berechnet worden. Da die Zahlung des Arbeitslosengeldes I erst zum
22.01.2005 eingestellt worden sei, beginne der Bewilligungszeitraum erst am
23.01.2005. Auch die Anrechnung des Arbeitslosengeldes sei nicht korrekt. So müsste
das Arbeitslosengeld in Höhe von 916,96 Euro für Januar um 30,- Euro Pauschale
bereinigt werden und auf die Zeit vom 13. bis 22.01.2005 umgerechnet werden. Die
Frage der Rundung sei auch für den Monat April 2005 relevant, da der
Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende auf 7,- Euro aufzurunden sei.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 31.01.2005 in
der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.06.2005 und in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005 weitere Leistungen unter Berücksichtigung
eines Leistungszeitpunktes vom 23.01.2005 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, dass den Klägern höhere Leistungen nicht zustünden.
Insbesondere die Berechnung im Monat Januar 2005 sei nicht zum Nachteil der Kläger
zu beanstanden. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger sei sogar ein zu geringer
Anrechnungsbetrag aus dem Arbeitslosengeld in die Berechnung eingestellt worden,
sodass keinesfalls weitergehende Ansprüche der Kläger bestünden. Die Überprüfung
der Frage, ob die Vorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II (Rundung) zutreffend berücksichtigt
worden sei, könne deshalb dahinstehen. Da den Klägern im Januar 2005 der Anspruch
auf Grundsicherung für 18 Tage zustehe, errechnet sich daher anzurechnendes
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Einkommen aus dem Arbeitslosengeld in Höhe von 532,18 Euro (886,96 Euro/30 x 18
Tage). Die Verteilung des Einkommens auf den Zeitraum vom 13. bis 22.01.2005 wie im
Änderungsbescheid vom 24.06.2005 sei insofern nicht möglich. Zudem hätte die
Beklagte die erfolgende Mietzinszahlung nicht in die Berechnung mit einfließen lassen
dürfen, da Hilfebedürftigkeit im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft am 13.01.2005
wegen bereits erfolgter Entrichtung des Mietzinses nicht bestanden habe. Im Januar
2005 wäre demnach Hilfebedürftigkeit insgesamt zu verneinen gewesen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass Hilfebedürftigkeit erst am 23.01.2005 begonnen
habe, da bis zu diesem Zeitpunkt der Bedarf der Familie durch die Leistungen des
Arbeitslosengeldes I gedeckt gewesen sei. Unter Zugrundelegung eines
Bewilligungszeitraumes ab 23.01.2005 ergebe sich ein höherer Leistungsanspruch, da
das Arbeitslosengeld I aus der Berechnung wegfiele. Auch hätten die Klägerin zu 1) für
einen längeren Zeitraum den Zuschlag nach § 24 SGB II.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese
war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässig Klage ist unbegründet.
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Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II). Sie sind deshalb durch den Bescheid vom 31.01.2005 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 24.06.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.06.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2
Satz 1 SGG.
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Nach § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II.
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1)Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen
Kosten für Unterkunft und Heizung 2)unter den Voraussetzungen des § 24 einen
befristeten Zuschlag.
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Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine
Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln vor allem nicht
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1)durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2)aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sicher kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
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Im Monat Januar 2005, dessen Berechnung im Wesentlichen streitig ist, haben die
Kläger keinen höheren Anspruch als die Beklagte ihn im Änderungsbescheid vom
24.06.2005 festgesetzt hat.
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Entgegen der Auffassung der Kläger ist als Bedarfszeit der Monat Januar 2005
anzusehen und nicht erst die Zeit ab 22.01.2005.
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Schon zu Geltungszeiten des Bundessozialhilfegesetzes hat das
Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt als Bedarfszeit den jeweiligen Kalendermonat angenommen und nicht
auf einen im Beginn variablen Zeitraum von 30 Tagen abgestellt. Auch ohne
ausdrückliche Regelung zur Dauer und zur Abgrenzung des für die Bedarfsrechnung
maßgeblichen Bedarfszeitraumes konnte diese Auslegung aus der
Gesetzessystemathik und dem gesetzgeberischen Ziel hergeleitet werden (vgl.
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 22.04.2004, AZ: 5 C 68/03 in NJW 2004, 2608 bis
2609 mit weiteren Nachweisen). Dass der Gesetzgeber mit Einführung des SGB II an
dieser Rechtsprechung festhalten wollte, ist u.a. an der Norm des § 41 Abs. 1 SGB II zu
sehen. Hiernach besteht Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen
nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen
sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.
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Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Rechtsicherheit wurde das
Monatsprinzip gewählt mit der Folge, dass ganze Monate mit 30 Tagen gerechnet
werden, um monatlich gleichbleibende Leistungen sicherzustellen. Bei Leistungen für
Teilmonate wird die Zahl der Anspruchstage mit 1/30 der vollen monatlichen Leistung
multipliziert (zur Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 15/1516, Seite 43;
Eicher/Spellbrink Kommentar SGB II § 41 Rdnr. 2).
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Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II wäre bedeutungslos, wenn als Bedarfszeit
nicht der jeweilige Monat, sondern variable Zeitabschnitte angesehen würden. Auch in
der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von
Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung - ALG II-V) hat der Gesetzgeber in § 2 bei der Berechnung des
Einkommens das Monatsprinzip zugrunde gelegt. Nach § 2 Absatz 2 sind
beispielsweise laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen. Für laufende Einnahmen die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder
in unterschiedlicher Höhe zufließen gilt Abs. 3 entsprechend. Nach § 2 Abs. 3 ALG II-V
sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
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Insgesamt legt das Gericht diese Normen so aus, dass der Gesetzgeber sich für das
Monatsprinzip - wie auch schon zu Geltungszeiten des BSHG - entschieden hat, ohne
eine ausdrückliche Regelung hierzu zu treffen.
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Bei der Annahme, dass der Monat Januar 2005 den Bedarfszeitraum bildet, ist
unerheblich, dass die Klägerin zu 1) den Antrag bereits am 13.01.2005 und nicht erst am
23.01.2005 gestellt hat, da das bis zum 22.01.2005 gezahlte Arbeitslosengeld I in
beiden Fällen in die Berechnung mit einfließt.
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Der Antrag auf Leistungen nach § 37 SGB II bewirkt nämlich nur, dass die einzelne
Leistung fällig wird und zur Auszahlung gelangen kann. Die Wirkungen des Antrages
sind in erster Linie verfahrensrechtlicher Art; d.h. der Leistungsträger wird verpflichtet,
ein Verwaltungsverfahren durchzuführen. Daneben hat der Antrag auch konstitutive
Wirkung (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1516, Seite 62 zu § 37), d.h. ohne Antrag
können keine Leistungen gewährt werden. Der Antrag wird ex nunc, sodass
grundsätzlich keine rückwirkende Leistungserbringung erfolgt (Link in Eicher/Spellbrink
Kommentar SGB II § 37 Rdnr. 24). Unabhängig von der Stellung des Antrags innerhalb
eines Monats gilt nach Auffassung der Kammer das Monatsprinzip bei der Berechnung
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des Bedarfs.
Im Bedarfszeitraum Januar 2005 stehen den Klägern keine weiteren Ansprüche auf
Leistungen nach dem SGB II zu, weil die Kläger über den bewilligten Betrag hinaus
nicht hilfebedürftig sind.
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Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung weiterer Leistungen, die über den bewilligten
Betrag im Änderungsbescheid vom 24.06.2005 (245,83 Euro) für die Zeit vom
13.01.2005 bis 31.01.2005 hinausgehen, abgelehnt.
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Unter Berücksichtigung des Antrags der Kläger vom 13.01.2005 war ein Anspruch für
die Zeit vom 13.01.2005 bis 31.01.2005 (= 19 Tage) zu prüfen. Die anteilige
Regelleistung für die Klägerin zu 1) (19/30 von 345,- Euro) und für die Klägerin zu 2)
(Tochter O) (19/30 von 276,- Euro) sowie den anteiligen Mehrbedarf für
Alleinerziehende (19/30 von 41,- Euro) betragen insgesamt 419,27 Euro. Entgegen der
Auffassung der Beklagten steht den Klägern im Rahmen der Bedarfsrechnung auch
anteilig Kosten für Unterkunft und Heizung zu. Ausgehend von 30 Kalendertagen (§ 41
Abs. 1 Satz 2 SGB II) errechnen sich 19 Kalendertage, in denen anteilige
Unterkunftskosten inklusive Heizung in Höhe von 291,96 Euro (19/30 von 461,12 Euro)
zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass die Kläger den Mietzins bereits am
Monatsanfang und damit vor Antrag auf Leistungen nach dem SGB II entrichtet haben,
steht der Berücksichtigung nicht entgegen. Der Gesetzgeber ist bei der Prüfung der
Hilfebedürftigkeit in § 9 Abs. 1 SGB II dem im Sozialhilferecht herrschenden
"Bedürftigkeitsprinzip" gefolgt (Bundestagsdrucksache 15/1516, Seite 44 ff. 56). Der
Leistungsumfang entspricht demnach der Differenz zwischen Bedarf und der Summe
der Mittel, die dem Hilfebedürftigen zu dessen Deckung zur Verfügung stehen.
Dementsprechend mindern nur zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nach
§ 19 Satz 2, 28 Absatz 2 SGB II die zu erbringenden Geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes. Unter Zugrundlegung des "Monatsprinzips" ist der zu entrichtende
Mietzins am Monatsanfang anteilmäßig in die Bedarfsberechnung mit einzubeziehen.
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Insgesamt errechnet sich für den Monat Januar (13. bis 31.01.2005) ein Bedarf der
Kläger in Höhe von 711,23 Euro.
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Dem gegenüber stehen die Einnahmen der Kläger.
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Das der Klägerin zu 1) bis einschließlich 22.01.2005 bewilligte Arbeitslosengeld I nach
dem SGB III beläuft sich auf 916,96 Euro (41,68 Euro x 22 Tage). Gemindert um die
Pauschale für angemessene Versicherung nach § 3 Nr. 1 der ALG II-V lag das
bereinigte Einkommen bei 886,96 Euro, das im Zuflussmonat anteilig mit 580,74 Euro
(886,96 Euro/30 x 19) zu berücksichtigen ist.
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Bei dem zugeflossenen Arbeitslosengeld I handelt es sich um zu berücksichtigendes
Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II, denn Einkommen ist all das, was
der Hilfebedürftige während des zu prüfenden Bedarfszeitraumes (Kalendermonat)
wertmäßig dazu erhält, ihm zufließt ("Zuflusstheorie"). Dagegen ist Vermögen nach § 12
SGB II das, was er bei Beginn des Bedarfszeitraumes bereit hat.
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Das bis zum 22.01.2005 gezahlte Arbeitslosengeld I als zu berücksichtigendes
Einkommen ist als laufende Einnahme gemäß § 2 Absatz 2 der Verordnung zur
Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und
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Vermögen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) in dem Monat zu
berücksichtigen, in dem es zufließt.
Selbst ohne Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes und des Unterhalts für die
Tochter O (Klägerin zu 2)) und unter Berücksichtigung des befristeten Zuschlags nach §
24 SGB II in Höhe von 64,20 Euro ergibt sich ein Leistungsanspruch der Kläger im
Monat Januar, der noch unter 200,- Euro liegt.
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Bei der Berechnung wurde der anteilige Bedarf im Monat Januar ab Antrag (711,23
Euro) dem anteiligen Einkommen (580,74 Euro) aus Arbeitslosengeld I
gegenübergestellt, so dass noch ein Bedarf in Höhe von 130,49 Euro gegeben ist. Unter
Berücksichtigung des Zuschlags nach § 24 SGB II (anteilig 64,20 Euro) ergibt sich ein
Bedarf in Höhe von 194,49 Euro.
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Der Änderungsbescheid vom 24.06.2005 weist für den Monat Januar 2005 einen
bewilligten Betrag in Höhe von 254,83 Euro aus.
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Selbst ohne Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes und Unterhaltes für die
Klägerin zu 2) haben die Kläger für den Monat Januar 2005 etwa 60,- Euro zu viel
erhalten.
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Ein weitergehender Anspruch besteht jedenfalls nicht.
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Die von den Klägern aufgeführte Rundungsproblematik, die auch im Monat April 2005
seine Bedeutung hat, muss vorliegend nicht entschieden werden, da diese zu
vernachlässigenden Kleinbeträge bei der gravierenden Überzahlung keine Rolle
spielen und für die Entscheidung hierfür kein Rechtschutzbedürfnis besteht.
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Im Rahmen der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II, wonach Beträge, die nicht
volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden
sind, vertritt die Kammer jedoch die Auffassung, dass diese Vorschrift eng auszulegen
ist. Entgegen der Auffassung der Kläger ist unter "Betrag" im Sinne des § 41 Abs. 2 SGB
II nicht der einzelne Teilbetrag (jeweiliger Regelsatz, Zuschläge etc.) zu verstehen,
sondern der Endbetrag. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, nämlich die
Auszahlung von Bagatellbeträgen zu vermeiden (so auch Eicher in Eicher/Spellbrink
Kommentar SGB II § 41 Rdnr. 7). Dagegen kann die Vorschrift nicht als generelle
Berechnungsvorschrift für alle Zwischenschritte verstanden werden, wie diese etwa für §
338 SGB III gilt.
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An der richtigen Berechnung der Leistungen ab Februar bis April 2005 bestehen seitens
der Kammer keine Bedenken.
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Im Hinblick auf die Frage der Geltung des Monatsprinzips bei der Ermittlung des
Bedarfszeitraums war die Berufung zuzulassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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