Urteil des SozG Düsseldorf vom 16.01.2007

SozG Düsseldorf: glaubhaftmachung, erlass, rechtskraft, datum

Sozialgericht Düsseldorf, S 42 AS 126/06 ER
Datum:
16.01.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
42. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 42 AS 126/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu
erstatten.
Gründe:
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Der von der Antragstellerin am 02.10.2006 gestellte Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu zahlen,
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hat keinen Erfolg.
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Soweit die Antragstellerin Leistungen für die Zeit August und September 2006
beansprucht, hat sie einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Einstweilige
Anordnungen nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2
SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang die Glaubhaftmachung eines
Anordnungsgrundes, d. h., der besonderen Eilbedürftigkeit, sowie die
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, d. h., eines materiellen Anspruchs in
der Sache. Vorliegend wurde ein Anordnungsgrund für die Zeit August und September
2006 nicht glaubhaft gemacht, da es sich hierbei um einen Zeitraum handelt, der vor
dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt. Im gerichtlichen Eilverfahren
können grundsätzlich nur Leistungen für die Zeit ab der Antragstellung bei Gericht
beansprucht werden.
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Soweit die Antragstellerin Leistungen für die Zeit ab Oktober 2006 beansprucht, ist der
diesbezügliche Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (geworden). Mit
Bescheid vom 21.11.2006 hat die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit ab
16.10.2006 bis 31.03.2007 bewilligt und der Antragstellerin ausweislich ihres Telefaxes
vom 28.11.2006 auch - soweit fällig - ausgezahlt. Auch für die Antragstellerin hat sich
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die Angelegenheit nach Erteilung des Bescheides vom 21.11.2006 offensichtlich
erledigt. Jedenfalls hat sie auf die gerichtlichen Anfragen vom 15.12.2006 und
08.01.2007, ob das Verfahren für erledigt betrachtet werden kann, nicht mehr reagiert.
Angesichts eines Nettoerwerbseinkommens von monatlich 1 072,68 Euro seitens des
Lebensgefährten der
Antragstellerin hat das Gericht mangels anderweitiger Hinweise auch keinen Anlass
davon auszugehen, dass die im Bescheid vom 21.11.2006 gewährten Leistungen in
einem Umfang, der für das einstweilige Anordnungsverfahren relevant wäre, zu niedrig
sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
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