Urteil des SozG Düsseldorf vom 07.08.2007

SozG Düsseldorf: freiwillige versicherung, beitragspflichtige beschäftigung, arbeitslosenversicherung, gehalt, unternehmen, abhängigkeit, einzelfirma, arbeitsentgelt, insolvenz

Sozialgericht Düsseldorf, S 13 AL 220/06
Datum:
07.08.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 13 AL 220/06
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 1 AL 53/07
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Insolvenzgeld.
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Der Kläger beantragte am 22.04.2002 die Gewährung von Insolvenzgeld aus Anlass der
Insolvenz der Firma F-H GmbH. Die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen dieser
Firma wurde durch Beschluss des Amtsgerichts X1 vom 07.06.2002 mangels Masse
abgelehnt. Der Kläger war seit dem 01.02.1993 als Betriebsleiter bei dieser Firma tätig.
Er wurde als Gesellschafter zu einem Prozent an der GmbH beteiligt, die restlichen
Gesellschaftsanteile gehörten seiner am 20.02.2002 verstorbenen Lebensgefährtin X2,
die auch als Geschäftsführerin bestellt war. Am 08.02.2002 hatte Frau X2 ihre
Gesellschaftsanteile an ihre langjährige Freundin Frau T übertragen, diese wurde auch
zur Geschäftsführerin bestellt. Nach dem Betriebsleitervertrag vom 29.01.1993 oblag
dem Kläger die technische Leitung und Überwachung aller Arbeiten der Gesellschaft
auf dem Gebiet des Elektrohandwerks. Er war von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit. Es war ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.925,- DM für eine Vollzeittätigkeit
vereinbart. Zuletzt war er zu einem Bruttoentgelt in Höhe von 916,49 Euro beschäftigt.
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Die Beklagte zog das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt S
vom 03.05.2002 bei. Anschließend lehnte sie mit Bescheid vom 15.08.2002 die
Gewährung von Insolvenzgeld ab, da der Kläger nicht als Arbeitnehmer bei der
Insolvenzfirma beschäftigt gewesen sei. Nach dem Gutachten des vorläufigen
Insolvenzverwalters habe er das Unternehmen faktisch allein geführt. Zudem habe das
Unternehmen seinen Namen getragen. Damit habe ein gleichberechtigtes
Nebeneinander vorgelegen. Er habe die Tätigkeit nicht für ein fremdes sondern für ein
eigenes Unternehmen ausgeübt. Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid trug
der Kläger vor, er sei als Arbeitnehmer tätig gewesen und von seinem Gehalt seien
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt worden. Die Beklagte wies den
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Widerspruch mit bindendem Widerspruchsbescheid vom 10.09.2002 zurück.
Am 29.04.2004 beantragte der Kläger die Überprüfung des ablehndenen Bescheides
gemäß § 44 SGB X. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom
13.04.2005 ab, da der Bescheid vom 15.08.2002 rechtmäßig sei. Den Widerspruch
gegen diesen Bescheid wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 zurück. Es
lägen keine neuen Erkenntnisse vor, aus denen sich ergebe, dass der Bescheid vom
15.08.2002 rechtswidrig sei.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 25.05.2005 erhobenen Klage. Mit dieser
weist er darauf hin, dass er nur mit einem Gesellschaftsanteil von einem Prozent an der
Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Daher habe er nicht in seiner sondern in einer
fremden Gesellschaft gearbeitet. Er habe auch Weisungen der
Mehrheitsgesellschafterin erhalten. Darüberhinaus habe er jahrelang Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung entrichtet, ohne dass dies von der Einzugsstelle beanstandet
worden sei. Er habe früher eine Einzelfirma als Elektromeister betrieben. Nachdem ihm
auf Veranlassung des Finanzamtes die Gewerbeerlaubnis entzogen worden sei, habe
seine damalige Ehefrau die Firma auf sich angemeldet und diese betrieben. Nach der
Scheidung habe er dann zunächst wieder eine eigene Firma betrieben. Da es aber
ständig Schwierigkeiten wegen der Unterhaltszahlungen für seine Ex-Ehefrau gegeben
habe, habe er die Firma auf seinen Namen abgemeldet um mit seiner Lebensgefährtin
als Hauptgesellschafterin eine GmbH gegründet. Er sei zu einem festen monatlichen
Gehalt als Betriebsleiter beschäftigt gewesen. Seine Lebensgefährtin, die ausgebildete
Bürokauffrau gewesen sei, habe sich um die kaufmännischen Tätigkeiten für die
Gesellschaft gekümmert. Er habe lediglich die praktischen Arbeiten ausgeführt. Er sei
der einzige regelmäßig Beschäftigte der Firma gewesen, zusätzlich seien nur noch
Aushilfen beschäftigt worden. Das Büro der Firma sei in der gemeinsamen Wohnung
gewesen. Personalentscheidungen seien gemeinsam getroffen worden, wobei er über
die fachliche Eignung entschieden habe. Er habe zunächst vollschichtig für die
Gesellschaft gearbeitet, anschließend aus gesundheitlichen Gründen nur noch
halbtags. Deshalb habe er am Ende auch weniger verdient als zu Beginn der Tätigkeit.
Nach der Übertragung der Gesellschaftsanteile auf Frau T habe diese die Lage der
Gesellschaft geprüft und dann Insolvenz beantragt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 02.05.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 15.08.2002
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2002 zurückzunehmen und
ihm Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.12.2001 bis 28.02.2002 nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die geleisteten
Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angefochtenen
Bescheiden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
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Gerichtsakte sowie der beigezogenen Insolvenzgeldakten der Beklagten und der
Leistungsakte des Klägers bei der Beklagten (Kundennummer 000A000000) Bezug
genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 13.04.2005 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
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Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Rücknahme des
Bescheides vom 15.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
10.09.2002 gemäß § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) abgelehnt.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 15.08.2002 gemäß §
44 SGB X liegen nicht vor, da dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist. Mit dem Bescheid
vom 15.08.2002 hat die Beklagte zu Recht die Gewährung von Insolvenzgeld an den
Kläger abgelehnt, da es an der hierfür erforderlichen Arbeitnehmereigenschaft des
Klägers fehlt.
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Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben
Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Abweisung des Antrages auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers
(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch
Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger nicht
erfüllt, da er bei der Firma F-H GmbH im maßgeblichen Zeitraum nicht als Arbeitnehmer
tätig war.
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Das Arbeitsverhältnis ist gekennzeichnet von der persönlichen Abhängigkeit von einem
Arbeitgeber. Dies erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das
Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der
Arbeitsausführung. Auch wenn das Weisungsrecht - vor allem bei Diensten höherer Art -
erheblich eingeschränkt sein kann, darf es doch nicht vollständig an entfallen. Es muss
eine fremdbestimmte Dienstleistung bleiben, die also zumindest in einer von anderer
Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgeht. Ist ein Weisungrecht nicht
vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten,
insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen,
oder fügt er sich in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine
abhänge sondern eine selbständige Tätigkeit vor (BSGE 16, 289, 294; 20,6). Unter
Familienangehörigen ist die das Beschäftigungsverhältnis normalerweise
kennzeichnende Abhängigkeit im allgemeinen weniger stark ausgeprägt, weshalb das
Arbeitgeberweisungsrecht möglicherweise nur mit Einschränkungen ausgeübt wird
(BSG in SozR 3 2400 § 7 Nr. 1). Die Grenzziehung zwischen entgeltlicher abhängiger
Beschäftigung und Betätigung aufgrund familienhafter Zugehörigkeit oder aufgrund
eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses ist deshalb anhand der Einzelfallumstände
durchzuführen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn
der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist, er in den Betrieb
nach Art eines Arbeitnehmers eingegliedert ist und dementsprechend dem
Weisungsrecht des Betriebsinhabers - wenn auch in abgeschwächter Form -
unterworfen ist und schließlich für seine Mitarbeit Arbeitsentgelt erhält (BSG SozR 2200
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§ 165 Nr. 90).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte spricht hier mehr dafür als dagegen, dass
der Kläger im Rahmen eines gemeinschaftlich geführten Betriebes und nicht als
Arbeitnehmer tätig war. Zwar ist der Kläger aufgrund eines schriftlichen
Betriebsleitervertrages tätig geworden und hat auch für seine nach seinen Angaben
zuletzt ausgeübte Halbtagstätigkeit ein angemessenes Arbeitsentgelt in Höhe von 916,-
Euro erhalten. Auch sind für ihn Beiträge zur Beklagten abgeführt worden. Dabei
handelt es sich jedoch um formelle Kriterien, die gegenüber den gegen eine abhängige
Beschäftigung sprechenden Umständen zurücktreten müßen.
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Abgesehen von den formellen Kriterien geht das Gericht davon aus, dass der Kläger mit
seiner verstorbenen Lebensgefährtin zusammengearbeitet hat, um vom Gewinn des
Betriebes den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten.
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Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund des Akteninhaltes und der
eigenen Angaben des Klägers. Nach seinem eigenen Bekunden hat er die nach seiner
Scheidung zunächst auf seinen Namen geführte Einzelfirma insbesondere wegen der
Unterhaltszahlungen für seine Exfrau abgemeldet. Ob dies tatsächlich, wie er vorträgt,
erfolgte, damit der Unterhalt von seinem festen monatlichen Gehalt zu berechnen war,
oder ob eher der Aspekt im Vordergrund stand, dass durch geringere Einkünfte die
Unterhaltszahlungen geringer waren, kann dabei dahinstehen. Entscheidend ist allein,
dass dem Kläger offenbar daran gelegen war, dass er formell abhängig beschäftigt war
und nicht, dass sich die Art seiner Tätigkeit ändern sollte. Da die Firma unter seinem
Namen geführt wurde und er allein über die notwendigen Fachkenntnisse verfügte liegt
auf der Hand, dass die von ihm zunächst als Einzelfirma geführte Elektrofirma unter
geänderten Verhältnissen unverändert weitergeführt wurde.
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Es ist auch nicht erheblich, dass sich Frau X2 nach Angaben des Klägers um alle
kaufmännischen Dinge gekümmert hat, wozu sie aufgrund ihrer Ausbildung als
Bürokauffrau fachlich in der Lage war. Daraus ergibt sich allenfalls eine
gleichberechtigte gemeinsame Tätigkeit des Klägers und seiner Lebensgefährtin bei der
Führung des Betriebes, der den gemeinsamen Lebensunterhalt sichern sollte. Eine
Abhängigkeit des Klägers von seiner Lebensgefährtin ergibt sich daraus nicht.
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Die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers ist daher zu verneinen.
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Die fehlende beitragspflichtige Beschäftigung wird auch nicht dadurch ersetzt, dass
Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind. Beitragspflicht und Leistungsberechtigung
entstehen kraft Gesetzes. Freiwillige Versicherung oder Versicherung auf Antrag waren
der Arbeitslosenversicherung im hier maßgeblichen Zeitraum fremd. Eine Mitgliedschaft
in der Arbeitslosenversicherung kann daher nicht durch zu Unrecht gezahlte Beiträge
begründet werden (BSG SozR 4100 § 168 Nr. 10 ).
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Soweit der Kläger hilfsweise die Erstattung der Beträge beantragt hat, ist die Klage
unzulässig, da dazu ein Bescheid der Beklagten bisher nicht erteilt wurde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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