Urteil des SozG Düsseldorf vom 19.04.2006

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Sozialgericht Düsseldorf, S 35 AS 100/06 ER
Datum:
19.04.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 35 AS 100/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid
vom 07.02.2006 für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 31.07.2005 Leistungen in
Höhe von monatlich 715,03 Euro bewilligt.
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Unter dem 02.03.2006 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin ein
zinslosen Darlehen in Höhe von 300,00 Euro für einen neuen Kühlschrank.
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Mit Bescheid vom 06.03.2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab,
der Antragsteller verfüge über ausreichendes Vermögen.
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Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Über den Widerspruch ist bis dato
nicht entschieden worden.
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Unter dem 05.04.2006 beantragte der Antragsteller bei Gericht den Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Er führte aus, ihm drohten wesentliche, nicht anders
abwendbare Nachteile. Er sei finanziell nicht in der Lage, sich einen Kühlschrank
anzuschaffen. Er müsse seine Lebensmittel schon seit Wochen auf der Fensterbank
kühlen. Angesichts der Witterungslage sei dies nicht mehr lange möglich.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein
Darlehen für die Anschaffung eines Kühlschranks in Höhe von 300,00 Euro zu
gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie ist der Auffassung, der Antragsteller sei nicht bedürftig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die auf zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
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II.
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Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist, dass der
Antragsteller einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und einen Anordnungsanspruch
(Anspruch in der Sache) glaubhaft macht.
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung hat damit keinen Erfolg.
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Eine einstweilige Anordnung kann nur ausnahmsweise ergehen, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, dass ihm ohne eine sofortige Entscheidung des Gerichts unzumutbare
Nachteile drohen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Wenn das Gericht über die
vorliegenden Rechtsfrage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist dem Antragsteller ein
Darlehen für die Anschaffung eines Kühlschranks zu gewähren, erst in einem
Hauptsacheverfahren, also nach Ablauf von mehren Monaten, entscheidet, so droht dem
Antragsteller als einziger denkbarer Nachteil, dass er während der Zeit bis zur
Entscheidung der Hauptsache keinen Kühlschrank besitzt. Dies ist kein unzumutbarer
Nachteil, der es ausnahmsweise rechtfertigen würde, eine Eilentscheidung zu treffen.
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Nach Auffassung des Gerichts ist der Besitzt eines Kühlschranks nicht erforderlich um
ein menschenwürdiges Dasein, dass durch das Grundgesetz gewährleistet wird, zu
fristen. Der größte Teil der erforderlichen Lebensmittel wird Brot, Margarine,
Brotaufstriche und sonstige Lebensmittel wie Nudeln, Reis, Konserven und Getränke ist
auch ungekühlt haltbar. Nur für einige wenige Lebensmittel, wie zum Beispiel frisches
Fleisch, Butter oder Frischwurst ist ein Kühlschrank erforderlich, aber auch nur dann,
wenn diese Lebensmittel für eine längeren Zeitraum aufbewahrt werden sollen. Selbst
diese Lebensmittel können aber - zum sofortigen Verzehr - frisch in jedem Supermarkt
gekauft werden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm derartiges nicht
möglich ist.
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Es ist dem Antragsteller daher zuzumuten, auch längere Zeit ohne Kühlschrank
auszukommen. Die Frage, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm einen neuen
Kühlschrank vorzufinanzieren klären kann dann ggf. in einem Hauptsacheverfahren -
nach Erteilung es Widerspruchsbescheides - geklärt werden.
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Unabhängig davon weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsteller auch nicht
glaubhaft gemacht hat, die Anschaffung eines Kühlschrankes koste 300 Euro. Bereits
eine kurze Internetrecherche des Gerichts hat ergeben, dass ein handelsüblicher neuer
Kühlschrank der Marke Bauer für 129 Euro erhältlich ist (www.bauer.de). Gebrauchte
Kühlschränke sind bei Ebay für unter 20 Euro erhältlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der § 183, 193 SGG.
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