Urteil des SozG Düsseldorf vom 27.01.2009

SozG Düsseldorf: soziale sicherheit, freiwillige versicherung, betroffene person, befreiung, versicherungspflicht, krankenkasse, entsendung, muttergesellschaft, krankenversicherung

Sozialgericht Düsseldorf, S 9 (4) KR 174/05
Datum:
27.01.2009
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 9 (4) KR 174/05
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 31.01.2003 bis zum
31.12.2003 der Sozialversicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterliegt
oder nicht.
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Der 1968 geborene Kläger übte im streitigen Zeitraum eine Tätigkeit für die Klägerin zu
2) aus. Bei der Klägerin zu 2) handelt es sich um ein Tochterunternehmen einer
polnischen Aktiengesellschaft.
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Der Kläger zu 1) beantragte bei der Beklagten zu 1), dass für die Dauer der
Beschäftigung in Deutschland vom 31.01.2003 bis zum 31.12.2003 die polnischen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bezüglich seiner in Deutschland verübten
Tätigkeit weiter gelten sollten.
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Mit Bescheid vom 01.04.2004 lehnte die Beklagte zu 1) die Geltung der polnischen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ab und teilte dem Kläger zu 1) mit, dass er für
die Zeit seiner Beschäftigung in Deutschland vom 31.01.2003 bis zum 31.12.2003 den
deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen würde. Die
Feststellung, ob er in Deutschland kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosen versichert
sei, treffe die für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zuständige
Krankenkasse. Die zuständige Beitragseinzugsstelle sei die Krankenkasse, von der die
Krankenversicherung durchgeführt werde. Grundsätzlich können Arbeitnehmer in
Deutschland ihre Krankenkasse innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme der
Beschäftigung frei wählen. Sofern keine Krankenversicherungspflicht, aber die
Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bestehe, gelte eine andere Frist. Sofern der
Arbeitnehmer beispielsweise wegen Überschreitens der
Krankenversicherungspflichtgrenze (45.900,- Euro im Jahr 2003) bei einer gesetzlichen
Krankenkasse auch nicht freiwillig versichert sei, seien die Beiträge zur Renten- und
Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle zu zahlen, die der Kläger wählen würde.
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Weder der Kläger noch der Arbeitgeber wählten eine Krankenkasse, so dass die
Beklagte zu 2) die zuständige Einzugsstelle wurde und mit Bescheid vom 08.09.2004
den Kläger zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aufforderte.
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Gegen die Entscheidung der Beklagten zu 1) legte der Kläger Widerspruch ein und teilte
gegenüber der Beklagten zu 2) mit, dass Sozialversicherungsbeiträge lediglich unter
Vorbehalt gezahlt werden würden. In der Begründung des Widerspruchs teilte der
Kläger mit, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum vom 31.01.2003 bis zum
31.12.2003 bei der A V T (AVT) in Polen versichert gewesen sei. Er sei daher nicht
schutzlos. Er könne nicht erkennen, warum die Beklagte zu 1) ihn nicht von der
deutschen Sozialversicherungspflicht befreie.
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Parallel hierzu beantragte die polnische AVT bei der Beklagten zu 1) ebenfalls die
Befreiung von der deutschen Sozialversicherungspflicht für den Kläger zu 1). Im
Schreiben vom 07.02.2003 teilte die AVT folgenden Sachverhalt mit:
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"Seit dem 01.12.2002 gewährte der polnische Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
unbezahlten Urlaub. Seit dem 01.12.2002 übte Herr L eine Tätigkeit in Deutschland aus,
beantragte jedoch den Eintritt in die freiwillige Versicherung in Polen aufgrund der
Ausübung einer Beschäftigung bei einem ausländischen Subjekt. Seit dem 31.01.2003
unterliegt Herr L der freiwilligen Versicherung in Polen. In Polen werden die
Sozialversicherungsgrundsätze vom Gesetz über das Sozialversicherungssystem
geregelt. Dieses Gesetz sieht die Möglichkeit vor, polnische Staatsbürger, die bei
ausländischen Subjekten im Ausland beschäftigt sind, in die Sozialversicherungen
einzubeziehen. Diese Versicherungen haben freiwilligen Charakter. Die betroffene
Person stellt einen individuellen Antrag auf Einbeziehung in diese Versicherungen. In
dem Antrag legt die Person das Datum fest, ab dem sie die Einbeziehung in die
freiwillige Versicherung beantragt. Von wesentlicher Bedeutung ist in einem solchen
Fall die Tatsache, dass die Einbeziehung in die freiwillige Versicherung ab dem von der
Person festgelegten Tag erfolgen kann, der jedoch nicht vor dem Tag der Antragstellung
liegen darf. Das bedeutet, dass nur eine laufende Einbeziehung in die freiwillige
Versicherung erfolgen kann und die AVT keine Möglichkeit für eine rückwirkende
Versicherung dieser Art hat. Angesichts dessen beantragt AVT für Herrn L die Befreiung
von der deutschen Versicherungspflicht vom 31.01.2003 bis zum 31.12.2003. AVT
berücksichtigt bei dem Antrag die Tatsache, dass bei Herrn L weiterhin eine Integration
mit Polen besteht. Herr L ist mit dem polnischen Arbeitgeber weiterhin durch einen
Arbeitsvertrag verbunden. Dieser Vertrag wurde lediglich für die Zeit der Ausübung
einer Tätigkeit in Deutschland ausgesetzt (der polnische Arbeitgeber gewährte dem
Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub). Die Beschäftigung in Deutschland ist befristet - Herr
L hat mit dem deutschen Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Angesichts der bestehenden Integration mit Polen und des vorübergehenden
Charakters der Tätigkeit liegt eine Befreiung von der deutschen Versicherung im
Interesse des Versicherten. Absicht von Herrn L war der Verbleib in der polnischen
Versicherung während der Beschäftigung in Deutschland, wegen der Nichterfüllung der
Formalitäten kam es aber zu einer Verspätung beim Antrag auf Eintritt in diese
Versicherung. Nach Meinung von AVT erlauben die genannten Umstände die
Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 6 des Vertrages in Bezug auf Herrn L
für die Zeit vom 31.01.2003 bis zum 31.12.2003. Unter Berücksichtigung des
vorstehenden und in Übereinstimmung mit dem von den Vertragsparteien
angenommenen Grundsätzen beantragt AVT die Zustimmung zur Anwendung der
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polnischen Gesetzgebung bei dem genannten Arbeitnehmer aufgrund von Artikel 6 des
Vertrages."
Mit Schreiben vom 28.01.2004 teilte die Beklagte zu 1) sodann mit, dass eine
Ausnahmevereinbarung nach Artikel 6 des deutsch-polnischen Abkommens über die
Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
vorübergehend entsandt werden, nicht zugestimmt werde. Der Arbeitnehmer sei seit
seiner Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland sozialversichert. Eine Anwendung
der polnischen Rechtsvorschriften im Rahmen des Artikel 6 des deutsch-polnischen
Abkommens über die unterliegen würde. In Polen seien die betroffenen Personen
jeweils freiwillig in der Rentenversicherung versichert. Eine Absicherung in der
polnischen Kranken- und Unfallversicherung bestehe nicht. Unter diesen Umständen
sei die Anwendung des Artikel 6 des Abkommens nicht angezeigt. Nach
innerstaatlichem polnischen Recht bestehe keine Versicherung in der Kranken- und
Unfallversicherung. Dies habe die AVT so mitgeteilt. Sollte dies anders sein, sei dies
mitzuteilen.
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Daraufhin teilte der Kläger zu 1) mit, dass er Beiträge zur Renten- und
Arbeitslosenversicherung in Polen entrichte, die auch die gesetzliche
Unfallversicherung erfasse. Eine Krankenversicherung sei nicht notwendig, weil der
Kläger zu 1) oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdiene und daher nach beiden
Systemen die Möglichkeit habe, sich privat zu versichern. Der Kläger zu 1) überreichte
sodann zwei polnische Bescheinigungen, die die Beitragszahlung in die polnische
Arbeitslosen- und Rentenversicherung belegen.
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Die Beklagte zu 1) blieb bei ihrer ablehnenden Haltung. Gegen diese wenden sich die
Kläger zu 1) und 2) mit dieser Klage.
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Der Kläger zu 1) sei als polnischer Staatsangehöriger seit Ende 2002 als entsandter
Mitarbeiter bei der Klägerin zu 2) tätig. Die Klägerin zu 2) sei ausweislich des
beigefügten Handelsregisterauszugs Rechtsnachfolgerin der früheren F.d GmbH in I,
die eine 100%-tige Tochtergesellschaft der U-G sei. Die Klägerin zu 2) vertreibt und
verkauft als Handelsgesellschaft die in Polen produzierten Kabel und Leitungen der
Muttergesellschaft. Zur Unterstützung des Vertriebes entsende die U-G D T.B.
regelmäßig polnische Mitarbeiter zu ihrer Tochterfirma nach Deutschland, die dort mit
dem Verkauf der in Polen produzierten Waren und mit der Abwicklung der Kaufverträge
beschäftigt würden. Die Entsendung von polnischem Personal sei erforderlich, weil die
mit dem Verkauf betrauten Mitarbeiter der Klägerin zu 2) Kenntnisse über die von der
Muttergesellschaft produzierten Waren und Produktionsabläufe haben müssten, das
Wissen über die Strukturen innerhalb der Muttergesellschaft notwendig sei und auch
letztlich gute polnische Sprachkenntnisse in Wort und Schrift zur Abwicklung der
Aufträge erforderlich seien. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat die Klägerin zu 2) in
Übereinstimmung mit dem Kläger zu 1) die Befreiung von der gesetzlichen
Sozialversicherungspflicht in Deutschland über den polnischen
Sozialversicherungsträger, die AVT, nach dem deutsch-polnischen
Sozialversicherungsabkommen beantragt. Obwohl der Antrag Ende 2002 eingereicht
worden sei, sei nicht mehr aufklärbar, warum die AVT den Antrag erst Anfang 2003 an
die Beklagte zu 1) weitergeleitet habe. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum
die Beklagte zu 1) den Kläger zu 1) in der Zeit vom 31.01.2003 nicht von der
Sozialversicherungspflicht in Deutschland befreit habe. Gemäß Artikel 6 des deutsch-
polnischen Sozialversicherungsabkommens wäre eine solche Befreiung im Rahmen
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einer Ermessensentscheidung möglich gewesen.
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,
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festzustellen, dass der Kläger zu 1) für den Zeitraum vom 31.01.2003 bis zum
31.12.2003 den polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterfiel
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und beantragen,
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die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Kläger die für den Zeitraum vom 31.01.2003 bis
zum 31.12.2003 gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurückzuzahlen.
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Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt die Beklagte zu 1) aus, dass sie auf den Antrag der in Polen
zuständigen Stelle der A V T (AVT) auf der Grundlage von Artikel 6 des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die
Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die in das Gebiet des anderen Staates
vorübergehend entsandt werden (im Folgenden deutsch-polnisches
Entsendeabkommen) vom 25.04.1973 eine Ausnahmevereinbarung des Inhalts zu
schließen, dass auf den Kläger zu 1) im Zeitraum vom 31.01.2003 bis zum 31.12.2003
die polnischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit anwendbar seien, nicht
zugestimmt habe, weil der Kläger des Schutzes der Sozialversicherung bedurft habe.
Denn hierbei handele es sich um eine Pflichtversicherung. Die Versicherung in Polen
sei freiwillig und erfasse nicht alle Zweige der Sozialversicherung und sei daher nicht
mit dem Schutz in Deutschland vergleichbar.
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Im Übrigen ist die Beklagte zu 1) der Ansicht, dass es sich bei der Frage, ob Artikel 6
des deutsch-polnischen Entsendeabkommens eine Befreiung von der deutschen
Sozialversicherungspflicht erteilt wird, um ein verwaltungsinternes
Abstimmungsverfahren zwischen der Beklagten zu 1) und der polnischen AVT handelt.
Gegen die endgültige Entscheidung der AVT können die Kläger den Rechtsweg in
Polen gegenüber der AVT beschreiten, um über die streitigen Sach- und Rechtsfragen
eine Entscheidung herbeizuführen. Können die Kläger daher im Wege der
Verpflichtungsklage gegen den Bescheid der AVT vom 28.05.2004 vorgehen, sei eine
Feststellungsklage gegenüber der Beklagten zu 1) nicht mehr zulässig. Allein aus
diesem Grund sei die Klage unzulässig.
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Sie sei aber auch unbegründet. Denn der Kläger habe keinen Anspruch auf
Feststellung, dass der Kläger zu 1) für den Zeitraum vom 31.01.2003 bis zum
31.12.2003 den polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterfiel. Gemäß
§ 3 SGB IV gelten die Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches über die
Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, für alle Personen, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches beschäftigt seien. Regelungen des über- und
zwischenstaatlichen Rechts blieben gemäß § 6 SGB IV unberührt. Das deutsch-
polnische Entsendeabkommen sei grundsätzlich auf den vorliegenden Sachverhalt
anwendbar, da der strittige Sachverhalt noch vor dem Zeitpunkt des Beitritts der
Republik Polen zur Europäischen Union am 01.05.2004 liege. Die Voraussetzungen für
eine Ausnahme nach den Artikeln 4 bis 6 des Abkommens, die ein Abweichen vom
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Territorialprinzip und damit von der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) in
Deutschland rechtfertigten, lägen nicht vor. Eine Anwendbarkeit der polnischen
Rechtsvorschriften gemäß der Artikel 4 und 5 des Abkommmens komme nicht in
Betracht. Insbesondere liege keine Entsendung gemäß Artikel 4 des Abkommens vor,
da der Kläger zu 1) einen lokalen Arbeitsvertrag in Deutschland geschlossen habe.
Auch die Voraussetzungen zur Vereinbarung einer Ausnahme gemäß Artikel 6 des
deutsch-polnischen Entsendeabkommens für den Kläger zu 1) vom Grundsatz des
Artikels 3 lägen nicht vor. Die verwaltungsinterne Entscheidung zu einem Vorschlag zu
einer Vereinbarung nach Artikel 6 des deutsch-polnischen Entsendeabkommens sei
eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte zu 1) sei grundsätzlich bereit, einem
Vergleichsvereinbarungsvorschlag zuzustimmen, wenn durch eine solche Vereinbarung
für die betreffende Person ein den deutschen Rechtsvorschriften vergleichbarer Umfang
der sozialen Sicherungspflicht durch die polnischen Rechtsvorschriften gewährleistet
werde. Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in Polen erfülle diese
Anforderungen nicht. Aus diesem Grund sei die Beklagte zu 1) nicht bereit gewesen,
eine Ausnahmevereinbarung zu schließen.
Die Beklagte zu 2) unterstützt die Ansicht der Beklagten zu 1) und geht ebenfalls davon
aus, dass die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beklagten zu 1) rechtmäßig sei.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der
Verwaltungsakte der Beklagten zu 1 und 2) Bezug genommen, die Gegenstand der
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Die Klage ist jedenfalls nicht begründet.
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Die Kammer teilt die Ansichten der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Zulässigkeit der
vorliegenden Klage. Es erscheint richtig und nachvollziehbar, dass die Kläger zu 1) und
2) sich gegen den ablehnenden Bescheid der AVT vom 28.05.2004 hätten wenden
müssen. Denn durch die Entscheidung der AVT vom 28.05.2004 ist dem Kläger zu 1)
und der Klägerin zu 2) abschließend mitgeteilt worden, dass Artikel 6 des deutsch-
polnischen Sozialversicherungsabkommens in seinem Fall nicht angewendet wird.
Sofern der Kläger freiwillige Beiträge in das polnische Sozialversicherungssystem
gezahlt hat, stellt sich daher die Frage, ob es sich hierbei um eine Entscheidung
handelt, die durch die AVT einheitlich zu bewerten ist.
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Diese Fragen können jedoch vorliegend dahin stehen, da die Kläger zu 1) und zu 2)
gegenüber der Beklagten zu 1) und gegenüber der Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf
die Feststellung haben, dass der Kläger zu 1) für den Zeitraum vom 31.01.2003 bis zum
31.12.2003 den polnischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterfiel. Denn
die Kläger zu 1) und 2) können nicht beanspruchen, dass die Beklagte zu 1) dem
Vorschlag der AVT zustimmt, dass der Kläger für den Zeitraum vom 31.01.2003 bis zum
31.12.2003 nicht den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterfällt.
Entscheidend hierbei ist, dass hinsichtlich der Beschäftigung des Klägers zu 1) in
Deutschland im Zeitraum vom 31.01.2003 bis zum 31.12.2003 keine Entsendung im
Sinne des Gesetzes vorliegt. Eine Entsendung liegt gemäß § 5 SGB IV vor, soweit die
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Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine
Beschäftigung voraussetzen und es sich um Personen handelt, die im Rahmen eines
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzbuches bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden.
Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Denn der Kläger zu 1) ist in Deutschland
für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen tätig gewesen, so dass ein
entsendungsähnlicher Sachverhalt gerade nicht gegeben ist.
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Sofern die Beklagte zu 1) die Zustimmung zu einer Ausnahmevereinbarung gemäß
Artikel 6 des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens davon abhängig
macht, dass der Kläger zu 1) in Polen einen vergleichbaren Versicherungsschutz hätte
haben müssen, so ist dies rechtmäßig. Der Kläger zu 1) unterlag in der Zeit vom
31.01.2003 bis zum 31.12.2003 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der
deutschen Sozialversicherung. Demgegenüber ist eine freiwillige Versicherung in Polen
nicht ausreichend. Denn anders als eine Pflichtversicherung, die mit Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses beginnt, läuft die freiwillige Versicherung in Polen erst ab
Antragsstellung und kann nicht rückwirkend durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass
der Kläger mit Aufnahme der Beschäftigung in Deutschland am 1.12.2002
Pflichtmitglied wurde. Eine freiwillige Versicherung in Polen, die Beiträge zur Renten-
und Arbeitslosenversicherung erfasst, konnte demnach nicht zum 1.12.2002
durchgeführt werden, da eine rückwirkende Mitgliedschaft in Polen nicht möglich ist. Der
Unterschied Pflichtmitgliedschaft und freiwillige Mitgliedschaft rechtfertigt und begründet
die Entscheidung der Beklagten zu 1) einer Ausnahmevereinbarung mit der polnischen
AVT nicht zuzustimmen.
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Sofern der Kläger zu 1) daher seine Beschäftigung bereits am 01.12.2002 in
Deutschland aufgenommen hat und auch in den Monaten Dezember 2002 und Januar
2003 der Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung unterlag, bleibt es
bei dieser Regelung auch für den Zeitraum 31.01.2003 bis zum 31.12.2003.
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Vor diesem Hintergrund haben die Kläger zu 1) und 2) auch keinen Anspruch auf
Erstattung der im Zeitraum 31.01.2003 bis zum 31.12.2003 gezahlten
Sozialversicherungsbeiträge durch die Beklagte zu 2).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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