Urteil des SozG Düsseldorf vom 15.06.2007

SozG Düsseldorf: vertretung, erlass, vertreter, gefahr, genehmigung, erbengemeinschaft, eigentumsschutz, öffentlich, vertragsarzt, rechtsschutz

Sozialgericht Düsseldorf, S 2 KA 65/07 ER
Datum:
15.06.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 2 KA 65/07 ER
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
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I.
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Die Antragsteller begehren die Genehmigung zur Weiterführung der Praxis eines
verstorbenen Vertragsarztes durch einen Vertreter.
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Die Antragsteller sind die Erben des am 11.06.2006 verstorbenen Radiologen Q1. Der
Erblasser war bis zu seinem Tode in einer radiologischen Praxisgemeinschaft mit den
Q2, S und C in E, Iallee 00 - 00, vertragsärztlich tätig gewesen. Die Antragstellerin zu 1)
ist die Mutter des Erblassers, der Antragsteller zu 2) sein Bruder. Nach dem Tode des
Erblassers beantragten die Antragsteller unter dem 04.07.2006 die Ausschreibung
dessen Vertragsarztsitzes, weil die Praxis an einen Nachfolger verkauft werden soll.
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Bis zum 31.12.2006 hatte die Antragsgegnerin die Weiterführung der Praxis durch einen
Vertreter genehmigt. Mit undatiertem Bescheid, den Antragstellern
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am 22.01.2007 zugestellt, lehnte sie ihren Antrag vom 18.12.2006 auf Verlängerung der
Weiterführung der Praxis bis zum 31.03.2007 ab: Gemäß § 4 Abs. 3 des
Bundesmantelvertrages (BMV-Ä) bzw. § 8 Abs. 5 des Arzt-/Ersatzkassen-Vertrages
(EKV-Ä) sei die Fortführung einer Praxis durch einen anderen Arzt längstens bis zu 2
Quartalen möglich. Herr Q1 sei am 11.06.2006 verstorben. Die Genehmigung zur
Weiterführung der Praxis sei für einen Zeitraum von 2 Quartalen genehmigt worden.
Eine Verlängerung dieses Zeitraumes lasse sich aus den Verträgen nicht ableiten.
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Diesem Bescheid widersprachen die Antragsteller und beantragten unter dem
23.04.2007, die Vertretergenehmigung für Herrn Q2 bis zum Abschluss des Verfahrens
vor dem Zulassungsausschuss zu verlängern. Mit Schreiben vom 27.04.2007 teilte
ihnen die Antragsgegnerin mit, über den Widerspruch sei in der Widerspruchssitzung
am 25.04.2007 zurückweisend entschieden worden. Über den Antrag vom 23.04.2007
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werde sie nicht nochmalig entscheiden, da sich die Sachlage gegenüber dem bereits im
Widerspruchsverfahren zurückweisend entschiedenen Antrag nicht verändert habe.
Der Zulassungsausschuss hatte zunächst für den 09.11.2006 eine Sitzung anberaumt,
diese telefonisch aber wieder abgesagt. Sodann fand am 14.12.2006 eine Sitzung statt.
Diese wurde vertagt und der Erbengemeinschaft aufgegeben, folgende Unterlagen
einzureichen:
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Praxiswertgutachten eines vereidigten Wirtschaftsprüfers hinsichtlich des Wertes des
Praxisanteiles des Herrn Q1,
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sämtliche Korrespondenz mit den Bewerbern auf den ausgeschriebenen Praxissitz,
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Praxiskaufvertrag bzw. Vorvertrag, den die Erbengemeinschaft mit Herrn M
abgeschlossen hat.
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Zudem erging an die Erbengemeinschaft der Hinweis, dass die erteilte Genehmigung
zur Vertretung des Praxissitzes Q1 am 31.12.2006 auslaufen würde, somit ab
01.01.2007 keine Vertretung der Praxis Q1 mehr erfolgen könnte. Für den 18.06.2007 ist
die Angelegenheit erneut beim Zulassungsausschuss - Kammer I - terminiert.
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Am 18.05.2007 haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung
beantragt.
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Die Antragsteller tragen vor, die in § 4 Abs. 3 BMV-Ä bzw. § 8 Abs. 5 EKV-Ä
vorgesehene zeitliche Beschränkung sei zwar im Regelfall angemessen, da die
Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes eines verstorbenen Vertragsarztes gewöhnlich in
diesem Zeitrahmen gelinge. Bei verfassungskonformer Auslegung müsse die
Vertretergenehmigung indes auch über diesen Zeitraum hinaus bei Abwägung aller
privaten und öffentlichen Interessen des jeweiligen Einzelfalles zulässig sein. Dies gelte
vorliegend vor allem deshalb, weil die Antragsteller kein Verschulden an der Dauer des
Nachbesetzungsverfahrens treffe. Dieses treffe allenfalls den Zulassungsausschuss,
dessen Sitzung im November 2006 wegen eines Ladungsfehlers nicht habe stattfinden
können und der in der Sitzung vom Dezember 2006 unrechtmäßig die Vorlage von für
das Zulassungsverfahren irrelevanten Unterlagen gefordert habe. Im Übrigen handele
es sich bei dem BMV und dem EKV lediglich um öffentlich-rechtliche Verträge, also
nicht um Rechtsnormen, die im Rahmen eines formellen Gesetzgebungsverfahrens
zustande gekommen seien. Auch lasse der Stillstand der Praxis eines verstorbenen
Vertragsarztes nach Auslaufen der zwei Quartale umfassenden Vertretergenehmigung
den Sicherstellungsauftrag völlig unberücksichtigt.
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Die Angelegenheit sei auch dringlich, da jeder Tag der Verzögerung erhebliche
Umsatzverluste zur Folge habe und der Praxiswert von Tag zu Tag sinke. Es bestehe in
hohem Maße die Gefahr des Abwanderns von Patienten, namentlich in die Praxen der
drei anderen Radiologen im selben Hause.
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Die Antragsteller beantragen den Erlass einer einstweiliger Anordnung folgenden
Inhalts:
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1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Weiterführung der Praxis des verstorbenen
Vertragsarztes Q1, Praxisanschrift: Iallee 00 - 00, 00000 E, bis zum bestandskräftigen
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Abschluss des gemäß § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V derzeit laufenden
Nachbesetzungsverfahrens vor dem Zulassungsauschuss E mit sofortiger Wirkung
durch einen Vertreter zu genehmigen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag der Antragsteller vom 17.07.2007, bei ihr eingegangen am 22.05.2007,
abzulehnen.
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Sie sieht weder Anordnungsgrund noch -anspruch.
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Es sei nicht zu befürchten, dass die bisherigen Patienten des Herrn Q1 mangels
Behandlungsmöglichkeit auf andere Arztpraxen ausweichen würden und sich der
Patientenstamm der Praxis schnell verflüchtigen werde.
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Vielmehr sei davon auszugehen, dass die drei weiteren Radiologen der
Praxisgemeinschaft diese Patienten bis zum Abschluss des Nachbesetzungsverfahrens
mitversorgten.
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Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 BMV-Ä bzw. § 8 Abs. 5 EKV-Ä sei die
Weiterführung der Praxis eines verstorbenen Vertragsarztes längstens bis zu zwei
Quartalen möglich. Folgte man der Auffassung der Antragsteller, dass sich diese
Regelungen als verfassungswidrig erwiesen, stünde ihnen gar keine
Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Der Zulassungsausschuss habe auch zu Recht die
Vorlage der Unterlagen gefordert.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zurückzuweisen.
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Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Durch das am
02.01.2002 in Kraft getretene 6. SGG-ÄndG (BGBI. l S. 2144 ff.) ist der einstweilige
Rechtsschutz im SGG in Anlehnung an §§ 80 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) geregelt worden. Dies rechtfertigt es, die zu §§ 80, 80 a, 123 VwGO
entwickelten Grundsätze auf das sozialgerichtliche Verfahren zu übertragen (LSG NRW,
Beschlüsse vom 18.09.2002 - L 10 B 9/02 KA ER - und vom 23.08.2002 - L 10 B 12/02
KA ER -). Danach sind die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs
(Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung
(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
der Zivilprozessordnung (ZPO)).
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Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine
erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch
eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist -
erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im
Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu
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gewähren (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -; LSG NRW, Beschluss vom
04.09.2006 - L 10 B 2/06 KA ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende,
besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfGE 93, 1 ff). Andererseits müssen
die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit
Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der
Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (BVerfG NJW 1997, 479, 480;
NVwZ RR 2001, 694 bis 695; LSG NRW, Beschluss vom 19.03.2007 - L 10 B 3/07 KA
ER - m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben besteht keine Veranlassung zum Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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Es ist bereits ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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Der verstorbene Vertragsarzt Q1 war bis zu seinem Tode mit den Q2, S und C in einer
radiologischen Praxisgemeinschaft tätig gewesen. Bei der Praxisgemeinschaft handelt
es sich um eine Organisationsgemeinschaft, die nicht der gemeinsamen, in der Regel
jederzeit austauschbaren ärztlichen Behandlung gemeinsamer Patienten dient. Ihr liegt
vielmehr die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie
die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte mit dem
vorrangigen Zweck, bestimmte Kosten zur besseren Ausnutzung der persönlichen und
sachlichen Mittel auf mehrere Ärzte umzulegen, zugrunde. Es verbleibt bei der
selbständigen Praxisführung mit verschiedenem Patientenstamm und jeweils eigener
Patientenkartei (BSG, Urteil vom 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R - m.w.N.). Hierauf weisen
die Antragsteller zutreffend hin.
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Nicht nachvollziehbar ist aber insofern, dass die Antragsteller eine besonders hohe
Gefahr des Abwanderns der Patienten aus der Praxis des verstorbenen Radiologen Q1
daran sehen, wenn sich diese in die Praxen der anderen Radiologen in den gleichen
Räumlichkeiten begeben. Denn nach dem Antrag vom 23.04.2007 soll der Radiologe
Q2 die Vertretung in der Praxis des verstorbenen Vertragsarztes übernehmen; Q2 ist
aber gerade einer derjenigen Ärzte, die eine andere Praxis in den gleichen
Räumlichkeiten betreiben. Es fällt schwer anzunehmen, dass Q2 eine strikte Trennung
zwischen den Patienten seiner eigenen Praxis und denjenigen der Vertretungspraxis
einhalten wird, um den Praxiswert der Vertretungspraxis zu erhalten, ohne aus
eigenwirtschaftlichen Interessen das naheliegende Ziel zu verfolgen, möglichst viele
eigene Patienten zu gewinnen. Insofern führt auch der Hinweis auf den
Sicherstellungsauftrag der Antragsgegnerin nicht weiter. Für die Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung ist es unerheblich, ob die von Q2 untersuchten Patienten
seine eigenen Patienten darstellen oder solche der Vertretungspraxis.
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Es besteht auch kein Anordnungsanspruch. Nach §§ 4 Abs. 3 BMV-Ä, 8 Abs. 5 EKV-Ä
kann die Kassenärztliche Vereinigung die Weiterführung der Praxis eines verstorbenen
Vertragsarztes durch einen anderen Arzt bis zur Dauer von zwei Quartalen genehmigen.
Rechtsgrundlage für diese öffentlich-rechtlichen Verträge ist § 82 Abs. 1
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Es handelt sich hierbei
um Rechtsetzung durch Normenverträge (vgl. zur dogmatischen Herleitung im
Einzelnen BSG, Urteile vom 09.12.2004 - B 6 KA 40/03 R u.a. - m.w.N.), die für die
Vertragsärzte gemäß § 95 Abs. 3 Satz 3 SGB V verbindlich sind. Nach diesen Vorgaben
durfte die Antragsgegnerin hier längstens bis zum 31.12.2006 eine
Vertretergenehmigung erteilen und hat dies in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens
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("kann") auch getan. Rechtsnormen des Vertragsarztrechts, die im Rahmen eines
formellen Gesetzgebungsverfahrens zustande gekommen sind und als Rechtsfolge die
Vertretung der Praxis eines verstorbenen Arztes vorsehen, existieren nicht.
Verfassungsrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebietet keinen Anspruch
auf vertretungsweise Weiterführung der Praxis bis zum bestandskräftigen Abschluss des
Nachbesetzungsverfahrens.
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Die Vorschriften über die vertragsärztliche Bedarfsplanung sind von dem Grundsatz
geprägt, dass Überversorgung zu vermeiden und - soweit möglich - abzubauen ist. Dem
Eigentumsschutz wird hierbei dadurch Rechnung getragen, dass dem ausscheidenden
Arzt bzw. - wie hier - den Erben die wirtschaftliche Verwertung der Praxis auch in einem
für Neuzulassungen gesperrten Gebiet ermöglicht wird (vgl. BSGE 85, 1 ff.).
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Hierbei sind gemäß § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V die wirtschaftlichen Interessen der
Erben nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes
der Praxis nicht übersteigt. Aus diesem Grund müssen die Bewerber die Bereitschaft
besitzen, die Praxis des Abgebers gegen Zahlung des Verkehrswertes zu übernehmen,
so dass sich für den Praxisabgeber hinsichtlich des Kaufpreises eine Garantie in Höhe
des Verkehrswertes der Praxis ergibt. Mit der gesetzlichen Regelung soll im Rahmen
der Auswahlentscheidung verhindert werden, dass ein Bewerber deshalb den Vorzug
erhält, weil er zur Zahlung eines Kaufpreises oberhalb des Verkehrswertes der Praxis
bereit ist (Schallen, Zulassungsverordnungen, 5. Aufl. 2007, Rn. 272 f).
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Das Nachbesetzungsverfahren ist dabei auf beschleunigte Durchführung angelegt; es
beginnt mit der "unverzüglichen" Ausschreibung des Vertragsarztsitzes (§ 103 Abs. 4
Satz 1 SGB V). Die zügige Abwicklung des Verfahrens dient dabei nicht nur dem
Eigentumsschutz des Praxisabgebers. Zugleich soll verhindert werden, dass in einem
gesperrten Planungsbereich auf längere Dauer ein Vertragsarztsitz existiert, der nicht
durch einen Vertragsarzt mit eigener Zulassung besetzt ist, sondern nur vertreten wird.
Die zügige Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens könnte dabei gefährdet sein,
wenn eine vertretungsweise Weiterführung der Praxis bis zum bestandskräftigen
Abschluss des Nachbesetzungsverfahrens gestattet würde. Dies könnte unerwünschte
Anreize schaffen, im Hinblick auf die verstärkte Nachfrage nach Vertragsarztpraxen und
die damit verbundene Kassenzulassung auf eine ungerechtfertigte Erhöhung des
Kaufpreises hinzuwirken, wie von der Antragsgegnerin befürchtet, und somit vom
Gesetz nicht geschützte Wertsteigerungen mitzunehmen. Verfassungsrechtlich ist dem
Eigentumsschutz vor dem Hintergrund der mit dem Grundgesetz vereinbaren
Bedarfsplanung und der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen in überversorgten
Planungsbereichen (BVerfG MedR 2001, 639) mit der Weiterführung der Praxis eines
verstorbenen Vertragsarztes durch einen Vertreter für die Dauer von längstens sechs
Monaten hinreichend Rechnung getragen. Dem ist vorliegend entsprochen worden; eine
Verlängerung der Vertretung kommt nicht mehr in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 183 SGG in
Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGG-ÄndG sowie § 197a Abs. 1 SGG in
Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 VwGO.
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