Urteil des SozG Düsseldorf vom 02.11.2005

SozG Düsseldorf: komplementär, einfluss, gesellschafter, rahmenfrist, einlage, einzelfirma, ausführung, eingliederung, datum, arbeitnehmereigenschaft

Sozialgericht Düsseldorf, S 25 AL 102/04
Datum:
02.11.2005
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 25 AL 102/04
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 275/05
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin Arbeitslosengeld ab
Antragstellung zu bewilligen ist und hier um die Frage, ob die Klägerin
weisungsabhängig war.
2
Die Klägerin war in der Zeit vom 22.05.1994 bis zum 19.08.2003 bei der Firma T Heiz-
und Elektrotechnik GmbH & Co KG tätig, und zwar ursprünglich als kaufmännische
Angestellte. Die Firma entstand aus der Einzelfirma H T. Laut Gesellschaftsvertrag vom
13.12.1972 zur Gründung der GmbH & Co KG war Kommanditistin die Ehefrau des
Alleinunternehmers H T – Frau N T. Persönlich haftende Gesellschafterin war die
Komplementär-GmbH. Die Kommanditistin brachte eine Einlage in Höhe von 10.000,-
DM in die Gesellschaft ein. Außerdem regelten die Ziffern 11 bis 13 des
Gesellschaftsvertrags unter dem Titel "Geschäftsführung, Vertretung,
Tätigkeitsvergütung", dass allein die Komplementär-GmbH vertretungsberechtigt, die
Kommanditistin von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen ist.
Ziff. 12 sah darüber hinaus eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
zugunsten der GmbH vor.
3
Die Gesellschaftsanteile der Komplementärin-GmbH waren ursprünglich verteilt auf den
Inhaber der Einzelfirma, Herr H T, mit 30.000,- DM und auf die Klägerin mit 20.000,- DM.
Nach dem Tod des Gesellschafters – Herrn T – übernahm die Klägerin in Ausführung
des Vermächtniserfüllungsvertrages zum 01.10.2000 dessen Geschäftsanteile; die
Klägerin führte danach das Elektrounternehmen nach der letztwilligen Verfügung des
Erblassers als Alleingesellschafterin weiter.
4
Am 20.08.2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit
Bescheid vom 13.01.2004 lehnte die Beklagte dies mit der Begründung ab, die Klägerin
5
habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt; sie habe innerhalb der Rahmenfrist von 3
Jahren nicht mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen
weisungsabhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Hiergegen legte die
Klägerin mit Datum vom 04.02.2004 Widerspruch ein, sie habe die Anwartschaft erfüllt,
sie habe seit 1994 als kaufmännische Angestellte gearbeitet und auch entsprechende
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Sie sei zu keiner Zeit Gesellschafterin der T
Heiz- und Elektrotechnik GmbH & Co KG; sie sei lediglich Gesellschafterin der T GmbH,
der Komplementärin der T Heiz- und Elektrotechnik GmbH & Co KG. Beide
Gesellschaften seien personenverschieden, die Gesellschafterstellung der GmbH
stünde einer weisungsabhängigen Beschäftigung bei der KG nicht entgegen. Den
Widerspruch wies die Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2004
als unbegründet zurück.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei seit 1994 unverändert Arbeitnehmerin, für die die
Beiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien.
6
Mit ihrer Klage vom 17.12.2004, beim Sozialgericht Düsseldorf am selben Tag
eingegangen, verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Begehren auf Bewilligung von
Arbeitslosengeld ab Antragstellung, sie beantragt,
7
der Bescheid der Beklagten vom 13.01.2004 über die Ablehnung von Arbeitslosengeld
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2004 wird aufgehoben und der
Klägerin wird Arbeitslosengeld ab Antragstellung bewilligt.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Kd.-Nr. 000) lag vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
11
Entscheidungsgründe:
12
I. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist im Übrigen auch zulässig
und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 IV SGG
statthaft.
13
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtenen Bescheid in Gestalt des
Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Die Klägerin ist nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Klage ist abzuweisen.
14
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Sinne von § 117 ff SGB III
zu. Die Klägerin erfüllt nicht die als Anspruchsvoraussetzung notwendige
Anwartschaftszeit im Sinne von § 117 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 123 SGB III. Sie
hat in der Rahmenfrist von drei Jahren gemäß § 124 SGB III nicht mindestens zwölf
Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die
Klägerin hat spätestens mit der Ausführung der Vermächtniserfüllung infolge des Todes
des Inhabers der Einzelfirma, Herrn H T, mit der Übernahme aller Gesellschaftsanteile
an der Komplementär-GmbH am 01.10.2000 ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren, die
sie möglicherweise aufgrund des Anstellungsvertrages als kaufmännische Angestellte
15
seit 1994 inne hatte. Die Klägerin ist damit seit 01.10.2000 weisungsfreie
Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH mit bestimmenden Einfluss auf die
GmbH und damit auch mit bestimmenden Einfluss im Hinblick auf die KG. Die Frage ob
bereits vor 01.10.2000 aufgrund der Minderheitsbeteiligung der Klägerin an der
Komplementär-GmbH mit einem Anteil von 20.000,- DM eine weisungsfreie Tätgigkeit
vorliegt, kann dahin stehen. Die Rahmenfrist lief gerechnet vom Zeitpunkt der
Antragstellung am 20.08.2003 demnach vom 21.08.2000 bis zum 20.08.2003. Selbst
wenn die Klägerin vor der Übernahme des Gesellschaftsanteils in Höhe von 30.000,-
DM durch die Vermächtniserfüllung weisungsabhängig beschäftigt gewesen wäre, hätte
sie lediglich vom 21.08. bis 30.09.2000, also lediglich gut einen Monat, die
Anwartschaftszeit erfüllt. Für die Zeit danach hingegen ist die Klägerin weisungsfrei tätig
gewesen.
2. Nach § 25 I 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt
oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung).
Die Beschäftigung als solche bestimmt sich nach § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IV). Nach § 7 I 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind
eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers, § 7 I 2 SGB IV. Wesentliches Merkmal der nichtselbständigen Arbeit
ist ihre Fremdbestimmtheit und die Abhängigkeit des Beschäftigten von einem
Arbeitgeber. Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Beschäftigungsverhältnis voraus,
dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Erforderlich ist
insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit,
Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers
(ua BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr 1; BSG USK 9519 mwN). Eine solche
weisungsabhängige Arbeitnehmereigenschaft fehlt jedenfalls dann, wenn die
betreffende Person zugleich Gesellschafter mit beherrschenden Einfluss ist. Hat ein
solcher Gesellschafter namentlich aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen so
maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, dass er jeden ihm
nicht genehmen Beschluss verhindern kann, so fehlt die das versicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit. Dies
ist der Fall, wenn jemand Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des
Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt, und zwar auch dann, wenn er von
der ihm zustehenden Rechtsmacht tatsächlich keinen Gebrauch macht und die
Entscheidung anderen überläßt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999,Az: B 2 U 48/98
R, in: GmbHR 2000, 618-621).
16
3. In Ausfüllung dieser ständigen Rechtsprechung hat das Landessozialgericht NRW
entschieden, dass jemand ausnahmsweise in einem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis zur KG steht, wenn derjenige in Eigenschaft als
Geschäftsführer zwar mit 50 von Hundert am Stammkapital der Komplementär – GmbH
beteiligte ist, aber weder die GmbH noch er einen Geschäftsanteil an der KG haben und
die Geschicke der KG ausschließlich von den Kommanditisten oder hinter diesen
stehenden Dritten bestimmt werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen 12. Senat, Urteil vom 12. Juni 1991, Az: L 12 Ar 136/89, in: ZIP 1992, 53-56 =
GmbHR 1992, 174-176). Das Urteil baut aber auf der oben genannten Rechtsprechung
auf, wonach Mehrheitsgesellschafter oder Gesellschafter mit bestimmenden Einfluss
grundsätzlich nicht in einem weisungsabhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen
können und macht insoweit eine Ausnahme. Das Urteil öffnet den Weg in eine
weitergehende Einzelprüfung nur dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für die
17
Klägerin als Alleingesellschafterin kommt jedoch die vom Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen aufgestellte Ausnahmeregelung nicht zum Tragen, da die engen
Voraussetzung nicht erfüllt sind.
a. Als Kriterien für die Eröffnung einer weitergehenden Prüfung der
Weisungsabhängigkeit anhand einer Einzelfallbetrachtung hat das LSG die eigene
Beteiligung des GmbH-Gesellschafters oder der Komplementär-GmbH selbst
aufgestellt. Dieses Kriterium erfüllt die Klägerin nicht. Die Klägerin ist zwar ausweislich
der Ziffern 4 bis 7 des Gesellschaftsvertrags vom 13.12.1972 nicht persönlich haftende
Gesellschafter und auch nicht Kommanditisten. Die Klägerin ist aber seit dem
01.10.2000 100 % Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH und hält damit die
gesamte Einlage in Höhe von 50.000,- DM. Die Komplementär-GmbH ist mit dieser
Einlage als die persönlich haftende Gesellschafterin im Sinne von § 161 Abs. 1 HGB
auch an der KG beteiligt.
18
b. Außerdem besitzt die Klägerin in der denkbar schärfsten Form als
Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ab dem 01.10.2000 auch den
maßgeblichen Einfluss auf die KG. Dies ist bereits gesetzlich durch § 164 HGB
angeordnet. Danach sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der
Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden
Gesellschafter grundsätzlich nicht widersprechen. Dies haben die
Gründungsgesellschafter der GmbH & Co KG auch in Ziff 11 und 13 des
Gesellschaftsvertrages festgeschrieben.
19
4. Wie bei einem Geschäftsführersführerverhältnis überlagert die gesellschaftsrechtliche
Beteiligung der Klägerin ab dem 01.10.2000 an der den maßgeblichen Einfluss auf die
KG ausübende Komplementär-GmbH das Vertragsverhältnis der Klägerin als
kaufmännische Angestellte aus dem Jahre 1994, und zwar unabhängig von der
Rechtsqualität dieses Vertragsverhältnisses.
20
5. Damit verfängt auch die Argumentation der Klägerin nicht, die GmbH sei
personenverschieden zur KG. Die die KG gründenden Gesellschafter waren es gerade,
die der Komplementär-GmbH und damit der Klägerin als der Alleingesellschafterin im
Rahmen des Vertragsschlusses den maßgeblichen Einfluss auch auf die KG
eingeräumt haben und somit die Verknüpfung zwischen der Komplementär-GmbH und
der KG hergestellt haben.
21
6. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheid wird im Übrigen hingewiesen und
vollumfänglich zum Gegenstand des Urteils gemacht – auf § 136 III SGG wird
hingewiesen.
22
7. Nach all dem war die Klage abzuweisen.
23
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits.
24