Urteil des SozG Düsseldorf vom 10.11.2008

SozG Düsseldorf: berufskrankheit, rentenanspruch, silikose, heilbehandlung, gesundheitszustand, entschädigung, form, erwerbsfähigkeit, minderung, unfallversicherung

Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 264/06
Datum:
10.11.2008
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
S 16 U 264/06
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 17 U 246/08
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger wegen der bei ihm als
Berufskrankheit anerkannten Quarzstaublungenerkrankung Rente beanspruchen kann.
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Der 1949 geborene Kläger war nach den Feststellungen des Technischen
Aufsichtsdienstes der Beklagten in der Zeit vom 08.02.1973 bis 30.04.2000 bei der
Herstellung von Abdeckplatten für Gießstahl-Kokillen den Einwirkungen von
Quarzstaub ausgesetzt gewesen.
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Im Juni 2005 übermittelte der Kläger der Beklagten einen Arztbrief von Privat-Dozent H,
Kliniken N1-I1-GmbH, N2, in dem von einem Verdacht auf Silikose/Anthrakose die Rede
ist. Die Beklagte zog darauf hin über den Kläger vorliegende medizinische Unterlagen
bei und holte ein radiologisches Gutachten von I2 ein. Dieser wertete das ihm
übermittelte Bildmaterial aus und kam zu dem Ergebnis, beim Kläger lägen
kleinnoduläre Verdichtungen im Lungenparenchym vor, die als silikosetypisch
eingestuft werden könnten und aufgrund des konventionellen Thorax-Übersichtsbildes
nach ILO-Klassifikation als p/p 1/1 einzustufen seien. Auf dieser medizinischen
Grundlage stellte die Beklagte eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) fest, verneinte aber das Vorliegen einer
rentenberechtigenden MdE, da die lediglich geringfügigen quarzstaubbedingten
Lungenveränderungen keine Funktionsbeeinträchtigungen bedingten (Bescheid vom
26.07.2006). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
08.11.2006).
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Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es lägen berufsbedingte
gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich der Lungenfunktion vor, die einen
Rentenanspruch auslösen würden. Die Annahme, die Beeinträchtigung bewege sich in
einem Bereich unterhalb der berufskrankheitsbedingten Erwerbsminderung, verkenne
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die unstreitig bei ihm vorliegende berufliche Entwicklung und den regelmäßigen
Umgang mit Quarzfeinstaub. Sein Gesundheitszustand werde von der Beklagten zu
Unrecht baggatellisiert. Schriftsätzlich begehrt der Kläger,
den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2006 in der Fassung des Wider-
spruchsbescheides vom 08.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei
ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV anzuerkennen und nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu entschädigen.
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Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,
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die Klageabweisung.
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Sie bezieht sich u. a. auf einen Entlassungsbericht über eine stationäre Heilbehandlung
vom 07.01. bis 07.02.2007, in dem es u. a. heißt, röntgenologisch lasse sich eine
Silikose nachweisen. Es liege somit eine Berufskrankheit vor. Da die silikosebedingte
Lungenfunktionsbeeinträchtigung jedoch nicht nachweisbar sei, resultiere daraus keine
berufskrankheitsbedingte Erwerbsminderung. Ein Rentenanspruch bestehe deshalb
nicht.
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Das Gericht hat einen pneumologisches Gutachten von A eingeholt. Dieser ist zu dem
Ergebnis gekommen, die beim Kläger festgestellten eben leichtgradigen silikotischen
Einlagerungen in der Lunge seien zu gering, um wesentlich mitursächlich zu sein für die
bei ihm bestehende chronische obstruktive Bronchitis, an der er zweifelsfrei leide.
Wesentlich ursächlich für diese Erkrankung sei vielmehr der bis 2001 praktizierte
inhalative Tabakrauchkonsum.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des weiteren
Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug
genommen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid
einverstanden erklärt.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung einer Berufskrankheit nach
Nr. 4101 der Anlage zur BKV begehrt. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis: Die Beklagte
hat diese Berufskrankheit bereits durch den angefochtenen Bescheid vom 26.07.2006
festgestellt. Darüber hinaus ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der auf
Entschädigung gerichtete schriftsätzliche Antrag des Klägers ist unter Berücksichtigung
der Klagebegründung als Rentenbegehren auszulegen (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz
SGG - ). Anspruch auf Rente hat der Kläger wegen der bei ihm als Berufskrankheit
anerkannten Quarzstaublungenerkrankung nicht. Es fehlt an einer
rentenberechtigenden MdE (vgl. § 56 SGB VII). Mit dieser Auffassung fußt die Kammer
auf den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen A. Danach bestehen beim
Kläger eben leichtgradig gestreute Quarzstaublungeneinlagerungen, die seit Januar
2000 nicht fortschreiten, zumal sie lediglich computertomographisch nicht jedoch nativ-
radiologisch erkennbar sind. Lediglich eine einzige CT-Untersuchung (05.01.2000) hat
eben leichtgradige Quarzstaublungenveränderungen gezeigt. Spätere, mehrfach
wiederholte CT-Aufnahmen haben keine entsprechenden Hinweise ergeben. Die
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Auffassung von A das silikotische Substrat sei zu gering um für die beim Kläger
festgestellte chronische obstruktive Bronchitis wesentlich ursächlich sein zu können ist
daher plausibel. Auch darüberhinausgehende Gesundheitsstörungen etwa in Form
eines Emphysems können der beim Kläger als eben leichtgradig beschriebenen
Quarzstaublungenerkrankung nicht wesentlich ursächlich zugerechnet werden. Damit
lassen sich berufskrankheitsbedingte Einbußen des Atem-, Herz-, Kreislaufsystems
nicht wahrscheinlich machen. Dementsprechend fehlt es an einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit und damit an einer rentenberechtigenden MdE.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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