Urteil des SozG Düsseldorf vom 23.10.2003
SozG Düsseldorf (bundesrepublik deutschland, kläger, schutz der ehe, auslegung, europäischer gerichtshof, nichteheliche lebensgemeinschaft, witwerrente, verfassungskonforme auslegung, gesetz, lebensgemeinschaft)
Sozialgericht Düsseldorf, S 27 RA 99/02
Datum:
23.10.2003
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 27 RA 99/02
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2002 verurteilt,
dem Kläger Witwerrente nach § 46 SGB VI zu gewähren. 2. Die
Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des
Klägers.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenrente in Form der Witwerrente
nach § 46 SGB VI (Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche
Rentenversicherung).
2
Der am 00.00.0000 geborene H lebte über 20 Jahre in einer Lebensgemeinschaft mit
dem Kläger. H war bis zu seinem Tode am 00.00.0000 siehe: beglaubigte Abschrift aus
dem Sterbebuch Nr. 0000 vom 00.00.0000 Mitglied der Beklagten als gesetzlich
Rentenversicherter.
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Am 00.00.0000 - dem Tage des Inkrafttretens des LPartG (Gesetz über die Eingetragene
Lebenspartnerschaft – Lebenspartnerschaftsgesetz) - als Art. 1 des LPartDisBG (Gesetz
zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften) vom 16.02.2001 - begründete der Kläger mit Herrn H eine
Lebenspartnerschaft im Sinne dieses Gesetzes (siehe: Lebenspartnerschaftsurkunde
Nr. 0/00 der Bezirksregierung E vom 00.00.0000).
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Nach dem Tode des Versicherten stellte der Kläger am 00.00.0000 bei der Beklagten
einen Antrag auf Hinterbliebenenrente/Witwerrente. Auf den Inhalt des von ihm dazu
ausgefüllten Antragsvordrucks R 500 wird verwiesen.
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Mit Bescheid vom 29.10.2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen unter Berufung auf ein Urteil des BSG (Bundessozialgericht)
vom 04.03.1982 aus, dass bei eheähnlichen Gemeinschaften keine gültige Ehe
bestanden habe und der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft damit nach
dem Tod des Versicherten kein Witwer sei und keinen Anspruch auf Witwerrente habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Bescheidinhalt Bezug
genommen.
Der Kläger erhob hiergegen mit Telefax vom 00.00.0000 Widerspruch, den er mit
Schriftsatz vom 12.12.2001, auf dessen Inhalt wegen der näheren Einzelheiten
verwiesen wird, näher begründete.
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Die Beklagte wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück. Zur
Begründung führt sie aus, dass bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften keine gültige
Ehe im Sinne des § 46 SGB VI bestehe. Die durch das LPartG eingeführte Eingetragene
Lebenspartnerschaft werde weder dem direkten Schutz der Ehe im Sinne des Art. 6 GG
(Grundgesetz) unterstellt, noch der Ehe gleich gestellt. Als Ehe könne nach Auffassung
des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) nur die rechtliche Lebensgemeinschaft
zwischen Mann und Frau angesehen werden, nicht die Verbindung zwischen
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern. Im Hinblick auf den unveränderten Wortlaut des
§ 46 SGB VI lasse sich aus einer derartigen Eingetragenen Lebenspartnerschaft
deshalb ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nicht herleiten. Eine ausdrückliche
gesetzliche Normierung enthalte das LPartG nicht, einer solchen hätte es aber bedurft.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug
genommen.
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Der Widerspruchsbescheid wurde am 14.03.2002 von der Beklagten abgesandt.
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Mit seiner bei Gericht am 00.00.0000 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein
Begehren auf Zahlung einer Witwerrente weiter. Er ist der Auffassung, die Eingetragene
Lebenspartnerschaft nach dem LPartG sei der Ehe im Sinne des § 46 SGB VI
gleichzustellen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm seien damit erfüllt.
Zumindest sei § 46 SGB VI aber analog anzuwenden. Andernfalls sei davon
auszugehen, dass diese Vorschrift verfassungswidrig sei. Wegen der Einzelheiten wird
zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den den Beteiligten bekannten Inhalt der
Klageschrift vom 00.00.0000 sowie des nachgereichten Schriftsatzes vom 00.00.0000
verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 06.03.2003 zu verurteilen, ihm Witwerrente nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
12
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid und sieht sich als Teil der
gesetzesausführenden Verwaltung nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die
Gesetzesnorm verfassungskonform sei oder nicht (Klageerwiderung vom 00.00.0000).
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Entscheidungsgründe:
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Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.
17
Die Klage ist auch begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte die Gewährung einer
Witwerrente abgelehnt. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und daher
aufzuheben. Der Kläger hat Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
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Streitig ist allein die Frage, ob der Kläger als Hinterbliebener des bei der Beklagten
Versicherten als Witwer im Sinne des § 46 SGB VI anzusehen ist. Die Kammer ist der
Auffassung, dass dies unter Würdigung aller Umstände der Fall ist und dem Kläger
daher eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen
Voraussetzungen zusteht.
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Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass traditionell mit den Begriffen Witwe bzw.
Witwer nur Personen bezeichnet wurden, deren Ehegatten gestorben sind (Wahrig,
Deutsches Wörterbuch, Jubiläumsausgabe 1991, S. 1441 Spalte 2). Dieses
eingeschränkte Wortverständnis ist allerdings nach Erlass des LPartG nicht mehr
ausreichend. Die Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI dient dem Ausgleich eines
gegen den Verstorbenen gerichteten Unterhaltsanspruchs (vgl. Köbel in: Schulin,
Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 3, Rentenversicherungsrecht, § 28 Rn. 1
bis 7 m.w.N.; Schulin ebendort, § 39 Rn. 201 m.w.N.). Insoweit stellt das LPartG in § 5
Lebenspartner Ehegatten gleich. Sind aber Lebenspartner - ebenso wie Ehegatten -
einander zum Unterhalt verpflichtet, ist kein sachgerechter Grund ersichtlich, die
Folgeregelungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, welche Ansprüche
gerade wegen der Unterhaltsersatzfunktion gewähren, nicht auch entsprechend
auszugestalten.
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Der Wortlaut kann jedenfalls nach Auffassung der Kammer kein Hindernis sein. Wie das
BVerfG bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (Beschluss - 1 BvR 818/81
- vom 30.11.1982) bindet das Gesetz weder die Verwaltung noch den Richter an eine
Auslegung des Witwenbegriffs, der mit den Vorschriften über den familienrechtlichen
Status deckungsgleich ist. Vielmehr lässt die Vorschrift eine verfassungskonforme
Auslegung gerade zu. Diese ist auch hier geboten. Denn dem Gesetzgeber ist es durch
den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz in seiner Ausprägung als
Verbot ungerechtfertigter Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen verwehrt,
eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu
behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
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Nur durch eine nicht allein am Wortlaut, sondern eine teleologisch an der Verfassung
orientierten Auslegung lässt sich ein Gleichheitsverstoß vermeiden. Art. 20 Abs. 3 GG
verpflichtet die Gerichte, "nach Gesetz und Recht" zu entscheiden. Eine bestimmte
Auslegungsmethode schreibt die Verfassung nicht vor. Sogar eine Rechtsfortbildung
"praeter legem" ist nicht ausgeschlossen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob dem
subjektiven Willen des Gesetzgeber die mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende
Auslegung eher entsprochen hätte. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, dass die
Auslegung des Gerichts "sachgerecht" ist. Insoweit besteht das Gebot, eine
Normvariante anzuwenden, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. zum
Ganzen: Urteil des BSG - B 13 RJ 47/01 R - vom 14.11.2002 m.w.N.).
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Das Gericht beachtet hierbei durchaus die Grenzen verfassungskonformer Auslegung,
die sich aus einer Zusammenschau von Wortlaut ("Witwe" bzw. "Witwer") und
verfolgtem Zweck (Unterhaltsersatz) der Regelung ergeben. Beides wird durch die
gefundene Auslegung des erkennenden Gerichtes weder verfehlt noch verfälscht. Im
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Gegenteil vermeidet nur eine solche Auslegung der Vorschrift einen
Wertungswiderspruch und ist deshalb allein sachgerecht. Die Rechtslage hat sich
nämlich durch das Lebenspartnerschaftsgesetz grundlegend geändert.
Dieses Gesetz begründet auch für eingetragene Lebenspartnerschaften
Unterhaltsverpflichtungen (§ 5 LPartG), eine Pflicht zur gemeinsamen Lebensgestaltung
und gegenseitigen Verantwortung (§ 2 LPartG) sowie ein Erbrecht des überlebenden
Lebenspartners (§ 10 LPartG) und stellt Anforderung an eine Aufhebung der
Lebenspartnerschaft (§ 15 LPartG). Dadurch wird die Rechtstellung derjenigen
gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, die ihre Lebenspartnerschaft eintragen lassen,
stark an die verheirateter Ehegatten angenähert.
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Das LPartG selbst ist gültiges Recht, was das BVerfG inzwischen verbindlich festgestellt
hat (Urteil - 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01 - vom 17.07.2002).
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Auch die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid herangezogene Entscheidung
des BSG führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese - ebenso wie zahlreiche weitere
vor Erlass des LPartG ergangene gleichlautende Entscheidungen - sich auf einen
anderen Sachverhalt bezog und das LPartG noch nicht berücksichtigen konnte. In der
genannten Entscheidung ging es - im hier zu interessierenden Zusammenhang - allein
um die Frage der Gleichstellung einer nichtehelichen - also einer ohne rechtlich
Bindung eingegangenen - Lebensgemeinschaft mit der Ehe. Eine solche nichteheliche
Lebensgemeinschaft unterscheidet sich von der Eingetragenen Lebenspartnerschaft
gerade dadurch, dass hier grundsätzlich wechselseitige Unterhaltsansprüche nicht
bestehen.
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Kläger zutreffend anmerkt - die
gefundene Auslegung allein den an die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der
Europäischen Union gestellten Anforderungen im Lichte des Europäischen Rechtes
gerecht wird. Die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 303/16 vom 02.12.2000)
verbietet eine Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Die noch in der Entscheidung
des EuGH (Europäischer Gerichtshof) vom 17.02.1998 in der Rs. (Rechtssache) C-
249/96 (Grant) vertretene Auffassung, es gebe keine Verpflichtung, die Situation einer
Person, die eine feste Beziehung mit einem Partner des gleichen Geschlechts
unterhalte, der Situation einer Person, die verheiratet sei, gleichzustellen, ist jedenfalls
nach Erlass des LPartG für die Bundesrepublik Deutschland und im Lichte dieser
Richtlinie überholt. Die Pflicht zur richtlinienkonformen bzw. gemeinschaftskonformen
Auslegung (vgl. Urteile des EuGH vom 31.11.1990 - Rs. C-106/89 (Marleasing) - (Rn. 8)
und vom 17.09.1997 - Rs. C-54/96 (Dorsch Consult) (Rn. 43); Bergmann,
Grundstrukturen der Europäischen Gemeinschaft und Grundzüge des
gemeinschaftlichen Sozialrechts, SGb 1998, S. 449 (454); Lüdtke in Hk-SGG
(Handkommentar Sozialgerichtsgesetz), 1.Aufl. 2003, § 1 Rn. 12 m.w.N.) gebietet dem
Gericht - und entgegegen der Ansicht der Beklagten auch diese (EuGH a.a.O.) - den
Klägers mit Ehegatten gleich zu behandeln.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG (Sozialgerichtsgesetz).
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