Urteil des SozG Düsseldorf vom 24.12.2006

SozG Düsseldorf: russland, ausländer, erlass, hauptsache, anmerkung, sozialhilfe, sicherheit, rückforderung, beschränkung, auflage

Sozialgericht Düsseldorf, S 35 AY 8/06 ER
Datum:
24.12.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 35 AY 8/06 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, den Antragstellern zu 1, 2 und 4 ab dem 1. Dezember 2006,
vorläufig bis zum erstinstanzlichen Abschluss des sozialgerichtlichen
Verfahrens S 00 AY 0/00 - unter dem Vorbehalt der Rückforderung -
Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz zu bewilligen. Der
weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die
erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1/2.
Den Antragstellern zu 1, 2 und 4 wird Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt N aus X bewilligt.
Gründe:
1
I.
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Die Antragsteller sind geduldete Ausländer. Die Antragstellerin zu 1 erhält ebenso wie
der Antragsteller zu 2 und 4 Leistungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz. Der
Antragsteller zu 2 erhält Leistungen gemäß § 3 Asylbewerberleistungsgesetz.
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Die Familie hatte sich bereits von November 1995 bis Dezember 1998 in Deutschland
aufgehalten. Sie ist dann vorübergehend nach Russland ausgereist, um 2001 wieder
nach Deutschland zu reisen. In Deutschland durchgeführte Asylverfahren waren
erfolglos. Nach der Wiedereinreise nach Deutschland hat die Antragstellerin zu 1 im
Oktober 2001 angegeben, sie sei wieder nach Deutschland gekommen, da sie mit ihren
Kindern nicht in ihrer Heimat (C) leben könne, da sie katholisch sei und die übrigen
Mitbewohner ihrer Heimatregion muslimischen Glaubens seien. In Moskau habe sie
illegal gelebt. Außerdem habe sie dort Probleme mit der russischen Mafia gehabt und
sie wolle in Deutschland in Sicherheit leben. In einer weiteren Erklärung vom
16.04.2003 hat die Antragstellerin angegeben, sie sei nach Deutschland gekommen,
weil sie in Russland keine Papiere und kein Geld besessen habe. Sie könne nicht
zurück nach Armenien, da sie keinen armenischen Pass bekomme. Außerdem seien
ihre Kinder krank und hätten in Russland keine ausreichende ärztliche Hilfe erhalten.
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Nachdem die Antragsteller früher Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz
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erhalten haben, wurden die Leistungen mit Bescheid vom 05.05.2003 auf Leistungen
nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz begrenzt.
Hiergegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt, der bis heute nicht
beschieden wurde. Mit Bescheid vom 23.05.2006 wurden den Antragstellern erneut nur
Leistungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt. Hiergegen legen die
Antragsteller Widerspruch ein, woraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2006
dem Antragsteller zu 3 Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz zugebilligt
wurden. Der weitergehende Widerspruch wurde zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die am 30. November 2006 bei Gericht eingegangene Klage, mit
der Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz begehrt werden.
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Gleichzeitig haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung bei Gericht anhängig gemacht.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragstellern - unter Vorbehalt der Rückforderung - vorläufig bis zum Abschluss des
Klageverfahrens Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz abzüglich der
bereits erhaltenen Leistungen zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie ist der Auffassung, die Antragsteller hätten sich in den Geltungsbereich des
Asylbewerberleistungsgesetzes begeben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu
erlangen. Dies ergebe sich aus den Erklärungen der Antragstellerin zu 1.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
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II.
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Der zulässig Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte nur in dem
tenorierten Umfang Erfolg. Die Antragsteller zu 1, 2 und 4 haben vorläufig Anspruch auf
Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz.
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Das Gericht der Hauptsache kann nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand erlassen, wenn
dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass die Antragsteller einen Anordnungsgrund
und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
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Ein Anordnungsgrund, also ein Grund dafür, dass das Gericht ausnahmsweise
außerhalb eines Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Entscheidung trifft, ist vorliegend
von den Antragstellern ausreichend glaubhaft gemacht worden. Sie haben dargelegt,
dass es ihnen nicht zuzumuten ist, dauerhaft auf Leistungen nach § 1 a
Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt zu werden. Die Leistungen nach dieser
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Vorschrift sind so gering, dass es den Antragstellern nicht zumutbar ist, den Abschluss
eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des
Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, dass sogar bei einer Beschränkung auf
Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz einen Anordnungsgrund für
glaubhaft gemacht hält
LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen L 8 B 13/05 AY ER -
www.sozialgerichtsbarkeit.de.
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Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch hinsichtlich Leistungen nach
§ 3 Asylbewerberleistungsgesetz glaubhaft gemacht. Bei der im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass die
Antragsteller im Hauptsacheverfahren mindestens Leistungen nach der vorgenannten
Vorschrift zugesprochen bekommen. Die Antragsgegnerin kann nämlich derzeit nicht mit
der erforderlichen Sicherheit beweisen, dass die Antragsteller sich in das Bundesgebiet
begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen.
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Die Vorschrift des § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz ist aus verfassungsrechtlichen
Gründen restriktiv auszulegen
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vergleiche Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz 6. Auflage § 1 a
Asylbewerberleistungsgesetz Anmerkung 1.
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Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt,
muss das Motiv für die Einreise von prägenden Bedeutung gewesen sein. Dies ist dann
der Fall, wenn der Umstand, Leistungen zu beziehen, für den Ausländer, neben anderen
Gründen so wesentlich gewesen ist, dass er ansonsten nicht eingereist wäre
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Bundesverwaltungsgericht FEVS 43,113.
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Die materielle Beweislast hierfür hat die zuständige Behörde
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Lehr- und Praxiskommentar, a.O. Anmerkung 5 mit weiteren Nachweisen.
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Vorliegend lässt sich gerade nicht belegen, dass die Antragsteller im Wesentlichen zur
Erlangung von Leistungen in das Bundesgebiet eingereist sind. Dies ergibt sich schon
nicht aus den Erklärungen der Antragstellerin zu 1, die sie im Verwaltungsverfahren
abgegeben hat. Aus diesen Erklärungen lässt sich im Gegenteil ablesen, dass die
Antragsteller im Wesentlichen aus Sicherheitsgründen in die Bundesrepublik eingereist
sind. Auch der Umstand, dass die Antragsteller zwischenzeitlich nach Russland
ausgereist sind, spricht nicht dafür, dass ihr Hauptmotiv die Erlangung von Leistungen
ist. Wenn letzteres der Fall wäre, hätten die Antragsteller jedenfalls seinerzeit schon
versucht im Bundesgebiet zu bleiben und wären nicht nach Russland, wo sie keinerlei
Leistungen erhalten haben und auch nicht erwarten konnten, ausgereist.
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Die Kammer hat im Übrigen erhebliche Zweifel, ob die Vorschrift des § 1 a Nr. 1
Asylbewerberleistungsgesetz überhaupt noch anwendbar ist, wenn - wie hier - die
Antragsteller zuvor schon Leistungen nach § 2 oder 3 Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten haben. Die Vorschrift des § 1 a Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz verfolgt
nämlich offensichtlich den Zweck, dem Ausländer als Reaktion auf seine unberechtigte
Einreise nur minimale Mittel zur Verfügung zu stellen, damit er sich erst gar nicht in der
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deutschen Sozialhilfe einrichtet. Dagegen erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die
Vorschrift auch den Zweck verfolgt, Ausländer die sich bereits jahrelang im
Bundesgebiet aufhalten und Leistungen nach § 2 bzw. 3 Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten haben, unter Berufung auf Gründe, die lange zurückliegen, nunmehr zu
sanktionieren. Auf diese Rechtsauffassung des Gerichts kommt es aber - nach dem
oben gesagten - nicht an.
Ob die Antragsteller im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Leistungen nach § 2
Asylbewerberleistungsgesetz haben ist offen und kann im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geprüft werden, weil hierzu weitere
Ermittlungen anzustellen sind. Das Gericht hat aber auch um die Hauptsache vorliegend
nicht vorwegzunehmen davon abgesehen, die begehrten Leistungen nach § 2
Asylbewerberleistungsgesetz bereits jetzt zuzusprechen.
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Der Antragsteller zu 2. erhält bereits Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz,
so dass diesbezüglich eine Anordnung nicht erforderlich war.
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Prozesskostenhilfe war zu bewilligen, weil die Antragsteller mittellos sind und das
Verfahren der Antragsteller zu 1, 3 und 4 teilweise erfolgreich war. Der Antragsteller zu
2. hat dagegen keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil sein Verfahren erfolglos
war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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