Urteil des SozG Düsseldorf vom 07.12.2006
SozG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, vorbehalt des gesetzes, rumänien, gerichtsakte, zwangsarbeit, anerkennung, klagefrist, entgeltlichkeit, gestaltungsspielraum, sozialversicherung
Sozialgericht Düsseldorf, S 26 R 470/05
Datum:
07.12.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 26 R 470/05
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
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Die am 00. oder 00. Januar 1916 in N in Rumänien geborene Kläger ist Jude und
Verfolgter des Nazi-Regimes und lebt seit 1948 in Argentinien mit der dortigen
Staatsangehörigkeit.
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Der Kläger beantragte unter dem 27.03.2003 die Gewährung einer Regelaltersrente aus
der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem
ZRBG. Er gab dabei an, er habe sich von April 1942 bis Juni 1945 in Edinetz in
Bessarabien bzw. Rumänien aufgehalten.
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Mit Bescheid vom 08.06.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur
Begründung führte sie aus, eine Rente bzw. Leistungen nach dem ZRBG kämen schon
deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz nur gelte für Zeiten in einem solchen Ghetto,
das sich in einem Gebiet befunden habe, das vom Deutschen Reich besetzt oder
diesem eingegliedert gewesen sei. Das ZRBG finde also keine Anwendung für Zeiten
der Beschäftigung in einem Ghetto, das sich auf dem Gebiet eines mit dem ehemaligen
Deutschen Reich verbündeten Staates befunden habe. Der Kläger sei nach seinen
Angaben in einem Ghetto in Rumänien beschäftigt gewesen, und Rumänien sei ein mit
dem Deutschen Reich verbündeter Staat gewesen.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland am 06.09.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung und zur Anwendbarkeit
des ZRBG trug er im wesentlichen vor, es habe Ghettos in Rumänien gegeben, in
denen deutsches Militär die Macht ausgeübt habe, und nicht rumänisches. Das sei für
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ihn entscheidend um das ZRBG anzuwenden. Was die ausgeübte Tätigkeit in Edinetz
angehe, trug er vor: Er habe zusammen mit 900 anderen festgenommenen Männern für
einen Weg sorgen müssen, damit deutsche Soldaten mit schweren Wagen nach
Russland gebracht werden konnten. Man habe mit Dynamit arbeiten müssen. Er sei
gezwungen gewesen zu arbeiten. Er habe nicht ausruhen können. Er habe täglich 1 m³
Steine zerstoßen müssen. Hunderte von Männern seien gestorben durch Steine, die
herab gestürzt seien. Er sei auch dreimal gegen eine Wand gestellt worden. Es gebe
bestimmt Zeugen die bestätigen könnten, dass Juden dort nicht arbeiten wollten,
sondern mussten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und führte
noch ergänzend aus, es fehle auch an einer aus eigenem Willensentschluss zustande
gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt. Vielmehr habe der Kläger Zwangsarbeit
ausgeübt, die durch das ZRBG auch nicht entschädigt werde.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger unmittelbar bei der Beklagten Klage zum
Sozialgericht Düsseldorf eingereicht, und sinngemäß wegen der Versäumung der
Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 3 ff, Bl. 11 ff der
Gerichtsakte) und klargestellt, dass er bei der Beklagten auch Klage einreichen wollte
(Bl. 21-27 der Gerichtsakte).
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Zur Begründung der Klage nimmt der Kläger sinngemäß Bezug auf sein bisheriges
Vorbringen im Widerspruchsverfahren und vertieft dieses. Ergänzend macht er geltend:
Er habe in Edineti, auch Edinetz genannt, 1942 in Nord-Bessarabien gearbeitet. Es sei
auch Zwangsarbeit gewesen (Bl. 53 der Gerichtsakte). Die Strafen bei der Arbeit, wenn
man nicht 1 m³ schaffte, seien sehr streng gewesen; wenn jemand nicht weiter arbeiten
konnte, sei er erschossen worden. Wer die Arbeit nicht wie gewünscht beendete, habe
die ganze Nacht bei Beleuchtung mit einer Lampe weiterarbeiten müssen. Es sei ein
Verbrechen gewesen. Er habe auch im Vernichtungslager wie ein Sklave gearbeitet, um
Steinhügel zu sprengen für die Deutschen. Er sei wie die anderen auch nicht aus
Menschlichkeit versorgt worden, sondern weil man Sklaven gebraucht hätte, um die
Arbeiten bei der Sprengung der Hügel zu verrichten. Er selbst erkenne, dass die Arbeit
Sklavenarbeit und Zwangsarbeit gewesen sei, und dass er sie ausgeübt habe, weil es
sonst nur ein anderes Schicksal, nämlich den Tod, gegeben hätte (Bl. 3, 62, 69, 77 der
Gerichtsakte). Er bitte auch zu bedenken, dass er kein Auto besitze, keinerlei Vermögen
und dass er nur einen kleine Rente von 220 $ bekomme (Bl. 62 Gerichtsakte). Früher
erhaltene Entschädigungen hätten nichts zu tun mit den jetzt verlangten Leistungen (Bl.
69 Gerichtsakte).
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Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.03.2005 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung
von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihm anlässlich des Aufenthaltes im
Ghetto Edinetz ab 1942 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung - und unter
Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach
Entrichtung ggf. noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Inzwischen habe sie wegen der vom Sozialgericht Düsseldorf beigezogenen
Unterlagen der Claims Conference auch die dort erwähnte Entschädigungsakte des
Wiedergutmachungsamtes Saarburg beigezogen. Danach ergebe sich auch kein
anderer dem Kläger günstigerer Sachverhalt. Insbesondere führe der Kläger selbst
mehrfach aus, dass er zur Arbeit gezwungen worden sei. Auch in einem ärztlichen
Bericht vom 30.08.1965 in der Entschädigungsakte sei die Rede von Misshandlungen
des Klägers bei der Beschäftigung. Solche Misshandlungen seien auch ein typisches
Zeichen von Zwangsarbeiten, die nicht unter das ZRBG fielen. Im übrigen ergebe sich
auch aus der Enzyklopädie des Holocaust, dass Edineti 1941 von Rumänien besetzt
worden sei und dieser Ort also nicht in einem Gebiet gelegen haben, das überhaupt
unter das ZRBG falle.
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Das Gericht hat dem Kläger zunächst wegen der Versäumung der Klagefrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (mit Beschluss vom 03.03.2006).
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Das Gericht hat ferner die seit 1997 geführten Unterlagen der Claims Conference
beigezogen. Darin heißt es unter anderem auch, dass der Kläger wie andere im
Steinbruch arbeiten musste und jeden Tag 1 m³ kleine Stücke von Steinen produzieren
musste. Aufgrund der schweren Arbeit habe der Kläger rechtsseitig einen Leistenbruch
erlitten und in Folge des kalten Winters habe er sich auch eine Lungenentzündung
zugezogen und wäre mangels Medikamenten fast gestorben. Heute noch habe er in
Folge dieser Erkrankung Probleme (Bl. 50 f Gerichtsakte). Die Claims Conference hat
ferner mitgeteilt, der Kläger habe aufgrund eines Antrages vom 29.01.2001 (Bl. 58
Gerichtsakte) eine Entschädigung aufgrund seines Verfolgungsschicksales im Ghetto
Edinetz in Rumänien im Jahr 1942 erhalten. Zur Feststellung habe man die
Entschädigungsakten aus früheren Verfahren eingesehen.
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Das Gericht hat auch noch die Entschädigungsakte des Wiedergutmachungsamtes in
Saarburg beigezogen. In dieser machte der Kläger zur Zeit in Edinetz im November
1965 folgende Angaben: "Schwere Zwangsarbeiten, ungenügendes mangelhaftes
Essen, ungeeignete Bekleidung bei Arbeiten im Freien, auch bei Schnee und Regen,
schwere seelische und körperliche Misshandlungen, Mitansehenmüssen von
Quälereien, Bestrafungen, Misshandlungen etc. von Schicksalsgenossen. Angst vor
Deportierung und Erschießungen ..." und "Ich musste ständig schwere, meine
physischen Kräfte weit übersteigende Zwangsarbeiten leisten. Trotz dieser großen
Anstrengungen bekam ich nur kärgliche, ungenießbare Nahrung, sodaß meine Kräfte
zusehens schwanden. Dazu kam, dass bei jeder Witterung gearbeitet werden musste,
auch bei Regen, Schnee und Unwetter, wozu man keine geeignete Kleidung und
Schuhwerk erhielt. So kamen wir oftmals vollständig durchnässt von der Arbeit und
mussten unsere nassen Lumpen am Körper trocknen lassen, denn andere besaßen wir
nicht. Konnte man durch den Kräfteverfall die übertragenen Arbeiten nicht ausführen,
wurde man geschlagen, misshandelt, beschimpft und gedemütigt, nicht selten mit
Fußtritten traktiert ...". In den ärztlichen Gutachten in der Entschädigungsakte heißt es
ferner "In Edinetz ... wird er von der Wachmannschaft ohne Grund brutal geschlagen. Er
wird unter Drohungen und Misshandlungen gezwungen, sehr schwere Arbeiten zu
verrichten, die in keinem Verhältnis zu seinen physischen Kräften stehen. Ein Opfer des
Terrors, des Schreckens und aus Angst vor Bestrafung versucht er trotzdem, die ihm
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übertragenen Arbeiten unter größter Anstrengung auszuführen. Er muss ganz allein sehr
schwere Steine heben und er erleidet bei einer solchen Gelegenheit einen starken
Schmerz in der rechten Leistengegend ..." (Bl. 48 Rückseite, 44, 42 und 33 der
Entschädigungsakte).
Der Kläger und die Beklagte haben sich mit Erklärungen vom 27.04.2006 und
30.09.2006 (Bl. 36, 65 der Gerichtsakte) mit einer Entscheidung des Sozialgerichts ohne
mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den
Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der beigezogenen
Entschädigungsakten Bezug genommen. Alle diese Akten und Unterlagen waren
Gegenstand der Beratung der Kammer vom 07.12.2006.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte in dieser Streitsache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensmöglichkeit, die nach § 124
Abs. 2 SGG besteht, schriftlich einverstanden erklärt haben.
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Die Klage ist zwar zulässig. Die Klage ist insbesondere als fristgerecht erhoben
anzusehen, wegen des die Beteiligten bindenden Beschlusses des Sozialgerichts über
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der
Beklagten, nämlich der Bescheid vom 08.06.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.03.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den
Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu
Recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Dafür gibt es auch mehrere
Ablehnungsgründe, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen noch ergibt. Der
vom Kläger begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu
entsprechen.
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Wegen des Wortlautes der für eine evtl. Rentengewährung maßgeblichen Vorschrift des
§ 1 Abs. 1 ZRBG wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen auf die
Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 08.06.2004; dort hat die Beklagte diese
Vorschriften mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben. Die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung
auch der Vorschriften des ZRBG sind im Fall des Klägers - auch angesichts seines
äußerst schweren Verfolgungsschicksals - nicht erfüllt.
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Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente ist nach § 35 des
Sozialgesetzbuches (SGB) VI neben der Vollendung des 65. Lebensjahres die Erfüllung
auch der allgemeinen Wartezeit. Auf diese Wartezeit anrechenbare Zeiten im Sinne von
§§ 50 ff SGB VI hat der Kläger aber nicht; die Anwendbarkeit des ZRBG, also des
"Ghetto-Gesetzes" zu seinen Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der
deutschen Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente ins Ausland,
scheitert schon daran, dass der Kläger keine Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG ausgeübt hat, die auch eine "entgeltliche"
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Beschäftigung aus "eigenem Willensentschluss" darzustellen geeignet wäre, und auch
daran, dass die ausgeübte Beschäftigung in einem Gebiet ausgeübt wurde, das nicht
von dem ZRBG erfasst wird, und auch daran, dass er bereits Leistungen als
Zwangsarbeiter nach dem Stiftungsgesetz erhalten hat, die nach § 16 Abs. 1 des
Stiftungsgesetzes (EVZStiftG) ohnehin Ansprüche rentenrechtlicher Art ausschließen.
I. Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass der Kläger - wie er selbst vorträgt -, in
Edinetz im Steinbruch und für Straßenarbeiten Arbeiten verrichten musste, die ein
typische Form von Zwangsarbeit darstellten; der Kläger musste für Kriegszwecke wie
ein Sklave arbeiten unter Inkaufnahme von Misshandlungen, Schlägen, Bedrohungen
und dabei Arbeiten verrichten, die auch seine Gesundheit schädigten und wofür er nicht
einmal ein so auch bezeichenbares Entgelt erhielt und nur ungenügendes und
mangelhaftes Essen; all dies ergibt sich eindeutig aus der beigezogenen
Entschädigungsakte und dem Vortrag des Klägers selbst. Seine Arbeitskraft wurde für
Zwecke der deutschen Wehrmacht ausgebeutet und er arbeitete dabei auch noch unter
Todesangst ohne auch nur ansatzweise angemessenes Entgelt. Aber gerade Arbeiten
bzw. Beschäftigungen unter solchen Bedingungen erfüllen nicht die Voraussetzungen
zur Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung. § 1
des ZRBG erfordert nämlich eine "freiwillige" Beschäftigungsaufnahme gegen Zahlung
eines echten "Entgeltes" im Sinne eines Austauschverhältnisses zwischen Arbeit und
Lohn; nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03
R) würde nicht einmal "gute Verpflegung" ausreichen, um überhaupt eine Entgeltlichkeit
im Sinne des ZRBG und im Sinne des SGB VI zu begründen. Dies ist auch bereits
mehrfach bestätigt worden von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen (vgl. LSG NRW Urteil vom 18.07.2005 - L 3 RJ 101/04 und vom
03.06.2005 - L 4 R 3/05). Das ZRBG gibt demzufolge gerade denjenigen, denen es in
einem Ghetto besonders schlecht ging, keine Ansprüche gegenüber denjenigen, die
unter den damaligen Lebensumständen zumindest noch etwas Entgelt nennenswerter
Art verdienten.
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Die Kammer hat dabei auch geprüft, ob die Vorschriften des ZRBG, soweit sie hohe
Anforderungen an die Entgeltlichkeit und die Freiwilligkeit der Arbeit stellen, gegen
Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da
der Gesetzgeber im Bereich des Rentenversicherungsrechts speziell im Bereich
Wiedergutmachung einen sehr weiten Gestaltungsspielraum hat (BverfGE 53, 164, 177;
106, 201/206). Dieser Gestaltungsspielraum ist hier noch nicht überschritten.
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An der Beurteilung ändern auch nichts die vom Kläger übersandten
Informationsmaterialien der Claims Conference. Dort sind nämlich die Voraussetzungen
für eine Rente unter Berücksichtigung des ZRBG nicht korrekt wiedergegeben. Es heißt
dort hinsichtlich der Bedingungen " You performed voluntary labor either out of your own
free-will or in order to avoid "an otherwise worse fate." Die Alternative "in order to avoid
an otherwise worse fate - also: "um ein anderweitiges schlimmes Schicksal zu
verhindern" ist aber gerade nicht Inhalt des Gesetzes, also des § 1 Abs. 1 ZRBG. Eine
Arbeit wird nicht dadurch zur freiwilligen Arbeit, dass sie nur deshalb ausgeübt wird, um
einem anderen schlimmen Schicksal - also dem Tod - zu entgehen.
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Dass es für unter Zwang ausgeübte Arbeiten keine Ansprüche auf eine Rente aus der
deutschen Rentenversicherung nach dem ZRBG gibt, ist kürzlich auch bestätigt worden
durch eine Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion "Die
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Linke" zur Frage der Überarbeitung des ZRBG (BT Drucksache 16/1955 und 16/1785).
Danach soll das ZRBG auch angesichts der hohen Ablehnungsquote nicht geändert
werden und auch die Bundesregierung geht davon aus, dass im Bereich der
gesetzlichen Rentenversicherung Kriterien wie Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit
zwingende Voraussetzungen sind für die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit;
ansonsten würden der gesetzlichen Rentenversicherung Aufgaben zugewiesen, die
keinerlei Bezug mehr zur Sozialversicherung hätten. Soweit und sofern Arbeiten
erbracht worden seien, die als Zwangsarbeiten oder als nicht entgeltlich zu qualifizieren
seien bleibe es bei den bisherigen dafür vorgesehenen Leistungen nach anderen
Entschädigungsgesetzen, gleich ob dafür Entschädigungen gewährt wurden oder in
welcher Höhe.
II. Selbst wenn die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit bzw. Beschäftigung dem
Grunde nach noch unter die Voraussetzungen des ZRBG fiele, also eine entgeltliche
unfreiwillige Beschäftigung darstellen würde, würde hier die Anerkennung von
Beitragszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG daran scheitern, dass das Ghetto Edinetz in
Bessarabien liegt. Bessarabien war zum Zeitpunkt der Tätigkeiten des Klägers in
Edinetz unter rumänischer Verwaltung, bereits seit Ende Juli 1941 (vgl.
www.wikipedia.de zu Bessarabien). Rumänien war aber zum Zeitpunkt der Tätigkeit des
Klägers (ab 1942) ein mit dem deutschen Reich verbündeter Staat; Rumänien war also
zum damaligen Zeitpunkt kein "vom deutschen Reich besetzter oder eingegliederter
Staat", wie § 1 Abs. 1 ZRBG auch verlangt, wenn Ansprüche geltend gemacht werden
sollen. Dass faktisch auch die mit den Rumänen verbündeten Deutschen bzw. deutsche
Soldaten ihre Herrschaft in Rumänien ausübten bzw. ihre Macht missbrauchten, führt
nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG.
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III. Selbst wenn bei dem Kläger eine freiwillige und auch entgeltliche Beschäftigung in
Edinetz vorgelegen hätte, und selbst falls die Ausübung der Tätigkeit auf rumänischen
Staatsgebiet für die Anerkennung von Zeiten nach dem ZRBG unschädlich wäre, so
würde ein Anspruch des Klägers auf eine Rente unter Berücksichtigung des ZRBG auch
daran scheitern, dass er für die Zeit im Ghetto Edinetz bereits entschädigt wurde, nach
dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
(EVZStiftG). § 16 dieses Gesetzes regelt in seinem Absatz 1 Satz 2: "Etwaige
weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind
ausgeschlossen". Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf schließt sich damit der
Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 07.06.2005 (L
4 R 3/05) an, wonach der Ausschluss von Ansprüchen nach § 16 Abs. 1 Satz 2
EVZStiftG auch Forderungen gegenüber der Sozialversicherung ausschließt. Der
Leistungsausschluss hätte nämlich praktisch keinen Anwendungsbereich und würde
ausgehebelt, wenn nach § 16 Abs. 3 EVZStiftG auf diesem Umweg doch wieder
Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften möglich sein sollten. Ist der Kläger somit
wie hier gerade für Tätigkeiten bzw. wegen des Verfolgungsschicksals im Ghetto
Edinetz wegen Zwangsarbeiten nach dem EVZStiftG entschädigt worden (was sich aus
der Auskunft der Claims Conference vom 15.08.2006 ergibt), so hat dies den
Ausschluss von Abgeltungen nach anderen Gesetzes wie hier dem ZRBG oder SGB VI
zur Folge. Dabei ist es nach Auffassung der Kammer auch ohne Bedeutung, ob die
nach dem EVZStiftG gewährte Zwangsarbeiterentschädigung für Tätigkeiten in einem
Ghetto auf ein bestimmtes Jahr beschränkt wurde, denn es handelt sich um
Pauschalentschädigungen für die Tätigkeiten zwangsweise im Ghetto, sodaß auch alle
sonstigen Tätigkeiten im Ghetto vom Anspruchsausschluss erfasst werden, wenn es um
Tätigkeiten geht, die wie hier als Zwangsarbiet zu qualifizieren sind.
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IV Die Kammer verkennt nicht das schwere Verfolgungsschicksal des Klägers und die
schrecklichen Bedingen, unter denen er ab 1942 für Zwecke der deutschen Wehrmacht
arbeiten musste; sie sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften und der von
dem Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
aufgestellten Voraussetzungen keine Möglichkeit dem geltend gemachten Anspruch auf
eine Rente nach dem SGB VI bzw. ZRBG zu entsprechen. Das ZRBG gibt solche
Ansprüche für den Kläger zur Überzeugung der Kammer einfach nicht her. Es ist dabei
auch ohne Bedeutung, wie hoch bzw. niedrig diejenigen Entschädigungsleistungen
sind, die der Kläger bereits nach dem Bundessentschädigungsgesetz (BEG) erhielt bzw.
nach dem Art. 2 Fund. Die jetzige finanzielle Situation des Klägers ist auch nicht von
Bedeutung, denn die von der Beklagten begehrten Leistungen können nicht nach freiem
Ermessen oder unter sonstigen finanziellen Gesichtspunkten zuerkannt werden,
vielmehr nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen auch erfüllt wären (was
aber nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist). Denn die Rechte und Pflichten in
Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches dürfen nur begründet, festgestellt,
geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es (ausdrücklich) vorschreibt oder
zulässt (§ 31 SGB I - sogenannter Vorbehalt des Gesetzes). Die Kammer konnte daher
keine Ansprüche zuerkennen, für die es keine ausdrückliche geeignete gesetzliche
Grundlage gibt.
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V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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