Urteil des SozG Düsseldorf vom 07.12.2006

SozG Düsseldorf: unfallversicherung, europarecht, verfassungsrecht, abrechnung, dienstleistungsfreiheit, eugh, monopol, zwangsmitgliedschaft, insolvenz, theater

Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 210/03
Datum:
07.12.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
S 16 U 210/03
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 15 U 9/07
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
Tatbestand:
1
Die Klägerin, die ein Theater betreibt, ist mit bindend gewordenem Bescheid vom
27.06.2001 für das Jahr 2001 zur Gefahrklasse 1,62, für das Jahr 2002 zur Gefahrklasse
1,82 und für die Jahre ab 2003 zur Gefahrklasse 2,03 veranlagt worden. Mit Bescheid
vom 23.04.2003 setzte die Beklagte für das Jahr 2002 einen Gesamtbeitrag in Höhe von
4.382,21 Euro fest, worin ein Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage in Höhe von 1.623,66
Euro enthalten war. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es bestünden
erhebliche Zweifel, ob die Beklagte den Anforderungen von Artikel 81 ff. des EG-
Vertrages gerecht werde. Die Erhöhung der Gefahrklasse führe darüber hinaus zu einer
erheblichen Steigerung der Beiträge, auch hätte sich die Insolvenzgeld-Umlage mehr
als verdoppelt. Dies sei mit dem Eigentumsrecht nach Artikel 14 Grundgesetz nicht
vereinbar, da nach zahlreichen Insolvenzen die Risiken den Unternehmen auferlegt
würden, die nicht in Insolvenz gegangen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom
22.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit ihrer am
23.09.2003 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die
"Monopolstellung" der Beklagten und macht geltend, bei der Insolvenzabgabe bestehe
eine erhebliche Inkongruenz zwischen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 23.04.2003 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2003.
2
Die Beklagte begehrt die Klageabweisung. Sie verweist auf das Urteil des BSG vom
11.11.2003 - B 2 U 16/03 R - dem zu entnehmen ist, dass das Monopol der
Berufsgenossenschaften weder gegen höherrangiges Europarecht noch gegen
deutsches Verfassungsrecht verstößt. Darüber hinaus hat die Beklagte die Abrechnung
der Insolvenzgeldumlage im Einzelnen dargelegt.
3
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid einverstanden
4
erklärt.
Entscheidungsgründe:
5
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.04.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22.08.2003 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Unfallversicherung und ihre
Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten verstößt nicht gegen Europarecht, auch gegen
die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die
deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist mit dem EG-Vertrag vereinbar; sie verstößt
insbesondere nicht gegen das Monopolverbot der Artikel 81, 82 EG-Vertrag und die
Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49 EG-Vertrag. Mit dieser Auffassung hat das BSG
in seinem Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R - die von der Beklagten zitierte
Entscheidung bestätigt und eine Klärung durch Vorabentscheidung des EuGH nach
Artikel 234 EG-Vertrag nicht für erforderlich gehalten. Die Kammer teilt diese
Auffassung. Darüber hinaus ist auch die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage nicht zu
beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die der Klägerin bekannten
Urteile des Landessozialgerichts NRW vom 14.09.2005 - L 17 U 138/05 - , 19.10.2005 -
L 17 U 70/05 - und vom 24.01.2006 - L 15 U 105/05 - Bezug genommen.
6
Die Klägerin hat gemäß § 197 a SGG die Kosten des Verfahrens zu tragen.
7