Urteil des SozG Düsseldorf vom 13.12.2006
SozG Düsseldorf: ohne aussicht auf erfolg, staatsangehörigkeit, rücknahme, asylverfahren, behörde, asylbewerber, montenegro, serbien, sozialhilfe, verwaltungsakt
Sozialgericht Düsseldorf, S 35 AY 3/06
Datum:
13.12.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
S 35 AY 3/06
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Bescheide vom 12.12.2005 und 30.03.2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der
Klägerin. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin D aus L bewilligt.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist im Oktober 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat
einen Antrag nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gestellt. Daraufhin hat sie - mit
Unterbrechungen bis Juni 2002 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten. Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige. Sie hatte im Asylverfahren
angegeben jugoslawische Staatsangehörige (Serbien-Montenegro) zu sein. Die
Klägerin ist inzwischen wieder in das Bundesgebiet im Rahmen einer
Familienzusammenführung eingereist.
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Im Februar 2004 nahm die Beklagte eine Niederschrift über eine Verhandlung mit der
Klägerin auf. Darin erklärte die Klägerin, ihre Tochter habe die jugoslawische
Staatsangehörigkeit. Sie selbst habe in den letzten 15 Jahren in Jugoslawien gelebt, sei
jedoch noch rumänische Staatsangehörige. Dies habe sie falsch angegeben. Die
Beklagte hielt der Klägerin daraufhin vor, die Klägerin habe einen Straftatbestand erfüllt.
Daraufhin nahm die Klägerin eine beim Verwaltungsgericht E erhobene Klage zurück
und beantragte die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung, um ihren Ehemann
in Deutschland heiraten zu können.
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Im September 2005 wurde eine weitere Verhandlungsniederschrift aufgenommen. Darin
erkennt die Klägerin an, dass Sie von Oktober 1999 bis Juni 2001 und von Mai 2002 bis
Juni 2002 zu Unrecht Leistungen von der Gemeinde S erhalten habe. Die Klägerin
erklärt weiter, sie sei damit einverstanden, nach Aufforderung der Gemeindeverwaltung,
die "damals erschlichenen Leistungen" in voller Höhe zurückzuzahlen.
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Mit Bescheid vom 12.12.2005 forderte die Beklagte von der Klägerin 14.718,83 EUR
zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin hätte ihre wahre Identität im
Asylbewerberleistungsverfahren nicht angegeben. Sie stamme aus einem sicheren
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Drittstaat. Da sie falsche Angaben gemacht habe, könnten die Leistungen
zurückgefordert werden.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte durch Bescheid vom
30.03.2006 als sachlich unbegründet zurückwies.
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Hiergegen richtet sich die am 2. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangene
Klage, mit der die Klägerin unter Anderem vorträgt, dass Asylverfahren sei über den
Namen ihrer Tochter geführt worden. Auf Grund eines Übersetzungsfehlers sei es
offenbar zu der Angabe der falschen Staatsangehörigkeit gekommen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 30.12.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 30.03.2006
aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass die Fristen des § 45 SGB X eingehalten sind. Außerdem
habe die Klägerin den Anspruch der Beklagten schriftlich anerkannt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn
die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur und der Sachverhalt ist
aufgeklärt.
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Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Die
Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2
des Sozialgerichtgesetzes - SGG - denn die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig.
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Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide über Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegen in der Person der Klägerin nicht vor.
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Es kann zunächst dahinstehen, ob es sich bei der Leistungsgewährung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz um eine sozialrechtliche Leistungsgewährung (hierfür
spricht die Nähe zur Sozialhilfe; vergl. § 51 SGG) oder um eine Leistungsgewährung
des allgemeinen Verwaltungsrechts (hierfür spricht die Nichterwähnung des
Asylbewerberleistungsgesetz im SGB I) handelt, weil die nach der jeweiligen
Einordnung einzig in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen für die Behörde,
die Bescheide zurückzunehmen, hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen
identisch sind. Sowohl nach § 45 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGG X) als auch nach §
48 Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG) können grundsätzlich nur rechtswidrige
Verwaltungsakte zurückgenommen werden.
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Nach Auffassung des Gerichts war die Gewährung von Leistungen nach dem
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Asylbewerberleistungsgesetz an die Klägerin schon nicht rechtswidrig im Sinne der
vorgenannten Vorschriften. Rechtswidrig ist eine Leistungsgewährung, wenn sie
entgegen der gesetzlichen Vorschriften erfolgte, der Gesetzgeber also angeordnet hat,
dass in derartigen Fällen eine Leistungsgewährung nach dem jeweils in Betracht
kommenden Leistungsrecht nicht erfolgen soll (vergl.z.B. von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., §
44 Anm. 8 ff mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung für die Gewährung von
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist nach § 1
Asylbewerberleistungsgesetz, dass ein Ausländer sich tatsächlich im Bundesgebiet
aufhält und im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder
einer Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz ist. Die Leistungsberechtigung endet nach §
1 Abs. 3 Asylbewerber-leistungsgesetz mit der Ausreise. Soweit aus den zur Verfügung
gestellten Verwaltungsakten der Beklagten ersichtlich, hat die Klägerin diese
Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung während der gesamten Zeit ihres
Aufenthalts uneingeschränkt erfüllt. Sie hat daher zu Recht Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bezogen, und nicht, wie von § 45 SGB X und § 48
VerwVfG vorausgesetzt "rechtswidrig". Das Gericht vermag der Auffassung der
Beklagten, die Rechtswidrigkeit folge daraus, dass die Klägerin im
Asylbewerberverfahren falsche Angaben gemacht habe, nicht zu folgen. Die
Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzt nicht voraus, dass
der Asylbewerber tatsächlich Anspruch auf Asyl hat, sondern nur, dass ein
Asylverfahren stattfindet. Dies wird schon dadurch deutlich, dass das
Asylbewerberleistungsgesetz sogar dann Leistungen vorsieht, wenn das Asylverfahren
rechtsmissbräuchlich nur zu dem Zweck betrieben wird, Leistungen zu erlangen (vergl.
§ 1 a Asylbewerberleistungsgesetz).
Unabhängig davon hat das Gericht aber auch erhebliche Zweifel daran, ob die
Vermutung der Beklagten richtig ist, die Klägerin hätte Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz nicht erhalten, wenn sie von vornherein richtige Angaben
zu ihrer Staatsangehörigkeit gemacht hätte. Dieser Rückschluss erscheint dem Gericht
nicht folgerichtig. Es steht keineswegs fest, dass die Klägerin, die zwar nicht die
Staatsbürgerschaft von Jugoslawien gehabt hat, deren Tochter aber jugoslawische
Staatsangehörige war und die sich die letzten 15 Jahre in Serbien-Montenegro
aufgehalten hat, nicht auch dann ein Asylverfahren von gleicher Zeitdauer hätte
betreiben können, wenn sie von vornherein angegeben hätte, rumänische
Staatsangehörige zu sein. Insoweit erscheint dem Gericht auch nicht abwegig, dass die
Angabe der falschen Staatsangehörigkeit - wie von der Klägerin behauptet - lediglich
auf einem Übersetzungsversehen beruht. Eine klar auf Täuschung der Behörde
ausgerichtete Handlung der Klägerin ist jedenfalls diesbezüglich nicht ersichtlich. Es ist
auch nicht offensichtlich, dass die Klage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht E
ohne Aussicht auf Erfolg war.
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Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gewährung von Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz rechtswidrig war, so dürften jedenfalls die
Voraus-setzungen für eine Rücknahme des Verwaltungsaktes sowohl nach § 45 SGB X
als auch nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vorliegen. Nach beiden
Gesetzen muss die Behörde die entsprechenden Verwaltungsakte nämlich binnen
eines Jahres nach Kenntnis der Tatsache zurücknehmen, welche die Rücknahme
rechtfertigen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Soweit aus der Verwaltungsakte
ersichtlich, ist der Beklagten mindestens seit dem Jahre 2002 bekannt, dass die
Klägerin die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt. Die rumänische
Staatsangehörigkeit ist vorliegend die Tatsache, die die Beklagte zum Anlass nimmt,
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den Verwaltungsakt zurückzunehmen. Diese Tatsache war der Beklagten also zum
Zeitpunkt der Bescheiderteilung bereits seit deutlich mehr als einem Jahr bekannt.
Unerheblich ist, dass die Klägerin erst drei Monate vor Erlass des Bescheides hierzu
angehört worden ist. Zwar hat das Bundessozialgericht mehrfach entschieden, dass die
Jahresfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde eine sichere Kenntnis von den
Tatsachen hat, die eine Rücknahme rechtfertigen. Im Zweifel sei davon auszugehen,
dass eine solche Kenntnis erst besteht, wenn sich die Antragsteller im Rahmen eines
Anhörungsverfahrens hierzu geäußert haben (vgl. z. B. BSG Urteil vom 08.02.1996,
Aktenzeichen 13 RJ 35/94 - www.juris.de). Das Bundessozialgericht hat jedoch
klargestellt, dass der Lauf der Einjahresfrist nur dann erst mit der Beendigung des
Anhörungsverfahrens beginnt, wenn in dem Anhörungsverfahren zu erwarten ist, dass
dieses Verfahren den Sachverhalt weiter aufklärt, also die Angaben der Antragsteller in
Anhörungsverfahren beachtlich sein könnten (BSG a.a.O.). Dies ist jedoch vorliegend
erkennbar nicht der Fall. Die Tatsache, dass die Klägerin rumänische Staatsangehörige
ist war von vornherein klar und wurde von der Klägerin nicht bestritten. Das
Anhörungsverfahren wurde nur aus formellen Gründen durchgeführt. Zu der hier
maßgeblichen Frage konnte es keine neuen Erkenntnisse erbringen. In derartigen
Fällen ist davon auszugehen, dass die Jahresfrist mit der Kenntnis der Behörde und
nicht mit dem Ende des Anhörungsverfahrens beginnt (vgl. BSG a.O.).
Nach alledem kann dahin stehen, ob die Rücknahme der Verwaltungsakte nicht auch
deswegen rechtswidrig ist, weil in dem Rücknahmebescheid offensichtlich eine
Ermessensausübung nicht erfolgte. Es kann auch dahin stehen, ob die Forderung der
Beklagten überhaupt berechtigt ist. Die Beklagte hat nämlich weder im Verwaltungs-
noch im Gerichtsverfahren dargelegt, dass die Klägerin tatsächlich Leistungen in Höhe
von über 14.000,00 EUR erhalten hat und welcher Teil dieser Leistungen angeblich zu
Unrecht erbracht worden ist.
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Für die Entscheidung ohne Bedeutung ist auch die Tatsache, dass die Klägerin eine
Erklärung abgegeben hat, die den Rückschluss zulassen könnte, sie sei mit der
Rückzahlung einverstanden. Davon geht offenbar auch die Beklagte aus, denn sie hat
in der Folge das Rechtsverhältnis der Beteiligten durch die angefochtenen Bescheide
ein zweites Mal geregelt. Im Übrigen sehen weder das VwVfG noch das SGB X ein
derartiges "Anerkenntnis" vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen eines öffentlich
rechtlichen Vertrages vorliegend nicht erfüllt, schon weil ein gegenseitiges Nachgeben
vorliegend nicht erkennbar ist (vergl. § 54 SGB X). Unabhängig davon hat die Klägerin
in der Niederschrift aber auch nur erklärt "erschlichene" Leistungen zurückzuzahlen.
Nach dem oben gesagten, hat sie die Leistungen aber gar nicht "erschlichen", sondern
zu Recht erhalten. Die Erklärung der Klägerin ist aber auch gar nicht Gegenstand des
hier anhängigen Verfahrens, sondern nur die angefochtenen Bescheide.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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