Urteil des SozG Düsseldorf vom 26.09.2006

SozG Düsseldorf: europäisches recht, einreise, freizügigkeitsgesetz, amtsblatt, arbeitssuche, ausländer, verordnung, firma, aufenthalt, familie

Sozialgericht Düsseldorf, S 24 AS 187/06 ER
Datum:
26.09.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 24 AS 187/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einschließlich des
Prozesskostenhilfegesuchs wird abgelehnt. Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Der am 10. August 2006 gestellte Antrag des Antragstellers,
2
1.die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2006 im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II auch über den
01.08.2006 hinaus zu gewähren, 2.ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt I zu gewähren,
3
hat keinen Erfolg.
4
Gründe:
5
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend
gemachte Anspruch muss hinreichend wahrscheinlich sein (Anordnungsanspruch) und
es muss dem Antragsteller schlechthin unzumutbar sein, dass Ergebnis des
Hauptsacheverfahrens abzuwarten ( Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind
gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
6
Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist
davon auszugehen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum ab August 2006 hat.
7
Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, da der Antragsteller offenbar mittellos ist und sein
gegenwärtiger Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist; es fehlt jedoch am Vorliegen
eines Anordnungsanspruchs. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 01.04.2006
geltenden Fassung (vgl. BGBl I., 558 ff.) sind von Leistungen der Grundsicherung für
8
Arbeitssuchende Ausländer ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem
Zweck der Arbeitssuche ergibt. Diese Ausnahmeregelung für Ausländer reagiert auf die
gemeinschaftsrechtliche Ausformung der Freizügigkeit und schöpft damit die dort
vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeiten beim Zugang zu sozialen Leistungen für
den Personenkreis aus, denen die Arbeitnehmerfreizügigkeit Einreise und Aufenthalt
auf zur Arbeitssuche gestattet (vgl. auch BR-Drs. 550/05). Mit dieser Neufassung des
Satzes 2 der oben genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art.
14 Abs. 4 b der Richtlinie 2004 /38/EG des Europäischen Parlament und des Rats vom
29. April 2004 (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2004, L 158/77 ff)
umgesetzt (so auch die ausdrückliche Begründung des Ausschusses für Arbeit und
Soziales in der Beschlussempfehlung vom 15.02.2006, BT-Drs. 16/688, Seite 13). Nach
der zitierten Richtlinie ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet, anderen
Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status
erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des
Aufenthalts oder ggfls. während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 b einen
Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. In den Gründen zu oben genannter Richtlinie
heißt es, dass Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten
Aufenthalts die Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats nicht unangemessen in
Anspruch nehmen sollen (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2004, L
158/81 Rd.-Nr. 10). Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass von dieser
Regelung nur EU-Bürger erfasst werden sollen, die ihren Aufenthalt zum ersten Mal in
einem anderen Mitgliedstaat nehmen (vgl. BT-Drs. 16/688, Seite 13). Selbst wenn man
den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Hinblick auf den Willen des
Gesetzgebers sowie Europäisches Recht dahingehend einengend auslegt, dass von
der Neuregelung nur Ausländer betroffen sind, die sich erstmalig in das Bundesgebiet
begeben haben und dort unmittelbar mit dem Zuzug Sozialleistungen in Anspruch
nehmen (so Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 02.05.2006, S 22 AS 263/06 ER)
erfüllt der Antragsteller die antragsbegründenden Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1
SGB II nicht. Der Antragsteller reiste mit seiner Familie im Mai letzten Jahres nach
Deutschland ein, lebte nach eigenen Angaben in den ersten drei Monaten von
Unterstützungsleistungen Dritter, bevor er bei einem errechneten Gesamtbedarf i. H. v.
1692 Euro monatlich seit dem 15.08.2006 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt
abzüglich eines anzurechnenden Erwerbseinkommens für die Zeit bis November 2005
in Höhe von 342,69 Euro monatlich bewilligt bekam. Der Antragsteller stand während
der vergangenen Monate kurzfristig in zwei Arbeitsverhältnissen; zum einen war er im
Mai 2005 bei der E D B H2 als Reinigungskraft beschäftigt, zum anderen von Juni bis
Oktober 2005 bei der Firma H2 & B T GmbH. Er nahm damit unmittelbar nach dem
Zuzug Sozialleistungen in Anspruch. Dass er sich und seine Familie im ersten
Vierteljahr von Unterstützungsleistungen Dritter unterhalten hat, ändert daran nichts.
Vom Leistungsausschuss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind EU-Bürger dann nicht
betroffen, wenn sich (zudem noch ) ein anderer Grund als der der Arbeitssuche nach § 2
des Freizügigkeitsgesetzes als Einreisegrund herausstellt (vgl. BT-Drs. 16/688, S. 13).
Ein solcher zusätzlicher anderer Einreisegrund liegt hier jedoch nicht vor. Der
Antragsteller hat offenbar der Ausländerbehörde gegenüber vielmehr angegeben, dass
die Einreise zur Arbeitsaufnahme erfolgt sei. Zwar wurde dem Antragsteller aufgrund
des vorgelegten Arbeitsvertrages im Hinblick auf die am 10.05.2005 begonnene
Tätigkeit eine unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt, und die Einreise
erfolgte zur konkreten Arbeitsaufnahme bei der Firma E D. Damit hatte der Antragsteller
jedoch bei Einreise am 06.05.2006 keinen Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz.
9
Da der Antragsteller nicht als Arbeitnehmer eingereist ist und auch hier weder
selbständig tätig war noch werden wollte, bleibt als anderer Einreisezweck i. S. d. § 2
Freizügigkeitsgesetz nur das Recht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 Freizügigkeitsgesetz. Darin
wird Bezug genommen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom
29.06.1970 (Amtsblatt Nr. L 142/24ff.) über das Recht der Arbeitnehmer, nach
Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben.
Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. a dieser Verordnung haben unter anderem diejenigen
Arbeitnehmer ein Bleiberecht, die das vorgeschriebene Alter für eine Altersrente erreicht
haben, in den letzten zwölf Monaten in dem Land eine Beschäftigung ausgeübt haben
und sich mindestens drei Jahre ständig in dem Land aufgehalten haben. All diese
Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller jedoch nicht.
10
Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass zwar ausweislich der amtlichen
Begründung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/688, Seite 13) in Fällen wie dem
vorliegenden eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII wegen des Ausschlusses
nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht in Betracht kommt; andererseits erwerbstätige
Unionsbürger jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zur Freizügigkeitsgewährleistung nicht nur ein Bleiberecht, sondern auch
einen Teilhabeanspruch an staatlichen Sozialleistungssystemen haben. Es ist daher im
Hinblick auf europarechtliche Überlegungen unter Umständen zu erwägen, dass dem
Grunde nach Leistungen nach dem SGB XII durch den Sozialhilfeträger zu gewähren
sein könnten, da mit der Existenz der Freizügigkeitsbescheinigung ein Bleiberecht des
Antragstellers besteht (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 04.09.2006, L 20 B 73/06 SO ER; so auch SG Nürnberg, Beschluss vom
21.06.2006, S 19 SO 60/06 ER).
11
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG analog.
12
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhife war im Hinblick auf die mangelnde
Erfolgsaussicht des Antrags aus den Gründen des Beschlusses abzulehnen.
13