Urteil des SozG Düsseldorf vom 09.08.2007

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Sozialgericht Düsseldorf, S 26 R 175/06
Datum:
09.08.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 26 R 175/06
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 8 R 254/07
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, über
die bereits anerkannte Berufsunfähigkeits-Rente hinaus.
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Der Kläger ist am 00.00.1947 geboren. Er hat keinen Beruf mit Abschluss erlernt. Er war
bisher als Arbeiter und zuletzt jahrzehntelang als Drucker tätig, bis 2003. Seit dieser Zeit
ist er arbeitslos gemeldet und soll inzwischen nach seinen Angaben von der
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Arbeitslosengeld II von ca. 220,- Euro monatlich ab
04.09.2007 bewilligt bekommen haben.
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Am 28.06.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen
Erwerbsminderung. Zur Begründung wurden diverse Leiden auf verschiedenen
Fachgebieten angegeben. Ärztliche Berichte und Unterlagen wurden zur
Verwaltungsakte gereicht bzw. eingeholt. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines
sozialmedizinischen Gutachtens durch Frau C1. Diese Gutachterin hielt den Kläger
noch für in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden
und mehr täglich verrichten zu können. Als Drucker sei der Kläger aber nicht mehr
einsetzbar.
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Schließlich erkannte die Beklagte, nach Beiziehung eines Zeugnisses des letzten
Arbeitgebers, mit dem Rentenbescheid vom 18.10.2004 den Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI auf Dauer an
(basierend auf einem Versicherungsfall bei Antragstellung und Beginn ab dem
01.07.2004). Wegen Bezuges von Arbeitslosengeld wurde die Rente damals nicht
ausgezahlt. Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger am 08.11.2004 Widerspruch
ein mit der Begründung, die Beklagte verkenne den Gesundheitszustand und dass er
auch voll erwerbsgemindert sei. Insbesondere leide er an Gleichgewichtsstörungen. Ein
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ärztliches Attest wurde eingereicht, wonach mittelschwere und schwere körperliche
Belastungen und Stresssituationen möglichst zu vermeiden seien. Die Beklagte
veranlasste daraufhin noch die Beiziehung weiterer Arztberichte, die sie durch den
Beratungsärztlichen Dienst auswerten ließ.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006, abgesandt am 02.06.2006, wies die
Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nach
ihren ärztlichen Feststellungen nicht als voll erwerbsgemindert anzusehen sei. Denn der
Kläger könne noch sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
ausüben. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den beigezogenen
Arztberichten.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 03.07.2006 Klage zum Sozialgericht
Düsseldorf erhoben.
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Er begründet die Klage damit, dass die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne
und sein Leistungsvermögen weiterhin falsch beurteile. Er sei mit allen seinen
Erkrankungen nicht mehr in der Lage, auch nur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig
zu sein. Die bisherigen Gutachter würden seine Restleistungsfähigkeit falsch beurteilen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 18.10.2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 und unter Abänderung des
Rentenbescheides vom 17.10.2006 (Bl. 74 ff. der Gerichtsakte) zu verurteilen, ihm über
die bereits anerkannte Rente hinaus auch Rente wegen voller Erwerbsminderung auf
der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 28.06.2004 bis zur Vollendung des 67.
Lebensjahres nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung sei
nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Alle
Gutachten und auch der Bericht von N bestätigten ihre Auffassung.
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Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Arzt T1 hat
sich zum Leistungsvermögen nicht näher geäußert, der Kardiologe T2 sieht keine
Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers auf kardiologischem Fachgebiet (Bl.
38 Gerichtsakte). In gleicher Weise äußert sich von Seiten seines Fachgebietes der
Nervenarzt H (Bl. 47 Gerichtsakte). Der Orthopäde E meint, auf seinem Fachgebiet
bestünden in qualitativer Hinsicht Einschränkungen.
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Sodann hat das Gericht durch Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im
Einzelnen bei dem Kläger vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit
auswirken. Der Arzt für Innere Medizin C2, Chefarzt an der St.-M-Klinik in T3, kommt in
seinem Gutachten vom 22.01.2007 und in einer ergänzenden Stellungnahme vom
19.03.2007 zur Beurteilung, bei dem Kläger lägen im Einzelnen folgende Diagnosen
vor:
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1. Gefäß-KHK; - Zustand nach erfolgreicher PTCA einer 99%igen Ramus marginalis-
Stenose 08/2004; - gutes Koronar-Kontrollergebnis 06/2005: Kardiovaskuläre
Risikofaktoren. Arterielle Hypertonie und Nikotinabusus. 2. Chronische Bronchitis bei
Nikotinabusus. 3.Lumbalgie und Osteochondrose L4/L5. 4.Schwerhörigkeit rechtes Ohr.
5.Geringgradige Proteinurie und Mikrohaematurie (kontrollbedürftig). 6.Diabetische
Stoffwechselkrankheit. 7.Eosinophilie unklarer Genese.
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Mit diesen Befunden könne der Kläger noch vollschichtig eine körperlich leichte
Tätigkeit verrichten, auch in wechselnder Körperhaltung, ohne ungünstige Bedingungen
wie Zwangshaltungen und ohne besonderen Zeitdruck. In Betracht käme auch noch
eine Tätigkeit als Pförtner oder Sortierer und Montierer von Kleinteilen, dies
vollschichtig. Der Kläger könne auch noch Wegstrecken zu Fuß von 4 x mehr als 500 m
täglich zurücklegen (in einer Zeit von nicht mehr als 15 bis 20 Minuten für 500 m) und
öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die Beurteilung gelte auch seit Juni 2004 und ca.
drei Monate zuvor.
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Das Gericht hat noch einen Befundbericht der urologischen Ärztepraxis N und T4
angefordert. Diese Praxis teilt darin mit, der Kläger werde in unregelmäßigen Abständen
betreut, u.a. wegen gelegentlicher morgentlicher Entleerungsstörungen. Es sei aber
Therapie nicht nötig gewesen, es lägen keine auffälligen Befunde vor, die
Erwerbsfähigkeit sei dadurch nicht eingeschränkt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den
Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Vorprozessakte S 36 SB
69/05 Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben,
denn bei Absendung des Widerspruchsbescheides nicht vor dem 02.06.2006 gilt der
Widerspruchsbescheid als frühestens am 05.06.2006 zugestellt (§ 37 SGB X), so dass
die Klagefrist bis zum 05.07.2006 lief. Bereits zwei Tage zuvor hat der Kläger die Klage
erhoben.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte, nämlich
der Rentenbescheid vom 18.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
01.06.2006 und der weitere Rentenbescheid vom 17.10.2006, der insofern Gegenstand
des Klageverfahrens gemäß § 96 SGG geworden ist, wie damit weiterhin lediglich das
Bestehen von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
fortgeschrieben wurde, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht i.S.v. §
54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden
zu Recht weiterhin davon ausgeht, dass bei dem Kläger noch keine volle
Erwerbsminderung besteht. Der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) bezüglich Rente
wegen voller Erwerbsminderung war daher nicht zu entsprechen.
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Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß §
136 Abs.3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen
Bescheiden, erklärt diese für richtig und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung
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der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend führt das Sozialgericht noch folgendes aus:
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Auch nach den weiteren Ermittlungen des Sozialgerichts Düsseldorf besteht für den
Kläger über die bisher anerkannte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit hinaus noch kein Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Denn volle Erwerbsminderung im Sinne dieses Gesetzes liegt nach
§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erst vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein; volle Erwerbsminderung auf Zeit kann nach der sogenannten
konkreten Betrachtungsweise bei Arbeitslosen allenfalls dann in Betracht kommen,
wenn Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - wie oben genannt - nur noch unter
sechs Stunden täglich verrichtet werden können (Bundestags-Drucksache 14/4230, S.
25 und 26). Die Kammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger
mit den bei ihm vorhandenen Erkrankungen und Leiden nicht imstande wäre, leichte
einfache Tätigkeiten des gesamten allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs
Stunden täglich zu verrichten. Denn nach dem Votum der ärztlichen Gutachter,
insbesondere von C2 im Gerichtsverfahren, ist der Kläger auch mit den bei ihm
vorhandenen Erkrankungen und Leiden noch in der Lage, solche einfachen Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten, beispielsweise solche als Pförtner oder
Sortierer und Montierer von Kleinteilen. Das Gericht sieht es vielmehr ausdrücklich als
erwiesen an, dass bei dem Kläger diejenigen Diagnosen vorliegen, wie sie hier in dem
Gutachten von C2 im Einzelnen aufgelistet und beschrieben sind, und keine darüber
hinausgehende wesentlichen weitergehenden Erkrankungen vorliegen, die sich auf die
Erwerbsfähigkeit im Erwerbsleben relevant auswirken würden. Schließlich sind gegen
das Gutachten von C2 auch keine substantiierten Einwendungen erhoben worden, so
dass schon nicht nachvollziehbar ist, was an diesem Gutachten im Einzelnen falsch
sein soll. Auch aus dem vom Gericht vorsorglich noch beigezogenen Bericht des
Urologen N ergeben sich keine Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit; Herr N führt
ausdrücklich zu Punkt 3 aus, dass von Seiten seines Fachgebietes die Erwerbsfähigkeit
nicht eingeschränkt sei, dass der Kläger urologischerseits noch in der Lage sei, eine
leichte Tätigkeit z.B. als Pförtner auszuüben (Antwort zu Punkt 6 des Berichts) und er
sieht auch keine Notwendigkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen (Antwort zu
Punkt 8). Dabei hat Herr N auch das Computertomogramm des Abdomens vom
10.04.2007 ausgewertet. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, welche Diagnosen zu
Unrecht bisher nicht berücksichtigt worden sein sollten und auch nicht ersichtlich, wieso
das Gutachten von C2 falsch sein soll, mit dem dieser das Vorliegen einer vollen
Erwerbsminderung und eine wesentliche Einschränkung der Wegefähigkeit verneint
(bzw. mit seiner ergänzenden Stellungnahme). Im Übrigen hat selbst der behandelnde
Kardiologe T2 keine Einschränkungen von Seiten seines Fachgebietes gemacht, die für
das Vorliegen voller Erwerbsminderung sprechen würden, der Nervenarzt H hat auch
keine solchen Einschränkungen gemacht und der Bericht von Herrn E äußert sich auch
nur diskret und ohne Bejahung einer voller Erwerbsminderung im Sinne des Gesetzes.
Insgesamt vermochte die klägerische Seite nicht subsstantiiert dazulegen, weshalb
abweichend von allen bisherigen Gutachten eine volle Erwerbsminderung im Sinne des
Gesetzes bzw. ein nur unter sechsstündiges Leistungsvermögen täglich vorliegen soll.
Zu erwähnen ist dabei noch, dass C2 und der Assistenzarzt Herr T5 zur Beurteilung
auch des Bewegungsapparates des Klägers diesen vermessen haben, und zwar nach
der sogenannten Neutral-Null-Methode (Anlage zum Gutachten, Bl. 103 der
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Gerichtsakte). Wesentliche Funktionseinschränkungen von Seiten des
Bewegungsapparates bzw. der Wirbelsäule und der anderen Bewegungsorgane
wurden dabei nicht festgestellt.
Die Situation des Arbeitsmarktes ist im Übrigen unerheblich, also ob dem Kläger eine
leistungsgerechte Tätigkeit vermittelt werden kann oder nicht; § 43 Abs. 3 SGB VI
besagt ausdrücklich, dass eine allgemeine volle oder allgemeine teilweise
Erwerbsminderung i.S.v. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI nicht besteht für den, der unter den
üblichen Bedingungen ( auch nur) des allgemeinen Arbeitsmarktes (noch) mindestens
sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, und dass dabei die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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