Urteil des SozG Düsseldorf vom 23.08.2007

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Sozialgericht Düsseldorf, S 4 KR 120/05
Datum:
23.08.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 4 KR 120/05
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 30.09.2004,
soweit diese die Beiträge für die Zeiträume 01.01.2003 - 31.12.2003 und
01.01.2004 - 30.09.2004 festsetzen, in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15.06.2005 verurteilt, der
Beitragsbemessung die im Steuerbescheid für 203 ausgewiesenen
Einkünfte zugrundezulegen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen
außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
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Streitig ist die Beitragseinstufung für die Zeit ab dem 01.01.2003 nach dem
Einkommenssteuerbescheid für 2003.
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Der Kläger ist seit dem 01.11.1999 Mitglied der Beklagten und seit dem 01.01.2002
aufgrund hauptberuflich selbständiger Tätigkeit freiwillig in Klasse F 11 versichert. Zu
Beginn der selbständigen Tätigkeit schätzte er das zu erwartende Einkommen auf 1.850
Euro pro Monat bzw. 22.200 Euro pro Jahr. Mit Bescheid vom 15.03.2002 stufte die
Beklagte den Beitrag aufgrund eines geschätzten Einkommens von 1.850 Euro pro
Monat in Klasse F 11 ein. Der monatliche Beitrag betrug 251,60 Euro. Voraussetzung für
die einkommensbezogene Einstufung sei der Nachweis durch den
Einkommenssteuerbescheid. Da dieser aufgrund der neu aufgenommenen
selbständigen Tätigkeit noch nicht vorliegen könne, erfolge die Einstufung daher unter
Vorbehalt. Bei Nachweis höherer Einkünfte würden Beiträge nacherhoben, bei
niedrigen Einkünften würden Differenzbeiträge erstattet, soweit die Einstufung nicht
bereits nach der Mindesbemessungsgrundlage erfolgt sei.
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Am 30.09.2004 legte der Kläger die Einkommenssteuerbescheide vom 09.08.2004 für
das Jahr 2002 (Gewinn 44.780 Euro) und für 2003 (Verlust von 11.532 Euro) vor.
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Mit mehreren Bescheiden vom 30.09.2004 hat die Beklagte die Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.2002 wie folgt endgültig festgesetzt: Für
die Jahre 2002, 2003 und den Zeitraum 01.01.2004 bis 30.09.2004 hat die Beklagte der
Beitragsberechnung die jeweils geltende monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der
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Krankenversicherung zugrunde gelegt: Für das Jahr 2002 3.375 Euro pro Monat, für das
Jahr 2003 3.450 Euro pro Monat und für den Zeitraum 01.01.2004 bis 30.09.2004
3.487,50 Euro pro Monat. Für den Zeitraum ab 01.10.2004 hat die Beklagte für die
Einstufung beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1.811,25 Euro, d. h. die
Mindestbeitragsbemessungsgrenze nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V zugrunde gelegt.
Am 26.10.2004 hat der Kläger gegen die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2003 und den
Zeitraum vom 01.01.2004 bis 30.09.2004 Widerspruch erhoben: Für diese Zeiträume
müssten die Beiträge nach tatsächlichen Einkünften aufgrund des
Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2003 festgesetzt werden. Eine Erhöhung
der Beiträge wäre nur für das Jahr 2002 gerechtfertigt gewesen.
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Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 15.06.2005 als unbegründet zurück. Grundsätzlich würden die Beiträge der
Selbständigen zunächst nach beitragspflichtigen Einnahmen in der Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Erst nach der Vorlage eines Nachweises über
niedrigere Einnahmen könne eine einkommensbezogene niedrigere Einstufung, jedoch
nur für die Zukunft, erfolgen. Zum Nachweis niedrigerer Einnahmen sei die Vorlage des
Einkommenssteuerbescheides erforderlich. Da selbständig Tätige bei Beginn der
Selbständigkeit diesen Steuerbescheid noch nicht vorlegen könnten, und in der
Anfangszeit der Selbständigkeit häufig keine Einnnahmen in Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze erzielt würden, räume die Beklagte eine Beitragszahlung
nach den geschätzten Einnahmen ein. Diese Einstufung erfolge jedoch unter Vorbehalt.
Diese Einstufung unter Vorbehalt gelte nur für die erstmalige Einstufung nach Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit. Sie gelte bis zur Vorlage des
Einkommenssteuerbescheides, aus dem der tatsächliche Gewinn hervorgehe. Die in
diesem Bescheid ausgewiesenen Einnahmen würden für den gesamten Zeitraum der
Vorbehaltseinstufung und nicht nur für das Jahr in dem die selbständige Tätigkeit
begann, gelten. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2003, der der Beklagten
ebenfalls am 30.09.2004 vorgelegt worden wäre, hätte daher eine Rechtswirkung erst
für die Zukunft, d. h. zum 01.10.2004 entfalten könne. Die Beiträge seien daher
zutreffend für den gesamten Zeitraum bis 30.09.2004 in Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt worden.
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Dagegen hat der Kläger am 18.07.2005 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage
erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem
Widerspruchsverfahren.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 30.09.2004, betreffend die
Beitragseinstufung für das Jahr 2003 und für das Jahr 2004 bis 30.09.2004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2005 abzuändern und die Beiträge
für den gesamten Zeitraum 01.01.2003 bis 30.09.2004 nach dem steuerlich
ausgewiesenen Einkommen für das Jahr 2003 festzusetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen
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Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der
Beteiligten und den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten
der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid gemäß § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da die Beklagte zu Unrecht die Höhe der
Beiträge für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.09.2004 aufgrund der mit
Einkommenssteuerbescheid vom 09.08.2004 für das Jahr 2002 ausgewiesenen
Einkünften in Höhe von 44.780 Euro pro Jahr festgesetzt. Die Beklagte hätte für die
Berechnung der Einkünfte für den Zeitraum ab 01.01.2003 die mit
Einkommenssteuerbescheid ebenfalls vom 09.08.2004 für das Jahr 2003
ausgewiesenen Einkünfte, und zwar den Verlust in Höhe von 11.532 Euro zugrunde
legen müsen, so dass die Beiträge für diesen Zeitraum nach der
Mindestbeitragsbemessungsgrenze gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V hätten
festgesetzt werden müssen.
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Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des
Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. November 1988 (BGBl I Seite 2477) am
01.01.1989 nach § 240 SGB V. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige
Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicher
zu stellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
berücksichtigt (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung muss mindestens die Einnahmen des
freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren
versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind
(Abs. 2 Satz 1). Nach § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V (in der hier anzuwendenden,
seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung, angefügt durch Artikel 1 Nr. 137 Buchstabe c
des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG vom 21.12.1992 (BGBl I 2266) gelten für
freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als
beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen
jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 2). Veränderungen
der Beitragsbemessung können aufgrund eines vom Versicherten geführten
Nachweises nach Satz 2 nur zum 1. Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises
folgenden Monats wirksam werden (Satz 3).
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Grundsätzlich war die Beklagte berechtigt, die Höhe der freiwilligen Beiträge für die Zeit
ab 01.01.2003 trotz der mit bindend gewordenem Bescheid vom 15.03.2002
festgesetzten Beitragshöhe neu festzusetzen. Der Bescheid vom 15.03.2002 enthielt
keine endgültige Regelung, da er ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung
nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides ergangen war. Auch wenn das Gesetz
eine vorläufige Festsetzung der Beitragshöhe nicht vorsieht, so ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für den
Übergangszeitraum ab Beginn der selbständigen Tätigkeit bis zur Vorlage des
Einkommenssteuerbescheides eine einstweilige Regelung über die Höhe der
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freiwilligen Beiträge nicht nur berechtigt, sondern erforderlich ist, da ansonsten das
diesem Personenkreis für den Zeitraum nach Beginn der selbständigen Tätigkeit
zustehende Recht auf einkommensabhängige Einstufung des Beitrages ausgehöhlt
würde. Ohne vorläufige Festsetzung wäre die Beklagte verpflichtet, nach § 240 Abs. 4
Satz 2 SGB V für den Zeitraum ab Aufnahme der Beschäftigung die Höchstbeiträge
festzusetzen, und zwar in der Regel bis nach Ablauf des Kalenderjahres Nachweise
über die tatsächlich erzielten Einnahmen durch Vorlage des
Einkommenssteuerbescheides vorliegen. Eine Änderung der Beitragshöhe für die
Vergangenheit wäre nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V ausgeschlossen. Zur Vermeidung
eines eventuellen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffes ist daher die vorläufige
Festsetzung des Beitrages für diesen Zeitraum bis zur Vorlage des
Einkommenssteuerbescheides erforderlich. Die vorläufige Regelung erstreckt sich auch
auf den Gesamtzeitraum von Beginn der selbständigen Tätigkeit bis zur Vorlage des
Einkommenssteuerbescheides.
Der hier zugrundeliegende Sachverhalt weist die Besonderheit auf, dass das
zuständige Finanzamt am 09.08.2004 nicht nur den Einkommenssteuerbescheid für das
Jahr 2002, sondern zeitgleich auch den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2003
erteilte. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt die Systematik des § 240 SGB V:
niedrigere Beiträge als bisher ausschließlich zukunftsbezogen ab Vorlage des
Einkommenssteuerbescheides für den Zeitraum ab 01.01.2003 noch nicht ein. Auch für
den Zeitraum ab 01.01.2003 stand die bisherige Festsetzung unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung. In dem Vorbehaltsbescheid vom 15.03.2002 hatte die Beklagte
ausdrücklich zugesichert, dass bei Nachweis niedrigerer Einkünfte eine Reduzierung
des Beitrages erfolge. Diese Zusicherung bezog sich auf den gesamten Zeitraum bis zur
Vorlage des Einkommenssteuerbescheides. Somit ist die Beklagte aufgrund dieser
Zusicherung verpflichtet, dass vom Finanzamt für das Jahr 2003 ausgewiesene
niedrigere Einkommen als im Jahr 2002 mit Wirkung ab 01.01.2003 entsprechend zu
berücksichtigen.
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Die Beklagte war daher entsprechend zu verurteilen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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