Urteil des SozG Düsseldorf vom 09.02.2011

SozG Düsseldorf: örtliche zuständigkeit, sachliche zuständigkeit, vorläufiger rechtsschutz, asylverfahren, duldung, haus, behörde, familie, stadt, beschränkung

Sozialgericht Düsseldorf
Beschluss vom 09.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 17 AY 6/11 ER
Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 19.01.2011 bis
zum Ende des Aufenthaltes des Antragstellers im Haus N G Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz in
Höhe von 287,00 EUR monatlich zu gewähren. Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist insofern begründet, als die Beigeladene dem Antragsteller im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem 19.01.2011, d.h. ab Stellung des Eilantrags bei
Gericht, bis zum Ende des Aufenthalts in der Einrichtung Haus N G zu gewähren hat.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile für nötig erscheint. Der Antragsteller muss hierfür einen Anordnungs-anspruch, das
heißt den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und ein Anordnungsgrund, das heißt
die besondere Dringlichkeit des Begehrens, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar
erscheinen lässt, glaubhaft machen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Dies bedeutet, dass die
den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen sind, dass das Gericht
von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.07.2003, 2 BvR
311/03).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht. Nach Überzeugung der Kammer hat
der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch im Hauptsacheverfahren überwiegende Aussichten auf Erfolg.
Der Antragsteller besitzt eine Duldung nach § 60 a Abs. 1 des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) und gehört damit dem
Grunde nach zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 4
AsylbLG).
Der Antragsteller ist auch hilfebedürftig im Sinne des AsylbLG. Denn er verfügt derzeit über kein Einkommen, das
seinen Bedarf befriedigen könnte. Dabei geht das Gericht mangels anderweitiger Erkenntnisse und mangels eines
gegenteiligen Vortrags des Antragstellers davon aus, dass der gegenwärtige Bedarf durch den bislang von der
Beigeladenen zugrunde gelegten Regelsatz eines Haushaltsangehörigen in Höhe von 287,00 EUR während des
Aufenthaltes in dem Haus N G gedeckt werden kann.
Die Beigeladene ist für die Erbringung der Leistung auch sachlich und örtlich zuständig, wobei die sachliche
Zuständigkeit der Beigeladenen hier nicht in Streit steht. Die örtliche Zuständigkeit regelt § 10 a AsylbLG. Nach § 10 a
Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist die nach § 10 bestimmte Behörde für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich
zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des
Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden
ist. Im übrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält (§ 10 a
Abs. 1 Satz 2 AsylbLG).
Nach dem eindeutigen Wortlaut, der systematischen Stellung sowie dem Sinn und Zweck dieser Regelung ("im
Übrigen") greift Satz 2 der Vorschrift als allgemeine Auffangbestimmung in einer derartigen Konkurrenzsituation nur,
wenn keine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 der Vorschrift begründet wurde (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 12.05.2010, L 15 AY 2/10 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 25.09.2008, L 7 B 287/08 AS ER; SG Berlin, Urteil
vom 21.01.2009, S 88 AY 32/08).
So liegt der Sachverhalt hier. Denn es gibt keine fortwirkende Zuweisungs-entscheidung, die eine Zuständigkeit der
Antragsgegnerin nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG begründen würde, so dass es auf den tatsächlichen Aufenthalt
des Leistungsberechtigten ankommt.
Dabei geht das Gericht nach den vorliegenden Akten, insbesondere aufgrund des Inhalts der Ausländerakte der
Antragsgegnerin, davon aus, dass es zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers (00.00.1988) in der Bundesrepublik
Deutschland eine Entscheidung im bundesweiten Verteilungsverfahren oder eine Zuweisung im landesinternen
Verteilungsverfahren im Sinne des AsylVfG gegeben hat, denn die Eltern des Antragstellers befanden sich zum
Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers im laufenden Asylverfahren. Allerdings geht aus den vorliegenden Unterlagen
nicht genau hervor, welcher Kommune konkret die Eltern des Antragstellers und damit auch der Antragsteller
zugewiesen oder verteilt worden sind. Die Akten des damaligen Asylverfahrens wurden nach einer Mitteilung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wohl vernichtet. Es ist lediglich ersichtlich, dass es wohl einen
melderechtlichen Eintrag der Familie für die Stadt C1 gab. Ob daher tatsächlich eine Zuweisung an die
Antragsgegnerin erfolgt ist, bleibt unklar.
Darauf kommt es jedoch auch nicht an. Denn selbst wenn eine Zuweisung oder Verteilung im Sinne des AsylVfG
erfolgt sein sollte, wäre diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr wirksam.
Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wirkt eine Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 und 5
AsylVfG fort, d. h. die Zuweisungs-entscheidung bleibt auch nach rechts- oder bestandskräftiger Beendigung des
Asylverfahrens wirksam. Allerdings wird die Zuweisungsentscheidung gegenstands-los, wenn der Ausländer
ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht.
Ein solcher Anschlussaufenthalt, der mit dem Betreiben des Asylverfahrens in keinem Zusammenhang mehr steht,
kann auch durch eine Duldung bewirkt werden (BverwG, Urt. v. 31.03.1992, 9 C 155.90; OVG NRW, Beschl. v.
07.03.2008, 19 B 40/08; OVG NRW, Beschl. v. 10.03.2010, 18 B 1702/09 m.w.N; GK-AsylbLG, Stand: Juli 2010, § 10
a Rdnr. 31). Hier ist allerdings spätestens mit der Ausreise der Familie des Antragstellers im Dezember 1989, in deren
Folge das Asylverfahren eingestellt wurde, eine etwaige Zuweisungsentscheidung gegenstandslos geworden, so dass
diese auch nach der erneuten Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik im Jahr 2000 nicht mehr aufleben
konnte. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nach der neuen Einreise kein weiteres Asylverfahren, erst recht
kein Asylfolgeverfahren betrieben hat. Die Erteilung der Duldung nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist unabhängig von einem
Asylverfahren erfolgt.
Selbst wenn im damaligen Asylverfahren die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens
entsprechend dem heutigen § 56 Abs. 2 AsylVfG räumlich auf den Bereich der Stadt C2 beschränkt gewesen wäre,
würde dies die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach § 10 a AsylbLG nicht begründen. Denn selbst wenn die
räumliche Beschränkung anders als die Zuweisungsentscheidung trotz Ausreise und trotz Erteilung einer
asylverfahrensunabhängigen Duldung noch fortbestehen würde (s. § 56 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG; hierzu OVG NRW,
Beschl. v. 10.03.2010, 18 B 1702/09), stellt die räumliche Beschränkung der Aufenthalts-gestattung keine Zuweisung
oder Verteilung im Sinne des § 10 a AsylbLG dar.
Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach § 10 a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG kann ebenfalls nicht erkannt werden, weil
die Antragsgegnerin, die während des Aufenthalts des Antragstellers in C2 selbst nach § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG
zuständig ist, die Leistung außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs eben nicht erbringt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.