Urteil des SozG Düsseldorf vom 06.12.2007

SozG Düsseldorf: geburt, gerichtsakte, adoption, bruttoeinkommen, betrug, rechtskraft, datum

Sozialgericht Düsseldorf, S 13 EG 8/07
Datum:
06.12.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
S 13 EG 8/07
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 13 EG 8/08
Sachgebiet:
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist die Gewährung von Elterngeld für ein 2006 geborenes Kind.
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Die 1970 geborene Klägerin beantragte am 06.01.2007 die Gewährung von Elterngeld
nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) für ihre am 00.00.2006
geborene Tochter T. Vor der Geburt ihrer Tochter war sie als angestellte Rechtsanwältin
beschäftigt. Ihr Monatsgehalt betrug nach ihren Angaben zuletzt 4.200,00 Euro brutto.
Seit dem 01.04.2006 arbeitet sie nach ihren Angaben nur noch in Teilzeit und erziehlt
ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1000,00 Euro.
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Das Versorgungsamt L lehnte mit Bescheid vom 22.01.2007 unter Hinweis auf § 27 Abs.
1 BEEG die Gewährung von Elterngeld ab, da das Kind vor dem 01.01.2007 geboren
sei, so dass die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes weiter anzuwenden
seien. Ein Anspruch auf Elterngeld bestehe daher nicht.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 20.03.2007 zurück.
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Dagegen hat die Klägerin am 23.04.2007 Klage erhoben. Sie hält die
Stichtagsregelung, nach der für Kinder, die vor dem 01.01.2007 geboren wurden, kein
Elterngeld gewährt wird, für verfassungswidrig. Diese Regelung verstoße gegen Artikel
6 des Grundgesetzes. Auch liege ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3
Abs. 1 des Grundgesetzes vor.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2007 in der Fassung des
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Widerspruchsbescheides vom 20.03.2007 zu verurteilen, ihr Elterngeld für ihre am
00.00.2006 geborene Tochter zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die Stichtagsregelung für verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Elterngeldakte der Klägerin Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 22.01.2007 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2007 nicht im Sinne des § 54
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert, da dieser Bescheid rechtmäßig ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld nach dem BEEG, da
ihre Tochter am 00.00.2006 und damit vor dem 01.01.2007 geboren ist.
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Gemäß § 27 Abs. 1 BEEG sind für die vor dem 01.01.2007 geborenen oder mit dem Ziel
der Adoption aufgenommenen Kinder die Vorschriften des 1. und 3. Abschnittes des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiter
anzuwenden; ein Anspruch auf Elterngeld besteht in diesem Fall nicht.
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Das Gericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese
Stichtagsregelung. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatzes Artikel 3
Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber für die jeweiligen Anspruchgrundlagen BEEG oder
BErzGG an den Zeitpunkt der Geburt des Kindes anknüpft (vgl. für die
Stichtagsregelung des BErzGG Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.12.1987 -
1 BVR 1233/87). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist
es dem Gesetzgeber durch Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, für Regelungen
bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Ihm steht für die Regelung des
Überganges eines älteren zu einem neueren Gesetz notwendig ein gewisser Spielraum
zu.
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Die getroffene Stichtagsregelung liegt innerhalb dieses Spielraumes zu und ist daher
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. SG Aachen, Urteil vom 26.06.2007, S
13 EG 8/07).
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Die Klage war daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ruht auf § 93 SGG.
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