Urteil des SozG Düsseldorf vom 26.07.2007

SozG Düsseldorf: ärztliches gutachten, berufskrankheit, tinnitus, rente, auskunft, lärm, gutachter, merkblatt, gefahr, beendigung

Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 81/05
Datum:
26.07.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
S 16 U 81/05
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 15 U 214/07
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob beim Kläger eine berufsbedingte
Lärmschwerhörigkeit in entschädigungspflichtigem Ausmaß vorliegt.
2
Im Mai 2003 zeigte der HNO-Arzt S1 bei der Beklagten den Verdacht auf eine
Lärmschwerhörigkeit des Klägers an. Die Beklagte zog daraufhin über den Kläger
vorliegende medizinische Unterlagen bei und veranlasste eine Arbeitsplatzlärmanalyse,
die ergab, dass der Kläger in der Zeit von 1992 bis 2003 als Anlagenbediener und
Schwerstkraftwagenführer bei der S2 GmbH Lärmpegeln von 92 bis 93 dB(A)
ausgesetzt gewesen war und ab Juni 2003 nicht mehr lärmexponiert gearbeitet hatte.
Sodann holte die Beklagte eine HNO-ärztliches Gutachten von L1, Helios-Klinikum X
ein. Dieser teilte mit, beim Kläger liege eine Schallempfindungsschwerhörigkeit sowie
ein Tinnitus aurium links vor. Sprachaudiometrisch betrage der Hörverlust rechts 10 %
und links 0 % sowie tonaudiometrisch beiderseits 10 %. Die dadurch bedingte MdE sei
auf weniger als 10 vom Hundert einzuschätzen. Auf dieser medizinischen Grundlage
erkannte die Beklagte eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) an, lehnte aber die Bewilligung von Rente wegen
Fehlens einer rentenberechtigenden MdE ab (Bescheid vom 06.04.2004). Der
Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005). Mit
seiner am 13.04.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, bei
ihm betrage die berufskrankheitsbedingte MdE mindestens 20 vom Hundert.
3
Schriftsätzlich begehrt er, die Beklagte zur Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2004
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 zu verurteilen, ihm
Entschädigungsleistungen aufgrund der Berufserkrankung nach Nr. 2301 der Anlage
zur BKV mit einer MdE von mindestens 20 vom Hundert zu zahlen.
4
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich die Klageabweisung.
5
Das Gericht hat gemäß § 109 SGG auf Antrag des Klägers den HNO-Arzt L2 gehört.
Dieser hat bei einer Untersuchung des Klägers am 17.08.2005 einen prozentualen
Hörverlust von 20 % rechts und 50 % links festgestellt und die berufskrankheitsbedingte
MdE mit 20 vom Hundert bewertet. Die Beklagte hat daraufhin eine Auskunft der S2
GmbH vom 21.02.2006 vorgelegt, nach der der Kläger in der Zeit nach Juni 2003 als
Fahrer von Schwerstkraftwagen und Radladern bei Schallpegeln von 75 bis 77,5 dB(A)
gearbeitet hatte. In einer ergänzenden Auskunft hat L2 sodann geäußert, in dem
Zeitraum zwischen der Begutachtung durch L1 (09.12.2003) und seiner Begutachtung
sei es zu einer gravierenden Verschlechterung des Hörvermögens gekommen, die
jedoch nicht auf die Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz zurückgeführt werden könne.
Seine Begutachtung bilde zwar die derzeitige Hörsituation ab, da aber kein kausaler
Zusammenhang zwischen der Hörverschlechterung und einer beruflichen
Lärmexpostion bestehe, müsse die Beurteilung durch L1 als maßgebliche Schädigung
durch Lärmarbeit angesehen werden. Das Gericht hat die Beteiligten darauf
hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug
genommen.
6
Entscheidungsgründe:
7
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 06.04.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 ist rechtmäßig. Der Kläger kann wegen der
bei ihm als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit keine Rente
beanspruchen. Es fehlt an einer rentenberechtigenden MdE von mindestens 20 vom
Hundert (vgl. § 56 SGB VII). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die von L2 am
17.08.2005 ermittelte Hörminderung des Klägers eine MdE von 20 vom Hundert bedingt.
Es lässt sich nämlich nicht wahrscheinlich machen, dass diese Hörminderung - soweit
sie den von L1 ermittelten Hörverlust übersteigt - berufsbedingt entstanden ist. Nach
dem Merkblatt zur Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV besteht erst bei
Beurteilungspegeln von 85 dB(A) und mehr die Gefahr einer lärmbedingten
Gehörschädigung. Darüber hinaus ist anerkannt, dass nach beendeter Lärmexposition
nicht mehr mit einem Fortschreiten der Lärmschwerhörigkeit zu rechnen ist. Nach der
Arbeitsplatzlärmanalyse der Beklagten und der Arbeitgeberauskunft vom 21.02.2006 hat
der Kläger nach dem 01.06.2003 nicht mehr in gehörgefährdendem Lärm sondern
lediglich bei Schallpegeln zwischen 75 und 77,5 dB(A) gearbeitet. Für die
Verschlechterung seines Hörvermögens in der Zeit nach der Untersuchung durch L1
(13.11.2003) kann daher nur eine von berufsbedingtem Lärm unabhängige Komponente
verantwortlich sein, da - wie bereits dargestellt - eine Lärmschwerhörigkeit nach
Beendigung der Lärmexposition nicht mehr fortschreitet. Mit L2 und L1 ist deshalb auf
die Befunde abzustellen, die unter dem 13.11.2003 erhoben worden sind. Damals hat
L1 sprachaudiometrisch einen Hörverlust von rechts 10 % und links 0 % und einen
tonaudiometrischen Hörverlust von beiderseits 10 % festgestellt. Unter Berücksichtigung
des ebenfalls beschriebenen Tinnitus aurium links errechnet sich aus diesen Werten auf
der Grundlage der Tabelle von Feldmann jedenfalls keine rentenberechtigende MdE
von mindestens 20 vom Hundert. Darin sind sich alle im Verfahren gehörten Gutachter
einig.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
9