Urteil des SozG Düsseldorf vom 24.04.2007

SozG Düsseldorf: aufenthalt im ausland, gewöhnlicher aufenthalt, anerkennung, witwenrente, eingliederung, zugehörigkeit, bedingung, verfolgter, verordnung, ausreise

Sozialgericht Düsseldorf, S 10 R 370/05
Datum:
24.04.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 10 R 370/05
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 18 R 149/07
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.06.2004 in
der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.12.2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.08.2005 verurteilt, der Klägerin ab
01.07.1997 höhere große Witwenrente unter Anerkennung weiterer
Ersatzzeiten für die Zeit vom 09.08.1945 - 31.12.1949 nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin höhere Witwenrente unter
Anerkennung weiterer Ersatzzeiten wegen verfolgungsbedingtem Auslandsaufenthalt
zu gewähren ist.
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Die am 00.00.1931 in N (Tschechien) geborene Klägerin besitzt heute die israelische
Staatsangehörigkeit. Am 20.02.1951 heiratete sie S (im Folgenden: Versicherter), der
am 00.00.1927 in Lodz (Polen) geboren wurde und am 08.03.1993 in Israel verstarb.
Der Versicherte war Verfolgter des Nationalsozialismus. Im Verfahren auf
Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) gab er an, bei Ausbruch
des Krieges gemeinsam mit seinen Eltern in Lodz gelebt zu haben. Ab Mai 1940 habe
er Zwangsarbeit im dortigen Ghetto verrichtet. Dies habe bis zur Liquidation des Ghettos
1944 angedauert. Er sei anschließend für 6 Wochen nach Auschwitz gekommen und
dann gemeinsam mit seinem Vater in das Lager Sigma-Schoenau. Nach einigen Tagen
seien sie nach Kemnitz gekommen und am 09.05.1945 im Sudetenland befreit worden.
Sein Vater sei dann im Krankenhaus von Lidice (nähe Karbod) verstorben. Er - der
Versicherte - sei allein nach Polen zurückgekehrt und habe in Lodz gewohnt. Am
20.06.1948 sei er nach Israel eingereist. Er sei vorher staatenlos gewesen und habe
1952 automatisch die israelische Staatsangehörigkeit erhalten (persönliche Erklärung
vom 01.01.1957, Bl. 7 und 8 der Entschädigungsakte sowie Erklärung vom 03.01.1957,
Bl. 19 der Entschädigungsakte). In einer weiteren Erklärung gab der Versicherte an,
dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugehörig zu sein. Wegen der Zugehörigkeit
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zum deutschen Sprach und Kulturkreis sei er bei Rückkehr nach Lodz genötigt
gewesen, Lodz zu verlassen und nach Israel auszuwandern. Er sei 1946 zunächst nach
Österreich gelangt und von dort sei ihm nach Gründung Israels 1948 die Möglichkeit
eröffnet gewesen, nach Israel auszuwandern (Erklärung vom 02.10.1963, Bl. 40 der
Entschädigungsakte). Der Versicherte wurde damals wegen Freiheitschadens
entschädigt, sein Antrag auf Entschädigung des Schadens an Körper oder Gesundheit
wurde abgelehnt.
Am 02.12.1991 beantragte der Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
die Gewährung einer Altersrente unter Anerkennung von Beitragszeiten für das Ghetto
Lodz. Er gab an, 1946 nach Israel aus- und 1948 dort eingereist zu sein (Bl. 10 der
Rentenakte Bd. I). Diesen Antrag lehnte die Beklagte - an die der Vorgang
zwischenzeitlich zuständigkeitshalber abgegeben worden war - mit Bescheid vom
15.08.1992 ab. Auch der Widerspruch des Versicherten blieb ohne Erfolg und wurde
von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1992 zurückgewiesen.
Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf (Az.:
S 5 J 25/93) verstarb der Versicherte und die jetzige Klägerin beantragte am 02.10.1995
die Gewährung von Witwenrente. Im Laufe des Klageverfahrens erkannte die Beklagte
an, dass der Versicherte über Beitragszeiten zur Deutschen Rentenversicherung vom
01.01.1941 bis 31.08.1944 verfügt; dieses Anerkenntnis nahm die Klägerin an. In der
Folgezeit kam es zunächst nicht zu einer Rentenzahlung. Nachentrichtungsanträge der
Klägerin wurden abgelehnt, wobei die Klägerin der Beklagten mitteilte, ihr verstorbener
Ehemann, der Versicherte, habe sich ab 1946 in Österreich in einem DP-Lager in der
Nähe von Linz aufgehalten (Bl. 196 der Rentenakte Bd. II).
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Am 15.05.2002 beantragte die Klägerin erneut bei der Beklagten die Gewährung von
Witwenrente unter Hinweis auf das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus
Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Mit Rentenbescheid vom 25.06.2004
gewährte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab 01.07.1997 in Höhe von
71,38 Euro. Hierbei erkannte sie Beitragszeiten vom 01.05.1940 bis 08.05.1945 an.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Begehren, weitere
Ersatzzeiten anerkannt zu bekommen. Der Versicherte sei im Anschluss an die
Verfolgung ab 09.05.1945 arbeitsunfähig gewesen. Er habe sich zudem im Ausland
aufgehalten. Mit Bescheid vom 20.12.2004 half die Beklagte dem Widerspruch zum Teil
ab und stellte die Rente der Klägerin ab 01.07.1997 neu fest. Sie erkannte weitere
Beitragszeiten vom 09.05.1945 bis 08.08.1945 mit der Folge an, dass sich der
Rentenzahlbetrag auf 75,13 Euro monatlich erhöhte. Die Anerkennung von Ersatzzeiten
wegen verfolgungsbedingtem Auslandsaufenthalt lehnte die Beklagte ab, da wegen der
Rückkehr des Versicherten nach Polen der anschließende Auslandsaufenthalt nicht
mehr als verfolgungsbedingt angesehen werden könne. Dieser Teilabhilfebescheid
wurde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und mit Widerspruchsbescheid vom
16.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück.
Ersatzzeiten wegen verfolgungsbedingtem Auslandsaufenthalt könnten nicht anerkannt
werden. Es fehle an der Kausalität zwischen Verfolgung und Auslandsaufenthalt, da der
Versicherte nach Lodz zurückgekehrt und erst 1946 nach Österreich ausgereist sei. Es
sei nicht dargetan, dass im Auswanderungsentschluss maßgebende objektive
Umstände im Sinne des Nachwirkens von Verfolgungsmaßnahmen lägen.
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Hiergegen hat die Klägerin am 19.08.2005 Klage erhoben.
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Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Versicherte über weitere Ersatzzeiten wegen
verfolgungsbedingtem Auslandsaufenthalt verfügt. Sein Auslandsaufenthalt habe
bereits durch Rückgängigmachung der Eingliederung Lodz begonnen. Für die
Anerkennung von Ersatzzeiten reiche es insoweit aus, dass sich der Verfolgte infolge
von Verfolgungsmaßnahmen im Ausland aufgehalten habe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.06.2004 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 20.12.2004 in Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom
16.08.2005 zu verurteilen, ihr ab 01.07.1997 höhere große Witwenrente unter
Anerkennung weiterer Ersatzzeiten für die Zeit vom 09.08.1945 bis 31.12.1949 nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend. Aus einem Urteil des
Bundessozialgerichts (vom 29.03.2006 - B 13 RJ 7/05 R -) ergebe sich, dass bei direkter
Ausreise aus ehemals eingegliederten Gebieten ohne Zwischenstation in Deutschland
kein verfolgungsbedingter Auslandsaufenthalt vorliege. Insoweit fehle es bereits an
einem Verlassen des Inlandes nach dem Stand 30.06.1945.
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Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die
von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten sowie die vom Amt für
Wiedergutmachung in Saarburg beigezogene Entschädigungsakte des Versicherten
hingewiesen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 25.06.2004 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 20.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2005 beschwert die
Klägerin nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Bescheide sind insoweit
rechtswidrig, als die Beklagte es abgelehnt hat, der Klägerin höhere große Witwenrente
unter Anerkennung von Ersatzzeiten für die Zeit vom 09.08.1945 bis 31.12.1949 zu
gewähren. Dies folgt aus § 250 Abs. 1 Nr. 4 lit. b Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI).
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Nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 lit. b SGB VI sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 01.01.1992, in
denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14.
Lebensjahr bis zum 30.06.1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen
Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb
des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom
30.06.1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit
bis zum 31.12.1949, soweit sie zum Personenkreis des § 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) gehören. Diese Voraussetzungen erfüllt der
Versicherte für den in Rede stehenden Zeitraum. Er gehörte zu dem Personenkreis des
§ 1 BEG. Er hat auch seinen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs der
Reichsversicherungsgesetze genommen und diesen bis zum 31.12.1949 beibehalten.
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Ein Verlassen des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze liegt
auch dann vor, wenn sich ein Verfolgter bei Kriegsende in einem Gebiet befunden hat,
in dem die Reichsversicherungsgesetze galten und dessen faktische Zugehörigkeit zum
Deutschen Reich mit dem Krieg endete (BSG, Urteil vom 13.09.1978 - 5 RJ 86/77, SozR
2002 § 1251 Nr. 51). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Versicherte befand sich bei
Kriegsende im Sudetenland, in dem seit 01.01.1939 die Reichsversicherungsgesetze
anwendbar waren (Verordnung vom 27.06.1940 über die endgültige Regelung der
Reichsversicherung in den ehemaligen tschechoslowakischen, dem Deutschen Reich
eingegliederten Gebieten, RGBl I S. 957). Das Sudetenland wurde mit Kriegsende
faktisch Ausland und die Anwendbarkeit der Reichsversicherungsgesetze endete. Auch
danach hat sich der Versicherte im Ausland aufgehalten. Er ist zunächst nach Lodz
zurückgekehrt, wobei in Lodz zum damaligen Zeitpunkt die
Reichsversicherungsgesetze ebenfalls nicht mehr anwendbar waren. Danach hat er
sich in Österreich und ab dem 20.06.1948 in Israel aufgehalten.
Der Auslandsaufenthalt wurde auch durch Verfolgungsmaßnahmen hervorgerufen.
Nach der Kausalitätstheorie der "wesentlichen Bedingung" ist jede Bedingung
ursächlich, die nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen
Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (BSG, Urteil vom
13.09.1978, a.a.O.; grundlegend: BSGE 13, 175). Unter Berücksichtigung dieses
Grundsatzes hat das Bundessozialgericht in der zuvor genannten Entscheidung die
Verfolgung als wesentliche Bedingung für den Auslandsaufenthalt angenommen, wenn
sich ein Verfolgter verfolgungsbedingt bei Kriegsende in einem Gebiet befunden hat, in
dem bis zum Kriegsende die Reichsversicherungsgesetze anwendbar waren, danach
aber nicht mehr wegen der Beendigung der faktischen Zugehörigkeit zum Deutschen
Reich (BSG, Urteil vom 13.09.1978, a.a.O.). Zudem ist bei der Auslegung des hier in
Rede stehenden Ersatzzeittatbestandes der Regelungszweck der Vorschrift
einzubeziehen. Diejenigen sollen in den Genuss der Regelung kommen, die jemals im
Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze waren - und sei es auch nur durch
Eingliederung ihres Heimatgebietes; ihnen soll eine Überlegungsfrist zur Rückkehr in
den Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze eingeräumt werden, ohne dass
ihnen im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Aufenthalt im Ausland und die deswegen
nicht bestehende Möglichkeit des Aufbaus weiterer Beitragszeiten zur Deutschen
Rentenversicherung Nachteile in der Rentenversicherung entstehen (BSG, Urteil vom
29.03.2006 -B 13 RJ 7/05 R-). Ferner ist bei der Auslegung der Ersatzzeittatbestände
derjenigen Interpretation der Vorzug zu geben, die eine möglichst weitgehende
Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens erlaubt; diese Vorschriften sind am
Widergutmachungsgedanken orientiert auszulegen (Hauck/Haines-Klattenhoff, § 250
SGB VI, RdNr. 201 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat der Versicherte seinen
Aufenthalt im Ausland verfolgungsbedingt genommen und beibehalten. Er befand sich
zunächst durch Eingliederung Lodz im Geltungsbereich der
Reichsversicherungsgesetze, denn diese wurden mit dem 01.01.1942 in Lodz
anwendbar (durch die Ostgebiete-Verordnung vom 22.12.1941, RGBl I 777). Durch
Verfolgungsmaßnahmen während des Krieges befand er sich in weiteren
Konzentrations- und Arbeitslagern, zuletzt im Sudetenland und damit im Inland. Bei
Kriegsende wurde er dort befreit und die Reichsversicherungsgesetze waren auf ihn
nicht mehr anwendbar. Neben der Aufenthaltsnahme in Gebieten außerhalb des
Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze war auch die Beibehaltung
desselben verfolgungsbedingt. Der Versicherte ist zunächst nach Lodz zurückgekehrt.
Hierdurch wurde entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Zusammenhang
zwischen Verfolgung und Auslandsaufenthalt unterbrochen. Eine solche Rückkehr ins
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Heimatgebiet stellt sich zur Überzeugung der Kammer solange als unschädlich dar, wie
der Verfolgte nur vorübergehend - beispielsweise zur Suche nach Angehörigen und
Habseligkeiten - ins Vertreibungsgebiet zurückkehrt. Ein solches Verhalten ist
naheliegend; es handelt sich um eine Nachwirkung der Verfolgung. Eine Vielzahl der
Verfolgten ist nach der Erfahrung der Kammer aus den vorbeschriebenen Gründen
zunächst ins Vertreibungsgebiet zurückgekehrt. Anderes kann nur gelten, wenn der
Verfolgte längerfristig Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten nimmt. Denn dann macht
er durch sein Verhalten deutlich, dass er die Verfolgung als abgeschlossen betrachtet
und sich (freiwillig) im ehemaligen Vertreibungsgebiet niederlässt. Ein solch
längerfristiger Aufenthalt ist im Falle des Versicherten nicht gegeben. Er kehrte für kurze
Zeit bis 1946 nach Lodz zurück, fand dort aber wegen der Nachwirkung des Krieges
keinen Halt mehr. In einer persönlichen Erklärung vom 02.10.1963 (Bl. 40 der
Entschädigungsakte) hat er angegeben, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zum
deutschen Sprach- und Kulturkreis nach seiner Rückkehr nach Lodz genötigt gewesen
sei, Lodz zu verlassen und nach Israel auszuwandern. Auch der nachfolgende
Aufenthalt in Österreich war durch Nachwirkungen der Verfolgung bedingt. Denn der
Versicherte wollte von vornherein wegen der Verfolgung Europa verlassen und nach
Israel einwandern. Dies ist ihm erst im Juni 1948 nach Gründung Israels gelungen.
Auch eine am Regelungszweck der Vorschrift orientierte Auslegung spricht dafür, dass
der Auslandsaufenthalt des Versicherten verfolgungsbedingt war. Denn der Versicherte
kam zunächst durch Eingliederung seines Heimatgebietes (Lodz) in den
Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze; dieser Aufenthalt in Gebieten der
Reichsversicherungsgesetze wurde durch Verfolgungsmaßnahmen beendet. Denn er
befand sich bei Kriegsende durch Verfolgungsmaßnahmen bedingt im Sudetenland und
fortan waren die Reichsversicherungsgesetze auf ihn nicht mehr anwendbar. Dies
berücksichtigend trifft auf ihn der Gedanke der vorgenannten Überlegungsfrist (zur
Rückkehr ins RVO-Gebiet) zu.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für das Eingreifen des in Rede stehenden
Ersatzzeittatbestandes auch nicht notwendige Voraussetzung, dass der Verfolgte sich
zumindest kurzfristig in Nachkriegsdeutschland aufgehalten hat. Die Auffassung der
Beklagten findet zunächst keine Stütze im Urteil des Bundessozialgerichts vom
29.03.2006 (Az.: B 13 RJ 7/05 R). Soweit das Bundessozialgericht dort ausgeführt hat,
dass die in dem Ersatzzeittatbestand enthaltene Überlegungsfrist jedenfalls dann gelte,
wenn Deutschland nicht lediglich kurzfristige Zwischenstationen bei der Ausreise
gewesen, sondern hier ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sei, bedeutet das
nicht, das ein solcher Aufenthalt im Nachkriegsdeutschland unerlässliche
Voraussetzung für das Eingreifen des Ersatzzeittatbestandes ist. Denn das
Bundessozialgericht hat dort lediglich ausgeführt, dass dies (Überlegungsfrist)
jedenfalls dann (nicht nur kurzfristige Zwischenstation in Nachkriegsdeutschland) gelte;
es hat nicht angenommen, dass dies nur unter den vorgenannten Bedingungen gelte. Im
Übrigen ist zu bedenken, dass der vom Bundessozialgericht in diesem Verfahren zu
entscheidende Fall vom hiesigen abweicht. Denn dort hatte der Verfolgte nach der
Verfolgung Aufenthalt im Nachkriegsdeutschland (in einem DP-Lager) genommen. Die
Kammer sieht deswegen die Ausführungen des Bundessozialgerichts zum nicht nur
kurzfristigen Aufenthalt im Nachkriegsdeutschland im Zusammenhang mit dem
Aufenthalt im DP-Lager. Zudem ist die Auffassung der Beklagten aber auch wegen des
Regelungszwecks des in Rede stehenden Ersatzzeittatbestandes nicht überzeugend.
Denn die Auffassung der Beklagten würde dazu führen, dass sich alle Verfolgten - um in
den Genuss der Ersatzzeit zu kommen - zunächst nach Kriegsende wieder nach
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Deutschland begeben müssten, um danach wieder ins Ausland auszureisen. Eine
solche Auslegung findet im Gedanken des für die Rentenversicherung unschädlichen
Auslandsaufenthaltes (Überlegungsfrist) keine Stütze und wäre auch nicht mit der am
Wiedergutmachungsgedanken zu orientierenden Auslegung der Ersatzzeittatbestände
vereinbar. Denn der Verfolgte müsste - um an der Wiedergutmachung teil zu haben -
zumindest kurzfristig in das Land zurückkehren, von dem aus seine Verfolgung iniziiert
wurde.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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