Urteil des SozG Düsseldorf vom 12.12.2005

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Sozialgericht Düsseldorf, S 35 SO 225/05 ER
Datum:
12.12.2005
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 35 SO 225/05 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
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Der Antrag vom 17.11.2005,
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die Antragsgegnerin zu verpflichten, die laufenden Kosten für eine Hundehaltung im
Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 54 SGB XII in Verbindung mit § 9 der
Eingliederungshilfeverordnung zu übernehmen,
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hat in der Sache keinen Erfolg.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht der Hauptsache eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis nur dann erlassen, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
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In diesem Sinne hat die Antragstellerin wesentliche Nachteile nicht glaubhaft gemacht.
Ausweislich des von der Antragstellerin überreichten Vertrages zur Übergabe von
Tieren vom 16.06.2001 hat die Antragstellerin unter diesem Datum beim
Tierschutzverein C M e.V. einen Schäferhund-Mischling zum Preis von 300,00 DM
erworben. Seit dieser Zeit unterhält die Klägerin das Tier und trägt - nach Aktenlage -
die erforderlichen Kosten hierfür. Die Antragstellerin hat mit ihrer einstweiligen
Anordnung nicht schlüssig dargelegt und daher auch nicht glaubhaft gemacht, warum
sie nunmehr die Kosten der Tierhaltung nicht mehr aufbringen kann. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung scheitert daher schon am Vorliegen eines
Anordnungsgrundes.
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Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass das Gericht erhebliche Zweifel hat, ob die
Antragstellerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den derzeit gehaltenen
Hund hat. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten psychologischen und
ärztlichen Bescheinigungen ist es aus therapeutischen Gründen notwendig, dass die
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Antragstellerin ein Haustier hält. Selbst wenn es in diesem Rahmen erforderlich sein
sollte, dass es sich dabei zwingend um einen Hund handelt, ist aus keiner der
Bescheinigungen ersichtlich, dass der therapeutische Erfolg nur bei Haltung eines
Großhundes erzielt werden kann. Immerhin hat sich die Antragstellerin einen
Schäferhund-Mischling angeschafft. Dieser Hund verursacht natürlich erhebliche
Kosten, von der Anschaffung über die bei solch großen Hunden dann auch erforderliche
Hundeausbildung, ein Mehr an Futter und teure Tierarztbehandlungen. Selbst wenn die
Antragsgegnerin in der Hauptsache verpflichtet sein sollte, die Kosten einer
Hundehaltung zu übernehmen, so wird sich dies wohl nur auf einen kleinen Hund
beschränken.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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